Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01317
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 4. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Schumacher
SSW Rechtsanwälte
Usteristrasse 19, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, meldete sich am 6. April 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation abgeklärt und mit Verfügung vom 13. September 2000 (Urk. 9/29) das Begehren um medizinische Massnahmen abgewiesen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 6. November 2000 (Urk. 9/40) auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2002 (Urk. 9/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) abgewiesen, wogegen der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Zudem reichte er am 26. April 2002 vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 9/84), welches die IVStelle mit Verfügung vom 2. August 2002 (Urk. 9/96) infolge hängigem Verfahren abwies. Mit Urteil vom 8. Januar 2003 (Urk. 9/97, Verfahren Nr. I 280/02) wies das Bundesgericht die Beschwerde schliesslich ab.
1.2 Am 6. März 2003 beantragte der Versicherte sodann, es sei – nachdem das Urteil des Bundesgerichts nun vorliege - die Rentenfrage neu zu prüfen (Urk. 9/100). Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 9/109) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, wogegen der Versicherte am 29. August 2003 Einsprache erhob (Urk. 9/114). Die gegen den daraufhin erlassenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 9/123) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Januar 2005 (Urk. 9/146; Verfahren Nr. IV.2004.00087) ab.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 8. Oktober 2012 wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/155). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten zunächst das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 9/174), leitete sie schliesslich die materielle Prüfung des Gesuchs ein (vgl. Urk. 9/182) und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Dabei veranlasste sie insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 20. Mai 2014 berichtet wurde (Urk. 9/212). Mit Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 9/237) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Urk. 9/244; Verfahren Nr. IV.2014.01076) abgewiesen.
1.4 Am 18./20. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Beilage mehrerer Berichte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/245; Urk. 9/248). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/268; Urk. 9/274) mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 9/277 = Urk. 2) abermals einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 24. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten sowie ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 22. März 2018 (Urk. 14) verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass ungeachtet des Umstandes, dass über die Notwendigkeit einer Spiroergometrie berichtet werde, die pneumologische Situation aufgrund des wohl schon länger bestehenden obstruktiven Schlafapnoesyndroms anlässlich der letztmaligen Begutachtung bereits bekannt gewesen sei. Eine nachgewiesene Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die ärztlichen Berichte würden – aus näher genannten Gründen – eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen (S. 4 f.). Dr. med. Y.___ habe angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht deutlich eingeschränkt sei und im Rahmen einer Spiroergometrie beurteilt werden könne. Eine solche sei bisher nicht erfolgt und entsprechend vorzunehmen (S. 6 f.). Aufgrund des schweren gemischten Schlafapnoe-/Hypopnoesyndroms liege eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und entsprechend ein neuer versicherungsmedizinischer Sachverhalt vor, welcher zu prüfen sei (S. 9). Bei der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit seien auch seine weiteren multiplen gesundheitlichen Beschwerden zu berücksichtigen (S. 11).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18./20. Mai 2016 (Urk. 9/245; Urk. 9/248) eingetreten, weshalb sich das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) als hinfällig erweist. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und, ob dem Beschwerdeführer infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt.
3. Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 10. Februar 2016 (Urk. 9/244; Verfahren Nr. IV.2014.01076) bei seiner Entscheidfindung auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 20. Mai 2014 in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils). Die Gutachter der Z.___ kamen zum Schluss, dass aufgrund einer arteriellen Hypertonie (unzureichend therapiert), einer hypertensiven Herzkrankheit mit Zeichen der Rechtsherzinsuffizienz sowie einer Adipositas körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Diabetes mellitus Typ II ohne aktenkundige Retinopathie, eine chronisch leichtgradige Niereninsuffizienz, eine im Jahr 2007 erstmals diagnostizierte HIVPositivität unter antiretroviraler Therapie ohne Anhalt für AIDS sowie ein Asthma bronchiale (vgl. E. 4.14 des genannten Urteils).
Das hiesige Gericht hielt gestützt darauf fest, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei seit jeher ausgewiesen. Das Gericht habe im Jahr 2002 lediglich offengelassen, ob aufgrund einer Verschlechterung nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit primärer Bildschirmarbeit habe das Gericht indessen bereits eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Da dem Gutachten der Z.___ keine diesbezügliche gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen sei, handle es sich bei der gutachterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, welche vorliegend unbeachtlich sei. Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege jedenfalls nicht vor (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils).
Weiter hielt das hiesige Gericht fest, dass seit der letztmaligen materiellen Beurteilung in somatischer Hinsicht einige Beschwerden beziehungsweise Diagnosen hinzugekommen seien. Es ergäben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken würden. Aus psychiatrischer Sicht sei zwar eine vorübergehende Verschlechterung mit stationärer Hospitalisation aktenkundig. Mit Blick auf die im Gutachten erhobene Befundaufnahme sowie den Umstand, dass weder eine Therapie noch eine antidepressive Medikation erfolge, erscheine die gutachterliche Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar, weshalb keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (vgl. E. 5.2 des genannten Urteils).
