Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01334




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Pfefferli


Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, leidet an einem angeborenen schweren Herzfehler. Bei einer Herzoperation im Jahr 1993 erlitt er eine Hirnblutung, welche eine spastische Hemiparese rechts zur Folge hatte. Diese äussert sich in einer schweren Beeinträchtigung der Sensibilität und einer deutlichen funktionellen Behinderung der rechten Hand sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Fusses mit deutlich hinkendem Gang (Urk. 6/220/5). Seit Herbst 2015 absolviert er eine Ausbildung zum Bachelor in Kommunikation an der Y.___ (Urk. 6/225).

    Auf sein Gesuch vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/228) hin, teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 17. März 2016 (Urk. 6/234) mit, dass sie die Kosten von Fr. 5‘526.-- für invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto übernehme.

    Am 7. April 2016 (Urk. 6/236) beantragte er bei der IV-Stelle die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für Fahrunterricht (Urk. 6/236 f.). Nachdem sie einen Auszug aus seinem Individuellen Konto vom 21. April 2016 (Urk. 9/238) eingeholt hatte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/239) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2016 (Urk. 6/243) Einwände. Am 12. August 2016 bestätigte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, auf Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 6/251/3), dass dem Versicherten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zumutbar sei. Mit Vorbescheid vom 26. September 2016 (Urk. 6/253) stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Oktober 2016 (Urk. 6/254) erneut Einwände. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab.


2.    Mit Beschwerde vom 25. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der für den Fahrunterricht angefallenen invaliditätsbedingten Mehrkosten im Betrag von Fr. 9‘828.-- (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle geltend. Er begründet dies damit, dass aus der angefochtenen Verfügung einzig hervorgehe, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen die Zumutbarkeit der Zurücklegung des Arbeitsweges beziehungsweise des Weges zur Ausbildung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestätigt worden sei. Auf welche medizinischen Unterlagen sie sich beziehe, lasse die IV-Stelle jedoch offen. Auch sei nicht begründet worden, weshalb die medizinischen Voraussetzungen für die Vergütung der entsprechenden Fahrstunden nicht gegeben seien (Urk. 1 S. 1 f.).

2.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).

2.3    Im Vorbescheid vom 26. September 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass sie weitere Abklärungen getroffen habe und aufgrund der medizinischen Unterlagen eine Bestreitung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar beurteile (Urk. 6/253/2). Damit wusste der Beschwerdeführer Bescheid darüber, dass medizinische Unterlagen eingeholt worden waren und was deren Inhalt war. Dass die IV-Stelle den Versicherten nicht darüber informierte, dass sie als Folge des Einwandes gegen den ersten Vorbescheid vom 2. Mai 2016 einen Bericht beim Hausarzt eingeholt hatte, ist zwar nicht ideal, stellt aber keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar.

    Um detaillierte Kenntnis von den getätigten Abklärungen zu erhalten, wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sein Recht auf Akteneinsicht auszuüben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verfügung zudem entnommen werden, weshalb die IV-Stelle die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die beantragten Leistungen als nicht erfüllt beurteilte: Er sei nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen, da es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar sei, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten (Urk. 2 S. 2). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auch wurde ihm mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) der ärztliche Bericht von Dr. Z.___ vom 12. August 2016 (Urk. 6/251) zugestellt und er hätte sich im Beschwerdeverfahren dazu äussern können. Selbst wenn im Vorgehen der IV-Stelle dennoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, würde diese jedenfalls nicht schwer wiegen und könnte deshalb im vorliegenden Verfahren, in welchem das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, als geheilt gelten. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 2) materiell zu überprüfen.


3.    

3.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2a).

3.2    Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang werden Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziff. 10.04*), an Versicherte ausgerichtet, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Diese Anspruchsvoraussetzungen wurden vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, hier anwendbare Fassung: Stand 1. Januar 2016) weiter konkretisiert. Gemäss dessen Rz 2087* ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, noch mit dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Besteht ein invaliditätsbedingter Anspruch auf ein Fahrzeug, so können die invaliditätsbedingten Mehrkosten für Fahrunterricht und Unterrichtsstunden übernommen werden (Rz 2093* KHMI).

    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsweisung, die wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich ist (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

    Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine gerichtliche Berücksichtigung der Bestimmungen des KHMI sprechen würden, zumal sie gesetzeskonform sind und der Intention der Hilfsmittelverordnung und deren Anhang entsprechen.

3.3    Die IV-Stelle wies zu Recht darauf hin, dass eine Übernahme der invaliditäts-bedingten Mehrkosten von Fahrunterricht das Erfüllen der Anspruchs-voraussetzungen für Amortisationsbeiträge voraussetzt (Urk. 2 S. 1 f.). Dafür wird kumulativ verlangt, dass die versicherte Person eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges, der vorliegend mit dem Schulweg gleichzusetzen ist, auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist.

    Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf das ärztliche Zeugnis von Dr. Z.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 3/2 = Urk. 6/226 = Urk. 6/240) geltend, er sei invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen (Urk. 1 S. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da Dr. Z.___ darin einzig festhielt, dass ein vom Beschwerdeführer zu lenkendes Automobil aus medizinischen Gründen mit einer Hand und einem Bein zu bedienen sein muss. Hingegen beurteilte es Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 12. August 2016 (Urk. 6/251/3) ausdrücklich als zumutbar, dass der Beschwerdeführer den Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, womit kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge besteht. Die zweite Voraussetzung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht somit nicht mehr geprüft zu werden. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für Fahrunterricht nicht erfüllt. Die Verfügung vom 28. Oktober 2016 erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli