Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01341


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war aufgrund einer Hospitalisation zur operativen Entfernung der rechten Brust infolge einer Krebserkrankung ab dem 12. März 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/24/28). Am 23. Juni 2015 meldete sie sich wegen somatischer und psychischer Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/24, 7/29, 7/33, 7/35, 7/39, 7/40, 7/44) ein und zog Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/20, 7/52) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse IAW (Urk. 7/19) bei. Gegen die mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/46) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens erhob die Versicherte am 19. September (Urk. 7/51) und am 20. Oktober 2016 Einwände (Urk. 7/56). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin an der psychiatrischen Poliklinik der Z.___ vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab.

2.    Mit Beschwerde vom 30. November 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Einholung eines aktuellen Berichts der Z.___ und eventuell eine anschliessende medizinische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 29. November 2016 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. März 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (Urk. 11) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

1.5    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 damit, dass in Bezug auf die Tumorerkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Es würden einzig psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei davon auszugehen sei, dass diese vorübergehend und nicht langandauernd seien (Urk. 2 S. 1). Die psychische Erkrankung sei ausgelöst worden durch die Tumor-erkrankung und weitere im familiären Umfeld liegende Belastungsfaktoren. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche keinen Leistungsanspruch auslösen würden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zusammengefasst vor, es handle sich nicht bloss um einen vorübergehenden, sondern um einen langandauernden und damit invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Sie sei seit März 2015 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach wie vor nicht arbeitsfähig. Die am 13. März 2015 durchgeführte krebsbedingte Amputation der rechten Brust habe eine schwere depressive Reaktion hervorgerufen. Aus gynäkologischen Gründen habe vom 8. März bis am 30. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht habe ab dem 31. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Aufgrund einer Verschlechterung bestehe seit dem 19. August 2015 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Unbestrittenermassen lag aus gynäkologischer Sicht, das heisst mit Bezug auf das Brustkrebsleiden der Beschwerdeführerin und dessen nachfolgende Behandlung, bis Ende September 2015 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 4 Rz. 11). Dies deckt sich mit den Angaben im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 19. April 2016 (Urk. 7/40/2 u. Urk. 7/40/5).

    Aus anderweitiger somatischer Sicht ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Anlässlich einer am 1. März 2016 in der Kardiologie des B.___ durchgeführten Koronarangiographie war eine im Normbereich liegende Auswurffraktion von 74 % (Referenzwert: >55 %) festgestellt worden, weshalb eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/39/7). Da in diesem Bericht weder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert noch weitere kardiologische Abklärungen empfohlen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch aus kardiologischer Sicht keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit besteht, womit sich weitere Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

    Eine zu einer Invalidität führende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand und besteht nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen aus psychischen Gründen.

3.2    Am 23. September 2015 berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle über die seit dem 31. März 2015 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehende Beschwerdeführerin. Diese habe zwar deutliche Konzentrationsstörungen, jedoch keine relevanten Gedächtnisstörungen gezeigt. In diesem Zusammenhang hätten sich auch ausgeprägte Ängste gezeigt, so zum Beispiel, dass die Beschwerdeführerin wegen Brandgefahr den Herd nicht mehr benutze. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stimmung gedrückt und anhedonisch gewesen. Einzig der Kontakt mit den Enkeln führe zeitweise zu einer Aufhellung der Stimmung. Der Antrieb sei reduziert gewesen und sie habe unter Kraftlosigkeit, erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie somatischen Schmerzen gelitten. Das Selbstvertrauen sei vermindert mit teilweisem Insuffizienzerleben. Es hätten Ein- und Durchschlafstörungen und ein sozialer Rückzug bestanden (Urk. 7/29/3). Dr. Y.___ diagnostizierte eine seit August 2015 bestehende mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/29/2) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 31. März bis 19. August 2015 und anschliessend eine solche von 100 % (Urk. 7/29/3).