Zusammenfassend ergebe sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht anspruchserheblich verändert habe. Mithin sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin 100 % betrage. Bereits im Jahr 2002 habe das Gericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besser verwerten könne als in der bisherigen Tätigkeit. Sodann sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass sich die erwerblichen Auswirkungen massgeblich verändert hätten. Dem Beschwerdeführer sei es demnach weiterhin zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. E. 5.6 des genannten Urteils).
4.
4.1 Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Die Ärzte der A.___ führten mit Bericht vom 17. November 2014 (Urk. 9/242/4-6) folgende, hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen auf (S. 1):
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Haltungszerfall, muskuläre Dekonditionierung
- funktionelle Instabilität
- Differentialdiagnose (DD): fibromyalgieformes Geschehen
- Diabetes mellitus Typ II, insulinbedürftig, beginnende Polyneuropathie an den oberen und unteren Extremitäten
- Adipositas per magna
- anamnestisch koronare und hypertensive Herzkrankheit
- aktuell knapp kompensiert
- anamnestisch Asthma bronchiale, DD: Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)
- Infektion mit HIV
Aufgrund der Polymorbidität sei das Durchführen von Sport limitiert. Klinisch finde sich ein muskulär stark dekonditionierter Beschwerdeführer, der aufgrund des grossen Pannus in deutlicher Rücklage stehen müsse. Dies führe zu einer Überbelastung der lumbalen Strukturen (S. 3).
4.3 Mit Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 9/253) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seine Gründe für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Z.___ auf und hielt schlussfolgernd fest, dass aus seiner Sicht eine 100%ige Rente unumgänglich sei (S. 16).
Dem Schreiben von Dr. B.___ vom 18. August 2015 (Urk. 9/252) ist zu entnehmen, dass er weiterhin der Ansicht sei, dass angesichts der ausserordentlich grossen Vielzahl von Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (S. 1). Aufgrund der am 15. August 2015 erfolgten neuropsychologischen Untersuchung liege ein starker Hinweis auf das Bestehen einer hirnorganischen Problematik vor, allenfalls passend zum Vorliegen einer HIVEnzephalopathie (S. 4).
4.4 Dr. med. Y.___, Facharzt für Pneumologie, C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 9/256/5) ein Adipositas-Hypoventilations-Syndrom, ein schweres gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom, eine nichtorganische Insomnie aufgrund Schmerztriggerung sowie ein mittelschweres Restless-Legs-Syndrom. Aufgrund der atemassoziierten Schlafstörung werde regelmässig eine automatic positive airway pressure (APAP)-Gerätetherapie angewandt, wodurch sich der Apnoe-/Hypopnoe-Index habe normalisieren können. Zudem erfolge eine Heimtherapie mit Sauerstoff, welche ebenfalls gut angewandt werde. Unter dieser Therapie zeige sich eine adäquate Sauerstoffsättigung. Eine Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung könne mittels Spiroergometrie quantifiziert werden.
4.5 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, E.___, nannte mit Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 9/243/35-36) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen (S. 1):
- Belastungsdyspnoe unklarer Ätiologie
- arterielle Hypertonie
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II
- obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)
- HIV-Infektion
- Adipositas per magna
- mittelschwere Depression mit psychotischer Symptomatik
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- primärer Hyperparathyreoidismus
- rezidivierende Sinusitiden
- Status nach mehreren Augenoperationen (Katarakt)
- mittelschweres Restless-Legs-Syndrom
- Polyneuropathie, DD: im Rahmen des Diabetes, HIV
Sodann berichtete er darüber, dass zu Hause zirka 70 % der Blutdruckwerte im normotonen Bereich gemessen worden seien, nachdem Anfang Oktober die antihypertensive Behandlung modifiziert worden sei. Die am 22. Oktober 2015 durchgeführte Langzeitblutdruckmessung habe allerdings ein nach wie vor hypertensives Blutdruckprofil dokumentiert (S. 1 f.).
Mit erneutem Bericht vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/246/8-9) informierte Prof. D.___, dass die unter Azilsartan in Kombination mit Chlortalidon gemessenen arteriellen Blutwerte meist im normotonen Bereich gelegen hätten. Klinisch seien bis auf diskrete periphere Ödeme keine Zeichen einer Hypervolämie nachweisbar (S. 1).
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, informierte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 9/259) über die tags zuvor erfolgte Prokto-/Rektoskopie und erwähnte einen Hämorrhoidal- und Mukosaprolaps. Da meistens eine Progredienz bestehe, müsse ein solcher Befund grundsätzlich operiert werden. Demgegenüber stehe jedoch eine ausgeprägte Begleiterkrankung des Beschwerdeführers mit einer langen Diagnoseliste. Die Befunde seien derzeit zwar lästig, würden aber keine starken Beschwerden bereiten. Es sei deshalb gerechtfertigt, topisch zu behandeln und exspektativ vorzugehen.
4.7 Am 29. August 2016 beantwortete Dr. Y.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage in dem Sinne, dass bisher noch keine Spiroergometrie erfolgt sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre diese notwendig und könne auf entsprechende Zuweisung hin durchgeführt werden (Urk. 9/266/1).
4.8 Mit Austrittsbericht vom 2. September 2016 (Urk. 9/273) informierten die Ärzte des C.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. August bis 1. September 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Seromucotympanon beidseits
- chronisch allergische Rhinosinusitis beidseits
- Septumdeviation
- Hyperplasie beidseits Concha nasalis inferior
Es sei eine Ethmoidektomie beidseits mit Kieferhöhlen (KH)-Fensterung rechts, eine Septumplastik, eine Conchotomie beidseits sowie eine Parazentese und Paukendrainage beidseits durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei vom 29. August bis 6. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).
5.
5.1 Im Vergleich zu den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingegangenen Berichten lässt sich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkennen.
5.2 Dem Bericht der Ärzte der A.___ (vorstehend E. 4.2) sind keine bisher unberücksichtigten wesentlichen objektiven Befunde zu entnehmen, wird doch hinsichtlich des diagnostizierten lumbovertebralen Schmerzsyndroms hauptsächlich auf eine erhebliche Dekonditionierung mit daraus resultierenden Beschwerden an der Wirbelsäule hingewiesen. Auch die übrigen erwähnten Diagnosen waren bereits allesamt bekannt.
Zu den Berichten von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.3) nahm das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Urk. 9/244) Stellung und erkannte, dass diese keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Ärzte der Z.___ aufkommen zu lassen vermögen und zumindest fraglich erscheine, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben sei (vgl. E. 5.3 des genannten Urteils). Ebenfalls hielt das hiesige Gericht bereits fest, dass der geäusserte Verdacht auf eine HIV-assoziierte Enzephalopathie nicht habe erhärtet werden können (vgl. E. 5.2 des genannten Urteils).
Auch die aktuelle pneumologische Situation war anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ bereits bekannt, klagte der Beschwerdeführer doch schon damals über eine Belastungsdyspnoe und erwähnte, dass ein Schlafapnoesyndrom sowie ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden seien (vgl. Urk. 9/212 S. 21 f. Ziff. 2.1.1). Dies ergibt sich überdies auch aus den im Gutachten erwähnten Vorakten, insbesondere dem Bericht der Ärzte der G.___ vom März 2007, dem Bericht der Ärzte des H.___ vom März 2010 sowie dem Bericht von Dr. B.___ vom August 2013 und dem Bericht von Dr. I.___ vom Oktober 2013 (vgl. Urk. 9/212 S. 15 ff.). Den einfachen kardiopulmonalen Belastungstest konnte der Beschwerdeführer problemlos bewältigen (vgl. Urk. 9/212 S. 24 unten). Den Gutachtern der Z.___ waren die aus pneumologischer Sicht geklagten Beschwerden und gestellten Diagnosen demnach bereits bekannt und diese wurden bei der Beurteilung somit entsprechend berücksichtigt. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Schlafapnoesyndrom nicht ausdrücklich in der Diagnoseliste aufgeführt wurde. Wie dem Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.4) zu entnehmen ist, scheint diesbezüglich nun eine suffiziente Dauertherapie mit adäquater Sauerstoffsättigung umgesetzt worden zu sein. Zwar gab dieser an, dass die Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht sicherlich deutlich eingeschränkt sei und das Ausmass der Einschränkung nur mittels Spiroergometrie quantifiziert werden könne. Da allerdings keine objektive Verschlechterung der pneumologischen Situation erkennbar ist, liegt diesbezüglich keine nachgewiesene Veränderung des Gesundheitszustandes vor und die Vornahme einer Spiroergometrie erweist sich daher als nicht notwendig.
Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation weist sodann auch der Bericht von Prof. D.___ (vorstehend E. 4.5) nicht nach. Die Blutdruckwerte waren jeweils im normotonen Bereich und klinisch waren keine Zeichen einer Hypervolämie ersichtlich. Schliesslich ergeben sich auch hinsichtlich des durch Dr. F.___ diagnostizierten Hämorrhoidal- und Mukosaprolaps (vorstehend E. 4.6) keine Anhaltspunkte, dass diesem eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukäme. Dasselbe hat auch für die im C.___ infolge der behinderten Nasenatmung durchgeführte Operation zu gelten (vorstehend E. 4.8).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert hat, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit weiterhin als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten ist. Es ist ihm somit nach wie vor zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Walter Schumacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans