Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01347


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 17. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, wurde im Februar/März 1999 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. Nach der Matura studierte sie im Herbst 1999 zunächst einige Wochen Medizin, danach versuchte sie ein Praktikum als Betreuerin (Urk. 8/6/2). Schliesslich arbeitete sie von Dezember 1999 bis März 2000 Teilzeit als Kassiererin bei A.___ (Urk. 8/181). Während eines weiteren stationären Klinikaufenthalts meldete sie sich im Oktober 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese holte Arbeitgeberauskünfte bei A.___ (Urk. 8/3) sowie einen Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ (Urk. 8/6) ein. Am 5. April 2001 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/12 f.).

1.2    Im Mai 2002 teilte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden mit, sie arbeite versuchsweise in einem Call-Center, und ersuchte um Finanzierung einer Erstausbildung (Urk. 8/18). Diese holte Auskünfte beim damaligen Arbeitgeber (Urk. 8/20) und einen Bericht der oberwähnten Klinik ein, nachdem die Versicherte dort erneut hospitalisiert worden war (Urk. 8/21). In der Folge bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden am 7. Oktober 2002 die bisherige Rente (Urk. 8/24). Im September 2003 informierte die Versicherte diese dahingehend, dass sie nach dem Klinikaustritt im Januar 2003 ein Praktikum als Betreuerin eines Wohnheimes begonnen habe und sich eine Ausbildung zur Sozialpädagogin wünsche (Urk. 8/26). Bald darauf teilte sie mit, erst für ein mehrmonatiges Praktikum nach Guatemala zu reisen (Urk. 8/27).

1.3    Ein weiteres Gesuch um berufliche Massnahmen folgte im März 2005 (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden liess die inzwischen verheiratete (Urk. 8/122) Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 8/31) und forderte einen Bericht beim behandelnden Psychiater an (Urk. 8/33). Die weiteren Abklärungen delegierte sie infolge eines Wohnsitzwechsels der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle, Urk. 8/34). Letztlich leistete sie Kostengutsprache für eine berufliche Erstausbildung zur Sozialarbeiterin von April 2005 bis April 2008 und sprach der Versicherten diesbezüglich ein Taggeld zu (Urk. 8/42). Da der behandelnde Psychiater im Juli 2007 indes mitteilte, es sei zur Rezidivprophylaxe notwendig, dass die Versicherte ein Semester aussetze (Urk. 8/45), schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die berufliche Massnahme vorzeitig ab (Urk. 8/52). Die Taggeldleistungen wurden eingestellt, und der Versicherten wurde wieder eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 8/16/5 f., 8/62 und 8/149/7-12). Zudem wurde ihr Fall umgehend an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 8/64).

    Mitte Februar 2008 nahm die Versicherte ihre Ausbildung wieder auf (Urk. 8/65 und 8/66). Die IV-Stelle sprach ihr deshalb gestützt auf einen neuen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/67) erneut ein Taggeld für die Dauer der Ausbildung zu (Urk. 8/71-73). Nach erfolgreichem Abschluss (Urk. 8/76) trat die Versicherte im August 2008 eine 90%-Stelle als Sozialarbeiterin bei der Beratungsstelle C.___ an (Urk. 8/77). Im Übrigen absolvierte sie von August 2009 bis April 2010 berufsbegleitend den Studiengang CAS Case Management Pro Infirmis (Urk. 8/180/1).

1.4    Von Juli bis August 2010 wurde die Versicherte nach einer Reduktion der psychopharmakologischen Prophylaxe in der Integrierten Psychiatrie D.___ hospitalisiert (Urk. 8/93). Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle erfolgte am 1. September 2010 (Urk. 8/86; zur vorgängigen Früherfassung vgl. Urk. 8/82 f.). Diese holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/90), Arbeitgeberauskünfte bei der C.___ (Urk. 8/91) sowie Berichte bei den Behandlungspersonen ein (Urk. 8/92/5 ff. und 8/93). Nachdem die C.___ das Arbeitsverhältnis per Ende 2010 aufgelöst hatte (Urk. 8/96), trat die Versicherte am 1. März 2011 eine 80%-Stelle bei der E.___ an (Urk. 8/103/2). Dementsprechend verneinte die IV-Stelle im Herbst 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/102 und 8/109).

1.5    Im Mai 2012 wurde die Versicherte mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik F.___ eingewiesen, von wo aus sie sich im Juni 2012 bei der IV-Stelle neu anmeldete (Urk. 8/112 f. und 8/116). Dazu reichte sie einen Klinikbericht nach (Urk. 8/116). Während des bis Ende Oktober 2012 dauernden Aufenthalts brachte sie Zwillinge zur Welt (Urk. 8/122 und 8/124/2) und löste infolgedessen im gegenseitigen Einvernehmen mit der E.___ das Arbeitsverhältnis per Ende 2012 auf (Urk. 8/129).

    Die IV-Stelle forderte einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, datiert vom 11. April 2013 (Urk. 8/124), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/125), Arbeitgeberauskünfte bei der E.___ (Urk. 8/129) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/131/2) an. In den beiden Vorbescheidverfahren (Urk. 8/133 und 8/155 f.) mit Beteiligung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8/142 und 8/153) holte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte bei der E.___ (Urk. 8/150), der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/151) und beim RAD (Urk. 8/154/3) ein. Schliesslich sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2014 rückwirkend ab 1. Dezember 2012 wieder eine ganze Rente zu (Urk. 8/167 und 8/163).

1.6    In der aktuellen Revision teilte die Versicherte der IV-Stelle mit Fragebogen vom 15. Mai 2015 mit, dass sie im Herbst eine Weiterbildung im Bereich Supervision und Coaching beginnen wolle (Urk. 8/176). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/182) und gab den Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Januar 2016 in Auftrag (Urk. 8/187). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (Urk. 190/3) stellte sie der Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 4. Juli 2016 eine Aufhebung der Rente für die Zukunft in Aussicht (Urk. 8/191). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/199) unter Beilage eines weiteren Berichts ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/198). Diesen legte die IV-Stelle dem RAD (Urk. 8/201/2) sowie der Abklärungsperson (Urk. 8/201/3) zur Prüfung vor. Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. November 2016 auf das Ende des deren Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner seien ihr im Hinblick auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (vgl. im Detail Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, für die Invaliditätsbemessung sei von einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsbereich von 40 % auszugehen. Aufgrund einer gesundheitlichen Besserung sei es der Beschwerdeführerin seit August 2015 wieder möglich, zu 50 % zu arbeiten. Anhand des Verdienstes als Sozialarbeiterin in einem 60%-Pensum ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'417.50. Dieses sei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'241.95 entsprechend dem Tabellenlohn für eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen gegenüberzustellen. Es resultiere eine Einschränkung von 37,38 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von 22,43 %. Im Haushaltsbereich sei gestützt auf den neuen Abklärungsbericht von einer Einschränkung von 35,60 % bzw. einem Teilinvaliditätsgrad von 14,24 % auszugehen. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe, sei keine Wechselwirkung zu prüfen. Beim Gesamtinvaliditätsgrad von 36,67 % bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung sei im Übrigen nicht behinderungsangepasst, weshalb man die Eingliederung abgeschlossen habe (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihr Gesundheitszustand habe sich zwar stabilisiert und es sei eine gewisse Verbesserung eingetreten. Indes habe sich die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Leistungsfähigkeit von 50 % nicht auf eine Beschäftigung als Angestellte, sondern auf die Absolvierung einer Weiterbildung im Bereich Supervision/Coaching mit absolut flexibler Zeiteinteilung im Selbststudium bezogen. So müsse sie tagsüber – bedingt durch medikamentöse Nebenwirkungen – immer wieder Ruhepausen einlegen, um in Remission zu bleiben. Die in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit im Haushalt würden daher je nur 30 % betragen. Demnach sei das Invalideneinkommen auf Fr. 22'345.15 und der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 37,44 % festzusetzen. Selbst unter Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades von 14,24 % im Haushaltsbereich bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 51,7 %. Dieser betrage gar 65,4 %, berücksichtige man die effektive Leistungsfähigkeit im Haushalt von 30 %. Zudem würden die Zwillinge der Beschwerdeführerin im August 2017 in den Kindergarten eintreten, so dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 80 % erhöhen würde. Darüber hinaus sei die vom Bundesgericht oder Gesetzgeber im Nachgang zum Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz zu entwickelnde Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige zu berücksichtigen. Lapidar begründet und absolut fragwürdig sei die Verweigerung wenigstens eines Jobcoachings angesichts der bisherigen ganzen Rente (Urk. 1).


3.    Seit der letzten Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 8/167) liegt also nach Auffassung beider Parteien eine massgebliche gesundheitliche Besserung vor, welche im Sinne eines materiellen Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG zu einer relevanten Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich führte. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal bei der Rentenzusprache im Jahr 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/163/1), während die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___, aktuell im Bericht vom 12. August 2015 eine «gegenwärtig vollständig remittierte» bipolare Störung diagnostizierte (Urk. 8/182/3) und im Bericht vom 12. August 2016 eine «verwertbare» Arbeitsfähigkeit von rund 30 % attestierte (Urk. 8/198/2). Auch reduzierte sich nach Angaben der Beschwerdeführerin die Mithilfe ihrer Mutter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung deutlich von dannzumal 4,5 bis 5 (Urk. 8/124/4 f.) auf 2,5 Tage pro Woche (Urk. 8/187/2). Uneinig sind sich die Parteien im Rahmen der daraus resultierenden allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs indes, ob der Beschwerdeführerin ohne Gefahr eines Rezidivs ein Arbeitspensum von mehr als 30 % zumutbar ist, wie gross die im Haushaltsbereich verbliebene Einschränkung ist und nach welchen Grundsätzen die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat.

4.

4.1

4.1.1    Die Beschwerdeführerin verweist für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich auf die Berichte von Dr. G.___. Die vollständigen Diagnosen in deren Bericht vom 12. August 2015 lauten bipolare Störung mit extrem schwerer, psychotischer Manie, gegenwärtig remittiert, und Adipositas. Dazu erläuterte die Psychiaterin, die Beschwerdeführerin müsse neben der medikamentösen Behandlung grosse Vorsicht an den Tag legen, um in Remission zu bleiben. Sie benötige regelmässig viel Schlaf, tagsüber Ruhepausen, Distanz von emotionalen Belastungen sowie generell Unterstützung beim Umgang mit Emotionalitäten und der Kinderbetreuung. Sobald eine emotionale Belastung auftrete, zeige sich eine Schlafstörung als Vorbote der Manie. Die Beschwerdeführerin reagiere darauf rasch, verantwortungsbewusst und genau mit einer Anpassung der Medikation. Als Amtsvormundin sei diese nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. 50 %. Der Studiengang MAS Studium Coaching ermögliche es der Beschwerdeführerin, ihren Geist zu beschäftigen sowie sich durch Wissen besser vor emotionaler Vereinnahmung zu schützen. Zusammen mit ihren Erfahrungen könnte der Studiengang eine fruchtbare Basis für eine Teilzeitarbeit bieten, auch wenn die Belastbarkeit voraussichtlich immer kritisch bleiben werde (vgl. zur leichten bzw. leichten bis mittelgradigen Einschränkung weiterer Fähigkeiten Urk. 8/182/5). Zudem würden sowohl das Studium als auch eine Tätigkeit mit jener Qualifikation eine flexible Zeiteinteilung erlauben, was dem sehr grossen Ruhebedürfnis infolge sehr hoher antipsychotischer Medikation (900 mg Seroquel XR, 3 Quilonorm ret., Haldol 1mg und Temesta expidet in Reserve) entgegenkomme (Urk. 8/182/3).

4.1.2    Ergänzend ist dem zweiten Bericht von Dr. G.___ vom 12. August 2016 zu entnehmen, Fernziel sei ein freiberuflicher Job in einem Pensum von 30 bis 50 % in zwei bis drei Jahren. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bipolaren Störung mit einer ausgeprägten psychotischen Manie, die eine starke genetische Basis habe und nicht einfach verschwinde. Es gebe eine etwa zweitägige Vorwarnzeit, danach verselbständige sich der Prozess. Sie habe dies nun zweimal miterlebt, wobei jeweils aufgrund der erst diagnostizierten schizoaffektiven Störung die immense Dynamik unterschätzt worden sei. Beim letzten Klinikaufenthalt habe man nun die korrekte Diagnose gestellt und seither eine doppelte Prophylaxe mit Lithium und Seroquel hochdosiert durchgeführt. Gehe die Manie erst los, bedeute dies eine akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie einen Klinikaufenthalt gegen ein halbes Jahr, wovon die Beschwerdeführerin jeweils ein bis zwei Monate immer wieder in der Isolationszelle verbringe, da sie zum Schutz aller abgeschirmt werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei unglaublich diszipliniert und unternehme alles, um einen regelmässigen Alltag mit viel Ruhepausen zu wahren. Sie nehme ihre medikamentöse Prophylaxe sehr ernst und sobald sie eine Nacht schlecht schlafe, nehme sie zusätzliche antipsychotische Mittel. Mit einer 50%-Tätigkeit könnte diese Sorgfalt neben der Kinderbetreuung und dem Haushalt nicht mehr gewahrt werden. Zudem mache die notwendige medikamentöse Prophylaxe sehr müde. Eine Reduktion brauche viel Vorsicht. Verglichen mit anderen Patienten nehme die Beschwerdeführerin etwa die dreifache Menge ein. So müsse sie immer wieder ruhen und brauche enorme Willenskräfte, um aktiv zu sein. Deshalb sei die verwertbare Arbeitsfähigkeit bei 30 % anzusetzen. Die Ausführungen würden ebenfalls für die Tätigkeit als Mutter gelten. Nach wie vor bedürfe es der Mitbetreuung durch die Grossmutter und eine intensive Mitarbeit des Ehemannes, um keine Belastungsspitzen aufkommen zu lassen. Deshalb sei auch diesbezüglich von einer verwertbaren Belastbarkeit von 30 % auszugehen. Dies bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin an guten Tagen nicht mehr als diese 30% abdecken könne (Urk. 8/198).

4.2    

4.2.1    Dem hielt die Beschwerdegegnerin zunächst die Stellungnahmen des RAD-Arztes H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen. Dieser erklärte am 29. September 2015 zum ersten Bericht von Dr. G.___, es würden die bekannten Diagnosen wiederholt, wobei die Manie derzeit remittiert sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Mutter ihre Zwillinge betreue und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig sowie einmal monatlich in Behandlung sei. Zudem sei diese in ihrer Flexibilität und Umstellungs-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie ihrer Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Da diese Fähigkeiten in einer Tätigkeit in Coaching und Supervision benötigt würden, sei eine solche somit nicht sinnvoll. Die angegebene hohe Intelligenz und Einfühlungsgabe könnten die erforderliche Belastbarkeit nicht ersetzen. Verglichen mit dem Bericht aus dem Jahr 2013 habe sich der Zustand erfreulich stabilisiert. Seit Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin psychisch asymptomatisch. Angesichts des Studienwunsches und der Zwillinge könne die Angabe, wonach jede Belastung zu vermeiden sei, heute nicht mehr gelten. Die frühere «grosse Müdigkeit» liege heute nicht mehr vor. Aufgrund der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin seit mindestens August 2015 wieder zu 50 % als Berufsbeiständin arbeitsfähig (Urk. 8/190/3).

4.2.2    Ergänzend erklärte der gleiche RAD-Arzt am 18. Oktober 2016 zum zweiten Bericht von Dr. G.___, diese betone die Schwere des Gesundheitsschadens und die herausragende Disziplin der Beschwerdeführerin. Dank der doppelten Prophylaxe sei diese seit der letzten Hospitalisation im Jahr 2012 ohne manische Symptome. Widersprüchlich gebe die Psychiaterin an, die notwendige Medikation mache «sehr müde». Wenn die Beschwerdeführerin indes anhaltend so müde wäre, könnte sie wohl kaum lernen für die Ausbildung zum Coach. Gemäss Bericht von Dr. G.___ aus dem Jahr 2013 sei es damals infolge einer Reduktion der Medikation (wegen des Schwangerschaftswunsches) und eines Umzuges zu einer manischen Dekompensation gekommen. Die bipolare Störung sei nun seit vier Jahren remittiert. Bereits in ihrem letzten Bericht habe Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angepassten Rahmen angegeben (Urk. 8/201/2).

4.3    

4.3.1    Ferner stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Januar 2016, verfasst von I.___. Dieser gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, seit dem letzten Klinikaufenthalt im Jahr 2012 mehr oder weniger stabil zu sein. Sie müsse einfach aufpassen und sich immer wieder Auszeiten nehmen können. Für die Hilfe von Mutter und Ehemann sei sie daher sehr dankbar. Es sei wichtig, dass sie genügend Schlaf bekomme (Urk. 8/187/3: Mittagsschlaf von 30 bis 60 Minuten) und nicht unter Dauerstress leide. Ihre Mutter lebe jeweils von Sonntagabend bis Mittwochmittag bei ihnen und kümmere sich gemeinsam mit ihr um die Kinder und den Haushalt. Ansonsten lebe diese in J.___. Die Unterstützung sei sehr wichtig und sie wisse nicht, wie es aussehen würde, müsste sie sich über längere Zeit alleine um die Kinder kümmern. Sie sei sehr sensibel, reizempfindlich und schnell überfordert (Urk. 8/187/2).

4.3.2    Zu den einzelnen Aufgaben stellte die Abklärungsperson zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig plane und organisiere (Urk. 8/187/5).

    Bezüglich der Arbeiten in der Küche, welche die Abklärungsperson mit 31 % veranschlagte, bestehe eine Einschränkung von 40 %. So würden der Ehemann und die Mutter fast täglich mithelfen, weil die Beschwerdeführerin mit der Gesamtsituation überfordert sei. Dies werde indes teilweise bei der Kinderbetreuung berücksichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Zu berücksichtigen sei zudem die Mitwirkungspflicht des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin hatte sinngemäss angegeben, wenn ihre Mutter oder ihr Ehemann anwesend seien, würden diese immer das Frühstück und in der Regel bzw. oft auch die anderen Mahlzeiten übernehmen. Die oberflächliche Reinigung der Küche übernehme dasjenige, das gekocht habe. Die gründliche Reinigung werde eher selten und gemeinsam mit der Mutter durchgeführt (Urk. 8/187/5 f.).

    Eine 40%ige Einschränkung unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes konstatierte die Abklärungsperson ferner bei der Pflege der 4,5-Zimmerwohnung, die sie mit 18 % veranschlagte. Es bestünden keine körperlichen Einschränkungen und die Kinderbetreuung könne nicht berücksichtigt werden, jedoch sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch sonst auf Dritthilfe angewiesen wäre, um nicht zu dekompensieren. Diese selbst hatte erklärt, man teile sich den Haushalt auf, damit sie nicht überfordert sei, auch wenn sie nicht mehr im selben Ausmass wie früher auf Dritthilfe angewiesen sei. Es belaste sie sehr, wenn viele Arbeiten offen seien (Urk. 8/187/6).

    Zu den mit 10 % gewichteten Besorgungen und administrativen Arbeiten stellte die Abklärungsperson fest, die Zahlungserledigung durch den Ehemann sei mit einer Einschränkung von 20 % zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, sie könne die Einkäufe auch in Begleitung der Kinder selber erledigen und mache die Steuererklärung. Ansonsten sei für das Administrative seit dem letzten Klinikaufenthalt der Ehemann zuständig, da sie oft Rechnungen, Rückforderungsbelege der Krankenkasse etc. habe liegen lassen (Urk. 8/187/7).

    Bezüglich der Wäsche und Kleiderpflege, gewichtet mit 20 %, sah die Abklärungsperson eine Einschränkung von 25 %, da es dem Ehemann zumutbar sei, beim Zusammenlegen der Kleider zu helfen und an freien Tagen einen Maschinengang zu tätigen. Anzurechnen sei die Mithilfe der Mutter. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, mehrheitlich für die Wäsche zuständig zu sein. Ihre Mutter helfe aber mit und habe zudem das Bügeln übernommen, damit nicht alles liegen bleibe. Beim Zusammenlegen und Versorgen helfe der Ehemann mit. Die Wäsche könnte sich sonst stapeln (Urk. 8/187/7).

    Die Kinderbetreuung gewichtete die Abklärungsperson mit 15 % und erläuterte dazu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an 2,5 Tagen pro Woche bei der Kundin wohne und der Ehemann an seinen freien Tagen mehr als die normale Aufsichtspflicht übernehme, weshalb eine Einschränkung von 50 % zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin selbst machte geltend, auf regelmässige Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie könne zwar mit den Kindern alleine Arzttermine wahrnehmen oder ins Zentrum gehen, sei aber dankbar für Stunden, in welchen sie zur Ruhe komme. Ins «Müsli»-Singen begleite sie meist ihre Mutter, bevor sie auf den Zug gehe. Ihre Mutter und der Ehemann kümmerten sich sehr oft um die Kinder, damit sie sich eine Auszeit nehmen könne (Urk. 8/187/7 f.).

    Auch berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 50 % im mit 3 % gewichteten Bereich «Verschiedenes» im Zusammenhang mit dem Anpflanzen und Überwintern der «wenigen» Pflanzen (Urk. 8/187/8).

4.3.3    Zur Statusfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch bei guter Gesundheit bis zur Einschulung der Kinder nicht mehr als 60 % arbeiten würde. Sie würde das Arbeitspensum erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen. Indes sei klar, dass sie arbeiten möchte. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es habe sich gegenüber dem Vorbericht aus dem Jahr 2013 nichts geändert (Urk. 8/187/2 f.). Damals war die Abklärungsperson K.___ zum Schluss gekommen, dass die Qualifikation 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltsbereich aufgrund der finanziellen Situation, der Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführerin sowie der gesicherten Kinderbetreuung nachvollziehbar sei (Urk. 8/127/2 f.).

    Im aktuellen Bericht resultierte dementsprechend bei Addition der nach Aufgabenbereich gewichteten Einschränkungen ein Total von 35,6 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 14,24 % im mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich (Urk. 8/187/9). In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 ergänzte I.___, dass der Erwerbsanteil grösser sei und daher eine Wechselwirkung erst zu prüfen sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerte (Urk. 8/201/3).

5.

5.1    In Würdigung der vorstehenden Unterlagen von vornherein nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des RAD, der eine grosse Müdigkeit unter blossem Hinweis auf den Weiterbildungswunsch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte. So geht aus dem Abklärungsbericht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin morgens Mühe hat und daher das Frühstück meistens durch eine Drittperson zubereitet wird, sie sich nach dem Mittagessen zum Schlafen hinlegen muss und die Kinder an den meisten Tagen durch eine Drittperson mitbetreut werden, damit sie sich zwischendurch Auszeiten nehmen kann. Die von der behandelnden Psychiaterin angegebene Medikation mit Seroquel XR, Quilonorm retard, Haldol und Temesta expidet ist sodann in der Tat hochdosiert, wobei Schläfrigkeit eine gängige Nebenwirkung dieser Medikamente darstellt (vgl. zur üblichen Dosierung und den Nebenwirkungen im Internet: https://compendium.ch/home/de). Schliesslich umfasst der von der Beschwerdeführerin anvisierte Studiengang «Master of Advanced Studies ZFH in Coaching, Supervision & Organisationsberatung» an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (zhaw) höchstens 62 Kurstage verteilt auf 5 Semester bei einer Studiendauer von in der Regel 2,5 bis 3 bzw. maximal 6 Jahren. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für 72 Lektionen Lehrsupervision, maximal 15 Lektionen Einzelcoaching, das Verfassen von Arbeiten und dergleichen wird empfohlen, das Arbeitspensum für diese berufsbegleitende Ausbildung geringfügig auf 80 bis 90 % zu reduzieren (Broschüre abrufbar im Internet unter https://weiterbildung.zhaw.ch/data/iap-institut-fuer-angewandte-psychologie/mas-cso_broschuere_07-2017.pdf). Im Übrigen bleibt unklar, was der RAD konkret aus der Geburt und Betreuung der Zwillinge für die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ableitet, zumal diese bereits bei der letzten Rentenverfügung zweieinhalbjährig waren und die Beschwerdeführerin hierbei nach wie vor an den meisten Tagen Unterstützung erfährt.

5.2    Mit Blick auf die Berichte von Dr. G.___ ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Behandlungspersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung zweifelsohne oft wertvolle Erkenntnisse zeitigt (BGE 124 I 170 E. 4). Dies bestätigt vorliegend etwa die Tatsache, dass Dr. G.___ zuerst eine Arbeitsfähigkeit in einer (im Übrigen nicht weiter spezifizierten) angepassten Tätigkeit von 50 % und später nur noch von 30 % mit dem Fernziel von bis zu 50 % in zwei bis drei Jahren attestierte. Dies geschah bei soweit ersichtlich unverändertem medizinischem Sachverhalt wohl einzig vor dem Hintergrund der Weiterbildung. Zudem dürfte es sich um eine eher vorsichtige Schätzung handeln, zumal Dr. G.___ wiederholt die gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen im Falle eines zu hohen Pensums betonte, die es in jedem Fall zu vermeiden gelte.

5.3    Es spricht somit einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wieder in beträchtlichem Ausmass als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig einzustufen ist. So ist ihr psychisches Leiden seit Jahren vollständig remittiert und die letzten psychotischen Manien standen offenbar in einem engen Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. einer Reduktion der Medikation (vgl. Sachverhalt E. 1.4 und 1.5). Zudem wurde die Medikation inzwischen bei geänderter Diagnose optimiert (zusätzliche Gabe von Lithium, vgl. E. 4.1.2). Nicht zuletzt konnte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei langfristiger Remission trotz allem eine Aus- und Weiterbildung absolvieren sowie einige Jahre hochprozentig arbeiten (vgl. Sachverhalt E. 1.3-1.6). Sogar die behandelnde Fachärztin spricht daher aktuell von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit.

    Nichtsdestotrotz erfordern die aktenkundigen Einschränkungen im Alltag und die medikamentöse Prophylaxe (z.B. auch der Umstand, dass bei Stress sofort eine Zusatzmedikation erforderlich ist) allein schon aufgrund der unmittelbar auftretenden, weitreichenden Konsequenzen im Falle eines Rezidivs (vgl. Urk. 8/6, 8/21, 8/93 und 8/116) eine sorgfältige Prüfung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Es genügt daher nicht, aufgrund einer noch nicht begonnenen Ausbildung, die zudem so angelegt ist, dass daneben gewöhnlich ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % bewältigt werden kann, eine 50%-Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Hinzu kommt der für das Gericht nicht lösbare Widerspruch, dass Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit als Amtsvormundin mit 0 % einschätzte, gleichzeitig aber eine Weiterbildung befürwortete, die letztlich hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellt und sich mit Konfliktsituationen befasst. Indes bezeichnete der RAD gerade umgekehrt die geplante Weiterbildung aufgrund der angegebenen Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellung, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit als nicht sinnvoll, stufte die Beschwerdeführerin jedoch als Berufsbeiständin zu 50 % arbeitsfähig ein, obschon die vorgenannten Fähigkeiten zweifelsohne auch bei dieser Tätigkeit gefordert sind.

5.4    Zusammenfassend ist daher eine psychiatrische Begutachtung erforderlich, wobei sich der Gutachter bei gegenwärtig vollständiger Remission insbesondere mit den medizinischen Vorakten und Abklärungsberichten auseinanderzusetzen hat. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (zeitliches Arbeitspensum und Belastungsprofil), wobei zumutbar ohne Gefährdung der Gesundheit bzw. konkret ohne nennenswerte Gefahr einer weiteren psychotischen Manie bedeutet. Soweit nötig, zumutbar und genau definiert sind vom Gutachter gegebenenfalls weitere Abklärungsmassnahmen (z.B. Belastbarkeitstraining unter bestimmten Konditionen) vorzuschlagen und auch deren Ergebnisse auszuwerten.

5.5    Zu ergänzen ist, dass der Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). Unter diesem Aspekt wird der Abklärungsbericht vom 11. Januar 2016 nach Vorliegen des Gutachtens nochmals zu prüfen sein.

    Im Übrigen ist anzumerken, dass die Gewichtung der Aufgabe «Kinderbetreuung» für Zwillinge im Kleinkindalter mit 15 % eher knapp bemessen erscheint. Umso mehr gelten muss dies in Anbetracht der Tatsache, dass die umfangreichen Hilfestellungen von Ehemann und Mutter der Beschwerdeführerin bei anderen Aufgaben explizit «nicht doppelt angerechnet» wurden. Dies führt dazu, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich von insgesamt 35,6 % kaum dem Aufwand der Mutter entspricht, die jede Woche von Sonntagabend bis Mittwochmittag anwesend ist – zumal einstweilen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an den vereinzelten Tagen, an welchen sie sich allein um die Kinder kümmert, nebenbei kaum Hausarbeiten erledigen kann.

6.    

6.1    Zur Invaliditätsbemessung ist nach den vorstehenden Erwägungen nur der Hinweis angezeigt, dass nach der Rechtsprechung Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht ausschliesst, dass zur Berechnung des Valideneinkommens bei Frühinvaliden auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 zur Anwendbarkeit der Bestimmung im Fall eines Versicherten mit abgeschlossener Berufslehre). Zudem fallen unter Art. 26 Abs. 2 IVV auch Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz 3039, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 579).

6.2    Abschliessend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass vor der Festlegung des Valideneinkommens die Umstände der Berufswahl der Beschwerdeführerin näher abzuklären sind. Immerhin wurde diese noch vor der Matura erstmals stationär psychiatrisch behandelt und begann nach bestandenem Eignungstest ein Medizinstudium, das sie später trotz Remission (unter anhaltender Medikation) nicht mehr aufnahm. In früheren Arztberichten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Urk. 8/6/2) und später bereits mit der Belastung in der Ausbildung zur Sozialarbeiterin Mühe bekundete (Urk. 8/45).

7.    Demnach kann über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne eine erstmalige psychiatrische Begutachtung und gegebenenfalls weitere Abklärungen entschieden werden, wobei im Rahmen der Invaliditätsbemessung möglicherweise schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind. Je nachdem wird in der Folge auch die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 zum Tragen kommen (zur Argumentation der Beschwerdeführerin vgl. indes Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5) bzw. der von der Beschwerdeführerin behauptete Revisionsgrund einer hypothetischen Erhöhung des Arbeitspensums bei Eintritt der Zwillinge in den Kindergarten im August 2017 zu prüfen sein. Die Sache ist deshalb zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Da beim Gericht bis heute keine Honorarnote einging, wird die Prozessentschädigung wie mit Verfügung vom 23. Februar 2017 angekündigt (Urk. 9) nach Ermessen festgesetzt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch eine Juristin des Rechtsdienstes Inclusion Handicap vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti