Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01323



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 9. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war zuletzt vom 21. Mai 2013 bis 31. Oktober 2015 bei der Y.___ als Head Leadership- & Management-Training tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 17. Juli 2015 war (Urk. 6/17). Am 3. Juli 2015 meldete sie sich wegen Nacken- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/24-25).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-43; Urk. 6/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/52 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. November 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache beruflicher Massnahmen und einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2016 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7) keine Replik eingereicht hatte, wurde Verzicht angenommen, wovon die Beschwerdegegnerin am 16. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit 9. Januar 2015 voll arbeitsunfähig gewesen. Dank einer stetigen und permanenten Verbesserung ihres Gesundheitszustandes habe per 1. September 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Die Wartezeit sei somit nicht erfüllt, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation vom 18. April 2016 sei nur von kurzer Dauer gewesen, weshalb sie nicht berücksichtigt werde. Da wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es seien alle medizinischen Fakten berücksichtigt worden, und aus psychischer Sicht liege kein objektiver Befund vor (S. 1-2). Soweit eine psychische Beeinträchtigung ausgewiesen sei, sei diese aus näher dargelegten Gründen nicht invalidisierend (Urk. 5 S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es sei nicht richtig, dass ihr per 1. September 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei; dies werde von ihren Ärzten bestätigt.

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit die Frage, ob ihr Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Dabei ist unter den Parteien unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 9. Januar 2015 begann (vgl. Urk. 6/6; Urk. 6/1; Urk. 6/11/4).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, A.___, hielt mit Bericht vom 26. September 2015 (Urk. 6/19/5) fest, der Beschwerdeführerin seien seit Behandlungsaufnahme am 9. Januar 2015 wechselbelastende und vorwiegend gehende Tätigkeiten zu 80 % zumutbar. Mit Bericht vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6/19/6-9 = Urk. 6/46) stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- HWS-Distorsionstrauma vom 7. November 2012 mit und bei

- chronischem zervikospondylogenem Syndrom rechts

- bildgebend sehr diskreten degenerativen Veränderungen

- Neurokompression C6 links

- ohne Begleitverletzungen

- mit Tendomyopathie Musculus Trapezius beidseits

- mit leichtem subacromialem Impingement rechts

Nachdem die Arbeitsunfähigkeit schrittweise habe reduziert werden können (50 % bis 30. Juni 2015, 40 % bis 31. Juli 2015, 30 % bis 31. August 2015, 20 % bis 30. September 2015), sei von einer tendenziell günstigen Prognose auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch verfrüht, weshalb eine weitere Beurteilung per März 2016 vorzunehmen sei (S. 3 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne per 1. Januar 2016 gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. November 2015 (Urk. 6/22/3-4) und diagnostizierte eine depressive Episode mit somatischem Syndrom, zeitweise schweren Grades (ICD-10 F32.11). Vorerst bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Frühlings 2016 wieder schrittweise in die Arbeit zurückkehren könne. Es komme hinzu, dass ihre Anstellung gekündigt worden sei und sie einen Neueinstieg bewältigen müsse (S. 2).

3.3    Am 8. März 2016 fand eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung durch den RAD statt. Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, stellte mit Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 6/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):

- chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts mit und bei

- Uncovertebralarthrose C4/5

- Diskushernie C6 links mit Neurokompression links

- Gonarthrose rechts mit und bei

- Status nach vorderer Kreuzbandplastik

- Status nach Seitenbandrekonstruktion

- Status nach Unhappy Triad 1986

Die weiter bestehenden Diagnosen einer jeweils beidseitigen Rhizarthrose, Epicondylitis lateralis und Metarsalgie MHK hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Personalentwicklerin bestehe volle Arbeitsfähigkeit seit dem 1. September 2015. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Halswirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen (S. 7 unten f.).

Bei Schädigung des rechten Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für die bereits genannten Tätigkeiten sowie für diejenigen in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Stehen und Gehen auf unebenem Grund. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben und Tragen sowie Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien weiterhin zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Personalentwicklerin entspreche einer angepassten Tätigkeit und es bestehe ab dem 1. September 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit; S. 8).

3.4    Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 6/25) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit, leistungsorientiert (ICD-10 Z73; S. 4). Aktuell finde wöchentlich eine ambulante Psychotherapie statt und die Beschwerdeführerin nehme Antidepressiva (S. 3).

Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchungszeit von über zwei Stunden aufmerksam und konzentriert gewesen. Sie habe mehrmals bei Darstellung ihrer Belastungen geweint, habe aber auch bei Scherzen mitgelacht. Es seien keine klinisch auffälligen Gedächtnisstörungen oder äusserlich erkennbare Anzeichen einer erhöhten Ermüdbarkeit festzustellen gewesen (S. 3 unten).

Med. pract. D.___ hielt fest, dass die Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) keinen objektiven Befund enthalte, und dass der Punktwert im BDI Becks Depressions Inventar einer subjektiven Selbsteinschätzung entstamme (S. 5 oben).

Das Funktionsniveau zeige keine grossen Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten (Haushalt, mehrere ambulante Therapien, Urlaub) fortzusetzen. Bei differenzierter Betrachtung zeigten sich psychosoziale Belastungen durch die Ehe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die depressiven Symptome eine Folge der subjektiven Schmerzen (S. 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 6).

3.5    Am 18. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin rechts eine Knie-Totalprothese eingesetzt (Urk. 6/35/12). Die Ärzte des E.___ hielten im Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 6/35/9-11) fest, die Beschwerdeführerin habe sich postoperativ unter der verordneten Analgesie zunehmend schmerzfrei gezeigt und habe mit Hilfe der Physiotherapie gut mobilisiert werden können (S. 2). Die Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2016 (Urk. 6/35/8) habe ein erfreuliches Ergebnis gezeigt; die Beschwerdeführerin berichte über keinerlei Beschwerden am rechten Kniegelenk und sei bereits ohne Gehstöcke schmerzfrei mobil. Die Beweglichkeit müsse noch etwas verbessert werden.

3.6    Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 28. Mai 2016 (Urk. 6/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- depressive Episode mit somatischem Syndrom / zeitweise schwer (BDI 29 Punkte) nach und bei diversen somatischen Beschwerden

Die Beschwerdeführerin sei seit September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Jahres werde sie nach Besserung der somatischen Beeinträchtigung zu 40 bis 50 % arbeitsfähig sein. Langfristig werde voraussichtlich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen sein (Ziff. 1.4, 1.6).

3.7    Dr. Z.___ berichtete am 30. Juni 2016 (Urk. 6/39) erneut und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- zervikovertebrales Syndrom rechts, chronisch mit und bei

- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit protrahiertem zervikospondylogenem Syndrom rechts

- Bildgebend diskrete degenerative Veränderungen (Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6)

- Neurokompression C6 links

- leichtes subacromiales Impingement rechts

- posttraumatische Gonarthrose rechts mit und bei

- Status nach Kontusion nach Sturz 1986 und 1987

- Knieeingriffe

- reaktive Depression mit und bei

- protrahierter Schmerzsymptomatik

In der angestammten Tätigkeit als Personalentwicklerin bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche im Verlauf auf 70 bis 100 % steigerbar sei. Dies sei eine angepasste Tätigkeit. Es sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit zu Pausen nötig, welche eine entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit beinhalte (Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie verbessert werden (Ziff. 4).

3.8    Dr. B.___ nahm am 23. September 2016 (Urk. 6/45) zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei immer noch mittel bis schwer depressiv. Dies zeige sich in der folgenden Symptomatik: körperliche und psychische Erschöpfung, wenig Stressresistenz, Stimmungsschwankungen, Verspannungen und Schmerzen im Schulterbereich, Schlafstörungen, Gedankenkreisen, innere Unruhe, Konzentrationsstörung, Aufnahmestörungen sowie gegenüber früher sichtbare Leistungseinbussen. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig; sie sei bereits seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1-2).


4.

4.1    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) erachtete die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zunächst in wechselbelastenden und vorwiegend gehenden Tätigkeiten als von Beginn der Behandlung im Januar 2015 an zu 80 % arbeitsfähig, relativierte dies jedoch später dahingehend, dass erst ab 1. Oktober 2015 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, eine abschliessende Beurteilung jedoch verfrüht. Dennoch hielt Dr. Z.___ dafür, dass per 1. Januar 2016 mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne.

Anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___ im März 2016 war in Übereinstimmung mit der Prognose von Dr. Z.___ von voller Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche zugleich als behinderungsangepasst betrachtet werden kann, auszugehen. Dr. C.___ legte den Beginn der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit rückwirkend auf den 1. September 2015 fest (vgl. vorstehend E. 3.3). Dass Dr. Z.___ demgegenüber ab 1. September 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestierte, steht der Einschätzung von Dr. C.___ nicht entgegen, da aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohnehin erst eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % relevant ist (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.2    In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ im November 2015 eine depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche zeitweise schwergradig sei (vorstehend E. 3.2). Der Bericht enthält jedoch keine genaue Beschreibung der Symptome. Dr. B.___ legte somit nicht schlüssig dar, aufgrund welcher Befunde sie von einer sogar schweren Depression ausging. Der Verweis auf das Beck-Depressions-Inventar (BDI, vgl. Urk. 6/22/4) reicht nicht aus, denn rechtsprechungsgemäss ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Somit ist die von Dr. B.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zu wenig begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. Dies gilt auch für ihren Bericht vom 28. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6). Auch auf den Bericht vom 23. September 2016 (vorstehend E. 3.8) kann nicht abgestellt werden: Zwar beschrieb Dr. B.___ nun die Symptomatik, begründete jedoch die Diskrepanz zu den von med. pract. D.___ festgestellten vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen (dazu nachfolgend E. 4.3) nicht. Es ist angesichts des Umstands, dass Dr. B.___ diesen Bericht im Rahmen des Einwandverfahrens verfasste, nicht auszuschliessen, dass dabei versicherungstechnische Überlegungen miteinflossen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

4.3    Demgegenüber erstattete RAD-Arzt med. pract. D.___ seinen Bericht unter Berücksichtigung der praxisgemäss geforderten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3). und legte nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchungszeit von über zwei Stunden aufmerksam und konzentriert gewesen und habe ein normales Funktionsniveau, welches ihr die Erledigung des Haushalts, die Wahrnehmung verschiedener Therapien und auch Ferien erlaube. Es vermag deshalb zu überzeugen, dass med. pract. D.___ lediglich eine leichte depressive Episode diagnostizierte. Angesichts der geringen Beeinträchtigung ist dabei von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Die RAD-Berichte von med. pract. D.___ und Dr. C.___ vermögen den praxisgemässen Kriterien zu genügen; es bestehen keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.4    Somit bestand ab 1. September 2015 und damit auch bei Ablauf des Wartejahres im Januar 2016 volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Knieoperation vom 18. April 2016 führte lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, war die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2016 diesbezüglich doch vollständig beschwerdefrei und ohne Gehstöcke schmerzfrei mobil (vgl. vorstehend E. 3.5). Weshalb Dr. Z.___ dennoch am 30. Juni 2016 bei - abgesehen vom nach Lage der Akten problemlos verlaufenen Knieeingriff - im Wesentlichen unveränderter Diagnose lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, wurde nicht erklärt und vermag nicht zu überzeugen.

4.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Wartejahr nicht erfüllt wurde und keine dauerhafte, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard