Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01322
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde 1990 mit einer Meningomyelocele und einem Hakenfuss beidseits geboren, wofür er von der eidgenössischen Invalidenversicherung Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (vgl. Urk. 7/2-3; Urk. 7/17; Urk. 7/25-26) sowie Hilfsmittel (Urk. 7/55) und ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 für Sonderschulmassnahmen (Mitteilung vom 10. Juli 2007, Urk. 7/30) erhielt.
Am 9. Juli 2008 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Metallbearbeiter (BBT-Anlehre) vom 19. August 2008 bis zum 31. Juli 2010 übernehme (Urk. 7/57). Da der Versicherte zu viele Absenzen hatte und sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlte, berufliche Eingliederungsmassnahmen stabiler zu absolvieren, wurde die Anlehre per 9. April 2009 frühzeitig abgebrochen (Mitteilung vom 19. Mai 2009, Urk. 7/74).
Mit Zusatzgesuch vom 28. Oktober 2009 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Urk. 7/84). Nachdem in der Y.___ vom 23. November 2009 bis zum 26. Februar 2010 eine berufliche Abklärung erfolgt war (Mitteilung vom 10. November 2009, Urk. 7/89; Schlussbericht vom 26. Februar 2010, Urk. 7/93) erteilte die IV-Stelle am 28. Mai 2010 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei Z.___ (Ausbildungsvorbereitung vom 20. Mai bis zum 20. August 2010 und eigentliche Ausbildung vom 23. August 2010 bis zum 31. Juli 2013; Urk. 7/107). Der Lehrvertrag wurde aufgrund von vielen krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzeitig per 10. Dezember 2010 wieder aufgelöst (Urk. 7/120/1; Urk. 7/120/9 und Urk. 7/121).
Nachdem der Versicherte sich einer Operation unterzogen hatte, ersuchte er am 4. April 2011 wiederum um berufliche Massnahmen (Urk. 7/125). Am 5. August 2011 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei Z.___ vom 22. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 (Urk. 7/136) und auferlegte dem Versicherten gleichentags eine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, Urk. 7/138). Die beruflichen Massnahmen wurden mit Mitteilung vom 2. Juli 2013 per 5. Juli 2013 wieder frühzeitig abgebrochen, da ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung aufgrund zu vieler Absenzen nicht mehr erreichbar gewesen sei (Urk. 7/157).
Im Anschluss holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 18. September 2014 ein (Urk. 7/197). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Januar 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/207).
Am 29. Januar 2015 ersuchte der Versicherte erneut um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/208), wobei er das Gesuch am 5. März 2015 wieder zurückzog (Urk. 7/213; vgl. Urk. 7/215).
Mit Schreiben vom 23. März 2016 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2016, Urk. 7/233; Einwand vom 7. September 2016, Urk. 7/238) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Leistungen für berufliche Massnahmen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-246), worüber der Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass keine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Die behandelnde Psychiaterin und der Beschwerdeführer hätten eine Verbesserung geltend gemacht und die Prüfung von beruflichen Massnahmen gewünscht. Es bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen, allerdings sei bereits drei Mal die berufliche Ausbildung zugesprochen worden, wobei alle aufgrund von unentschuldigten Abwesenheiten und teilweise inakzeptablem Verhalten hätten abgebrochen werden müssen. Entsprechend müsse der Beschwerdeführer für mindestens ein Jahr einer Tätigkeit oder einer Beschäftigung im 100%-Pensum nachgehen, ohne unentschuldigte Abwesenheiten vorzuweisen. Erst dann könne ein neuer Antrag für die Prüfung von beruflichen Massnahmen gestellt werden. Entsprechend werde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er seit Mai 2016 zuerst in einem 80%-Pensum gearbeitet und nach den Sommerferien das Pensum gesteigert habe. Aktuell arbeite er in einem 100%Pensum in der B.___. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten stabilen Verhältnisse seien heute klar gegeben: Er arbeite seit 7 Monaten ohne Fehlzeiten in einem Pensum von 80, bzw. 100 %. Er werde als pünktlich, zuverlässig und speditiv bezeichnet. Am Arbeitsplatz habe festgestellt werden können, dass die Operation im Frühling 2016 eine markante Verbesserung gebracht habe, woraus geschlossen werden könne, dass allfällige vorherigen beruflichen Probleme nicht zuletzt auf das körperliche Leiden zurückzuführen gewesen seien. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung bereits seit 6 Monaten seine Konstanz bewiesen habe, seien die Voraussetzungen für die beruflichen Massnahmen gegeben. Auch fehle die gesetzliche Grundlage für eine solche Bedingung. Entsprechend seien ihm Leistungen für berufliche Massnahmen auszurichten (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
3.
3.1 Am 2. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung aufgrund zu vieler Absenzen nicht mehr erreichbar sei (Urk. 7/157). Im Anschluss daran prüfte sie den Rentenanspruch und verneinte einen solchen mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/207). Zur Beurteilung der Glaubhaftmachung einer Veränderung mit Einfluss auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist somit die Mitteilung vom 2. Juli 2013 zeitlicher Referenzpunkt.
Im Zwischenbericht der Z.___ über die Ausbildung zum Kaufmann EFZ über das 4. Semester vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/160) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an 45 Tagen wegen Krankheit abwesend gewesen sei. Gründe seien Bauchschmerzen und Magen-/Darmprobleme (35 Tage), Übelkeit (6 Tage), Blasenentzündung (2 Tage), Schlafprobleme und psychische Gründe (je 1 Tag) gewesen. Der Beschwerdeführer sei zudem öfters aus gesundheitlichen Gründen später erschienen oder früher gegangen. Die Absenzen (ohne Kurzabsenzen) beliefen sich auf gut 40 %, obwohl das Pensum seit dem 23. Januar 2013 auf 85 % reduziert worden sei (10 - 17 Uhr). Das Nachfragen in der Schule habe ergeben, dass er praktisch nie im Unterricht gewesen sei. Entsprechend werde er in diesem Semester keine Noten erhalten.
Während der gesamten Berichtsperiode habe der Beschwerdeführer unter Bauch- und Darmbeschwerden gelitten. Oft habe er deswegen nicht zur Arbeit oder in der Schule erscheinen können. Immer wieder sei er wegen Unwohlseins später gekommen oder habe früher gehen müssen. Im Februar habe er unter depressiven Verstimmungen gelitten und sei in ein Motivationstief gefallen. Es habe dann ein Wechsel zu einem neuen Hausarzt stattgefunden. Verschiedene medizinische Massnahmen (Blasen CT, Darmentleerungskur) hätten bis jetzt keine anhaltende Stabilisierung gebracht. Positiv sei jedoch, dass er sich psychisch wieder etwas habe festigen können. Die geforderte therapeutische Begleitung habe er zwar in Angriff genommen, jedoch ohne Nachdruck. Deshalb habe sich bis Mitte Juni noch nichts Konkretes ergeben. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich Probleme, sich auf einen Therapeuten einzulassen und scheine diesem Thema auszuweichen. Im Moment unternehme er einen Versuch mit einem neuen Therapeuten in Winterthur (Herr C.___). Die häufigen Krankheitsabsenzen hätten eine geringe Präsenzzeit zur Folge und entsprechend gering sei sein Output leistungs- und arbeitsbezogen. Auf Grund seiner teils psychisch schlechten Verfassung, der zu wenig strukturierten Arbeitsorganisation und der geringen Motivation sei praktisch keine verwertbare Arbeitsleistung vorhanden. In kognitiver Hinsicht habe er jedoch das Potenzial, die Ausbildung erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/160/3 f.).
3.2 Die aktuelle Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.2.1 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 19. Februar 2016 folgende, den psychischen Gesundheitszustand betreffende, Diagnosen fest (Urk. 7/224/2 f.):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Dysthymie (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol, ggw. abstinent (ICD-10 F10.1)
- Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (seit Januar 2014 abstinent)
- Status nach multiplem Substanzgebrauch (seit vielen Jahren abstinent)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Oktober 2014 bei ihr in Behandlung, Anlass seien IV-Auflagen gewesen. Nebst den Einschränkungen durch die Auswirkungen der Spina bifida bestehe beim Beschwerdeführer eine erhebliche psychische Erkrankung, welche sich vor dem Hintergrund starker Belastungen in der Kindheit und Jugend ausgebildet habe (u.a. schwere psychische Erkrankung einer wichtigen Bezugsperson). Dies äussere sich in geringeren Ressourcen, um mit Rückschlägen und Enttäuschungen fertig zu werden, und in dysfunktionalen Bewältigungsstrategien. Bei Enttäuschungen (z.B. Komplikationen einer OP) erlebe er oft heftige Gefühle der Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit. Wenn andere Möglichkeiten nicht ausgereicht hätten, habe er auf dysfunktionale Bewältigungsstrategien zurückgegriffen (z.B. Alkoholkonsum). Die körperlichen und psychischen Einschränkungen beeinflussten sich schliesslich gegenseitig negativ. Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit seien die Auswirkungen der psychischen Erkrankung sowie die Folgen der Komorbidität mit zu berücksichtigen. In der Therapie arbeiteten sie daran, alternative Bewältigungsstrategien zu stärken und auszubauen. Es bestehe diesbezüglich eine gute Prognose für weitere Stabilisierung. Gegenwärtig mache es Sinn, die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im wöchentlichen Setting fortzuführen. Medikamentös bestehe eine leichte sedierende und Schlaf anstossende Unterstützung durch Quetiapin 50mg/die. So bald als möglich sollte er wieder in ein Arbeitsprogramm (vorerst im 2. Arbeitsmarkt) integriert werden. Eine Perspektive (z.B. die Aussicht auf eine IV-gestützte Lehre) wäre ebenfalls hilfreich für den weiteren positiven Verlauf. Bisher habe sie einmalig vom 1. bis zum 30. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hintergrund seien massive Schamgefühle und Angst im Zusammenhang mit der Urininkontinenz gewesen (Urk. 7/224/2 f.).
3.2.2 Am 30. März 2016 wurde ein Sphinkterprothesen-Wechsel durchgeführt, wozu sich der Beschwerdeführer vom 29. März bis zum 4. April 2016 stationär in der Klinik für Urologie des E.___ befand. Im Austrittsbericht vom 4. April 2016 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos sei. Der Beschwerdeführer werde in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wundverhältnissen mit Dauerkatheter über das Monti-Stoma am Ventil nach Hause entlassen (Urk. 7/230).
3.2.3 Dr. D.___ meldete sich am 17. Juni 2016 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, um sich nach dem Fallstand zu erkundigen. Diese teilte Dr. D.___ mit, dass berufliche Massnahmen nicht angeboten werden könnten aufgrund eines angeblich verschlechterten Zustandes. Dr. D.___ erwiderte, dies sei für sie absolut nicht nachvollziehbar - aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand verbessert (Urk. 7/229).
3.2.4 F.___, Arbeitsagoge bei B.___, hielt in der Arbeitsbestätigung vom 2. September 2016 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2016 mit einem 80%-Pensum im Jugendkafi B.___ arbeite. Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich und zuverlässig. Er habe schon viel Erfahrung in der Küchenarbeit, wodurch er die ihm aufgetragenen Arbeiten speditiv erledigen könne. Er habe sein Pensum auf eigenen Wunsch hin seit den Sommerferien erhöht.
Bereits Ende 2014 habe er das erste Mal einen AIT Einsatz in der B.___ besucht. Seit seiner Operation diesen Frühling habe sich die Belastbarkeit markant verbessert. Er könne alle notwendigen Arbeiten in grosser Selbständigkeit verrichten und sei vielseitig einsetzbar. Sie erlebten ihn als zuverlässigen Arbeiter (Urk. 7/237).
4.
4.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine erstmalige berufliche Ausbildung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
4.2 Die Lehre zum Kaufmann EFZ in der Z.___ wurde aufgrund von zu vielen Absenzen wieder abgebrochen. Ob die Absenzen damals auf einen körperlichen oder somatischen Gesundheitsschaden oder auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren, kann vorliegend offen bleiben:
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt vom 21. Oktober 2016 seit rund 5.5 Monaten in einem 80%- bzw. 100%-Pensum in der B.___ einer Tätigkeit nachging und gemäss Arbeitsbestätigung vom 2. September 2016 als zuverlässig und pünktlich wahrgenommen wurde (E. 3.2.4). Damit hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht, dass er genügend belastbar und zuverlässig ist, um eine berufliche Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Eine durchgehende 100%ige Arbeitstätigkeit über den Zeitraum von einem ganzen Jahr ist zur Glaubhaftmachung entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass die Operation im März 2016 (E. 3.2.2) gemäss Hr. F.___ der B.___ zu einer markanten Verbesserung der Belastbarkeit im Vergleich zum Einsatz in der B.___ Ende 2014 geführt habe (vgl. E. 3.2.4). Des Weiteren ging Dr. D.___ von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus (E. 3.2.3).
4.3 Zusammenfassend ist eine Veränderung der Verhältnisse zumindest glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin hätte demnach auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Die Beschwerde ist entsprechend in dem Sinne gutzuheissen, dass unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur materiellen Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 24. November 2016 (Urk. 1) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung vom 23. März 2016 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler