Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01344


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 26. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Ehefrau Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ (in 2. Ehe verheiratet und Vater von 5 Kindern, geboren 1992, 2006, 2007, 2009 und 2011) war 1989 aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 8/22) und hatte seither - ab 29. Mai 1995 in gekündigtem Arbeitsverhältnis - als Bauhandlanger gearbeitet. Am 4. Juli 1995 hatte er seinem Arbeitgeber einen - von niemandem beobachteten (Urk. 8/8) - Arbeitsunfall vom 23. Juni 1995 gemeldet, bei dem ihm nach einem Sturz in eine etwa 2,5 Meter tiefe Baugrube ein „Stein von gut Menschenkopfgrösse“ (Urk. 8/7/1) beziehungsweise „kleinkindsgrosser Stein“ (Urk. 8/181 S. 5) auf den (durch einen Helm geschützten) Kopf gefallen war. Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld bis zum 31. Juli 1995.

    Am 12. April 1996 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22-23). Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 14. August 1998 für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 30. November 1997 eine ganze Rente sowie für die Zeit ab dem 1. Dezember 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 8/41 in Verbindung mit Urk. 8/44-47). Gegen die Rentenherabsetzung per 1. Dezember 1997 erhob der Versicherte am 27. August 1998 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm über den 30. November 1997 hinaus bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Zusatzrenten auszurichten (Urk. 8/48). Mit Urteil IV.1998.00510 vom 17. März 2000 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 1998 bezüglich der Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in stationärem Rahmen) – über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 1997 neu verfüge (Urk. 8/50).

1.2    Vom 18. bis zum 22. März 2002 wurde der Versicherte im Z.___ stationär abgeklärt (vgl. Z.___-Gutachten vom 23. April 2002, Urk. 8/81). Gestützt auf das Z.___-Gutachten (vgl. Urk. 8/82-83) sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 8/95).

1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/100) aktualisierte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Akten. Mit Mitteilung vom 16. respektive 20. März 2007 wurde der Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente bestätigt (Invaliditätsgrad: 100 %, Urk. 8/120-121).

1.4    Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein und liess X.___ durch die Abklärungsstelle A.___ interdisziplinär begutachten (A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2010, Urk. 8/158, samt ergänzender Stellungnahme vom 17. März 2011, Urk. 8/162). Mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 8/179) hob die IV-Stelle die Rente per Ende April 2012 auf. Die dagegen am 23. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/181) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. November 2013 ab (Urk. 8/187). Auf die gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/191) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_57/2014 vom 3. März 2014 nicht ein (Urk. 8/192).


2.    Am 18. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/200, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. respektive 13. November 2015, Urk. 8/198). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht (Urk. 8/204), auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2016 unter Beilage diverser Arztberichte Einwand (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 1. November 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob X.___ am 1. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-239). Die Beschwerdegegnerin leitete am 2. Februar 2017 das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 18. Januar 2017 samt Bestätigung über den Sozialhilfebezug der Sozialabteilung der Gemeinde C.___ vom 2. Dezember 2016 ans hiesige Gericht weiter (Urk. 9-10/1-2 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 zu (Urk. 12). Mit Replik vom 29. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs zurückzuweisen (Urk. 21, samt Beilagen, Urk. 22/1-3 und Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juli 2017 auf Duplik (Urk. 28). Mit Schreiben vom 6. November 2017 wurde die Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich betreffend Verfahrensstand beantwortet (Urk. 31-33).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten


- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.6    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.7    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 8/222-223, Urk. 8/229 und Urk. 8/236 sowie Urk. 26) sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes insbesondere aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen.

2.3    Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 2/1) ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2015 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2016 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich sein Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten rentenaufhebenden Verfügung vom 8. März 2012, welche mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. November 2013 (Urk. 8/187) bestätigt wurde, relevant verschlechtert hat.


3.

3.1    Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2012.00435 vom 29. November 2013 überprüfte das Gericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 8. März 2012, dies im Rahmen der damals vorgenommenen Rentenrevision, bei der die IV-Stelle die zuvor ausbezahlte ganze Invalidenrente - im Wesentlichen gestützt auf das A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2010 (Urk. 8/158 und Urk. 8/162) aufgehoben hatte.

3.2    Im A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2010 (Urk. 8/158) wiesen die Gutachter im Rahmen der „Begründung der eigenen Diagnosen“ (S. 37 ff.) aus somatischer Sicht darauf hin, dass - insbesondere - die in der formalen klinischen Prüfung und bei der Erstellung der Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule gezeigte Beweglichkeitseinschränkung in absolutem Widerspruch zu einer ausserhalb der formalen Prüfung festgestellten uneingeschränkten Beweglichkeit stehe. Aufgrund aller verfügbaren Daten und beschriebener Besonderheiten sowie der Aktenlage und der radiologischen Befunde bestehe rein aus rheuma-orthodischer Sicht keine in irgendeinem Prozentsatz zu begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Handlanger. Es handle sich dabei nicht um eine Verbesserung im Vergleich zum Z.___-Gutachten vom 23. April 2002, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes und sei mit den beschriebenen Auffälligkeiten genügend begründet. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das, was der Beschwerdeführer jetzt demonstriere, vorgetäuscht sei (S. 38).    

    Aus psychiatrischer Sicht wurde dargelegt, dass das aus den aktenkundigen Informationen zum Alltag und zur Lebensweise des Beschwerdeführers ersichtliche psychosoziale Funktionsniveau in keiner Weise mit dem bei der klinischen Befunderhebung gezeigten Verhalten übereinstimme. Das aktuell präsentierte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle nicht die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie, vielmehr müsse sein Verhalten als bewusstseinsnaher Täuschungsversuch gewertet werden. Aufgrund der Erwähnung weiterer psychischer Erkrankungen in den Vorakten und im Wissen um in den Akten - nur bruchstückhaft - dokumentierte Unfälle nach der Z.___-Begutachtung hatte die psychiatrische Gutachterin in ihrer „Beurteilung“ (S. 26 ff.) auch weitere psychiatrische Krankheitsbilder geprüft. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung einen normalen psychopathologischen Befund ohne irgendwelche Aspekte einer depressiven Störung oder einer somatoformen Schmerzstörung gezeigt habe. Auf der Basis der gesamten Aktenlage werde aktuell sowie retrospektiv eine anhaltende invalidisierende psychiatrische Erkrankung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei auf psychiatrischem Gebiet als voll arbeits- und leistungsfähig einzustufen (Urk. 10/158/39).

    In der polydisziplinären Konsensbildung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche uneingeschränkt arbeitsfähig sei und auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende anhaltende eigenständige Gesundheitsstörung bestätigt werden könne, welche versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen können (S. 39).

3.3    Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00435 vom 29. November 2013 (Urk. 8/187) zum Schluss, dass hinsichtlich des somatisch-medizinischen Sachverhaltes die Kernaussage des A.___-Gutachtens, wonach nie eine im invalidenversicherungsrechtlich Sinn wesentliche dauerhafte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in Einklang mit dem Z.___-Gutachten vom 23. April 2002, welches lediglich eine seit 1995 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigt habe (vgl. IV.2012.00435 E. 3.5), stehe. Hinsichtlich des für die psychiatrische Beurteilung massgeblichen Sachverhaltes (Objektivierung der das sozialadäquate Funktionieren des Beschwerdeführers im Alltag einschränkenden psychiatrischen Symptomatik) führte das Gericht eine eingehende Verifizierung anhand von anamnestischen Daten durch. Dabei erfolgte ein Vergleich der gutachterlichen respektive von Dr. D.___ geschilderten Befunde mit den aktenkundig gewordenen Informationen zur Lebensweise und Alltagsgestaltung des Beschwerdeführers (vgl. IV.2012.00435 E. 3.6-7). Im Urteil IV.2012.00435 wurde angesichts der ausführlich dargelegten Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie insbesondere aufgrund der zivilstandsamtlichen anamnestischen Informationen zum Sozialleben des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner Wiederverheiratung (2006) und der Wahrnehmung des Sorgerechts für seine Kinder (2 Kinder aus 1. Ehe, wobei hierbei insbesondere die 3 Kinder aus 2. Ehe relevant sind) in seinem Sozialverhalten nicht mehr in einem Ausmass gestört gewesen sei, welches seine Arbeitsfähigkeit als Handlanger auf einer Baustelle signifikant eingeschränkt hätte. Da seit der Z.___-Begutachtung im Jahre 2002 (vgl. hierzu IV.2012.00435 E. 3.7.2) eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes (im Sinne einer Revision gemäss Art. 17 ATSG) eingetreten sei und zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorgelegen habe, habe die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per Ende April 2012 aufgehoben.





4.

4.1    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1. November 2016 (Urk. 2/1) folgende Unterlagen vor:

4.2    Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer am 2. September 2015 im Auftrag der Sozialberatung der Gemeinde C.___ vertrauensärztlich untersucht hatte, führte in seinem Bericht vom 11. November 2015 (Urk. 8/222) aus, dass der Beschwerdeführer ein psychisch grob pathologisches Verhalten entwickelt und chronifiziert habe. Es sei nicht von Relevanz, welche ICD-10-Diagnose dahinterstecke. Massgebend sei, was eine Beurteilung gemäss neuen Kriterien des Bundesgerichts (Urteil 9C_492/2014) über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aussage. Eine solche Neubeurteilung sei nur statthaft, wenn Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten seien. Der Beschwerdeführer, den er aktuell erlebt habe, sei nicht derselbe Mann, der im A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2010 beschrieben sei. Er sei heute schwer krank. Auch angesichts des vom begutachtenden Rheumatologen festgestellten vorgetäuschten Verhaltens, müsse gesagt werden, dass dies ein Ausdruck einer schweren Krankheit sei, wenn man dies so intensiv und über so lange Zeit mache. Somit dränge sich aus der Chronifizierung heraus und aus der rechtsprechungsgemässen Entwicklung eine neue Begutachtung gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 auf.

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. April 2016 (Urk. 8/223) fest, dass ihm der Beschwerdeführer seit vielen Jahren bekannt sei. Zu Anfang sei das psychopathologische Bild etwas produktiver gewesen; die Übernahme zur Behandlung sei seinerzeit unter dem Titel einer «schizophrenen Psychose» ergangen. Besonders die Verhaltensauffälligkeiten seien damals noch häufiger gewesen. Schliesslich hätte sich im Nachhinein allmählich eine veränderte Situation gefunden, die am ehesten als ein Ausbrennen eines krankhafteren und produktiveren Geschehens charakterisiert werden könne. Aktuell sei vermehrt ein Residualzustand mit verhaltener, aber dennoch unüberwindlicher Symptomproduktion zu beobachten. Eine eigentliche Verbesserung der Befindlichkeit sei seit Behandlungsbeginn allerdings nie festzustellen gewesen. Die aktuelle psychiatrische Diagnosestellung laute in nur unbedeutender Variierung seither Minussymptomatik (Residualzustand nach produktiver schizophrener Psychose vor mehreren Jahren.

Zudem beständen folgende körperliche Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Lumbovertebralsyndrom, Cervikalsyndrom, Status nach Commotio cerebri und vegetative Dysbalance. Die erwähnte psychische Beeinträchtigung bewirke auch aktuell noch eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe von psychiatrischer Seite eher eine fast vollständige beziehungsweise fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.4    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/229) folgende Diagnosen:

    -    Panvertebrales Schmerzsyndrom

    -    Residualzustand nach produktiv schizophrener Psychose vor mehreren     Jahren

    Das Beschwerdebild des Beschwerdeführers bestehe aus einem generalisierten Schmerzsyndrom sowie aus einer psychischen Erkrankung. Diese psychische Erkrankung werde vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ als Minussymptomatik in Form eines Residualzustandes nach produktiver schizophrener Psychose vor mehreren Jahren beschrieben. Die körperliche beziehungsweise neurologische Untersuchung habe normale Befunde ergeben, was bei psychischen Erkrankungen dieser Art häufig anzutreffen sei. Therapeutische Konsequenzen ergäben sich aus neurologischer Sicht somit keine. Die Arbeitsfähigkeit werde somit durch diesen Residualzustand bestimmt und entsprechend sei eine Arbeitsfähigkeit nie realisierbar gewesen, auch nicht für eine leidensangepasste Tätigkeit.

4.5    Im Austrittsbericht der F.___ der G.___ vom 25. August 2016, wo sich der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 26. August 2016 in stationärer Hospitalisation befand (Urk. 8/236), wurde als psychiatrische Diagnose eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.88), differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, gestellt. Vor Klinikeintritt seien ihm keine Medikamente verordnet gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung und Einschätzung der Befindlichkeit bei vorbeschriebener schizophrener Psychose beziehungsweise Wesensveränderung (seit dem Unfall im Jahre 1995) zugewiesen worden. Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein differenziertes freundliches, gelegentlich parathym anmutendes Verhalten gezeigt. In der Stimmung habe er teils traurig, nervös und unruhig gewirkt. Die Motorik und Mimik seien differenziert, vital und nicht entleert gewesen. Es habe sich kein Anhalt für eine gedankliche oder emotionale Verarmung gefunden. Der Beschwerdeführer habe meist mit einem Schulterzucken beziehungsweise einer ratlos anmutenden Gestik geantwortet. Hingegen habe er am Telefon, mit dem Zimmernachbarn und auch in der Therapie kommuniziert. Es habe sich eine leichte Antwortlatenz sowie eine Verlangsamung gezeigt. Im körperlichen Erscheinungsbild habe er gepflegt gewirkt. Eine Vernachlässigung der körperlichen Hygiene habe nicht beobachtet werden können. Es habe zudem ein guter muskulärer Habitus bestanden. In der neurologischen Testung habe sich eine auffällige Aggravation gezeigt. Die Durchführung eines MMST sowie eines cMRI sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Ein SKID-II-Fragebogen habe aufgrund sprachlich bedingter Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden können. Unter der probatorischen Therapie mit Clozapin sei es zu keiner Veränderung des psychopathologischen Zustandsbildes gekommen. Bei angegebener Ängstlichkeit und Unruhe sei zur Stimmungsstabilisierung mit Quetiapin begonnen worden, worunter es objektiv zu einer Besserung gekommen sei. Diagnostisch passten die verminderte Belastbarkeit, das Vermeiden von Sozialkontakten, die angegebene Interessenlosigkeit (fremdanamnestisch bestätigt) für eine Schizophrenie, nicht jedoch die gepflegte Erscheinung, die emotionale Spürbarkeit, der wechselnd gut mitschwingende Affekt sowie ein elektiv wirkender Mutismus, die zur Schaustellung von nicht effektiven Ausfällen passenden Bewegungs- und Gangstörungen in der neurologischen Untersuchung. Insgesamt sei von einer andauernden schweren Beeinträchtigung im Alltag auszugehen, welche jedoch diagnostisch nicht sicher eingeordnet werden könne.


5.

5.1    Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). Unbeachtlich bleibt daher das fachärztliche Attest von Dr. med. H.___ vom 27. Juni 2016 (Urk. 26), das erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde.

    Sodann ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

5.2    

5.2.1    Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/200) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf die eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. E. 4.2), Dr. D.___ (vgl. E. 4.3) und der F.___ (vgl. E. 4.5).

5.2.2    Dr. B.___ beschränkte sich in seinem Bericht vom 11. November 2015 (vgl. E. 4.2) auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei. Weder legte er die im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Untersuchung beobachteten Befunde dar, noch vermochte er eine genaue Diagnose zu stellen (vgl. S. 3). Auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte er nicht, sondern forderte lediglich gestützt auf die Entwicklung der Rechtsprechung eine neue Begutachtung. Dieser Arztbericht ist daher von vornherein nicht geeignet, ein invalidisierendes Leiden – geschweige denn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands – glaubhaft zu machen,

    Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer bereits seit 2006 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. April 2016 wiederum einen Residualzustand nach produktiver Schizophrenie vor mehreren Jahren im Sinne einer Minussymptomatik (vgl. E. 4.3), also dieselbe Diagnose wie bereits 2006 (vgl. Urk. 8/114) und auch 2012 (vgl. Urk. 8/182-183). Er selbst hielt fest, dass es sich bei dieser gestellten Diagnose lediglich um eine unbedeutende Variierung handle und attestierte gestützt darauf weiterhin eine fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter legte er dar, dass sich eine eigentliche Verbesserung der Befindlichkeit des Beschwerdeführers nicht entwickelt habe. Dies bedeutet aber auch umgekehrt, dass er keine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes erhob. Eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist somit auch mit diesem Bericht nicht dargetan.

    Dem Austrittsbericht der F.___ vom 25. August 2016 (vgl. E. 4.5) ist zu entnehmen, dass angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten inkonsistenten Verhaltens eine sichere diagnostische Zuordnung der Symptome zu einer psychischen Störung schwierig sei, weshalb eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht komme. Dabei wurde die Befundlage sowie das beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers während des rund zweieinhalb-monatigen stationären Aufenthaltes aufschlussreich dargelegt. Eine solche Persönlichkeitsänderung alleine ist jedenfalls rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend. Nebst dem auffälligen aggravatorischen Verhalten in der neurologischen Testung und den unstimmig gezeigten Symptomen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Klinikeintritt keine Medikamente einnahm (vgl. Urk. 8/236 S. 1), was gegen einen grossen Leidensdruck spricht. Auch die Ärzte der F.___ attestierten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern schilderten lediglich eine «schwere Beeinträchtigung im Alltag», welche keine Schlussfolgerung auf die Arbeitsfähigkeit zulässt. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Rentenaufhebung mit der Feststellung erfolgte, dass weder eine somatische noch eine psychische Beeinträchtigung bestand (vgl. E. 3). So befand das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil IV.2012.00435 vom 29. November 2013, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome mit den aktenkundigen Informationen zur Lebensweise und Alltagsgestaltung nicht verifiziert werden konnten, weshalb sein sozialadäquates Funktionieren spätestens seit 2006 nicht mehr eingeschränkt war. Angesichts dieses früher festgestellten übertrieben klagenden Verhaltens des Beschwerdeführers wäre denn auch die Hürde, um eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, höher anzusetzen.

5.2.3    Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind (vgl. 5.1), keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.

    Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).


6.2    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 10/1-2). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1. Dezember 2016 respektive 29. Mai 2017 (Urk. 1 und Urk. 21) Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4    Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Urk. 30) machte Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf einen Aufwand von 12.65 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.30 geltend. Dieser verursachte und geltend gemachte Aufwand erweist angesichts des stark eingeschränkten Prozessthemas – es war lediglich die Frage zu prüfen, ob mit den bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung eingereichten drei Arztberichten eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts seit der gerichtlich geschützten Rentenaufhebung glaubhaft gemacht wurde – als stark übersetzt. Unnötig waren namentlich sämtliche Eingaben und zeitlichen Aufwendungen ohne engen Zusammenhang mit der Replik, sowie ein Aktenstudium von einer Dauer von mehr als vier Stunden. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist ermessensweise mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).    





Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Dezember 2016 respektive 29. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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