3.3    In ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) berichtete Dr. Y.___ über eine seit dem Vorbericht vom 23. September 2015 eingetretene Zunahme der depressiven Symptomatik mit schwer depressivem Zustandsbild und neu aufgetretenen Panikattacken sowie seit April 2016 zeitweisem Auftreten von Suizidgedanken respektive -vorstellungen ohne akute Suizidalität (Urk. 7/43/1). Die Panikattacken seien initial vornehmlich aus dem Schlaf heraus mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik wie Atemnot, Schwitzen und Zittern erfolgt. Bei anhaltend gedrückter Stimmung und Anhedonie leide die Beschwerdeführerin an massiver Kraftlosigkeit und psychophysischer Erschöpfung sowie ausgeprägten Schuldgefühlen gegenüber der Familie mit Gefühlen von Wertlosigkeit und Zukunftsängsten. Unter Medikation sei eine Besserung des Schlafes eingetreten. Es habe sich eine starke Antriebslosigkeit und ein ausgeprägter sozialer Rückzug gezeigt; es bestehe lediglich Kontakt zur Familie. Bezüglich anstehender Arbeiten im Haushalt sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen (Urk. 7/43/2).


4.

4.1

4.1.1    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, solange sie therapeutisch angehbar sind, bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierender Gesundheitsschaden zu gelten, da dies grundsätzlich einzig auf schwere psychische Störungen zutrifft. Leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind. (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).

4.1.2    Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer schweren depressiven Episode das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typischen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude, Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) vorhanden sein, wovon einige besonders ausgeprägt. Es ist definitionsgemäss sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Dies ist allenfalls sehr begrenzt möglich (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169-174).

4.2    Beim Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. Y.___ ist zunächst eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht nachvollziehbar: Die im Bericht vom 1. Juni 2016 erwähnten, seit April 2016 auftretenden Panikattacken (Urk. 7/43/1) stellen kein typischerweise im Zusammenhang mit einer Depression auftretendes Symptom dar. Weiter wird von ebenfalls im April 2016 erstmals aufgetretenen Suizidgedanken berichtet, wobei sich die Beschwerdeführerin im Behandlungsverlauf von konkreten Suizidvorhaben habe distanzieren können. In Bezug auf die im Bericht vom 23. September 2015 (Urk. 7/29/3) genannten Ein- und Durchschlafstörungen wird von einer Verbesserung unter Medikation berichtet (Urk. 7/43/2).

    Aufgrund des Berichtes von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt sind, das heisst neben den drei typischen Depressionssymptomen mindestens vier der weiteren Symptome vorliegen, wovon einige besonders ausgeprägt. Ohne weitere Begründung wurde über „deutliche Konzentrationsstörungen“ (Urk. 7/43/1) und „ausgeprägte Schuldgefühle gegenüber der Familie“ berichtet (Urk. 7/43/2). Eine Beurteilung hinsichtlich der erforderlichen besonderen Ausgeprägtheit der genannten Symptome ist nicht möglich. Von zeitweise aufgetretenen Suizidgedanken und -vorstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin im Lauf der Behandlung distanzieren, so dass nicht von einer Suizidalität auszugehen ist (Urk. 7/43/2). In Bezug auf die Schuldgefühle gegenüber der Familie und die Zukunftsängste ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ über eine psychische Belastungssituation im Zusammenhang mit der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt, der Arbeitslosigkeit des Ehemannes seit Ende 2014 sowie Geldsorgen berichtete (vgl. Urk. 7/29/2, 7/43/1), wobei es sich um psychosoziale Faktoren handelt (vgl. E. 1.5). Die erhobenen Befunde im Bericht vom 1. Juni 2016 sind zudem zum Teil sehr vage, da ohne weitere Begründung stichwortartig Symptome genannt werden, so zum Beispiel „Gefühle von Wertlosigkeit“ und „Zukunftsängste“.

    In Bezug auf die Arbeiten im Haushalt berichte Dr. Y.___ am 23. September 2015, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die anstehenden Arbeiten im Haushalt vollumfänglich zu erledigen, weshalb sie auf Unterstützung durch den Ehemann und die Familie angewiesen sei (Urk. 7/29/1). Die Formulierung im Bericht vom 1. Juni 2016, wonach sie weiterhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen sei (Urk. 7/43/2), indiziert einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand. Damit ist insbesondere betreffend die häuslichen Aktivitäten nicht davon auszugehen, diese würden von der Beschwerdeführerin - entsprechend der Definition einer schweren depressiven Episode - gar nicht oder nur in sehr eingeschränktem Masse fortgeführt.

    Auch die antidepressive Medikation lässt Schlüsse bezüglich Krankheitsschwere zu: Im Bericht vom 23. September 2015 hielt Dr. Y.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei durch die Einnahme von maximal zehn Tropfen Surmontil (trizyklisches Antidepressivum, Wirkstoff Trimipramin) zur Nacht eine positive Wirkung eingetreten (Urk. 7/29/2). Demgegenüber wird bei der ambulanten Behandlung von Depressionen bei Erwachsenen eine initiale Dosierung von 25 bis 75 mg/Tag, entsprechend 25 bis 75 Tropfen, empfohlen (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/3266/html/de, besucht am 15. August 2017). Dass Dr. Y.___ eine weit unterhalb des Referenzbereichs liegende Dosierung verschrieb, lässt nicht auf eine allzu ausgeprägte Depression schliessen. Wie dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/2) zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin dieses Präparat nur noch in Reserve ein (Dosierung: 25 Milligramm) ein.

    Dr. Y.___ berichtete am 23. September 2015 davon, die Beschwerdeführerin hätte eine antidepressive Behandlung zunächst abgelehnt, anlässlich der Sprechstunde des Vortages habe sie jedoch einer Behandlung mit dem Wirkstoff Sertralin (selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) zugestimmt. Nachdem die Dosierung zunächst 50 mg/Tag betragen hätte (Urk. 7/29/2), sei diese am 25. Mai 2016 auf 150 mg/Tag erhöht worden (Urk. 7/43/2).
Eine Behandlung mit Sertralin wird zur Behandlung leichter bis mittelschwerer Depressionen empfohlen, wobei in klinischen Studien bei Dosierungen bis 200 mg/Tag nur eine ähnliche Wirkung wie bei solchen von 50 mg/Tag festgestellt werden konnte (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/15229/html/de, besucht am 15. August 2017). Damit ist auch die Medikation mit Sertralin in einer Dosierung von 150 mg/Tag als Indiz gegen das Vorliegen einer schweren Depression zu werten.

    Gegen eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht auch die Art der fachärztlichen Behandlung: Zwischen dem Erstbericht vom 23. September 2015 und dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 nahm die Kadenz der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sprechstunden ab: Während im September 2015 noch von Kontakten in einem Abstand von zwei bis drei Wochen berichtet wurde (Urk. 7/29/3), fanden diese im Juni 2016 trotz geltend gemachter Verschlechterung nur noch alle drei Wochen statt (Urk. 7/43/2). Zudem hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weiterhin keine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden: Trotz seit einem halben Jahr diagnostizierter schwerer depressiver Episode wurde die Beschwerdeführerin vom ebenfalls zur Z.___ gehörenden C.___ nach einem Vorgespräch lediglich auf eine Warteliste für eine tagesklinische Behandlung aufgenommen (Urk. 3).

    Damit ist eine wesentliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik zwischen dem Erstbericht von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 (Urk. 7/29) und ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer höchstens mittelgradigen depressiven Episode leidet.

4.3    In Bezug auf die Art und Intensität der Behandlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 festgehalten, dass eine alle zwei bis drei Wochen erfolgende ambulante Therapie keine konsequente Depressionstherapie darstelle (E. 6.2.2). Da vorliegend die ambulante Behandlung zunächst lediglich in dieser Häufigkeit stattfand (Urk. 7/29/3) und später nur noch alle drei Wochen (Urk. 7/43/2), fehlt es an der vorausgesetzten konsequenten Depressionstherapie (vgl. E. 4.1.1).

    Zudem geht auch Dr. Y.___ nicht von einer Therapieresistenz aus, hält sie doch langfristig eine Besserung unter fortgesetzter suffizienter psychiatrischer Behandlung für möglich. Die erfolgte Anmeldung für eine tagesklinische Behandlung (vgl. Urk. 3) und die von Dr. Y.___ im Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/3) geäusserte Einschätzung, dass im weiteren Behandlungsverlauf allenfalls eine Intensivierung der therapeutischen Massnahmen mit stationärer Behandlung in Betracht zu ziehen sei, zeigen auf, dass noch zumutbare Behandlungsoptionen bestehen.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, womit kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli