Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01348


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 2. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1955 geborene X.___ ist als klinischer Psychologe / Psychotherapeut tätig. Am 24. November 1998 meldete er sich unter Hinweis auf eine Innenohrschwerhörigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge auf entsprechendes Gesuch hin jeweils zwei Hörgeräte zu (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/34).

    Am 11. beziehungsweise 30. Juni 2015 (Urk. 7/39 und Urk. 7/43) ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme einer Hörgeräte-Nachfolgeversorgung (Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2015 über Fr. 8‘000.--; Urk. 7/62/3) mit zusätzlicher FM-Anlage (Fr. 2‘021.--; Urk. 7/40). Mit Mitteilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle ihm eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu und übernahm zudem mit Mitteilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/51) die Kosten von Fr. 2‘021.-- für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage.

    Am 11. November 2015 (Urk. 7/54) beantragte der Versicherte eine Härtefallprüfung. Die IV-Stelle liess ihn daraufhin medizinisch-audiologisch abklären (Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 15. Dezember 2015; Urk. 7/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66) übernahm sie - nachdem die Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/67) innert der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung gezogen worden war (Urk. 7/78) - mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) weitere Fr. 4‘931.80 der Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2016, wovon Fr. 631.80 auf die effektiven Kosten des Akustikers bis zur Abgabe der Hörgeräte entfielen. In Bezug auf die Kosten der Nachbetreuung durch den Akustiker (Pauschalbetrag für Anpassung und Nachkontrollen während 6 Jahren, sogenanntes Dienstleistungspaket) von Fr. 1‘418.20 (Fr. 2‘050.-- - Fr. 631.80; Urk. 7/62/3) wies sie das Härtefallgesuch ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei teilweise aufzuheben und es seien ihm zusätzlich zum zugesprochenen Betrag von Fr. 4‘931.80 Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspakets zuzusprechen. Am 23. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Januar 2017 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 17. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme des ungedeckten Betrages des Dienstleistungspakets von Fr. 1‘418.20 im Rahmen der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

2.3    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.4    Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.5    Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orlhno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Januar 2016 revidiert wurden.

    Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2016) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass ein Beitrag an die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten vergütet werde. Dienstleistungspakete oder -pauschalen, bei denen wie vorliegend nicht ersichtlich sei, welche Dienstleistungen diese enthalten würden, könnten hingegen nicht übernommen werden. Es könnten nur die effektiven Kosten bis zur Abgabe der Hörgeräte übernommen werden. Diese würden Fr. 631.80 betragen. Die Nachbetreuung sei bereits in der Pauschale sowie der Mehrkostenübernahme inbegriffen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 6), eine allfällige Justierung während der Laufzeit gestalte sich bei der Normalversorgung wie im Härtefall vornehmlich gleich. Die Servicekosten für den Zeitraum ab Abgabe bis zur Neuversorgung würden pauschal abgegolten. Sollte sich der gesundheitliche Zustand tatsächlich derart verschlechtern wie geltend gemacht, so sei diesem Umstand mit einer vorzeitigen Neuversorgung zu begegnen.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit mindestens 1997 leide er an einer progredienten Innenohrschwerhörigkeit und habe seither Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin. Nachdem er am 30. Juni 2015 Antrag auf eine Hörgeräte-Nachfolgeversorgung mit FM-Anlage gestellt habe, habe ihm die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine FM-Anlage und für die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (Fr. 1‘650.--) erteilt. Gestützt auf die Härtefallregelung habe sie ihm zusätzlich einen Kostenbeitrag von Fr. 4‘300.-- an die Hörgeräte sowie Fr. 631.80 für die bis zur Abgabe der Geräte aufgelaufenen Servicekosten in Aussicht gestellt. Die Übernahme der gesamten Kosten für das beantragte Dienstleistungspaket zur Deckung aller künftig anfallenden Nachbetreuungskosten bis zur nächsten Neuversorgung habe sie hingegen abgelehnt (S. 2-4).

    Die heute geltende Pauschalbeiträge-Regelung für die Standardversorgung berücksichtige einen Betrag für Serviceleistungen, welche erst nach der Abgabe anfallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Versicherte, die auf eine komplexere Hörgeräteversorgung unter der Härtefallregelung angewiesen seien, für ihre nach der Erstanpassung anfallenden Dienstleistungskosten selber aufkommen müssten. Im Gegensatz zu Hörgerätebezügern mit einer Standardversorgung habe der Beschwerdeführer nicht die Wahl, welches Gerät er anschaffen und welchen überzähligen Betrag er für spätere Serviceleistungen aufheben wolle, da die Kostenvergütung exakt auf ein bestimmtes, für ihn zweckmässiges Hörgerät erfolge. Damit würden von vornherein sämtliche nach der Erstanpassung anfallende Servicekosten ungedeckt bleiben. Sein Gehör verschlechtere sich kontinuierlich, weshalb immer wieder mit Anpassungen und dadurch anfallenden Servicekosten zu rechnen sei (S. 5 f.). Im Laufe des Verfahrens ergänzte er (Urk. 10), da bei der Härtefallregelung keine Pauschale zur Auszahlung komme, sondern die bis und mit Erstanpassung tatsächlich angefallenen Kosten vergütet würden, sei systemimmanent, dass kein Betrag für spätere Servicekosten zur Verfügung stehe. Dass ihm vorliegend zunächst die Pauschale zugesprochen und anschliessend die Härtefallabgabe bejaht worden sei, ändere nichts daran. Der Pauschalbetrag sei im Rahmen der Härtefallanerkennung erhöht worden bis zum Betrag der tatsächlich für die Anschaffung der Hörgeräte und die Erstanpassung angefallenen Kosten. Eine Pauschale, in welcher die Anpassungs- und Servicekosten während der Laufzeit inkludiert wären, sei eben gerade nicht ausgerichtet worden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die der Pauschalabgabe unterständen, und Versicherten, bei welchen die Härtefallregelung zum Tragen komme. Diese Ungleichbehandlung entbehre einer klaren gesetzlichen Grundlage.


4.    Gemäss Härtefallgutachten vom 15. Dezember 2015 wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, die Kosten der Hörgeräte-Versorgung im Rahmen der Härtefallregelung zu übernehmen (Urk. 7/59). Nachdem mehrere Härtefallkriterien erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der beiden Hörgeräte, eines C-Shell P-Hörers sowie eines TV Sets von Fr. 5‘950.-- vorliegend zu Recht übernommen (Pauschalbeitrag von Fr. 1‘650.-- sowie im Rahmen der Härtefallprüfung weitere Fr. 4‘300.--; Urk. 7/50 und Urk. 2).

    In Bezug auf die Kosten des Dienstleistungspakets komplett, Anpassung und alle Nachkontrollen für 6 Jahre, von Fr. 2‘050.-- (vgl. Urk. 7/62/3) hat sie hingegen lediglich die Übernahme der bis zur Abgabe der Hörgeräte effektiv angefallenen Kosten von Fr. 631.80 (vgl. Urk. 7/64) angeordnet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Restbetrag des Dienstleistungspakets von Fr. 1‘418.20, mit welchem die Kosten einer allfällig notwendigen Nachbetreuung durch den Akustiker pauschal abgegolten werden, ebenfalls zu übernehmen hat.


5.

5.1    Die Standardpauschale für Hörgeräte bei einer binauralen Versorgung beträgt ungeachtet der effektiven Kosten Fr. 1‘650.--, dies inklusive aller während sechs Jahren anfallenden Kosten (Sach- und Dienstleistung), ausser den Batterie- und Reparaturkosten (Faktenblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 25. Mai 2011). Beiträge an Reparaturen werden nur ausgerichtet, wenn der IV-Stelle eine entsprechende Rechnung eingereicht wird (Rz 2044 KHMI).

    Bei Bejahung eines Härtefalls übernimmt die Beschwerdegegnerin nur, aber immerhin die Kosten der im Einzelfall erforderlichen Hörgeräteversorgung bis zur Abgabe der Geräte. Dabei wird in der Regel zunächst die Pauschale von Fr. 1‘650.-- entrichtet, anschliessend werden die über der Pauschale liegenden Mehrkosten des Geräts sowie die Erstanpassungskosten beglichen. Auch die Kosten des Hörgeräts sowie der Erstanpassung sind nachzuweisen.

5.2    Der Beschwerdeführer beantragte vorliegend die Übernahme von Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspakets, mithin von einem Pauschalbetrag, welcher unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Serviceleistungen des Akustikers anfällt. Der Nachweis, ob und welche Dienstleistungen tatsächlich anfallen, ist damit nicht möglich. Wie bereits dargelegt, werden sowohl die Kosten der Hörgeräteversorgung inklusive der Erstanpassung in einem Härtefall als auch die Reparaturen der Hörgeräte nur gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung vergütet. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einer Nachversorgung im Härtefall kein Nachweis der damit verbundenen Aufwände erforderlich sein sollte. Für eine pauschale Übernahme noch gar nicht angefallener und damit nicht ausgewiesener Kosten bis zu einem Höchstbetrag von vorliegend insgesamt Fr. 1‘418.20 bleibt folglich kein Raum. Auch bei Anwendung der Härtefallregelung können nur die effektiven Kosten, bei welchen ersichtlich ist, welche Dienstleistungen dafür erbracht wurden, übernommen werden. Eine Ungleichbehandlung zu Versicherten mit einer Standardversorgung ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin hat damit die vor der Abgabe der Geräte angefallenen und mit einer Kostenaufstellung des Akustikers ausgewiesenen Serviceleistungen (vgl. Urk. 7/63 und Urk. 7/64) zu Recht bezahlt. Ebenso zu Recht hat sie jedoch mangels belegter Notwendigkeit die Vergütung der weiteren Fr. 1‘418.20 des Dienstleistungspakets verweigert.


5.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gehör verschlechtere sich kontinuierlich, weshalb immer wieder mit Anpassungen und dadurch anfallenden Servicekosten zu rechnen sei. Soweit ersichtlich, waren entsprechende Dienstleistungen des Akustikers jedoch bislang nicht erforderlich. Ob die Beschwerdegegnerin allfällige zukünftig anfallende, begründete Anpassungs- und Serviceleistungen des Akustikers, welche im Sinne der Invaliden-versicherung zweckmässig und erforderlich sind, zu übernehmen hat, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, da diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet.

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrLanzicher