Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01345
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete vollzeitig als Reinigungsangestellter bei der A.___ AG (Urk. 5/15), welche Stelle ihm per 28. Februar 2011 gekündigt wurde. Wegen Rückenschmerzen und deswegen bestehender Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2010 endigte das Arbeitsverhältnis am 31. August 2011 (Urk. 5/15/9-10). Neben der Tätigkeit für die A.___ AG arbeitete der Versicherte in einem Nebenverdienst für die B.___ AG (Urk. 5/18/2). Auch für diese Tätigkeit bestand ab Dezember 2010 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/18/2-3).
Am 5. Juni 2011 meldete der Versicherte sich für die berufliche Integration und für eine Rente an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte sowie die Unterlagen der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 5/16, 5/21-23, 5/29, 5/32, 5/34, 5/36). Sodann prüfte sie die Durchführung von beruflichen Massnahmen, welche Prüfung sie mit Mitteilung vom 30. November 2011 vorläufig abschloss (Urk. 5/28, 5/31). Vom 9. Mai bis 29. Juni 2012 erfolgte eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation in der Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie, des Universitätsspitals C.___, in deren Verlauf am 29. Juni 2012 eine akute CPPD-Arthritis des Kniegelenks rechts auftrat (Urk. 5/42/4).
Nach Erlass des Vorbescheids vom 22. August 2012 (Urk. 5/46), mit welchem
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 befristet
bis 30. September 2012 vorgesehen war, liess der Versicherte Einwand
(Urk. 5/51-52) erheben und den Bericht von Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Oktober 2012 einreichen. Dr. D.___ berichtete von einer aktivierten Gonarthrose rechts, welche zusammen mit den Rückenschmerzen zu einer Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 5/59/1-3, 5/60). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin weitere Abklärungen (vgl. Urk. 5/62, 5/63, 5/67, 5/70, 5/82, 5/86). Am 15. April 2013 wurde rechtsseitig eine Knietotalprothese implantiert (Urk. 5/70/3). Im Dezember 2013 unterzog sich der Versicherte einem stationären Alkoholentzug im Zentrum E.___ (Zentrum E.___; Urk. 5/123). Am 8. August 2014 zog sich der Versicherte eine linksseitige, komplexe, distale Radiusfraktur zu (Urk. 5/122).
Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 5/95) kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an, welche ursprünglich für den 30. März 2015 vorgesehen war (vgl. Urk. 5/120) und welche wegen der am 6. Februar 2015 erfolgten operativen Entfernung eines Adenokarzinoms des oberen Rektums verschoben wurde (Urk. 5/121). Das Gutachten des Zentrums F.___ wurde letztlich am 24. Februar 2016 erstattet (Untersuchungen vom November 2015; Urk. 5/143).
Nach Erlass eines neuen Vorbescheids am 1. Juni 2016 (Urk. 5/149) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Oktober 2016 für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 und vom 1. Dezember 2014 bis 29. Februar 2016 je befristet eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1-2, 5/156).
2. Gegen die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab Dezember 2014 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 30. November 2016 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente über den 29. Februar 2016 hinaus im Umfang von 100 % zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit der IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 (Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. In der Replik vom 5. April 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Einreichung einer Duplik (Urk. 13). Am 28. Februar 2018 liess der Versicherte sodann den Bericht des Zentrums G.___ vom 8. September 2017 einreichen (Urk. 15 und 16), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 13. März 2018 vernehmen liess (Urk. 18). Die Eingabe vom 13. März 2018 wurde dem Versicherten zur Kenntnis gegeben (Urk. 19).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 forderte das Sozialversicherungsgericht den Versicherten auf, den Bericht der Universitätsklinik H.___ betreffend die vierwöchige Hospitalisation vom November/Dezember 2015 einzureichen, oder andernfalls die Ärzte der H.___ von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (Urk. 20). Der Versicherte liess am 25. September 2018 den Bericht der H.___ vom 17. Dezember 2015 einreichen (Urk. 23 und 24). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Urk. 26), welche Eingabe dem Versicherten zur Kenntnis zugestellt wurde (vgl. Urk. 27). Der Versicherte liess sich daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2018 erneut vernehmen (Urk. 28).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
War der Versicherte als Gesunder in einem insgesamt überdurchschnittlich hohen Beschäftigungsgrad erwerbstätig – und hat er auch ein entsprechend höheres Einkommen erzielt, das beim Valideneinkommen berücksichtigt wird -, so ist ihm, wenn keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert wird, auch weiterhin ein gleiches überdurchschnittliches Pensum, allenfalls in einer angepassten Tätigkeit zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 18. Februar 2018 E. 2.4; vgl. auch Urteile vom 8C_138/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.4).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413
E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den Verfügungen vom 28. Oktober 2016 insbesondere davon aus, gemäss dem Gutachten des F.___ seien dem Versicherten seit November 2015 unter Berücksichtigung aller Leiden körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar. Ohne Behinderung könnte der Versicherte Fr. 67'210.- verdienen. Bei Verwertung seiner vollen Arbeitsfähigkeit (131 %) und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % könnte er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Fr. 74'183.- verdienen. Der Invaliditätsgrad betrage 0 %. Die ganze Invalidenrente sei daher per Ende Februar 2016 aufzuheben (Urk. 2/2). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 führte sie aus, in keinem Arztbericht werde ein Cancer-related Fatiguesyndrom diagnostiziert und es ergäben sich aus den Unterlagen keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen oder Ermüdungserscheinungen (Urk. 4). Aus dem Bericht der H.___ vom 17. Dezember 2015 ergebe sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers kein depressives Geschehen, und der Bericht äussere sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 26).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde und den weiteren Eingaben im Wesentlichen geltend machen, aufgrund der Arztberichte müsse von schwersten Knieschmerzen ausgegangen werden, welche zusätzlich durch die Adipositas verstärkt würden. Gleichzeitig komme ein Krebsleiden dazu, das zu einem Cancer-related Fatiguesyndrom führe. Darüber hinaus kämpfe er mit schweren Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 9). Im F.___ sei kein Onkologe bei der Begutachtung zugegen gewesen, weshalb die Prognose, ob der Versicherte eine adaptierte Tätigkeit aufnehmen könnte, nicht gestellt werden könne (Urk. 1 S. 9 f., S. 11). Wegen der hohen Medikation infolge der Schmerzen sei die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt, was die Gutachter unberücksichtigt gelassen hätten (Urk. 1 S. 9). Sodann sei nicht klar, inwieweit sich ein Mensch eingliedern lasse, der nur noch körperlich leichte Tätigkeiten und auch solche nur mit zahlreichen weiteren Einschränkungen ausüben könne. Nicht zu überzeugen vermöge sodann die im Gutachten des F.___ vorgenommene Unterscheidung zwischen «schweren» und «leichten» Reinigungstätigkeiten. Auch die Chondropathie und die CPPD-Arthritis hätten keine Erwähnung gefunden. Der Versicherte sei in keinen Verweisungstätigkeiten mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 11 ff.). Die Gutachter seien sodann weder auf die Depression noch auf die damit allenfalls in Zusammenhang stehende Alkoholabhängigkeit eingegangen. Die beiden Diagnosen stünden wohl einerseits mit den langjährigen Schmerzen in Verbindung, andererseits jedoch auch mit dem diagnostizierten Krebsleiden, welches den bereits angeschlagenen und zu Depressionen neigenden Beschwerdeführer aus der Bahn geworfen habe. In diesem Sinne sei die Krebserkrankung jedoch nie im Gutachten berücksichtigt worden (Urk. 10 S. 3). Das F.___ hätte weitere Abklärungen bezüglich einer möglichen Alkoholkrankheit, namentlich eine Blutuntersuchung oder Ähnliches vornehmen oder die Angehörigen befragen müssen. Die (psychiatrische) Begutachtung sei oberflächlich durchgeführt worden (Urk. 10 S. 4). Aufgrund des Berichts der H.___ vom 17. Dezember 2015 sei von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und von einer wegen der Depression und des dissimulierten Alkoholkonsums gegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 23).
Auch ansonsten sei das Gutachten mangelhaft; verschiedene Diagnosen fehlten (Urk. 10 S. 4 f.). Die Befundaufnahme im Gutachten sei mangelhaft und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei widersprüchlich; dies ergebe sich aus dem Bericht des Zentrums G.___ vom 8. September 2017 (Urk. 15).
Bei der Einholung des Gutachtens seien sodann die Verfahrensrechte verletzt worden; ihm hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, nach der Gutachtenserstellung umgehend mit Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle zu gelangen (Urk. 1 S. 15, 10 S. 5).
Auch der Invaliditätsgrad sei unrichtig bemessen worden (Urk. 1 S. 12 f. und Urk. 10 S. 7 f.; vgl. auch nachfolgend: E. 6.2).
Zu Unrecht seien sodann keine Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden (Urk. 1 S. 14).
2.3 Strittig ist einzig der Rentenanspruch ab dem 1. März 2016; die in der Zeit davor erfolgte Rentenzusprechung und -aufhebung beider blieb unbestritten (Urk. 1
S. 2) und ist nach der Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Nicht strittig ist ebenfalls, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach der Anfang 2015 mit der Diagnose eines Rektumkarzinoms (vgl. Urk. 5/121/1) eingetretenen Verschlechterung erneut verändert hatte, was eine Revision der Rente per November 2015 beziehungsweise eine Rentenaufhebung per 29. Februar 2016 grundsätzlich zulässt.
Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. März 2016 insbesondere strittig ist, ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Strittig ist sodann auch, ob für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des F.___ abgestellt werden kann, sowie der Einkommensvergleich.
3.
3.1 Dr. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 27. Juni 2011 an, der Versicherte leide seit Dezember 2000 an einem lumboradikulären Reizsyndrom bei engem Spinalkanal und Diskusprotrusionen. Sodann bestehe eine arterielle Hypertonie (Urk. 5/16/2-4; vgl. auch Urk. 5/21, 5/23, 5/29).
Vom 25. August bis 7. September 2011 befand sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik J.___. Beim Austritt sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Bei der Arbeitstätigkeit sollten langandauernde einseitige Körperhaltungen, das Heben von schweren Lasten, häufiges Bücken sowie langes Sitzen vermieden werden (Bericht der Ärzte der Rehaklinik J.___ vom 13. September 2011, Urk. 5/32/8; vgl. aber auch Urk. 5/32/3-4, 5/34).
In der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals C.___ wurden im Dezember 2011 und im Januar 2012 ein Arbeitsassessment und Untersuchungen durchgeführt. In ihrem Bericht vom 6. März 2012 diagnostizierten die Ärzte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine arterielle Hypertonie. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Zudem hätten Zeichen einer verminderten Beinkraft sowie einer allgemeinen Dekonditionierung festgestellt werden können (Urk. 5/36/2). Aktuell bestünden noch konstante lumbale Schmerzen und wechselnd auftretende Schmerzen gluteal. Die klinisch erhobenen Befunde seien mit den degenerativen Veränderungen lumbal vereinbar; es fänden sich aber keine klaren Zeichen für eine symptomatische Spinalkanalstenose. Ebenfalls hätten sich geringgradige Anzeichen für eine beginnende Schmerzverarbeitungsstörung gezeigt (Urk. 5/36/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit. Mit Hilfe von gezielten Rehabilitationsmassnahmen könne die Leistungsfähigkeit mittel- bis längerfristig bis zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gesteigert werden. Der Versicherte sei mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Er gehe davon aus, dass mit den derzeitigen Beschwerden keinerlei Arbeit möglich sei (Urk. 5/36/3; vgl. auch Urk. 5/36/8).
3.2 Vom 9. Mai bis 29. Juni 2012 erfolgte im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie, eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation. Kurz vor Ende der Rehabilitation sei eine akute CPPD-Arthritis am rechten Knie aufgetreten, möglicherweise ausgelöst durch die vermehrte Gelenksbelastung im Rahmen der Rehabilitation (Urk. 5/42/2). Die Arbeitsfähigkeit als Raumpfleger betrage wegen der aktuell noch leicht reduzierten Belastungstoleranz des rechten Knies 85 %. Für eine andere mittelschwere Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der zeitliche Umfang betrage 8 Stunden pro Tag. Man empfehle einen schrittweisen Wiedereinstieg (Urk. 5/42/2; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle [RAD] vom 18. August 2012, Urk. 5/44/6-7).
Nach den Angaben von Dr. I.___ vom 25. August 2012 litt der Versicherte in jenem Zeitpunkt an rezidivierenden Schwellungen und Schmerzen im Knie rechts. Die Abklärung mittels Computertomographie (CT) vom 6. August 2012 habe eine posttraumatische Arthrose und eine Meniskopathie ergeben (Urk. 5/52).
Dr. D.___ führte im Bericht vom 22. Oktober 2012 aus, der Versicherte leide unter einer aktivierten Gonarthrose rechts bei erheblichen degenerativen Veränderungen, insbesondere femoropatellär, bei rezidivierender CPPD-Arthritis, bei Patella bipartita und bei möglichem osteochondralem Defekt. Sodann bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom mit lumboradikulärer Komponente L4 beidseits, eine arterielle Hypertonie, ein Schlafapnoesyndrom sowie eine Adipositas (Urk. 5/59/1). Aktuell sei der Versicherte für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Auch die Möglichkeiten einer leichten, angepassten Tätigkeit seien wegen der Rückenschmerzen, welche eine sitzende Tätigkeit erschwerten, und wegen des Knieproblems, weswegen er nicht lange stehen könne, beschränkt (circa 50%ige Arbeitsunfähigkeit, Urk. 5/59/3; vgl. auch die Angaben der Ärzte des Spitals L.___ vom 10. September 2012, wo der Versicherte vom 23. August bis 10. September 2012 hospitalisiert gewesen war, Urk. 5/63/13).
Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht vom 6. Februar 2013 aus, insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert. Das rechte Knie verursache invalidisierende Schmerzen und müsse bald operiert werden (Urk. 5/63/5).
Am 15. April 2013 erfolgte die Implantation einer Knieprothese rechts (Urk. 5/70; vgl. auch Urk. 5/86). Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 25. August 2013 einen Zustand nach Knietotalprothese rechts mit rezidivierender CPPD-Arthritis auch postoperativ. Daneben wirke sich auch das lumbospondylogene Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 5/70/1). Als Bauarbeiter oder Angestellter eines Reinigungsinstituts werde der Versicherte kaum noch arbeiten können (Urk. 5/70/4-5). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine verminderte Rückenbelastbarkeit. Sodann bestünden auch Einschränkungen aufgrund des rechten Kniegelenks bei Pseudogichtexazerbationen postoperativ. Zudem bestehe die übliche Flexions-Einschränkung. Sofern die intermittierenden Knieschwellungen verschwänden, könnte der Versicherte eine leichte, angepasste Tätigkeit, welche alternierend im Stehen oder Sitzen ausgeübt werden könne, ohne das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sowie ohne Aktivitäten auf den Knien oder
über dem Kopf, ausüben. Das zumutbare Pensum würde 50 % betragen (Urk. 5/70/4-5).
3.3 Die Ärzte des Zentrums E.___ führten im Bericht vom 31. Januar 2014 aus, der Versicherte sei mit 3,7 Promille Alkohol im Blut ins Kantonsspital L.___ eingeliefert worden. Nach dem dortigen Entzug sei er im Zentrum E.___ vom 6. bis 20. Dezember 2013 hospitalisiert gewesen. Sie diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F 10.21), sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0). Es handle sich um einen Versicherten mit einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, am ehesten ohne Krankheitseinsicht (Urk. 5/123/1-2).
3.4 Am 8. Mai 2014 gab Dr. M.___ an, neu bestehe der Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose links medialbetont. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei die Situation stabil. Die Kristallarthropathie sei aktuell ruhig (Urk. 7/82/5-6).
3.5 Am 8. August 2014 zog sich der Versicherte eine komplexe, distale, mehrfragmentäre Radiusfraktur zu (Urk. 5/122/1).
Am 6. Februar 2015 wurde der Versicherte wegen eines Adenokarzinoms operiert (Urk. 5/121). Postoperativ sei abdominal ein Wundinfekt aufgetreten (Urk. 5/129/1-2). Gemäss den Angaben von Dr. N.___, leitende Ärztin Onkologie/Hämatologie, des Spitals L.___ vom 8. Mai 2015 war der Versicherte seit mindestens Beginn der Hospitalisation im Februar 2015 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne sicherlich nach der Abheilung der Wunden gesteigert werden (Urk. 5/130/2).
3.6
3.6.1 Im November 2015 wurde der Versicherte im F.___ internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. In ihrer Gesamtbeurteilung gingen die Ärzte davon aus, dass der Status nach Knietotalprothese rechts bei femoropatellar-betonter Gonarthrose und Chondrokalzinose vom 15. April 2013 sowie die diskrete Gonarthrose links bei Status nach medialer Kondylennekrose 2009 sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien etwa das lumbospondylogene Syndrom, der Status nach Osteosynthese des linken Handgelenks vom 9. September 2014, die Adipositas bei einem BMI von 37,6, die arterielle Hypertonie, das obstruktive Schlafapnoesyndrom, das mässiggradig differenzierte Adenokarzinom des oberen Rectums, die einfach strukturierte Persönlichkeit sowie der Status nach kurzem Alkoholüberkonsum 2013 (Urk. 5/143/40-41).
Dr. O.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Adipositas. Hauptsächlich deswegen habe sich während der Untersuchung eine ausgeprägte Dyspnoe beim Ausziehen der Kleider gezeigt. Daneben bestehe eine arterielle Hypertonie, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie das am 6. Februar 2015 diagnostizierte Adenokarzinom des oberen Rektums (Urk. 5/143/19-20). Sofern von onkologischer Seite weiterhin Rezidivfreiheit vorliege, bestehe aus rein internistischer Sicht in einer körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten ergebe sich wegen der Adipositas, der Dyspnoe und der aktuell schlecht eingestellten Hypertonie (Urk. 5/143/21). Nach der Normalisierung des Blutdrucks beziehungsweise nach adäquater Behandlung bestünden keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/143/42).
Der untersuchende Orthopäde Dr. P.___ führte aus, das CT vom 14. Januar 2011 habe einen anlagebedingt etwas engen Spinalkanal gezeigt, zudem eine rechtsbetonte Protrusion L 3/4 mit möglicher Stenose des Recessus lateralis rechts. Ansonsten bestehe im Bereich der Lendenwirbelsäule keine relevante degenerative Veränderung. Bei der klinischen Untersuchung sei die Lendenwirbelsäule endphasig etwas eingeschränkt beweglich gewesen, dies jedoch bei erheblicher Adipositas. Insgesamt sei die Lendenwirbelsäule jedoch noch erstaunlich gut beweglich. Auch im spontanen Verhalten hätten sich keine Einschränkungen gezeigt. Hinweise für eine relevante radikuläre Reizung fehlten in der heutigen kursorischen Überprüfung. Zusammengefasst müsse von einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom ausgegangen werden. Aufgrund dieser Diagnose seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie das Achsenskelett strapazierende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung der Wirbelsäule sicherlich nicht mehr sinnvoll. Leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule sollten jedoch vollumfänglich zumutbar sein, dies in Übereinstimmung mit der Beurteilung vom Juli 2011 (Urk. 5/143/29). Im linken Kniegelenk bestehe eine höchstens diskrete mediale und femoropatelläre Gonarthrose und klinisch ein femoro-patelläres Krepitieren. Ansonsten bestünden keine Befunde, namentlich kein relevanter Erguss und keine relevante Bewegungseinschränkung bei stabilem Bandapparat und keine klar zuordbare Druckdolenz (Urk. 5/143/29). Rechts zeige sich eine schöne postoperative Situation (Urk. 5/143/29). Von Seiten der Kniegelenke seien ständig stehende und gehende Tätigkeiten sowie ständig kauernde und kniende Arbeiten sicherlich nicht mehr sinnvoll. Leichte und intermittierend mittelschwere Arbeiten seien jedoch vollumfänglich zumutbar (Urk. 5/143/30). Diese Einschätzung gelte spätestens sechs Monate nach der Knietotalprothese rechts vom 15. April 2013 (Urk. 5/143/30). Diese Tätigkeiten sollten auch von Seiten der distalen Radiusfraktur vollumfänglich zumutbar sein (Urk. 5/143/30; vgl. auch Urk. 5/143/42).
In der Gesamtbeurteilung wurde zudem festgehalten, dass das Ausmass und die Intensität der vom Versicherten beklagten Beschwerden sowie die von ihm formulierte Einschränkung nicht mit den somatischen Befunden alleine erklärt werden könnten (Urk. 5/143/42).
3.6.2 Gemäss den Angaben von Psychiater Dr. Q.___ konnte in der psychiatrischen Untersuchung keine Erkrankung festgestellt werden. Der Versicherte sei nicht von sich aus auf das Adenokarzinom zu sprechen gekommen. Er zeige keine psychische Auffälligkeit im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung. Es habe sich keine Angststörung und auch keine depressive Fehlentwicklung eingestellt. Sodann bestünden keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung. Weder berichte er über andauernde quälende Schmerzen noch benenne er psychosoziale Konflikte. Auch psychopathologisch sei der Versicherte vollkommen unauffällig ausser einer einfachen Strukturierung in der Persönlichkeit. Diese sei jedoch nicht pathologisch und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann lägen keine gesicherten Hinweise vor, dass der Versicherte an einem chronischen Alkoholabhängigkeitssyndrom leide. Es habe sich denn auch keine alkoholbedingte Störung eingestellt, wie eine Wesensveränderung oder eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Der Versicherte zeige überhaupt keine Hinweise auf einen chronifizierten Alkoholabusus. Er sei glaubhaft seit dem Jahr 2014 abstinent (Urk. 5/143/37). Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 5/143/37, 5/143/43). Neben den somatischen Gründen dürfte auch die einfache Persönlichkeitsstrukturierung erschwerend dazu beitragen, dass der Versicherte Mühe habe, mit seinen somatischen Beeinträchtigungen umzugehen (Urk. 5/143/37).
3.6.3 Gesamthaft betrachtet sei der Versicherte in der früher ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung als arbeitsunfähig zu beurteilen, da ständig stehende und gehende Tätigkeiten nicht sinnvoll seien (Urk. 5/143/43). In adaptierten Tätigkeiten, körperlich leichter Natur, wechselbelastend, stehend/gehend und sitzend ohne dauernde Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern, ohne dauernde Arbeiten auf den Knien sei der Versicherte voll arbeitsfähig (Urk. 5/143/44).
3.7 Nach den Angaben der Ärzte der H.___ war der Versicherte vom 19. November bis 14. Dezember 2015 hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten unter anderem psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10 F 10.4) und ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) sowie eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr (ICD-10 E 66.01). Der Eintritt des Versicherten sei per fürsorgerische Unterbringung auf Zuweisung des Spitals L.___ erfolgt. Im Rahmen der Behandlung habe der Versicherte angegeben, er habe seit 2012 kein Einkommen mehr. Er habe keine familiären Probleme bis auf die Tatsache, dass seine Frau das Geld verdienen müsse, und sie ausserdem von der Tochter finanziell unterstützt würden (Urk. 24 S. 2). Auch die Tochter gab an, dass der Vater vor allem trinke, seit er nicht mehr arbeite. Die Alkoholabhängigkeit sei eine Familienkrankheit (Urk. 24 S. 2).
Gemäss dem vom Beschwerdeführer im Verfahren eingereichten Bericht des Zentrums G.___ vom 6. Februar 2016 (richtig: 2017) besteht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.20). Seit längerer Zeit und bis Dezember 2015 habe ein übermässiger Alkoholkonsum bestanden (Urk. 11 S. 2). Im Bericht des Zentrums G.___ vom 8. September 2017 wurde festgehalten, der psychiatrische Gutachter des F.___ habe zu Unrecht keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Da der Gutachter diese Grundproblematik nicht erkannt und der Versicherte nur fünf Tage nach der F.___-Begutachtung mit 3,5 Promille in das Spital L.___ habe eingeliefert werden müssen, sei das Gutachten in seinen Grundlagen falsch (Urk. 16 S. 2). Der Versicherte sei aufgrund der Depression sowie des teilweise bis aktuell massiven Alkoholkonsums auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16 S. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend (vgl. E. 2.2), was vorab zu prüfen ist.
Namentlich lässt er geltend machen, dadurch, dass ihm das Gutachten des F.___ nach dessen Erstellung nicht rechtzeitig zugestellt und ihm daher nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, nach Abschluss des Gutachtens mit Ergänzungsfragen an die Gutachter zu gelangen, sei das rechtliche Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 14 f.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 Satz 2 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).
4.3 Die Beschwerdegegnerin erliess am 22. August 2012 einen ersten Vorbescheid (Urk. 5/45). Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der Geltendmachung einer zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung vorerst am rechten Knie (vgl. Urk. 5/60) wurde der Behandlungsverlauf abgewartet und schliesslich im Oktober 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung an die Hand genommen (Urk. 5/95), wobei dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Termin für die Begutachtung wurde krankheitsbedingt - letztlich auf November 2015 - verschoben (vgl. Urk. 5/120). Das Gutachten des F.___ datiert vom 24. Februar 2016 (Urk. 5/143). Auf entsprechende Nachfrage des Rechtsvertreters vom 10. Mai 2016 hin wurde ihm das Gutachten zugestellt (vgl. Urk. 5/145). Vom 1. Juni 2016 datiert sodann der neue Vorbescheid (Urk. 5/150).
4.4 Werden im Vorbescheidverfahren ergänzende Abklärungen veranlasst, so kann die IV-Stelle das rechtliche Gehör grundsätzlich vorgängig des Erlasses der Leistungsverfügung oder im Rahmen eines erneuten Vorbescheidverfahrens gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 und 2.3 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2). Dem ist die IV-Stelle nachgekommen. Weitergehende Ansprüche - etwa auf umgehende Benachrichtigung über den Eingang des angeforderten Beweismittels - bestehen nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu beantragen, es sei mit Ergänzungsfragen an das F.___ zu gelangen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob für die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab November 2015 auf das Gutachten des F.___ vom 24. Februar 2016 abgestellt werden kann.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
5.2
5.2.1 Das Gutachten des F.___ vom 24. Februar 2016 ist grundsätzlich umfassend. Es basiert auf den Vorakten und den notwendigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Ärzte berücksichtigen die Angaben des Beschwerdeführers und setzen sich mit diesen und seinem Verhalten auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge leuchtet ein.
5.2.2 Die im Verlauf aufgetretenen und insbesondere anlässlich der Untersuchung festgestellten somatischen Beschwerden und Befunde wurden erfasst und in die Diagnose aufgenommen und bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Dies gilt auch für die Diagnose der Adipositas bei einem Bodymassindex von 37,6 (vgl. Urk. 5/143/19-20, 5/143/25, 5/143/29, 5/143/40; vgl. Urk. 10 S. 5).
Insbesondere das Rückenleiden und das beidseitige Knieleiden wurden im Gutachten erfasst (Urk. 5/143/40). Hinweise für die vom Versicherten beschwerdeweise geltend gemachte konstante Nervenreizung auf der Höhe L 4/5 bestehen gemäss F.___-Gutachten nicht (vgl. Urk. 1 S. 11, 10 S. 5). Dies deckt sich mit den ärztlichen Beurteilungen im Verlauf (vgl. Urk. 5/36/2, 5/42, 5/59/1-3, 5/70/5, 5/82/7). Der Orthopäde des F.___ hielt denn insoweit auch fest, weder aus den Akten noch im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen hätten sich Hin-
weise auf eine relevante radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik ergeben (Urk. 5/143/29).
Die im Verlauf am rechten Knie aufgetretene Pseudogicht beziehungsweise CPPD-Arthritis oder Chondrokalzinose-Arthropathie fand zumindest in die Diagnosestellung des Gutachtens Eingang (vgl. Urk. 5/143/28, 5/143/40). Die Pseudogicht war auch noch nach dem Einsetzen der Knietotalprothese aufgetreten; im Mai 2014 war sie nach den Angaben von Dr. M.___ ruhig, und es bestand bezüglich der Knieprothese rechts ein insgesamt recht erfreulicher Verlauf (vgl. Urk. 5/82/6-7). Dass unter der Medikation mit Colchicin im weiteren Verlauf weitere und andauernde Schübe aufgetreten seien, wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 5/121/1). Die weitere medikamentöse Behandlung mit Colchicin ist dem Beschwerdeführer gemäss dem F.___-Gutachten sodann zumutbar (Urk. 5/143/45). Auch im Bericht der H.___ vom 17. Dezember 2015 wurde festgehalten, die geltend gemachten Gelenkschmerzen hätten sich unter der Medikation mit Colchicin gebessert (Urk. 24 S. 4). Dass damit im F.___-Gutachten andauernde und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevante Gelenkbeschwerden unberücksichtigt blieben, ist nicht anzunehmen.
Das Adenokarzinom des Rektums war allein operativ und nicht zusätzlich medikamentös oder mittels Strahlen behandelt worden (vgl. Urk. 5/121/2). Diese Behandlung war im Zeitpunkt der Beurteilung im F.___ abgeschlossen und eine notwendige Fortsetzung der Behandlung wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, einen Onkologen oder eine Onkologin für die Gutachtenserstellung beizuziehen. Vielmehr ist ohne Weiteres anzunehmen, dass auch der Internist des F.___ ausreichend qualifiziert für die Beurteilung der daraus sich allenfalls ergebenden Einschränkungen ist. Die Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % aus internistischer Sicht wurde denn auch unter dem Vorbehalt getroffen, dass
von Seiten des onkologischen Leidens weiterhin Rezidivfreiheit bestehe (Urk. 5/143/21). Im Rahmen der im F.___ durchgeführten Untersuchungen gab der Beschwerdeführer sodann nicht an, unter Müdigkeit oder Erschöpfung zu leiden, noch hinterliess der Versicherte bei den Untersuchern einen müden oder erschöpften Eindruck (vgl. Urk. 5/143/17-18, 5/143/25-26, 5/143/33-34, 5/143/34-35). Damit bestanden und bestehen keine Hinweise für das beschwerdeweise geltend gemachte Cancer-related Fatiguesyndrom (vgl. Urk. 1 S. 9).
5.2.3 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die im Gutachten vorgenommene Unterscheidung in Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht sachgemäss und sei rechtlicher Natur und nicht von den Gutachterpersonen vorzunehmen. Aus dem Zusammenspiel von Diagnosen könne sich sehr wohl ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 10 S. 4 f.).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nachgerade Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand festzustellen und zu beurteilen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 222, S. 385). Dabei ist es durchaus möglich – insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten -, dass sich erst aus dem Zusammentreffen von verschiedenen Leiden eine (höhere oder weitergehende) Arbeitsunfähigkeit ergibt. Um die wechselseitigen Auswirkungen verschiedener Leiden zu beurteilen, sind – wie es vorliegend erfolgt ist – polydisziplinäre Gutachten einzuholen.
Im F.___-Gutachten wurde im Rahmen der Diagnosestellung einzig das beidseitige Knieleiden als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. Urk. 5/143/40). Bei der Festlegung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden jedoch im Ergebnis auch weitere Leiden berücksichtigt: Die beschriebenen Tätigkeiten körperlich leichter Natur (vgl. Urk. 5/143/44) sind dem Versicherten nach ärztlicher Beurteilung namentlich auch unter Berücksichtigung der Adipositas, der schlecht eingestellten Hypertonie (vgl. Urk. 5/143/21), des chronischen lumbospondylogenen Syndroms (vgl. Urk. 5/143/29) sowie der Folgen der distalen Radiusfraktur (vgl. Urk. 5/143/30) vollumfänglich zumutbar.
Die vollzeitige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten gilt somit auch dann, wenn keine Gewichtsabnahme erfolgt (vgl. Urk. 5/143/46). Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob die Adipositas für sich überhaupt eine Invalidität bewirken würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 3.2).
Zusammenfassend ist dem Versicherten nach der überzeugenden gutachterlichen Beurteilung in Anbetracht aller somatischen Leiden eine leidensangepasste leichte Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen im F.___ im November 2015 vollzeitig zumutbar.
5.2.4 Im F.___-Gutachten wurde einerseits ausgeführt, von Seiten der Kniegelenke sei eine ständig stehende und gehende Tätigkeit nicht sinnvoll, was auf Reinigungstätigkeiten zutreffe. Anderseits wurde festgehalten, für leichtere Reinigungsarbeiten wie Büroreinigungen habe ab Oktober 2015 eine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 5/143/43-44). Der Beschwerdeführer erkennt in diesen Ausführungen zu Recht einen gewissen Widerspruch. Auch bei leichten Reinigungstätigkeiten - wie bei der Büroreinigung - ist grundsätzlich von einer ausschliesslich stehenden und gehenden Tätigkeit auszugehen. Dieser Widerspruch führt jedoch nicht dazu, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit in Frage zu stellen ist. Die massgebliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 5/143/44) beschreibt eine Tätigkeit, die abwechselnd stehend/gehend und sitzend ausgeübt wird, und die den Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trägt (Urk. 5/143/44).
Sodann wird geltend gemacht, im Gutachten würden gewisse Einzelheiten – wie beispielsweise das Jahr des Eheschlusses oder die Anzahl der Geschwister (vgl. Urk.15 und 16 S. 2) – nicht richtig wiedergegeben. Ob die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergegeben haben oder ob der Beschwerdeführer allenfalls selbst widersprüchliche Angaben machte, lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlerhaften Angaben lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht relevant sind. Festzuhalten ist sodann auch, dass der Versicherte in der Anmeldung für die Berufliche Integration und Rente vom 5. Juni 2011 (Urk. 5/7) sein eigenes Geburtsjahr mit 1952 anstelle 1958 bezeichnet hatte, womit nicht auszuschliessen ist, dass gewisse «Fehler» auch wegen unpräziser Angaben des Versicherten ins Gutachten Eingang fanden (vgl. Urk. 5/7/1). Selbst wenn den Gutachtern jedoch solche Fehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische Beurteilung geschlossen werden.
5.3
5.3.1 Der psychiatrische Gutachter im Besonderen befragte den Versicherten zu seinen Einschränkungen und erhob die psychopathologischen Befunde. Er sprach den Versicherten auf den Alkoholüberkonsum wie auch auf das Adenokarzinom an; auf beide Themen war der Versicherte nicht von sich aus zu sprechen gekommen (vgl. Urk. 5/143/33-34).
Sowohl gegenüber dem Internisten (vgl. Urk. 5/143/16) wie auch gegenüber dem Psychiater (vgl. Urk. 57/143/33) gab der Versicherte an, er habe seit dem Klinikaufenthalt im Jahr 2013 nicht mehr übermässig Alkohol getrunken. Aufgrund dessen und des Umstands, dass keine alkoholbedingte Störung feststellbar war – wie etwa eine Wesensveränderung oder eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit – schloss der psychiatrische Gutachter, es lägen keine gesicherten Hinweise auf ein chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom vor (Urk. 5/143/7). Von einer oberflächlichen Untersuchung kann bei dieser Vorgehensweise nicht ausgegangen werden. Auch ansonsten bestehen keine Hinweise, dass der psychiatrische Gutachter nicht korrekt vorgegangen wäre.
5.3.2 Aufgrund des neu vorliegenden Berichts der H.___ vom 17. Dezember 2015 (Urk. 24) ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ein chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom bestand und besteht (vgl. Urk. 24 S. 1 f.; vgl. aber auch Urk. 11 S. 2 und demgegenüber Urk. 16 S. 4). Alkoholabhängigkeitssyndrome sind invalidenversicherungsrechtlich relevant, wenn sie Folge einer somatischen oder psychischen Grunderkrankung sind (vgl. E. 1.1.3).
Selbst wenn man ein Alkoholabhängigkeitssyndrom annimmt, so fehlen ausreichende Hinweise dafür, dass dieses Abhängigkeitssyndrom Folge der somatischen Grunderkrankungen – etwa der Schmerzen und der Krebserkrankung – ist. Dagegen spricht namentlich der zeitliche Verlauf. Bereits 2013 wurde
vom Bestehen einer langjährigen Alkoholabhängigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 5/123/2). Die beiden Vorkommnisse mit Alkoholexzessen und stationärem Entzug standen nicht im Zusammenhang mit den aufgetretenen Schmerzen oder der Krebserkrankung, sondern mit den aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten. 2013 sei dem Beschwerdeführer seine prekäre finanzielle Lage bewusst geworden, was zu Suizidgedanken geführt habe; sodann habe die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung bevorgestanden (vgl. Urk. 5/123/2-3). Gemäss dem Bericht der H.___ vom 17. Dezember 2015 steht der Alkoholüberkonsum sowohl aus Sicht des Versicherten als auch aus Sicht seiner Tochter im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und den deswegen bestehenden finanziellen Schwierigkeiten (Urk. 24). Der Beschwerdeführer namentlich gab an, er habe keine familiären Probleme bis auf die Tatsache, von seiner Frau und seiner Tochter finanziell abhängig zu sein. Seine Stimmung sei eher schlecht, seit er kein eigenes Einkommen mehr habe (Urk. 24 S. 2-3). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Zentrums G.___ nach Verfügungserlass angab, die Beschwerden (wohl gemeint: die psychischen Beschwerden und die Alkoholprobleme) hingen mit den zunehmenden Schmerzen zusammen, kommt angesichts des Verlaufs und den früheren Angaben kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. Urk. 11 S. 2).
5.3.3 Sodann lag zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt keine relevante psychische Grunderkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom kann damit auch nicht Folge einer psychischen Grunderkrankung sein.
Während der Ende 2013 aufgetretenen Krise, die letztlich zum Aufenthalt im Zentrum E.___ vom 6. bis 20. Dezember 2013 führte, fand keine längere psychiatrische Behandlung statt; von einem länger dauernden Geschehen ist nicht auszugehen (vgl. Urk. 5/91, 5/92, 5/123/2). Weder der Psychiater des F.___ noch die Ärzte der H.___ im Rahmen des knapp einmonatigen Aufenthalts vom 19. November bis 14. Dezember 2015 (vgl. Urk. 24) stellten sodann ein psychisches Leiden wie etwa ein depressives Geschehen fest. Aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der psychopathologische Befund von Dr. Q.___ deutlich positiv überzeichnet worden wäre, wie dies die Ärzte des Zentrums G.___ im Bericht vom 8. September 2017 ausführten (vgl. Urk. 16 S. 4). Die Beurteilungen der Ärzte des Zentrums G.___ vom 6. Februar 2016 (richtig: 2017) und 8. September 2017, welche eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1), diagnostizierten, basieren sodann auf Untersuchungen nach dem Verfügungszeitpunkt. Sie vermögen die zwei unabhängig voneinander erstellten Beurteilungen des F.___ und der Ärzte der H.___ nicht in Frage zu stellen.
Angesichts dessen, dass zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt nach überzeugender gutachterlicher Beurteilung kein (erhebliches) psychisches Leiden bestand, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist eine Indikatorenprüfung obsolet.
5.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das F.___-Gutachten vom 24. Februar 2016 von der ab November 2015 gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten auszugehen.
Nach der Rechtsprechung wäre damit davon auszugehen – den Gutachtern war das höhere Arbeitspensum vor Eintritt der Invalidität grundsätzlich bekannt (Urk. 5/143/12-14), dass der Versicherte die leidensangepasste Tätigkeit mit dem vor Eintritt der gesundheitsbedingten Einschränkungen höheren Pensum ausüben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.4). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Valideneinkommen beide Einkommen, die der Versicherte bis Anfang Dezember 2010 erzielt hatte, und passte diese der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2015 an (vgl. Urk. 5/146). Der Lohn, der bei der B.___ AG erzielt worden sei, sei tiefer als der Durchschnittswert gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dies sei darauf zurückzuführen, dass diese Tätigkeit in einem Teilzeitpensum ausgeübt worden sei. Eine Parallelisierung sei deshalb nicht nötig (Urk. 5/146/2).
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Pensum von 131 % einer Vollbeschäftigung leisten könnte. Ausgehend von den Löhnen gemäss LSE und bei Annahme eines Pensums von 131 % nahm sie einen Abzug von 15 % vor und trug dabei den gegebenen leidensbedingten Einschränkungen und dem fortgeschrittenen Alter Rechnung (Urk. 5/146/5).
6.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, sein Einkommen aus der Haupttätigkeit habe nicht genügt, um seine Familie zu ernähren. Deshalb habe er zusätzlich eine Nebentätigkeit aufgenommen. Er sei Opfer eines unterdurchschnittlichen Einkommens. Nun bei der Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellen heranzuziehen und davon 131 % zu nehmen, komme einer doppelten Benachteiligung des Geringverdieners gleich. Die Beschwerdegegnerin gehe von realitätswidrigen Annahmen aus (Urk. 1 S. 12). Bei der Auswahl der LSE-Tabelle sei sodann den zahlreichen Einschränkungen, der geringen Schulbildung und dem niedrigen Intelligenzquotienten nicht Rechnung getragen worden. Mehr als einen Verdienst von Fr. 3'000.- werde er kaum erreichen können. Eine Nebentätigkeit zu erzielen werde er nicht mehr im Stande sein. Es sei sodann ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 13).
7.
7.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person beispielsweise infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
7.2 Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 5/17) erzielte der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit für die A.___ AG 2010 ein Einkommen von Fr. 51'588.- (grundsätzlich 13 x Fr. 3'900.-; Urk. 5/15/22-33). Bei der Tätigkeit für die B.___ AG verdiente er im Jahr 2010 Fr. 21.70 pro Stunde (Urk. 5/18/2). Beim ausgeübten Pensum von 13,5 Stunden pro Woche ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 13'768.65 (Fr. 21.70 x 13,5 x 47 Wochen [bei Ferienanspruch von fünf Wochen]; gemäss IK-Auszug Fr. 12'997.-, Urk. 5/17; vgl. auch Urk. 5/18/15-26). Das Pensum von 13,5 Stunden pro Woche entspricht bei einer 42 Stundenwoche 32,14 % und bei einer Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], Total: 2010 = 41,6 Stunden) 32,45 %.
Nach den Angaben der LSE 2010 Tabelle TA1 Ziffer 96 S. 27 verdienten Männer bei «Sonstigen persönlichen Dienstleistungen» im Anforderungsniveau 4 Fr. 4'256.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 53'114.88 (Fr. 4'256.- / 40 x 41,6 x 12). Bei einem Pensum von 32,45 % ist somit grundsätzlich mit einem Einkommen von Fr. 17'235.77 (Fr. 53'114.88 x 0,3245) zu rechnen. Bei einem Pensum von insgesamt 132,45 % ist gemäss LSE 2010 grundsätzlich mit einem Einkommen von Fr. 70'350.65 (Fr. 53'114.88 x 1,3245) zu rechnen.
Das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 51'588.- liegt 2,87 % unter dem Durchschnittseinkommen gemäss LSE von Fr. 53'114.88 und überschreitet damit die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht. Das Einkommen bei der B.___ AG von Fr. 13'768.65 unterschreitet das Durchschnittseinkommen gemäss LSE von Fr. 17'235.77 deutlich, nämlich um 20,1 %. Das gesamte in beiden Tätigkeiten erzielte Einkommen von Fr. 65'356.65 (Fr. 51'588.- zuzüglich Fr. 13'768.65) liegt somit 7,1 % unter dem Durchschnittseinkommen bei 132,45%iger Tätigkeit von Fr. 70'350.65.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Umstand, dass der bei der B.___ AG erzielte Lohn deutlich unter dem Durchschnittsverdienst lag, auf die Teilzeitarbeit zurückzuführen sei (Urk. 5/146/2). Ob dieser Annahme zu folgen ist, kann offenbleiben. Dem Umstand des tieferen Lohnniveaus bei Teilzeitarbeit hätte die Beschwerdegegnerin entweder im Rahmen der Parallelisierung oder beim leidensbedingten Abzug Rechnung tragen müssen, wenn sie weiterhin von der Ausübung eines 130%igen Pensums ausging.
Nimmt man zugunsten des Beschwerdeführers eine Einkommensparallelisierung vor, so ist das Valideneinkommen von gesamthaft Fr. 65'356.65 um 2,1 % zu erhöhen, woraus sich ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 66'729.14 ergibt. Dieses Einkommen ist der bis in Jahr 2015 eingetretenen Einkommensentwicklung anzupassen. Für das Jahr 2015 ist entsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'064.65 auszugehen (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, 2010 = 100 [im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer, Tabelle T 1.1.10, Total: 2015 = 103.5).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind die Löhne aus der vom BFS herausgegebenen LSE 2014 beizuziehen. Dabei ist vom Lohn auszugehen, den Männer bei der Ausübung von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielten, nämlich Fr. 5'312.- monatlich (LSE 2014 Tabelle TA1 [im Internet abrufbar]). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], Total: 2015 = 41,7 Stunden) und die seit dem Jahr 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, a.a.O., 2014 = 103.2, 2015 = 103.5) resultiert ein Einkommen von Fr. 66'646.29.
7.4 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der Zumutbarkeitsbeurteilung 58 Jahre alt, womit eine Aktivitätsdauer von sieben Jahren verblieb. Zudem ist davon auszugehen, dass auch für nur rudimentär deutsch sprechende und schlecht ausgebildete Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten offenstehen (Urteil des Bundesgerichts I 609/02 vom 6. Juni 2003 E. 3.2 und I 493/98 vom 1. März 2000 E. 4c). Angesichts des verbliebenen zumutbaren Pensums von jedenfalls 100 % ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Angesichts des Umstands, dass der Versicherte nur mehr leichte Tätigkeiten ausüben kann und die Tätigkeiten nur geringe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen dürfen und angesichts des Alters des Versicherten rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn. Wie hoch dieser letztlich zu veranschlagen ist, kann offenbleiben. Denn selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Nach Vornahme eines Abzugs von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49'984.71 (75 % von Fr. 66'646.29). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'064.65 resultiert ein Invaliditätsgrad von 27,6 %. Dieser liegt unter dem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 %. Die per 29. Februar 2016 erfolgte Rentenaufhebung war damit rechtens. Die Rentenaufhebung setzte nicht voraus, dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden.
8. Der Anspruch auf aktuell durchzuführende Eingliederungsmassnahmen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügungen, und auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Festzuhalten ist insoweit, dass der Beschwerdeführer sich durch seinen Rechtsvertreter am 28. November 2016 (vgl. Urk. 5/180) für Eingliederungsmassnahmen hat anmelden lassen, womit die IV-Stelle die Durchführung entsprechender Massnahmen grundsätzlich zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen zuzusprechen hat.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld