Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01346


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 14. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Amt für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, Zentralstelle MNA

Dörflistrasse 120, Postfach, 8090 Zürich


diese vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1999 geborene X.___ reiste am 25. Mai 2013 als unbegleiteter Minderjähriger aus Afghanistan in die Schweiz ein. Am 2. Juni 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig aufgenommener Ausländer. Am 29. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Bewegungsstörungen, eine Intelligenzminderung sowie eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/9) mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Beiständin des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 30. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Am 3. Februar 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht.

1.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.5 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben laut Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:

a.    ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

b.    sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei alleine in die Schweiz eingereist. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nur, wenn er bei Eintritt der Invalidität mindestens ein Beitragsjahr geleistet oder sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätte (Art. 6 Abs. 2 IVG). Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Art. 9 Abs. 3 IVG komme vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer ohne Eltern in die Schweiz eingereist sei. Die Benachteiligung aufgrund seiner Einreise ohne Eltern könne nicht zu einem anderen Entscheid führen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 10), dass die Schweiz mit Afghanistan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Es könne damit auch aus internationalen sozialrechtlichen Vereinbarungen kein Anspruch geltend gemacht werden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Vater sei verstorben, und über den Verbleib seiner Mutter sei nichts bekannt. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen. Er sei auf heilpädagogische Massnahmen sowie auf den Verbleib in einer heilpädagogischen Institution mit entsprechender interner Ausbildung und Wohnmöglichkeit angewiesen. Er solle nun in der Stiftung A.___ eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren. Die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache beruflicher Massnahmen seien gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dies sei jedoch nur deshalb der Fall, weil er nicht Schweizer und ohne Eltern in die Schweiz eingereist sei. Hätte er gemeinsam mit einem Elternteil Wohnsitz in der Schweiz begründen können, so wäre dieser ab der Wohnsitzbegründung versichert gewesen und der Beschwerdeführer hätte so die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG ebenfalls erfüllt. Ebenso würde er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, wenn er Schweizer wäre (S. 2 - 4). Er werde damit als Ausländer gegenüber Schweizern, als nicht begleiteter Minderjähriger gegenüber mit den Eltern in der Schweiz lebenden Minderjährigen und als Invalider gegenüber Nichtinvaliden benachteiligt. Diese Benachteiligung tangiere verschiedene Grundrechte und Konventionen, so die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) sowie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; S. 4 f.). Eine Rechtfertigung für diese Benachteiligung bestehe nicht, weshalb sie diskriminierend sei. Zur Abwendung dieser Diskriminierung seien ihm die beantragten Massnahmen zu gewähren (S. 7 f.).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan in die Schweiz eingereist. Um Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu haben, hätte er sich bei Eintritt der Invalidität mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Art. 6 Abs. 2 IVG). Bei einer Einreise mit mindestens einem Elternteil wäre es hingegen ausreichend gewesen, wenn dieser bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätte (Art. 9 Abs. 3 IVG). Der Gesetzeswortlaut ist klar.

    Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit handle. Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen auch zwischen im Ausland geborenen ausländischen invaliden Kindern, deren Mutter sich unmittelbar vor der Geburt während mehr als zwei Monaten im Ausland aufgehalten hat, und zwischen ausländischen und schweizerischen invaliden Kindern, die in der Schweiz geboren sind, unterscheidet (Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG). Eine Diskriminierung ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auszumachen (vgl. hierzu BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 f.). Ebenso unterscheidet das Gesetz zwischen ausländischen Kindern, deren Vater oder Mutter weniger als ein Jahr Beiträge geleistet haben, und zwischen ausländischen und schweizerischen Kindern, deren Vater oder Mutter die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllt haben (Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG). Eine Gleichbehandlung aller invaliden Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist vom Gesetzgeber damit bewusst nicht vorgesehen. Entsprechend ist auch nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, wenn im Gesetz zwischen von mindestens einem Elternteil begleiteten und von unbegleiteten Minderjährigen unterschieden wird. Ohnehin ist auch bei von einem asylsuchenden Elternteil begleiteten Kindern - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG nicht bereits ab Wohnsitzbegründung in der Schweiz erfüllt, vielmehr kann es - je nach Länge des Asylverfahrens - ebenfalls mehrere Jahre dauern bis dies der Fall ist (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Entsprechend ist ohnehin unklar, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt hätte, wenn er mit einem Elternteil in die Schweiz eingereist wäre.

    Im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 115 V 11 erfüllte der Vater der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG (E. 3b aa), das genannte Urteil kann bereits aus diesem Grund nicht für vorliegenden Fall herangezogen werden.

3.2    Der Beschwerdeführer sieht in der unterschiedlichen Regelung für von mindestens einem Elternteil begleitete und für unbegleitete Minderjährige eine Verletzung verschiedener Grundrechte und Konventionen, so von Art. 8 und 11 BV, Art. 8 und 14 EMRK, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK, Art. 2, 20, 23, 24, 26, 28, 29 und 39 KRK, Art. 1, 9, 10, 12 und 13 UNO-Pakt I und Art. 2, 24 und 26 UNO-Pakt II.

3.2.1    Die mit BGE 120 Ia 1 E. 5 begründete Rechtsprechung, wonach der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt anwendbaren Individualgarantien enthält, wurde vom vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 121 V 299 E. 2 f. für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestätigt. Ebenso sind Art. 23, 24, 26 und 29 KRK nicht direkt anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 4.2.3 und 9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Auch Art. 2 und Art. 39 KRK sind nicht hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. In Bezug auf Art. 28 KRK hat das Bundesgericht zudem festgestellt, dass die Sozialziele des Übereinkommens in der Schweiz auch durch die moderne Sozialverfassung sowie die umfangreiche Sozialgesetzgebung auf dem Niveau des geforderten rechtlichen Schutzstandards garantiert sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Artikel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 20 KRK ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.

3.2.2    Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV ist festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich ausschliesst. Gemäss Völkerrecht sind rechtliche Unterscheidungen, welche ein Staat zwischen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern trifft, erlaubt, solange sie sachlich und vernünftig gerechtfertigt beziehungsweise einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. Sachlich begründete Differenzierungen zwischen Schweizern und Ausländern wie auch zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus sind nach der BV ebenfalls erlaubt. Wenn jede Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Schweizern oder innerhalb von verschiedenen Aufenthaltskategorien von Ausländern verboten würde, könnte letztlich auch keinem Ausländer mehr verwehrt werden, beispielsweise trotz illegaler Einreise in der Schweiz zu verbleiben, um hier ab dem ersten Aufenthaltstag sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu beanspruchen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung von Art. 8 Abs. 2 BV verbürgt jedoch gerade keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern primär nach Art. 8 Abs. 1 BV richtet (vgl. Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N 24 zu Art. 8 BV). Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin nicht auszumachen. Auch kann er sich als afghanischer Staatsangehöriger weder auf die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen, noch vermag er gestützt auf ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan einen Anspruch auf die strittigen Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen (vgl. zum Ganzen vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 6 und BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch die Rüge der Verletzung von Art. 11 BV (Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen) vermag nicht durchzudringen. Damit soll lediglich der Gesetzgeber angehalten werden, beim Erlass neuer Rechtssätze auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Dieser Teilgehalt von Art. 11 BV will folglich keine zusätzlichen klagbaren subjektiven Rechte schaffen, wozu es ihm im Übrigen auch an der hierfür erforderlichen normativen Bestimmtheit fehlen würde; als objektive Richtlinie, die es künftig in der Rechtsetzung mit zu berücksichtigen gilt, ist er zur programmatischen Schicht des Grundrechts zu zählen (BGE 126 II 377 E. 5d).

3.2.3    Weiter ist festzuhalten, dass auch Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot enthält. Vielmehr ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung das Diskriminierungsverbot stets bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals und in Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden (Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Jusletter 7. Februar 2005 Rz 8). Dies ergibt sich auch aus BGE 133 V 367 E. 11.3, wo ein genügender Zusammenhang mit dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK verlangt wird (BGE 143 V 114 E. 5.3.2.2). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht gegeben. Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin verweigerten Eingliederungsmassnahmen bewirken weder eine Beeinträchtigung im Privat- und Familienleben noch stellen sie einen Eingriff in die Eigentumsgarantie oder sonstwie eine Verletzung anderer Konventionsrechte dar. Somit kann sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht auf die EMRK berufen (vgl. dazu vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 7 mit Hinweisen).

3.2.4    Schliesslich ist das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 2 UNO-Pakt II nur in Verbindung mit den durch den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten anwendbar (vgl. BGE 121 V 232 E. 3). Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 UNO-Pakt II als selbständiges Diskriminierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im UNO-Pakt II enthaltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversicherung nicht geltend gemacht werden (vgl. BGE 121 V 234 E. 3b mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 4.1). Was sodann Art. 24 Abs. 1 UNO-Pakt II anbelangt, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung keinen weitergehenden Schutz gewährt als Art. 8 Abs. 2 und Art. 11 BV beziehungsweise Art. 14 EMRK, sodass nicht gesondert darauf einzugehen ist.

3.3    Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache der beantragten Massnahmen nicht erfüllt. Aus den angerufenen Grundrechten und Konventionen vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher