Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01336


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 5. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, wurde am 4. März 1990 von seinen Eltern im Hinblick auf die Diagnose eines kongenitalen hirndiffusen psychoorganischen Syndroms (POS) im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, Liste der Geburtsgebrechen; Urk. 7/2 Ziff. 3) bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1). Dem Versicherten wurden medizinische Massnahmen und eine Sonderschulung zugesprochen (Urk. 7/5-6, Urk. 7/11, Urk. 7/19). Nach einer weiteren Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 2. Mai 1996 (Urk. 7/24) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weiterhin Sonderschulmassnahmen zu (Urk. 7/27-28, Urk. 7/31).

    Der Versicherte begann im August 1999 eine vierjährige Lehre zum Bauzeichner (Urk. 7/32 Ziff. 2). Am 30. August 2000 meldete er sich nochmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 9. Februar 2001 sprach ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 10. August 1999 bis 10. August 2001 Leistungen im Zusammenhang mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu (Urk. 7/49).

1.2    Am 2. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm am 21. November 2014 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/73). In der Folge holte sie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 11. Januar 2016 (Urk. 7/102) erstattet wurde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111-114) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 7/115 = Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Die behandelnden Ärzte der Y.___ brachten am 13. Oktober 2016 (Urk. 7/120 = Urk. 1/1) Einwände gegen den Vorbescheid vor. Der Versicherte erklärte sich am 22. November 2016 (Urk. 1/2) mit der Weiterleitung der Eingabe vom 13. Oktober 2016 als Beschwerde einverstanden. Die IV-Stelle leitete die Eingabe am 28. November 2016 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit der Eingabe vom 13. Oktober 2016 wurde sinngemäss die Zusprache von IV-Leistungen beantragt (Urk. 1/1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die vorhandenen Einschränkungen des Beschwerdeführers therapierbar seien. Zumindest an einem Nischenarbeitsplatz sei ihm eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einer paranoiden Schizophrenie. Dabei handle es sich um eine chronisch verlaufende Erkrankung. Er sei daher mindestens seit dem Jahr 2014 für den angestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1/1 S. 1).

2.3    Berufliche Massnahmen wurden beschwerdeweise nicht beantragt. Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Kindesalter ein kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom (POS) im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV (Urk. 7/2 Ziff. 3).

    Der Beschwerdeführer konnte eine Ausbildung zum Bauzeichner und anschliessend eine Berufslehre zum Strassenbauer erfolgreich abschliessen (Urk. 7/66/6-7).

3.2    Die Ärzte der Y.___ berichteten am 4. September 2014 (Urk. 7/69/3-9) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Y.___, der vom 4. Juni bis 22. Juli 2014 gedauert hatte (S. 1).

    Der Ärzte der Y.___ nannten im Austrittsbericht als Diagnosen einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie und Parkinsonoid mit Akathisie durch Depotmedikation mit Haldol 50 mg intramuskulär (i.m.) bedingt (S. 1 Mitte).

    Der Eintritt in die Klinik sei freiwillig auf Eigeninitiative des Beschwerdeführers erfolgt bei einer starken extrapyramidalen Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten Schizophrenie. Der Beschwerdeführer sei zuvor in einer psychiatrischen Klinik in Kroatien mit 50 mg Haldol i.m. behandelt worden und habe dort nach dem Austritt mit starken extrapyramidalen Nebenwirkungen reagiert. In Kroatien habe er sich von seinem sozialen Umfeld falsch behandelt gefühlt. Aufgrund einer inneren Unruhe habe er angefangen, sich selbst zu beissen und seine Kleidung zu zerreissen, woraufhin er zur Behandlung in die Klinik in Kroatien eingetreten sei.

    Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahr 2009 psychotische Symptome nach einer Belastungssituation gezeigt. Erste Symptome seien Selbstgespräche und Ticks gewesen. Anamnestisch sei es 2009 aufgrund einer Depression zu einem stationären Aufenthalt in der A.___ gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr alleine wohnen können und immer wieder unter Kontrollverlusten gelitten. Fremdaggressiv sei er nie gewesen, er habe aber ein selbstverletzendes Verhalten gezeigt (S. 1 f.). Er habe eine Ausbildung zum Tiefbauzeichner abgeschlossen. Den Beruf habe er aber nie ausgeübt. Ausserdem habe er eine Zusatzlehre zum Strassenbauer absolviert. In diesem Beruf habe er bis November 2013 diverse Temporäreinsätze ausgeübt (S. 2 oben).

    Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich weiterhin eine extrapyramidale Störung gezeigt, welche am ehesten im Rahmen der Haldol-Verabreichung in Kroatien zu interpretieren sei. Nach Rücksprache mit einem Neurologen sei eine Medikation mit Akineton und Temesta etabliert worden, worunter subjektiv und objektiv eine Besserung der Symptomatik sichtbar geworden sei. Der Beschwerdeführer sei sodann medikamentös auf Seroquel eingestellt worden, das er gut vertragen habe (S. 3 oben).

3.3    Med. pract. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Y.___, gaben in einem Bericht vom 14. Januar 2015 (Urk. 7/90) an, aktuell sei von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 lit. a). Sofern beurteilbar erscheine auf längere Sicht bei kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung und engmaschiger sozialtherapeutischer Unterstützung eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verbesserung als realistisch. Genaue prognostische Angaben seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich (S. 1 lit. b).

    Die Ärzte der Y.___ nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, die vermutlich seit 2009 bestehe. Die Erstdiagnose sei 2014 gestellt worden (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. September 2014 bis auf Weiteres in der Y.___ in ambulanter Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2).

    Anamnestisch habe der Beschwerdeführer nach einer familiären Belastungssituation im Jahr 2009 erstmals psychotische Symptome gezeigt. Er habe sich jeweils selbst gebissen und seine Kleider zerrissen. Er sei sehr misstrauisch, auch gegenüber seiner Familie gewesen und habe das Gefühl gehabt, alle seien böse (S. 3 Ziff. 1.4 oben). Derzeit finde eine ambulante psychiatrische Behandlung in Abständen von vier Wochen im Ambulatorium der Y.___ statt. Seit dem ambulanten Ersttermin vom 24. Juli 2014 werde der Patient in einem psychopathologisch stabilen Zustand ohne psychotische Symptome erlebt (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte).

    Die Konzentration sei leicht gemindert. Die Auffassungsfähigkeit und das Gedächtnis seien im Gespräch unauffällig. Es komme gelegentlich zu Selbstgesprächen, jedoch nicht im Sinne einer Halluzination. Als Befund bestünden weiter eine mittelgradige psychomotorische Unruhe mit kontinuierlicher Bewegung der Beine und eine innere Unruhe. Der Patient habe zudem von einer leichten Reizbarkeit und einer inneren Wut berichtet. Ängste bestünden nicht (S. 3 Ziff. 1.4 unten).

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 24. Juli bis 5. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 6. September 2014 bis voraussichtlich 28. Februar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 4 Ziff. 1.6). Körperlich bestünden keine Einschränkungen. Aufgrund der obigen psychiatrischen Grunddiagnose bestehe eine Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit reduzierter Anpassungsfähigkeit und vermindertem Durchhaltevermögen (S. 4 Ziff. 1.7). Aufgrund der psychischen Einschränkung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Gegenwärtig sei der Einstieg in eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne eines Belastbarkeitstrainings vorstellbar. Genaue Angaben zum Pensum und zum Belastungsprofil seien aber nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7 Mitte). Der Patient habe gemäss seiner Aussage bis November 2013 als Strassenbauer gearbeitet. In diesem Bereich seien ihm einfache, klar strukturierte handwerkliche und möglichst repetitive Arbeiten zumutbar. Dies sei hauptsächlich aufgrund der guten Motivation und des Durchhaltewillens des Patienten möglich. Gegebenenfalls könne im Verlauf und bei Entwicklung einer grösseren Routine für diese Tätigkeiten eine Steigerung der Belastung versucht werden (S. 6 Ziff. 1.8). Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin habe nach zwei Gesprächen erklärt, dass der Beschwerdeführer für Integrationsmassnahmen noch zu wenig stabil sei. Dennoch sei ein Belastbarkeitstraining aus medizinischer Sicht sinnvoll, um den Patienten in den Arbeitsprozess zu integrieren. Die Belastbarkeit solle jedoch im Verlauf reevaluiert werden (S. 6 Ziff. 1.11).

3.4    Med. pract. B.___ und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Y.___, bezeichneten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem Verlaufsbericht vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/95) als stationär (Ziff. 1.1). Die Ärztinnen führten weiter aus, der Beschwerdeführer arbeite derzeit mit einem Pensum von 50 % in der Gärtnerei des E.___ im Sinne einer angepassten, geschützten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). Die gegenwärtige ambulante Behandlung finde mit einem Rhythmus von zwei bis vier Wochen statt (S. 3 Ziff. 3.1).

    Der Patient sei in der jetzigen angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % durchaus gefordert und ausgelastet. Im weiteren Verlauf könne die Belastbarkeit sukzessive gesteigert werden. Dies unter der Voraussetzung einer guten, engmaschigen fachpersonellen Unterstützung. Längerfristig sei für Massnahmen der Wiedereingliederung eine Belastbarkeit zum Beispiel im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag vorstellbar (Ziff. 4). Die Ärzte der Y.___ gaben die Motivation des Patienten auf einer Skala von 1-10 mit 7 an (Ziff. 4.3).

3.5    F.___, Sozialpädagoge FH, Sozialdienst E.___, erstattete am 12. November 2015 (Urk. 7/102/80-81) einen Standortbericht über die berufliche Situation des Beschwerdeführers.

    Herr F.___ führte aus, der Beschwerdeführer könne im Gartenbau einfachere Arbeiten wie Wischen, Aufräumen, Rasenmähen oder Holzbeigen gut und selbständig ausführen. Bei anspruchsvolleren Hilfsarbeiten wie Jäten sei jedoch eine intensivere Begleitung notwendig. Er sei darauf angewiesen, dass ihm die Arbeiten schrittweise erklärt würden. Die Arbeitsergebnisse entsprächen meist nicht den gestellten Anforderungen, so dass eine erneute Anleitung nötig und ein zweiter Arbeitsdurchgang erforderlich sei. Es sei dem Beschwerdeführer aber sehr wichtig, die ihm zugetragenen Arbeiten zu erledigen, und er zeige stets einen grossen Einsatz. Wenn er in neue Arbeiten eingeführt werde, brauche es mehrere Einführungen, bis er die Arbeitsschritte routiniert habe und er diese selbständig ausführen könne. Es helfe ihm, wenn ihm Arbeiten geduldig erklärt würden und er nur wenige Aufgaben aufs Mal zugeteilt bekomme (S. 1 oben).

    Die Konzentration des Beschwerdeführers lasse häufig rasch nach und die Arbeitsgeschwindigkeit sei eher langsam. Er könne seine berufliche Erfahrung im Gartenbau zeigen. Allerdings habe er Schwierigkeiten, sein berufliches Wissen abzurufen und in den praktischen Arbeiten anwenden zu können. Die Qualität der Arbeiten und die Selbständigkeit des Beschwerdeführers würden mit seiner täglichen Verfassung zusammenhängen. Aufgrund von Schlafproblemen komme er mehrmals pro Woche sehr müde zur Arbeit, was sich dann auf seine Arbeitsleistung auswirke. Es sei schon vorgekommen, dass er beim Arbeiten fast eingeschlafen sei. Trotzdem erscheine er stets pünktlich zur Arbeit (S. 1 Mitte). Wenn ein hoher Arbeitsdruck oder eine angespannte Arbeitsatmosphäre bestehe, ziehe sich der Beschwerdeführer zurück und das Weiterarbeiten sei nur noch schwer möglich. Er könne den Gartenbau momentan nicht zu einem Lieferanten begleiten. Nach den Äusserungen des Beschwerdeführers fühle er sich dort sehr unwohl, weil er an diesem Ort mit negativen Erinnerungen an einen früheren Arbeitgeber konfrontiert werde (S. 1 unten).

    Aufgrund dieser Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer sei es derzeit nur schwer vorstellbar, dass er selbständig im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne. Ein raues Arbeitsklima und ein hoher Zeitdruck, welche in der Branche üblich seien, würden ihm sehr zusetzen. Seine Arbeitsleistung sei eher langsam und er brauche häufige Anleitungen. Die Arbeitsergebnisse seien mit einer Anleitung, nach einer Kontrolle und einem zweiten Arbeitsdurchgang aber gut (S. 2).

3.6.

3.6.1    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Januar 2016 (Urk. 7/102/1-59) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Seine Untersuchung fand am 13. November 2015 statt (S. 1).

    Dr. G.___ führte aus, der Explorand habe angegeben, dass er an Müdigkeit und Niedergeschlagenheit leide. Wegen der Arbeitsplatzsituation bestehe auch ein Pessimismus. Er sei für mögliche Arbeitgeber zu teuer und finde keinen Job (S. 21 lit. C). Zirka vor zwei Jahren habe er Ärger mit einem Onkel in Kroatien gehabt, der wohl Geld von ihm gewollt habe. Er denke viel über die Situation mit dem Onkel nach, höre aber keine Stimmen, die zu ihm reden würden. Es sei vielmehr so, dass er über Gespräche nachdenke und diese dann gedanklich wiederhole (S. 22 oben).

    Nach dem Besuch des Internats H.___ in den Jahren 1996/1997, wobei es sich um eine stationäre Sonderschule gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer nach den Angaben des Hausarztes eine betreute Schreinerlehre mit psychotherapeutischer Behandlung absolviert. Dies aufgrund von Verwirrtheit, Desorientiertheit und psychosomatischen Symptomen. Im Sommer 1999 habe er eine Lehre als Bauzeichner begonnen. Für diese Tätigkeit sei über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % berichtet worden (S. 23 oben). Erstmals im Alter von 27 Jahren seien psychotische Symptome mit Selbstgesprächen und Tics aufgetreten und es sei zu einem erstmaligen stationären Aufenthalt in der A.___ aufgrund einer Depression nach einer Belastungssituation gekommen (S. 23 Mitte).

3.6.2    Die Auffassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der Untersuchung gut gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei gemäss Zahlentest unauffällig erschienen. Störungen des Langzeitgedächtnisses hätten sich nicht ergeben (S. 26 f.). Sinnestäuschungen im Sinne von Illusionen, Stimmenhören oder anderen akustischen Halluzinationen, optischen Halluzinationen oder Körper-, Geruchs- oder Geschmackshalluzinationen seien nicht nachweisbar gewesen. Insbesondere seien keine imperativen Stimmen vorhanden. Der Explorand habe angegeben, dass, wenn er an manche Personen denke, er überlege, was diese einmal gesagt hätten (S. 28 oben). Antriebs- oder psychomotorische Störungen hätten nicht vorgelegen. Lediglich eine leichte motorische Unruhe sei in der Untersuchungssituation zu verzeichnen gewesen (S. 28 unten). Der Beschwerdeführer sehe sich als psychisch eingeschränkt und reduziert leistungsfähig (S. 29 oben).

3.6.3    Nach der gutachterlichen Beurteilung bestehe die Gesundheitsschädigung im Moment darin, dass es unter Anspannungszuständen oder auch ohne solche täglich bis zu dreimal zu einer Selbstverletzung durch Beissen in die Dorsalseite der Hände komme. Diese Verhaltensweise sei sicherlich sozial einschränkend und bedeute im Gesamtkontext aus gutachterlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ansonsten bestünden eine Tagesmüdigkeit und eine reduzierte Belastbarkeit bei Tätigkeiten. Die Tagesmüdigkeit könne einer zu starken Dosierung der Medikamente geschuldet sei (S. 30 f. lit. D.1.2).

    Die Aggravationsneigung sei getestet worden, wobei diese mit 16 Punkten im SFSS-Test als grenzwertig unter dem „cut off“ von 16 Punkten zu bewerten sei. Formal habe in der Untersuchung jedoch keine stark übertriebene Verdeutlichungstendenz (Aggravation) vorgelegen (S. 32 lit. D.1.4).

    In der Vergangenheit sei diagnostisch in erster Linie eine kongenitale Hirnfunktionsstörung im Sinne des Geburtsgebrechens (GgV) Ziff. 404 erwähnt worden. Ein direkter Nachweis einer organischen Störung sei jedoch bis heute nicht erbracht worden. Ein im Kindesalter durchgeführtes EEG sei unauffällig gewesen. Eine im Jahr 2014 während eines stationären Aufenthaltes in der Y.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) zeige ebenfalls keine Auffälligkeiten (S. 33 lit. D.1.7 oben). Der Explorand habe sich in der Kindheit vor allem im emotionalen Bereich auffällig verhalten. Die dokumentierten Auffälligkeiten in der Kindheit liessen aus heutiger Sicht diagnostisch am ehesten eine hyperkinetische Störung und/oder eine Störung des Sozialverhaltens vermuten (S. 33 lit. D.1.7 Mitte).

    Eine Cluster-B-Persönlichkeitsstörung sei beim Beschwerdeführer nicht nachweisbar. Aus der Kindheit und Jugend hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Cluster-A-Persönlichkeitsstörung ergeben (S. 34 unten). Die psychische Symptomatik habe sich in der späteren Jugend und im frühen Erwachsenenalter augenscheinlich weitgehend remittiert, so dass der Explorand eine Lehre als Bauzeichner und später als Verkehrswegebauer erfolgreich habe abschliessen können. Diese Tatsache schliesse aus gutachterlicher Sicht aus, dass trotz der für den Exploranden als schwierig einzuschätzenden Kindheit im jungen Erwachsenenalter eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe. Bei einer Persönlichkeitsstörung schwerer Ausprägung wäre ein erfolgreicher beruflicher Werdegang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen (S. 35 oben). Beim Exploranden seien durchaus persönliche Ressourcen erkennbar. Aus den verschiedenen ehemaligen Arbeitsverhältnissen lasse sich ableiten, dass er eine gewisse berufliche Flexibilität besitze. Auch scheine er körperlich belastbar mit einer gewissen Ausdauerleistung zu sein. Die Aufenthalte in der Schweiz und in Kroatien beinhalteten auch die Möglichkeit einer gewissen Umstellungsfähigkeit und bedeuteten Interesse an Neuem. Nicht zuletzt scheine der Beschwerdeführer fähig zu sein, in einem gewissen Masse „soziale Netzwerkaktivitäten“ zum Beispiel mit einem Verwandten in Kroatien aufzubauen oder sich in eine religiöse Gemeinschaft einzubringen. Intellektuell könne er mindestens die Erfahrung von zwei Berufslehren vorweisen (S. 35 lit. D.1.8).

    Der Beschwerdeführer arbeite aktuell mit einem Pensum von 50 % im Gartenbau. Er sei damit „am Anschlag“. Aufgrund der Anstrengung müsse er morgens lange schlafen. Er könne sich auch vorstellen, im Strassenbau zu arbeiten. Von den früheren Arbeitgebern habe er gute Rückmeldungen erhalten. Er glaube, dass er im Strassenbau ein Pensum von 80 % verrichten könne. Für ein Pensum von 100 % reiche es ihm aufgrund der eingeschränkten Belastungsfähigkeit nicht mehr. Zudem sei der Strassenbau körperlich und vom Umgang her sehr hart. Bezüglich der Tätigkeit im Gartenbau bestehe das Problem, dass er das Arbeitsfeld und die Abläufe nicht so gut kenne, was ihm teils Schwierigkeiten bereite (S. 39 oben).

    Es liege ein Standortbericht des Verantwortlichen der sozialtherapeutischen Institution, in der der Beschwerdeführer arbeite, vom 12. November 2015 vor. Darin werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer gewisse Arbeitsorte bei Lieferanten nicht aufsuchen könne, weil ihn dies an negative Erfahrungen mit einem früheren Arbeitgeber erinnert habe. Dies scheine allerdings nur einmal vorgekommen zu sein. Nach Einschätzung des Verantwortlichen sei es nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt selbständig arbeiten könne. Ein raues Arbeitsklima und hoher Zeitdruck würden ihm sehr zusetzen. Seine Arbeitsleitung sei auch eher langsam und er benötige häufige Anleitungen. Die Arbeitsergebnisse seien mit Anleitung, Kontrolle und einem zweiten Arbeitsdurchgang aber gut (S. 40 f. lit. D.2.3).

    Dr. G.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (S. 42 lit. D.3.1). Aus gutachterlicher Sicht seien die Kriterien für die Diagnose einer Schizophrenie beim Exploranden nicht nachweisbar (S. 43 lit. D.3.3). Bezüglich der Situation in Kroatien, als der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei, habe es sich wahrscheinlich um eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23) gehandelt. In der aktuellen Untersuchung habe sich eine zwanghafte Wiederholung von stattgehabten Gesprächen mit anderen Personen gezeigt. Aus gutachterlicher Sicht sei dies am ehesten vereinbar mit der genannten Zwangsstörung und nicht mit einer Schizophrenie. Epidemiologisch manifestiere sich beim männlichen Geschlecht das Risiko für eine Ersterkrankung an Schizophrenie im Alter zwischen 15 und 25 Jahren. Der Explorand sei bei der Erstdiagnose einer möglichen Schizophrenie 31 Jahre alt gewesen, was leicht über dem zu erwartenden Alter gelegen habe (S. 44 Mitte). Der Explorand habe sodann aufgrund der klassischen Haloperidol-Medikation, die er in Kroatien erhalten habe, starke extrapyramidale Nebenwirkungen erlitten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Symptomatik jedoch remittiert gewesen. Die Diagnose könne daher aktuell nicht mehr gestellt werden (S. 45 unten).

3.6.4    Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Exploranden Eingliederungsmassnahmen zumutbar. Dies gelte insbesondere für die Tätigkeit als Strassenbauer. Für die Arbeit in der Gärtnerei bestehe wenig Berufserfahrung und augenscheinlich wenig Routine in den Abläufen. Für den Strassenbau verhalte sich dies wohl anders. Insofern könne ein Wiedereingliederungsplan mit einem Pensum von 50 % angedacht werden. Im optimalen Fall handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, in welcher der Arbeitgeber über die Einschränkungen des Beschwerdeführers informiert sei und Freiräume für Erholungsphasen ermöglicht würden. Insgesamt sei für eine Stelle im Strassenbau langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 70 % denkbar (S. 49 f. lit. D.4.7). Die Gesundheitsschädigung sei zeitlich dem Jahr 2013 zuzuordnen. Vorher scheine der Explorand zu 100 % arbeitsfähig gewesen zu sein, wenngleich bei ihm eine gewisse Unzufriedenheit bezüglich der allgemeinen Lebenssituation vorgeherrscht haben müsse (S. 53 lit. D.5.3).

    Nach einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Aufenthaltes in der A.___ im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder aufgenommen. 2013 habe er sich zu Verwandten in Kroatien begeben, wo die Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgt sei. Bis zur Behandlung in der Y.___ im Juni 2014 habe wohl eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen, wegen einer vorübergehenden psychotischen Symptomatik mit anschliessenden schweren Nebenwirkungen der Medikation und einer schweren familiären Anpassungsproblematik (S. 54 f. lit. D.6.1). Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen sei nicht klar ableitbar, wie sich die Arbeitsfähigkeit seit 2013 in einer angepassten Tätigkeit verhalten habe. Aus gutachterlicher Sicht sei aktuell in einer angepassten Tätigkeit im Strassenbau initial eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Die angepasste Tätigkeit im Strassenbau sei aus gutachterlicher Sicht auf ein Pensum von 70 % steigerbar (S. 56 lit. D.6.2).

    Bezogen auf den Bericht der Y.___ vom 14. Januar 2015 bestehe die Meinung, dass der Explorand in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassenbauer ab dem 6. September 2014 zu 50 % habe arbeiten können. Dies lasse sich auf ein Pensum von 70 % steigern (S. 57 lit. E.1). Möglicherweise könne durch eine medikamentöse Anpassung mit einem für die Behandlung einer Zwangsstörung zugelassenen Medikament eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Zudem könne eine Psychotherapie durchgeführt werden. Die Anspannungszustände, die sich in Zwangshandlungen kanalisieren würden und die die Arbeitsfähigkeit einschränkten, könnten sich im optimalen Fall verbessern (S. 58 lit. E.5).

3.7    PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/110 S. 4) aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 11. Januar 2016 gehe detailliert auf die Aktenlage ein. Weiter seien umfassend und selbsttätig Befunde erhoben worden. Es werde die Diagnose einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen gestellt. Die in den Vorberichten genannte paranoide Schizophrenie werde nicht bestätigt. Weiter hätten sich Hinweise für eine überstarke Verdeutlichungstendenz ergeben. Gemäss dem Gutachter habe in der zuletzt ausgeübten und angepassten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem Jahr 2013 (psychotische Episode mit Hospitalisation in Kroatien) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 6. September 2014 eine solche von 50 % bestanden. Prognostisch sei allenfalls eine Steigerung auf ein Arbeitspensum von 70 % möglich.

3.8    Nach interner Besprechung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2016 (Urk. 7/110 S. 6) wurde festgehalten, das Gutachten von Dr. G.___ sei umfassend und nehme ausführlich Stellung zu allen gestellten Diagnosen. Die objektiven Befunde seien unauffällig, ausser einer leichten motorischen Unruhe des Beschwerdeführers. Aus gutachterlicher Sicht seien die Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht erfüllt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise 30 % sei bei der Diagnose einer Zwangsstörung aber nicht nachvollziehbar. Die Erkrankung sei zudem noch nicht austherapiert. Des Weiteren seien Ressourcen vorhanden, da der Beschwerdeführer Fussball spiele und nach Kroatien reise. Sein persönliches Verhalten sowie seine Kompetenzen würden vom jetzigen Arbeitgeber als positiv beschrieben. Eine Tagesmüdigkeit sei zwar vorhanden. Diese könne jedoch durch eine Anpassung der Medikation reduziert werden. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Aufgrund der gestellten Diagnose sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei zumindest an einem Nischenarbeitsplatz voll arbeitsfähig.

3.9    Med. pract. J.___, Assistenzärztin, und Dr. D.___, Y.___ führten in der Beschwerde vom 13. Oktober 2016 (Urk. 1/1) aus, bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich um eine chronisch verlaufende Erkrankung, welche eine dauerhafte medikamentöse Therapie notwendig mache. Sie gehe mit sämtlichen Funktionseinschränkungen vor allem im kognitiven und sozialen Bereich einher. Aufgrund dessen sei der Patient wahrscheinlich mindestens seit dem Jahr 2014 für den angestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig. Ferner sei er nicht dazu in der Lage, seinen Alltag selbständig zu strukturieren. Er benötige eine geschützte Wohn- und Arbeitsstruktur.

    Aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden sowie der kognitiven Einschränkungen, unter anderem bedingt durch die notwendige antipsychotische Medikation, sei selbst bei optimalem Behandlungsverlauf und beruflichen Massnahmen davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt dauerhaft und signifikant vermindert sein werde. Nach Einschätzung der Ärzte der Y.___ habe sich seit dem Jahr 2014 keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum im angestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für den geschützten Bereich in der Tätigkeit im E.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Begründung im Vorbescheid der Beschwerdegegnerin, wonach die objektiven Befunde unauffällig seien und somit keine schwere langdauernde Erkrankung vorliege, sei darum nicht nachvollziehbar (S. 1).

    Die Ärztinnen der Y.___ gaben zum am 13. Oktober 2016 erhobenen Befund an, die Konzentration des Beschwerdeführers sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt gewesen. Im Gespräch habe eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine Antriebsarmut und Antriebshemmung bestanden. Formalgedanklich sei er verlangsamt, geordnet und kohärent. Weiter bestünden paranoide Ideen, wonach andere Personen schlechte Absichten hätten. Sinnestäuschungen bestünden nicht. Weiter bestünden ein mittelgradiger Verlust an Interessen und ein sozialer Rückzug (S. 2 oben).

    Bei der Anpassung an Regeln und Routinen bestehe eine leichte Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang Arzttermine ver-passt. Sodann bestehe mindestens eine leichte Beeinträchtigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Weiter sei er auf die Struktur und Organisation einer betreuten Wohnform angewiesen. Zum Beispiel falle es ihm schwer, selbständig Aktivitäten zu planen. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem viel länger, bis er eine Aufgabe ausführen könne. Es bestünden eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit und ebenfalls eine leichte Einschränkung in der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen. Er scheine bei der Ausführung von neuen, ihm unbe-kannten Aufgaben schneller überfordert zu sein und benötige eine gute Betreuung. Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Durchhalte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sodann durch eine Müdigkeit und Antriebslosigkeit in der Ausführung von Aufgaben deutlich beeinträchtigt. Weiter bestünden krankheitsbedingt mittelgradige Einschränkungen der Kontaktfähigkeit zu Dritten, was sich dadurch auszeichne, dass sich der Beschwerdeführer sozial zunehmend isoliere und er teilweise bedingt durch paranoide Ideen Kontakte vermeide. Er habe sodann Mühe, sich am Arbeitsplatz an Gruppentätigkeiten zu beteiligen, da er im Rahmen seiner Erkrankung häufig schlechte Absichten bei anderen interpretiere (S. 2).


4.

4.1    Beim Beschwerdeführer wurde im Kindesalter die Diagnose eines POS gestellt (E. 3.1), worauf er von der Invalidenversicherung medizinische und Sonderschulmassnahmen zugesprochen erhielt (vgl. Urk. 7/5-6, Urk. 7/11, Urk. 7/19, Urk. 7/27-28, Urk. 7/31). Nach Abschluss zweier Berufslehren war er als Strassenbauer im ersten Arbeitsmarkt tätig (Urk. 7/66/1-2).

    Nach einem stationären Aufenthalt in der Y.___ im Sommer 2014 wurde im Austrittsbericht der Y.___ vom 4. September 2014 zunächst die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Die Ärzte der Y.___ bestätigten in der Folge die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (E. 3.2 und 3.3 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ sah die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizophrenie dagegen als nicht erfüllt an. Stattdessen nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (E. 3.6.3 hiervor). Nach Einschätzung des Gutachters handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Strassenbau gleichzeitig um eine angepasste Tätigkeit. In dieser Tätigkeit besteht gemäss Dr. G.___ zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die weiter auf 70 % gesteigert werden kann (E. 3.6.4).

    Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell seit dem 16. März 2015 an einem geschützten Arbeitsplatz in der sozialtherapeutischen Institution des E.___s, Zürich, wo er ein Pensum von 50 % verrichtet (Urk. 7/104). Nach Einschätzung der Ärzte der Y.___ ist er in dieser Tätigkeit ausgelastet (E. 3.4 hiervor).

4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.3    Das Gutachten von Dr. G.___ vom 11. Januar 2016 erfüllt grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise.

    Dr. G.___ legte unter Hinweis auf die Diagnosekriterien nach ICD-10 ausführlich dar, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht erfüllt sind. Weiter stellte er fest, dass während eines Aufenthaltes in Kroatien, als der Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik in Kroatien eingewiesen worden war, mutmasslich von einer akuten, aber vorübergehenden psychotischen Störung auszugehen sei. Dies vermag die Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers in Kroatien und in der Y.___ im Jahr 2014 zu erklären. Die damaligen psychotischen Symptome sind jedoch aktuell remittiert (E. 3.6.3).

    Zur abweichenden medizinischen Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ ist weiter zu sagen, dass diese im Bericht vom 14. Januar 2015 als Befund etwa gelegentliche Selbstgespräche, eine mittelgradige psychomotorische Unruhe mit kontinuierlicher Bewegung der Beine, eine innere Unruhe sowie eine leichte Reizbarkeit und eine innere Wut angaben. Weiter wurde beschrieben, dass seit Beginn der ambulanten Behandlung im Juli 2014 ein psychopathologisch stabiler Zustand ohne psychotische Symptome bestehe (E. 3.3). Ein solcher eher leichter Befund ist mit der schwerwiegenden Diagnose einer paranoiden Schizophrenie kaum zu vereinbaren. Hinweise beispielsweise für einen Wahn oder Halluzinationen werden in den Berichten der Ärzte der Y.___ nicht erwähnt. Auch in der Beschwerde vom 13. Oktober 2016 wird von den behandelnden Ärzten hinsichtlich paranoider Ideen des Beschwerdeführers einzig angegeben, dass andere Personen nach dessen Einschätzung schlechte Absichten hätten (E. 3.9). Dr. G.___ wies weiter darauf hin, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung eine zwanghafte Wiederholung stattgefundener Gespräche gezeigt habe, so dass von einer Zwangsstörung auszugehen ist (E. 3.6.3 hiervor). Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vermag daher auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.

    Der Verantwortliche des E.___s bezweifelte im Standortbericht vom 12. November 2015, dass der Beschwerdeführer wieder im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne. Er beschrieb, dass der Beschwerdeführer bei neuen Arbeitsschritten eine intensive Begleitung benötige und Nachkontrollen mit einem erneuten Arbeitsdurchgang erforderlich seien (E. 3.5). Der psychiatrische Gutachter stellte hierzu fest, dass hinsichtlich der bekannten, angestammten Tätigkeit im Strassenbau von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, da dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Arbeitsabläufe bekannt seien. Für diese Einschätzung spricht auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit im Strassenbau von früheren Arbeitgebern offenbar gute Beurteilungen erhalten hat (E. 3.6.3). Sodann wurde mit den Berichten der Ärzte der Y.___ nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten kann. Die abweichenden Einschätzungen des Arbeitgebers und der Ärzte der Y.___ sind demzufolge nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Die gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5).

4.4    Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2016 als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer bei der Diagnose einer Zwangsstörung in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau für den Wiedereinstieg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und anschliessend von 70 % zugemutet werden kann. Nach einer Einarbeitungszeit von einigen Monaten kann daher für den Strassenbau langfristig auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt werden.

    Nicht gefolgt werden kann dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, wonach in einem Nischenarbeitsplatz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen soll (vorstehend E. 3.8). Diese Einschätzung findet im psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ keine Grundlage. Auch die Annahme, aufgrund der gestellten Diagnose sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit „nicht nachvollziehbar“ (vorstehend E. 3.8), erscheint, da fachfremd, einigermassen deplatziert.


5.

5.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

5.2    Nach Einschätzung durch Dr. G.___ kann nach der Wiedereinarbeitung im Strassenbau von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat bereits vor dem stationären Aufenthalt in der Y.___ im Strassenbau gearbeitet. Dies führt zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und damit zu einem Invaliditätsgrad von 30 %. Da der Invaliditätsgrad deutlich unter 40 % liegt (vgl. E. 1.3 hiervor), ist ein Rentenanspruch zu verneinen.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf IV-Leistungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2016 demzufolge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger