Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01340
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 19. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war zuletzt von 1. Juni 2008 bis 30. November 2013 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ AG angestellt. Am 13. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 und Urk. 7/40/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/20) und schloss diese mit Mitteilung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/31) ab.
Am 7. November 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere chronische Ticstörung, Depression und chronische Lumbalgie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/50). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch die Gutachtensstelle A.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 24. November 2015, ergänzt am 12. September 2016; Urk. 7/88 und Urk. 7/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93, Urk. 7/107 und Urk. 7/115) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neues medizinisches Gutachten anzuordnen, um seinen Invaliditätsgrad zu ermitteln. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 18. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der psychiatrischen Klinik H.___ (H.___) vom 23. Januar 2018 (Urk. 10) ein, was der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei. Der Beschwerdeführer sei zu 80 % arbeitsfähig. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten des A.___ sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht vollständig (S. 6-9). Seit der Begutachtung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Die Gutachter hätten die Möglichkeit offengelassen, dass die Schizophrenie erst nach der Begutachtung als neue Diagnose dazugekommen sei (S. 12 f.). Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 14).
3.
3.1 Die behandelnden Ärzte von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals B.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/40/1 f.) folgende Diagnosen (S. 1):
- Immobilisierende Rückenschmerzen mit intermittierendem Ausfallsyndrom L4 rechts
- Kyphosehaltung am thorakolumbalen Übergang. Ventrale Spondylose an LWK3. Leichte erosive Osteochondrose LWK5/S1. Vakuumphänomen im Zwischenwirbelraum LWK3/4. Keine Störungen des Alignements. Keine Wirbelkörpersinterung. Linkskonvexe Skoliosehaltung (Röntgen LWS/BWS vom 26. Oktober 2013)
- beginnende Osteochondrosen L5/S, L3/4 und L2/3 mit leichten Diskusprotrusionen. Status nach Morbus Scheuermann. Keine Hinweise für entzündliche Veränderungen im Bereich beider ISG und der LWS (MRI 28. Oktober 2013)
- DD: Verdacht auf psychosomatische Komponente
- Depression
- Motorische Tics
- Bruxismus, Sensibilitätsstörung Arm links, Dysarthrie
- DD: dissoziative Störung
- altersentsprechend unauffällige MRI des Neurokraniums (5. November 2013)
Dazu führten sie aus, die Hospitalisation sei notfallmässig bei immobilisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer zunehmende motorische Tics mit Bruxismus und angedeuteter Dysarthrie aufgewiesen, so dass ein Schädel- und HWS-MRI eingeleitet worden sei, welches aber keine pathologischen Befunde gezeigt habe. Er sei radiologisch und psychiatrisch beurteilt worden. Die Beschwerden würden am ehesten aufgrund eines zunehmenden Existenzdruckes bei wachsender Familie und gleichzeitiger Nicht-Realisierbarkeit einer ausbildungsadäquaten Berufstätigkeit interpretiert. Es bestehe ein erhöhtes Risiko, dass er eine somatoforme Schmerzstörung entwickle, weshalb eine Weiterbetreuung in der psychosomatischen Rehabilitation der Höhenklinik C.___ veranlasst worden sei. Er sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1 f.).
3.2 Die behandelnden Ärzte von der Höhenklinik C.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 13. November bis 10. Dezember 2013 hospitalisiert war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/40/3-5) weitgehend dieselben Diagnosen wie zuvor das Stadtspital B.___ und hielten fest, im Laufe des Aufenthalts sei es zu einem einmaligen dissoziativen Anfall gekommen. Mit mehreren kurzzeitigen Pausen habe er 90 Minuten in sitzender Haltung arbeiten können, im Gelände sei er sicher für mindestens 30 Minuten mobil gewesen, temporär mit dem Einsatz von Walkingstöcken. Er habe in gutem Allgemeinzustand und deutlich verbesserter Belastbarkeit in die häusliche Umgebung entlassen werden können.
3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 7/68/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
- Sonstige Ticstörungen (ICD-10 F95.8)
Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- Vitamin-B12-Mangelanämie (ICD-10 D51.8)
- Folsäure-Mangelanämie (ICD-10 D52.8)
Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit 23. August 2013 in Behandlung bei der delegierten Psychotherapeutin E.___, dies bei einem Abstand der Sitzungen von derzeit 7 Tagen. Er sei gepflegt, mit auffallenden motorischen Tics (Grimassieren), das Bewusstsein sei klar und allseits orientiert. Es würden Konzentrationsstörungen berichtet. Das formale Denken sei kohärent, auf die motorischen Symptome eingeengt. Es beständen keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen, hingegen unspezifische Ängste. Er sei affektiv leicht gereizt und gebe gelegentliche aggressive Gefühle an. Der Antrieb sei unauffällig. Es bestehe ein sozialer Rückzug, hingegen keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Um die Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, werde aus psychiatrischer Sicht ein Belastbarkeitstraining empfohlen (S. 1-3).
3.4 Oberärztin Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med. G.___ von der H.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/68/5-9) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- Sonstige Ticstörungen (ICD-10 F95.8)
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei vom 12. Dezember 2014 bis 22. Januar 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei wegen einer Zunahme der motorischen Symptome (Tics) und Schlafstörungen freiwillig erfolgt. Die Symptomatik werde im Rahmen einer langjährigen Tic- sowie Somatisierungsstörung mit einer ängstlich/depressiven Reaktion gesehen. Hintergründig werde ein psychodynamischer Zusammenhang mit Rollenkonflikt (Vater und Ehemann vs. Intellektueller) und dem Gefühl der Heimatlosigkeit vermutet. Er sei in einem stark verbesserten psychischen Zustandsbild in seine gewohnten häuslichen Verhältnisse entlassen worden (S. 1-3).
3.5 Dr. med. I.___ (Psychiatrie), Dr. med. J.___ (Allgemeinmedizin), Dr. med. K.___ (Rheumatologie) und Dr. med. L.___ (Neurologie) vom A.___ hielten in ihrem Gutachten vom 24. November 2015 (Urk. 7/88/2-57) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 43):
- Chronisches lumbales und cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Streckhaltung thoracolumbal, Kyphose LWK2/3, Status nach thoracolumbalem Morbus Scheuermann, Osteochondrosen LWK2/3, LWK3/4, LWK5/SWK1, Chondrose LWK4/5
- verminderter Lordose zervikal, Chondrose HWK4/5
- aktuell keinem Hinweis für ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom
- Tourettesyndrom mit vorwiegend Tics im Kopf- und Halsbereich und wenig Vokalisationen
- DD sekundäres Tourettesyndrom mit Tics bei Morbus Wilson, Chorea Huntington, Akanthozytose
- DD kaum dissoziative Bewegungsstörung mit tic-ähnlichen Symptomen
- Vitamin B12-Mangel, subsituiert, aktuell keine Polyneuropathie nachweisbar
- Verdacht auf Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis links
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-leistungsorientierten Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativ-histrionischen Anteilen (ICD-10 F45.4)
- Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43):
- Knieschmerzen links, unklarer Ätiologie bei klinisch und radiologisch blandem Untersuchungsbefund
- Übergewicht
- Hyperlipidämie
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland Türkei das Gymnasium absolviert, das ihm offenstehende Studium infolge Perspektivenlosigkeit jedoch nicht abgeschlossen. Seine Traumstudien (Medizin oder Wirtschaft) habe er infolge Nichterreichen der geforderten Punktzahlen nicht antreten können. Nach der Einreise in die Schweiz 2001 habe er unter anderem als Küchenhilfe und Staplerfahrer gearbeitet. Von 2009 bis 2013 habe er zudem an einer Universität seines Heimatlandes ein Fernstudium in Wirtschaftswissenschaften absolviert und nach den Abschlussprüfungen im Juni 2013 das Bachelor-Niveau erreicht. Eine entsprechende Stelle habe er wegen seinen ungenügenden Deutschkenntnissen jedoch keine gefunden (S. 29 f. und S. 44 f.).
Aus psychiatrischer Sicht hätten die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-leistungsorientierten Anteilen kein Ausmass erreicht, welches ihm verunmöglicht hätte, sich sowohl persönlich, schulisch/beruflich als auch sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Bei einem gut dokumentierten Schmerzprozess und erheblichen psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten habe er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativ-histrionischen Anteilen entwickelt. Die Tic-Störung - soweit neurologischerseits nicht organisch bestimmbar - sei unter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu subsumieren. Dasselbe gelte für die emotionalen Schwankungen. Die rezidivierend depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (S. 44-47). Der Beschwerdeführer befinde sich in integrativ-psychiatrischer Behandlung mit derzeit zweiwöchentlichem Setting. Anlässlich der Exploration habe er sich in situationsadäquater, modulationsfähiger Stimmung befunden. Der Antrieb sei gut erhalten gewesen, die Psychomotorik phasenweise situationsadäquat, phasenweise ausfahrend demonstrativ mit einer energischen Note. Über grössere Bereiche habe er eine vage, unpräzise, ausflüchtende Antwortgebung gezeigt, momentweise hingegen - so zum Beispiel beim Gespräch über die Kinder oder das Studium - detaillierte Ausführungen gemacht. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine Zwangsstörung seien nicht nachweisbar. Nach 45 Minuten habe er das Untersuchungszimmer verlassen und sich zu seiner Ehefrau in die Wartezone begeben. Nach einer Bedenkzeit und angedrohtem Begutachtungsabbruch sei er wieder in das Untersuchungszimmer zurückgekehrt und habe breiter und konziser über sein Leben berichtet als zuvor. Bei der Konfrontation sei er gelassen geblieben, impulsivere Reaktionen seien unterblieben. Kognitive Störungen hätten nicht nachgewiesen werden können, so habe er sich unter anderem selbständig und problemlos im A.___ orientieren können. Er habe gut Deutsch gesprochen, die Sprache sei fliessend gewesen. Der erhobene Lebenslauf sei weitgehend aktenkonform gewesen. Psychotisches oder psychonahes Erleben und Verhalten hätten nicht nachgewiesen werden können. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen. Escitalopram habe sich anlässlich der Laboruntersuchung knapp oberhalb des therapeutisch wirksamen Bereiches, Quetiapin mit 113mmol/l deutlich unterhalb des unteren Normwertes befunden (S. 47-50).
Es sei eine doch beträchtliche Inkonsistenz nachweisbar. So sei es ihm trotz ab 22. November 2012 100%iger Krankschreibung an der letzten Stelle möglich gewesen, sein Wirtschaftsstudium am 22. und 23. Juni 2013 mit zwei Prüfungen auf Stufe Bachelor abzuschliessen. Eine längerfristig relevante Arbeitsfähigkeit in adaptierter Form sei damit nachgewiesen (S. 48).
Aus neurologischer Sicht stehe die Tic-Krankheit im Vordergrund. Ungewöhnlich daran sei das späte Auftreten im Alter von über 30 Jahren, träten doch in der Regel die Tics in der Kindheit auf und klängen zumindest teilweise, wenn nicht gar ganz im frühen Erwachsenenalter wieder ab. Die einzelnen Tics seien recht charakteristisch (Retropulsion des Kopfes, Anspannen, Grimassieren, Zukneifen der Augen, lachend Zähne zeigen und die Lautgebung mit Schnalzen mit der Zunge und Ausstossen von „mmm") und ausschliesslich im Kopfbereich lokalisiert. Eine dissoziative Bewegungsstörung mit tic-ähnlichen Symptomen lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Grundsätzlich sei nicht von einer relevanten kognitiven Behinderung im Zusammenhang mit der Tic-Krankheit-Tourettesyndrom auszugehen. In Bezug auf die chronische Lumboischialgie links liege keine radikuläre Irritations- oder Ausfallsymptomatik vor. Das umschriebene Taubheitsgefühl am Oberschenkel seitlich links sei auf eine Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis links zurückzuführen. Es würden jedoch hier keine Schmerzen generiert, weshalb keine Behinderung daraus abzuleiten und auch keine operative Revision am Leistenband notwendig sei (S. 50 f.).
Relevante allgemeininternistische Pathologien mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beständen nicht (S. 44).
Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine wesentlichen Auffälligkeiten ausser einer Fehlform der Wirbelsäule und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche sich durch die radiologischen Befunde weitgehendst erklären liessen. Hinweise für eine radikuläre Schmerzproblematik fänden sich weder anamnestisch noch in der klinischen Untersuchung. Konventionell radiologisch fänden sich eine Fehlform wie auch vor allem lumbal, kaum zervikal, degenerative Veränderungen und Hinweise für einen Status nach thoracolumbalem Morbus Scheuermann. Die objektiven Befunde seien aber nicht so schwerwiegend, als dass sie die doch recht umfassenden geltend gemachten Einschränkungen und die bis anhin praktisch unbeeinflussbare Schmerzsymptomatik erklären könnten (S. 52 f.).
Dem Beschwerdeführer seien aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit monotoner Körperhaltung, insbesondere Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholtem Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen sowie repetitiven Rotationsbewegungen seit März 2014 zu 100 % zumutbar (S. 54). Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei er seit dem 26. Oktober 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig.
3.6 Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dolezal und Dr. phil. klin. psych. M.___, klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum N.___, führten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 22. Juni 2016 (Urk. 7/106) aus, der Beschwerdeführer leide seit 2013 eindeutig unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Er berichte, dass in seinem Körper noch ein Mensch sei, welcher von ihm gewollte Handlungen stoppe. Dieser verfluche ihn und sehe schrecklich aus (schwarze Kleidung, grosse Zähne, komisches Gesicht). Er habe vor ihm Angst und könne sich nicht bewegen, wenn dieser sprechen würde. Er habe einige Male versucht, den Menschen zu schlagen, doch habe dieser dabei nur gelacht. Zur genaueren Psychoseabklärung sei ein Rorschach-Test durchgeführt worden. Dieser habe insgesamt sehr deutliche Psychosezeichen gezeigt. Er habe optische und akustische Halluzinationen, auch spreche er gemäss seiner Ehefrau mit Vögeln und in seiner Heimat auch mit einem Esel und dem Hund. Durch den Tag komme es zu einer massiven Vergesslichkeit und einer deutlichen Störung der exekutiven Funktionen. So ziehe er beispielsweise trotz Bitte der Ehefrau häufig seine Kleider nicht an und sei am 20. Juni 2016 im Schlafanzug in das Zentrum gekommen. 2015 habe er im Heimatdorf Feuer im Heu gelegt und damit fast das eigene Haus abgebrannt. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, im Alltag vernünftige Gespräche zu führen, noch vernünftige Handlungen zu Ende zu bringen. Abgesehen von gelegentlichen luziden Intervallen sei er vollständig von seiner Ehefrau abhängig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten sei für eine fundierte Abklärung der Psychose unvollständig.
3.7 Dr. I.___ und Dr. O.___ (Psychiatrie) vom A.___ nahmen am 12. September 2016 Stellung zum Bericht des Medizinischen Zentrums N.___ (Urk. 7/112) und führten aus, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 31. August und dem 4. September 2015 im A.___ untersucht worden. Anlässlich der Exploration hätten weder Halluzinationen noch Wahn erhoben werden können, kognitive Störungen hätten klinisch-psychiatrisch nicht nachgewiesen werden und psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten nicht beobachtet werden können. Mit ihm sei ein geordnetes Gespräch möglich gewesen. Eine Schizophrenie habe sich in keiner Art und Weise diagnostizieren lassen. Weder seien während der Hospitalisation im Stadtspital B.___, in der Zürcher Höhenklinik C.___ oder in der H.___ psychotische Symptome beobachtet worden, noch habe die behandelnde Psychiaterin psychotische/schizophrene Befunde erhoben. Ob sich im Anschluss an die Begutachtung eine paranoide Schizophrenie entwickelt habe, könne nicht beurteilt werden (S. 1-3).
Die Widersprüche zwischen den anlässlich der Begutachtung erhobenen und auch in den zuvor von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Befunden und den Schilderungen im Bericht des Medizinischen Zentrums N.___ könnten jedoch erklärt werden. So sei im Gutachten dargelegt worden, dass einerseits ein psychosomatischer Systemkomplex vorliege mit deutlich dissoziativen und histrionischen Anteilen, andererseits auch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen aber eben auch histrionischen Komponenten. Die im Medizinischen Zentrum N.___ geschilderten Symptome seien typische Symptome bei dissoziativen Pseudopsychosen. Es handle sich dabei weniger um schizophrene Halluzinationen und Ich-Störungen als vielmehr um ein histrionisch-dissoziatives Phänomen, welches vor der ICD-10-Ära als „hysterische Psychose“ diagnostiziert worden wäre. Im Rahmen der ICD-10 sei am ehesten die Diagnose einer artifiziellen Störung (F68.1) oder eines Münchhausen-Syndroms zutreffend. Bei histrionischen demonstrativen Symptomproduktionen handle es sich nicht (nur) um eine Aggravation oder Simulation, die auf bewusster Ebene stattfinde, vielmehr sei die wesentliche Motivation zum Verhalten unbewusst und liege in einer pathologischen Persönlichkeitsstruktur begründet. Dass der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten divergierende Symptomatiken zeige, sei geradezu typisch und in diesem Rahmen in diesen diagnostischen Begriffen zuordenbar. Der Begriff histrionisch stamme vom lateinischen Wort Schauspieler. Solche Patienten verhielten sich abhängig von äusseren Rahmenbedingungen unterschiedlich, je nachdem wie sie die Situation einschätzen würden und wie sie glauben würden, diese auch beeinflussen zu können. Darin liege auch eine bewusstseinsnahe und manipulierende Seite des Leidens. Die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf diese Überlegungen nach wie vor gültig (S. 4 f.).
3.8 Die behandelnden Fachpersonen des Medizinischen Zentrums N.___ hielten dazu am 3. Oktober 2016 (Urk. 7/114) fest, die Schizophrenie habe ungefähr im Juli 2013, also kurz nach erfolgreichem Abschluss der Bachelor-Prüfungen, schleichend begonnen. Die von den A.___-Gutachtern geäusserte dissoziative Pseudopsychose sei eine frei erfundene und ICD-fremde Pseudodeskription ohne Tatsachenwert. Fremdanamnese, Rorschachdiagnostik und die Beschreibung der Halluzinationen würden auf eine fundamentale Ich-Störung mit Verfolgungs- und Beziehungsideen hinweisen. Die planlosen Aggressionsdurchbrüche gefolgt von mutistischen Phasen würden der Willenskraft beziehungsweise der bewussten oder unbewussten Verfälschung der Symptomatik nicht unterliegen. An der 100%igen Arbeitsunfähigkeit werde festgehalten.
3.9 Oberarzt Dr. med. P.___ und Assistenzärztin Dr. med. Q.___ von der H.___ stellten in ihrem Zwischenbericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 10) folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf organische Halluzinose mit optischen, akustischen und haptischen Halluzinationen
- DD im Rahmen einer unwillkürlichen Bewegungsstörung mit Beteiligung der Basalganglien bei einer zeitgleich vorhandenen Ticstörung mit motorischen und vokalen Tics, einer Gangstörung sowie einem langsam progredienten dementiellen Syndrom
- DD im Rahmen einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. Dezember 2017 in stationärer Behandlung. Bei Eintritt habe er sich mit quälenden optischen, taktilen und akustischen Halluzinationen mit einem deutlichen Leidensdruck und im interaktionellen Kontakt auf der Station zunehmenden vokalen und motorischen Tics präsentiert. Unter neuroleptischer Medikation mit Risperdal sei die psychotische Symptomatik rasch deutlich regrediert. Bei Schlafstörungen und depressiver Symptomatik sei eine Therapie mit Valdoxan begonnen worden, die zu einer weiteren Stabilisierung subjektiv beigetragen habe (S. 4). Während des stationären Verlaufs sei er auf ein ruhiges Umfeld angewiesen. Bereits bei geringen Stressmomenten und in Kontakt mit mehreren Personen gleichzeitig komme es zu einer Zunahme der Tic-Störung, die für ihn deutlich schambehaftet sei und zu einer Handlungsunfähigkeit führe. Seit Eintritt in die Klinik sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden in einer körperlich leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit monotoner Körperhaltung, insbesondere Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholtem Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen sowie repetitiven Rotationsbewegungen zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aus psychischen Gründen, welche sich auf das Gutachten des A.___ stützt.
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 24. November 2015 (E. 3.5 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass sich die Fehlform der Wirbelsäule und die eingeschränkte Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule durch die radiologischen Befunde erklären lassen, hingegen bei fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Schmerzproblematik und fehlenden schwerwiegenden objektiven Befunden die geltend gemachten umfassenden Einschränkungen und die praktisch unbeeinflussbare Schmerzsymptomatik nicht nachvollziehbar sind. Die Gutachter legten dar, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge ihn nicht an einer adäquaten Entwicklung gehindert haben. Sie wiesen auf eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes bei hintergründiger Enttäuschung über eine frustrane Stellensuche nach Abschluss des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums auf Bachelorstufe infolge ungenügenden Deutschkenntnissen hin. Sie verneinten psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten und führten auf, dass sich die beiden Psychopharmaka knapp oberhalb beziehungsweise deutlich unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereiches befunden haben. Sie hielten fest, dass nicht entschieden werden könne, ob die Bewegungsstörung mit Lautgebung eine hirnorganische oder eine psychische Ursache habe und führten aus, dass diese beim Kontakt mit Personen/Kunden zu einer stärkeren Behinderung führt, als wenn eine Arbeit in einem eigenen Raum ausgeübt wird. Die Gutachter wiesen auf erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren hin, welche insbesondere die Tic-Störung verstärken. Ebenso wiesen sie auf Inkonsistenzen hin, so beispielsweise zwischen der ab 22. November 2012 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit trotz erfolgreichem Absolvieren zweier Bachelorprüfungen im Juni 2013. Nach Prüfung der Indikatoren zur Kategorie funktioneller Schweregrad und Konsistenz gelangten sie zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, hingegen auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit eine solche von 20 % ausgewiesen ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor).
4.3 Gemäss den behandelnden Fachpersonen des Medizinischen Zentrums N.___ sei das Gutachten unvollständig, da es die Psychose des Beschwerdeführers nicht fundiert abgeklärt habe (E. 3.6 und E. 3.8 hievor). Dazu ist festzuhalten, dass dieser weder gegenüber der ihn zuvor behandelnden Psychiaterin noch während den stationären Aufenthalten in der Zürcher Höhenklinik C.___ und in der H.___ vom gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums N.___ vom 22. Juni 2016 (E. 3.6 hievor) vom sich in seinem Körper befindenden Mensch oder von ähnlichen optischen und akustischen Halluzinationen berichtet hatte (vgl. dazu E. 3.2 bis E. 3.4 hievor). Auch wurde in den entsprechenden Vorberichten weder eine Schizophrenie diagnostiziert noch sind ihnen Hinweise auf eine solche Störung zu entnehmen. Insbesondere wurden keine psychotischen Symptome beobachtet und auch keine schizophrenen Befunde erhoben. Auch anlässlich der Begutachtung konnten keine Halluzinationen oder Wahnvorstellungen und auch kein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten beobachtet werden. Vielmehr war mit dem Beschwerdeführer ein geordnetes Gespräch möglich. Das ihm verordnete Quetiapin war zu diesem Zeitpunkt deutlich unterhalb des unteren Referenzwertes und dürfte keine antipsychotische Wirkung gehabt haben (E. 3.5 und E. 3.7 hievor). Für eine weitergehende Abklärung einer allfälligen Psychose bestand damit für die Gutachter des A.___ kein Anlass. Von einem unvollständigen Gutachten kann in Anbetracht dieser Umstände nicht die Rede sein. Ein Beginn der Schizophrenie im Juli 2013 kurz nach Absolvierung der beiden Bachelorprüfungen Ende Juni 2013 findet in den Akten zudem keine Stütze. Die Gutachter des A.___ schlossen zwar nicht aus, dass sich eine solche nach der Begutachtung allenfalls entwickelt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung umfassend abgeklärt wurde und das Gutachten in Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt beweiskräftig ist.
4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, anlässlich der Begutachtung nicht einmal mehr den Namen seiner Therapeutin gewusst zu haben, was doch sehr ungewöhnlich sei (Urk. 1 S. 7). Dazu ist anzumerken, dass er in der Begutachtung auch von Daten nichts wissen wollte, dennoch aber beispielsweise das Lebensalter seiner Angehörigen korrekt wiedergab. Auch zeigte er über grössere Bereiche eine vage, unpräzise, ausflüchtende Antwortgebung, machte hingegen momentweise - so zum Beispiel beim Gespräch über die Kinder oder das Studium - detaillierte Ausführungen. Kognitive Störungen konnten anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden. Die gemäss Beschwerdeführer offensichtlich unsinnige Aussage, monatlich Fr. 50.-- bis Fr. 1'000.-- ergänzende Leistungen des Sozialamtes zu erhalten (Urk. 1 S. 9), machte er zudem nicht gegenüber den Gutachtern, sondern zuvor gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/32/3), und diese ist bei beispielsweise stark schwankenden Einkünften oder Gesundheitskosten nicht von Vorneherein unsinnig. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auf diese Einzelheiten nicht weiter eingingen.
Dass Dr. O.___ als Psychiater und Vorsitzender der Geschäftsleitung des A.___ zusammen mit dem den Beschwerdeführer begutachtenden Dr. I.___ die Stellungnahme vom 12. September 2016 (E. 3.7 hievor) unterzeichnete, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die neue Bundesgerichtspraxis zur somatoformen Schmerzstörung finde in der angefochtenen Verfügung keine Beachtung (Urk. 1 S. 15). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Indikatorenprüfung zwar nicht selbst durchführte. Hingegen prüften die Gutachter die Indikatoren zur Kategorie funktioneller Schweregrad und Konsistenz (E. 3.5 hievor) und kamen zum Schluss, dass die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, hingegen eine solche von 20 % ausgewiesen ist. Dieser Einschätzung folgte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung.
Der Beschwerdeführer trat am 22. Dezember 2017 erneut zur stationären Behandlung in die H.___ ein (E. 3.9 hievor). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird von den behandelnden Ärzten erst ab diesem Zeitpunkt festgehalten, in Bezug auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. Oktober 2016 kann daraus nichts abgeleitet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte trotz eines mehr als einmonatigen Aufenthaltes in der H.___ lediglich die Verdachts- beziehungsweise Differentialdiagnose einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises stellen konnten. Weder stützen sie damit die Einschätzung der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums N.___ noch widerlegen sie das Gutachten des A.___, wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 9 S. 1).
Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen damit nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern. Es ist damit bis zum Begutachtungszeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dem Beschwerdeführer die angestammte - gemäss seinen Angaben schwere - Tätigkeit nicht mehr ohne Weiteres zumutbar (vgl. dazu auch die entsprechende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters Urk. 7/88/54 f.), weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht unbesehen auf das Einkommen in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden kann. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, ergibt sich doch bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'551.75 per 2015 (Urk. 7/90) auch bei Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. LSE 2014, TA1, Zentralwert der Löhne von Männern mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art [Kompetenzniveau 1] über alle Wirtschaftssektoren, Monatseinkommen von Fr. 5'312.--, aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden [T 03.02.03.01.04.01, Total] per 2015 [von Index 2220 auf Index 2226, T39, Männer], zumutbares Arbeitspensum von 80 %, entspricht Jahreslohn von Fr. 53‘306.20). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Bis zum Zeitpunkt der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin seinen Rentenanspruch damit zu Recht verneint.
5.
5.1 Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums N.___ diagnostizierten im Juni 2016 eine paranoide Schizophrenie und gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der dadurch verursachten Beeinträchtigungen aus (E. 3.6 hievor). Bei Vergleich des im Bericht geschilderten Gesundheitszustandes mit demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung Anfang September 2015 ist eine nach der Begutachtung erfolgte Verschlechterung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 (E. 3.7 hievor) führten die Gutachter des A.___ zwar aus, dass es sich bei den im Medizinischen Zentrum N.___ geschilderten Symptomen um typische Symptome bei dissoziativen Pseudopsychosen und weniger um schizophrene Halluzinationen und Ich-Störungen handle. Doch hielten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums N.___ dem entgegen, dass es sich bei der geäusserten dissoziativen Pseudopsychose um eine frei erfundene und ICD-fremde Pseudodeskription ohne Tatsachenwert handle (E. 3.8 hievor). Zwischen den beiden Seiten ist ein eigentlicher Expertenstreit entstanden, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Durch das erkennende Gericht kann nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür sind offensichtlich spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig. Dies umso mehr, als auch die A.___-Gutachter nicht ausschlossen, dass sich nach der Begutachtung allenfalls eine Schizophrenie entwickelt hat.
5.2 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte die Beschwerdegegnerin demnach eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung beziehungsweise wenigstens seit dem Behandlungsbeginn im erstmals eine Schizophrenie diagnostizierenden Medizinischen Zentrum N.___ (April 2016) weiter abklären oder die Sache zumindest einem fachkundigen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes vorlegen müssen. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergänzende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Begutachtung neu verfüge.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher