Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01350


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 14. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt ab dem 1. April 2000 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter Strassen- und Tiefbau tätig. Am 11. April 2003 erlitt er während der Arbeit einen Autounfall als Beifahrer in einem Mannschaftstransporter, bei dem er sich ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma zuzog (Urk. 10/10/126, 10/17/20). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 14. Mai 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 10/20) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache erfolgte mit undatiertem Einspracheentscheid (Urk. 10/74) und Verfügungen vom 1. März (Urk. 7/73) beziehungsweise 29. März 2010 (Urk. 7/78, 7/79, 7/80, 7/81) die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente. Die ab 1. April 2004 zugesprochene ganze Rente wurde per 1. Februar 2010 auf eine unbefristete Dreiviertelsrente reduziert.

1.2    Im Januar 2011 (Urk. 10/84) leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein und verfügte am 28. Juni 2012 (Urk. 10/104) die Einstellung der Invalidenrente. Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung während Eingliederungsmassnahmen erteilt werde (Urk. 10/106) und die Invalidenrente ab 1. August 2012 aufgrund der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung für die Dauer von maximal zwei Jahren weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 10/105). Am 28. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den sofortigen Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Dreiviertelsrente per 30. September 2012 mit (Urk. 10/116).

1.3    Am 25. Oktober 2012 (Urk. 10/118) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf der Grundlage eines am 2. Juli 2013 erstatteten bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2013 (Urk. 10/134) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 10/151) ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.4    Unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) meldete sich der Versicherte am 21. Juni 2016 (Urk. 10/164) ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2016 (Urk. 10/166) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 8. September 2016 (Urk. 10/168) Einwände erhoben hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 2) nicht auf die Neuanmeldung ein.

2.    Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Wyler (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 30. März 2017 (Urk. 12) erstattete der Beschwerdeführer seine Replik. Mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den von der Rechtsprechung umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung von Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    

2.    Die IV-Stelle ist mit der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 2) nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2016 (Urk. 10/164) eingetreten. Damit beschränkt sich dieses Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren hätte eintreten müssen.

3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten (Urk. 2 S. 1). In seinem Arztbericht vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) beziehe sich Dr. B.___ unter anderem auf seine Vorbeurteilungen. Bereits in seinen früheren Berichten seien krankheitsfremde Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Hingegen seien die geschilderten körperlichen Beschwerden miteinbezogen worden und habe man vorwiegend auf die subjektiven Klagen des Patienten abgestellt. Neue nachvollziehbare psychiatrische Befunde, welche eine richtungsweisende Verschlechterung plausibilisieren könnten, seien nicht vorhanden. Eine geänderte Rechtsprechung alleine stelle noch keinen Grund für eine neue Abklärung eines Leistungsanspruchs dar (Urk. 2 S. 2).

3.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zu, dass eine geänderte Rechtsprechung für sich alleine keinen Grund für eine neue Abklärung des Leistungsanspruchs darstelle. Er habe sich jedoch nicht nur auf die geänderte Rechtsprechung gestützt, sondern hauptsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Der ausführliche Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) mache eine Verschlechterung ausreichend glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch nicht genügend auf den Inhalt dieses Berichts eingegangen (Urk. 1 S. 4). Aus dem Arztbericht habe einzig glaubhaft hervorzugehen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere sein Gesundheitszustand, verschlechtert hätten. Dass dies auch aus dem Arztbericht hervorgehe, werde von der Beschwerdegegnerin ignoriert (Urk. 1 S. 5).

    In seiner Replik vom 30. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 18. Juli 2016 nicht abgestellt werden könne, da dieser eine Beurteilung eines psychiatrischen Berichts durch einen Anästhesiologen zugrunde liege (Urk. 12 S. 4) .


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre einen Leistungsanspruch verneinende, rechtskräftige Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 10/151) grundsätzlich auf das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 10/134) ab. Sie verneinte dabei das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Überwindbarkeit der psychisch bedingten Einschränkungen (Urk. 10/152/2).

    Dr. Z.___ stellte aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/134/9) und führte dazu aus, bei grosszügiger Einschätzung könnte im Anschluss an den Autounfall vom 11. April 2003 eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für wenige Monate begründet werden (Urk. 10/134/17).

    Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen als Folge des Autounfalls. Zudem leide er oft an sehr starken Rückenschmerzen und in der letzten Zeit entstünden auch Knieschmerzen. Er träume noch gelegentlich vom Unfall, habe diesen jedoch nie tagsüber wie eine Filmszene vor sich gesehen. Er ertrage kaum, dass er mit der Arbeitsstelle auch seine Rolle als Ernährer der Familie verloren habe, da dies zuhause oft zu Spannungen führe (Urk. 10/134/40). Die Familie habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er sich seit dem Unfall irgendwie verändert habe, wobei er oft ins Grübeln geraten sei, eine schlechte finanzielle Zukunft vor sich gesehen und mit den Lebensumständen gehadert habe. Er erhalte keine Invalidenrente mehr, was seine finanzielle Lage derart verschlechtert habe, dass er auf die Unterstützung der Kinder angewiesen sei, da ihn der Sozialdienst nicht unterstützen wolle. Er leide unter heftigen Schwindelanfällen, namentlich beim Bücken (Urk. 10/134/41).

    Dr. A.___ nahm den Beschwerdeführer als mürrisch, dysphorisch und phasenweise ablehnend wahr, wobei er insbesondere im Gespräch mit dem Dolmetscher auch mehrmals gut gestimmt gewesen sei und positiv reagiert habe (Urk. 10/134/42). Der Rapport sei aufgrund anfänglichen Misstrauens erst mit der Zeit besser herstellbar gewesen. Der Gutachter stellte eine Schmerzfixierung, hypochondrische Befürchtungen und eine Schmerzausdehnung fest. Die Schmerzen hätten den Hauptfokus seines Interesses gebildet. Die durchgeführte Laborprognose habe im Referenzbereich liegende Medikamentenspiegel für die Präparate Zoloft und Tolvon gezeigt. Diejenigen von Lyrica und Saroten seien unter und derjenige von Temesta über dem Referenzbereich gelegen (Urk. 10/134/43). Dr. A.___ stellte eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen fest, weshalb er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte (Urk. 10/134/44). Zudem diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit 2013 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) und hielt finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59), familiäre Probleme (ICD-10: Z63) sowie einen Verdacht auf schädlichen Temestakonsum (ICD-10: F13.1) fest. Dr. A.___ stellte fest, dass grossteils überwindbare psychosomatische Beschwerden bestehen würden, welche nur teilweise eine Beeinträchtigung darstellten (Urk. 10/134/47). Für den Zeitraum zwischen 2008 und Ende 2012 ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus, welche seit Anfang 2013 noch 10 % betrage (Urk. 10/134/48).

    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werde. Die psychische Komorbidität führe zwischen 2008 und Ende 2012 zu einer Einschränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % und seit Anfang 2013 von 10 % (Urk. 10/134/21 f.).

4.2    Dr. B.___ stellte in seinem mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 24. Mai 2016 folgende Diagnosen (Urk. 10/163/13):

- chronifizierte depressive Verstimmung: Double Depression, das heisst Major Depression (nach DSM-IV-R) in Verbindung mit reaktiven Anteilen infolge von Schmerzen und anhaltenden psychosozialen Belastungen sekundärer Natur (ICD-10: F39, gegebenenfalls ICD-10: F33.9)

- Somatisierte Ängste beziehungsweise zeitweise Angstmanifestation im Rahmen vegetativer Dekompensation verbunden mit polymorphen Phobien und soziophobischen Elementen (ICD-10: F40.1/F40.2)

- Somatisierungsstörungen und Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer ängstlich fixierten Ohnmacht (ICD-10: F41.9)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4/F45.8)

- Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Anschluss an ein Unfallgeschehen im April 2003 (ICD-10: F43.28)

- Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischem Konfliktpotenzial und operationaler Erlebensverarbeitung (ICD-10: F61.1/Z73.1).


    Dr. B.___ berichtete davon, dass der Beschwerdeführer niedergedrückt, gedämpft, gequält, in sich belastet und unfrei gewirkt habe. Die Grundstimmung sei eher indifferent, schwer fassbar, dumpf und gequält geblieben. Der Affektausdruck sei in seiner Variabilität und Lebendigkeit deutlich reduziert und allgemein von geringer, eher undifferenzierter Spürbarkeit gewesen. Die affektive Ansprechbarkeit sei weitgehend verloren gegangen. Die Mimik im rundlichen und gedunsen wirkenden Gesicht sei kaum noch rege und fast unwandelbar (Urk. 10/163/3). Die Psychomotorik sei global gehemmt. Der Patient wirke müde, verbraucht und verlangsamt. Sein Denken sei inhaltlich vornehmlich auf die Beschwerden und Beeinträchtigungen zentriert. (Urk. 10/163/4). Im Gespräch bleibe er nur bedingt aufmerksam. Die intellektuelle Flexibilität beziehungsweise die Anpassungsfähigkeit sei merklich alteriert und die Intelligenz kaum verlässlich einzuschätzen, wobei die Interaktionen eine eher einfache Strukturierung nahelegten (Urk. 10/163/5).

4.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesie und Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, empfahl am 18. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 10/165/2 f.). Er begründete dies damit, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. Mai 2016 vermerkt habe, er habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nie nachvollziehen können, da sich die Befindlichkeit des Patienten kontinuierlich in Richtung einer Verschlechterung verändert habe. Die Annahme einer Verschlechterung stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Verfügung vom 22. November 2013, in der nicht mehr von einer deutlichen Depressivität ausgegangen worden sei. In seinem aktuellen Bericht beziehe sich Dr. B.___ explizit auf seine Vorbeurteilungen. Es würden vorwiegend die subjektiven Klagen erwähnt. Die vom Gutachter Dr. A.___ an den Vorberichten von Dr. B.___ geäusserte Kritik bezüglich fehlender Berücksichtigung krankheitsfremder Faktoren und Einbezug von Klagen somatischer Beschwerden gelte auch für den aktuellen Bericht. Im Vergleich zu seinen Vorberichten neue und nachvollziehbare psychiatrische Befunde, die eine richtungsweisende Verschlechterung plausibilisieren könnten, fehlten im aktuellen Bericht (Urk. 10/165/3).


5.    

5.1    Nachdem bereits im Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer sei in somatischer Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wird auch im Rahmen der Neuanmeldung keine somatische Einschränkung geltend gemacht. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) dazu geeignet ist, eine seit der Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 10/151) und damit im Vergleich zum vorgenannten Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 10/134) eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

5.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 30. März 2017 vor, es sei widersprüchlich, wenn einerseits dem Psychiater vorgeworfen werde, er würde auch somatische Beschwerden in seine Beurteilung einzubeziehen, andererseits aber beim RAD ein Anästhesist die Glaubhaftigkeit eines psychiatrischen Berichts beurteile (Urk. 12 S. 5).

    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da Dr. C.___ als fachfremder RAD-Arzt keine medizinischen Befunde erhoben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde gewürdigt hatte. Dies stellt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV dar, wofür kein spezifischer Facharzttitel vorausgesetzt wird (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1).

5.3    Anstatt gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ allfällige Veränderungen aufzuzeigen, beschränkte sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) darauf, auf seine eigenen Vorberichte Bezug zu nehmen. So führte er etwa auf, dass in der Beobachtungszeit seit Mai 2006 keine Verbesserungen der Befindlichkeit aufgefallen seien. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung am 11. Juni 2013, wonach es ihm im Anschluss an die Ende 2012 begonnene stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik in D.___ deutlich besser gegangen sei, was unverändert zutreffe (Urk. 10/134/41). Die Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes wurde nicht nur von Dr. A.___ getroffen, sie wurde auch im Bericht der E.___ AG vom 5. März 2013 (Urk. 10/134/29) festgehalten. Auf eine Verbesserung wies zudem der Umstand hin, dass sowohl in diesem Bericht (Urk. 10/134/27), als auch in demjenigen des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juni 2013 (Urk. 10/134/25) keine Depressionen mehr diagnostiziert wurden.

    Trotz seines beträchtlichen Umfanges fallen überdies die Befunde im aktuellen Bericht von Dr. B.___ knapp aus. Soweit Dr. B.___ von einer bedingten Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers im Gespräch berichtete (Urk. 10/163/4), wurde eine solche von Dr. A.___ anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt (Urk. 10/134/42). Diese Feststellung hatte Dr. B.___ jedoch bereits im Vorbericht vom 25. Oktober 2012 (Urk. 10/118/1) gemacht, weshalb diese nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweist. Wie bereits der Gutachter Dr. A.___ (Urk. 10/134/43) stellte auch Dr. B.___ fest, im Denken sei der Beschwerdeführer auf die Beschwerden zentriert gewesen (Urk. 10/163/4). Auch in Bezug auf die geklagten Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken und Rücken sowie der unteren Extremität ergab sich weder eine Ausbreitung des Schmerzgebiets noch der Schmerzfrequenz oder -stärke (Urk. 10/134/40, 10/134/2, 10/163/4). Aufgrund der von Dr. B.___ im ärztlichen Bericht vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) genannten Befunde ist nicht von einer seit der Begutachtung durch Dr. A.___ am 11. Juni 2013 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dass sich die in diesem Bericht gestellten Diagnosen von denjenigen in seinem letzten Bericht vom 25. Oktober 2012 (Urk. 10/118) wie auch von denjenigen von Dr. A.___ im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/134/43) unterscheiden, stellt damit lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar, was nicht ausreicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen.

    In seinem Bericht vom 25. Oktober 2012 ging Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % aus (Urk. 10/118/3), in seinem Bericht vom 24. Mai 2016 von einer solchen von 10 % (Urk. 10/163/24). Dies spricht ebenfalls gegen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Dr. A.___ feststellte, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche und etwas Schweizerdeutsch verstehe, weshalb der Übersetzer praktisch ständig im Einsatz gewesen sei (Urk. 10/134/43). Aus diesem Grund beurteilte der Gutachter die Behandlung durch einen deutschsprachigen Psychiater als ungünstig und wies darauf hin, dass auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. Mai 2011 erwähnt habe, dass öfters hartnäckiges Nachfragen zur Verifizierung einer Aussage notwendig sei. Auch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bemerkt, dass eine adäquate Behandlung nicht durchzuführen gewesen sei. Nicht zuletzt habe der Hausarzt in seinem Bericht vom Juni 2013 darauf hingewiesen, dass eine Verständigung mit dem Patienten recht schwierig geblieben sei, weshalb Dr. A.___ eine muttersprachliche psychiatrische Behandlung als noch nicht genutzte therapeutische Möglichkeit aufführte (Urk. 10/134/45). Der Beschwerdeführer selber hatte sich gegenüber Dr. A.___ dahingehend geäussert, dass die Gespräche mit dem Psychiater Dr. B.___ aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse etwas limitiert seien. Oft könne er sich nicht ausdrücken und verstehe auch nicht alles, was der Psychiater sage (Urk. 10/134/41). Die eingeschränkte Verständigung zwischen Psychiater und Patient schränkt die Aussagekraft des Berichts von Dr. B.___ zusätzlich ein.

5.4    Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik geltend, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Beschwerdeantwort zunächst eine Fristerstreckung verlangt hatte und danach mehrere Tage vor Fristablauf auf eine materielle Stellungnahme verzichtete, sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 2 f.). Inwiefern dies berücksichtigt werden sollte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Umstand von Bedeutung sein sollte für die in diesem Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) Anhaltspunkte für die Annahme einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes liefert.

5.5    Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 10/151) wurde ein Rentenanspruch auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 0 % verneint. Da auf eine Neuanmeldung nur einzutreten ist, wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht wird, und ein Rentenanspruch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht, wären Hinweise auf eine seither eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich. Solche können dem eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/163) nicht entnommen werden. Da, was zwischen den Parteien unbestritten ist, die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund darstellt (BGE 141 V 585 E. 5), ist die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.2    Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Wyler, steht eine Prozessentschädigung zulasten der Gerichtskasse zu. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob die sich im konkreten Fall stellenden Tat- oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf der Sozialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte
(BGE 114 V 87 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003
E. 6.2).

    Mit Honorarnote vom 30. März 2017 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Dr. Wyler einen Zeitaufwand von 14,16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 124.30 geltend.

    Der geltend gemachte Aufwand von 8,17 Stunden für Instruktion, Aktenstudium, Beschwerderedaktion und Orientierung des Mandanten erweist sich als zu hoch. Für die Instruktion erweist sich insbesondere aufgrund des sehr beschränkten Verfahrensthemas ein Aufwand von 0,5 Stunden angemessen. Da Rechtsanwältin Dr. Wyler die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren und sich im vorliegenden Fall keine schwierigen juristischen Fragen stellen, erweist sich ein Aufwand von 4,5 Stunden für Aktenstudium und die Redaktion der Beschwerdeschrift von 7 Seiten als angemessen. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Beschwerdeantwort verzichtet hatte, ist ein Aufwand von 4,83 Stunden für nochmaliges Aktenstudium, Redaktion der Replik und Orientierung des Mandanten zu hoch. Für das Studium der Beschwerdeantwort und des Feststellungsblattes zum Beschluss vom 1. November 2016 (Urk. 10/172) sowie die Redaktion einer entsprechenden Replik ist ein Aufwand von 2 Stunden zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit lediglich eine Bestätigung des Sozialamtes (Urk. 6) sowie die Angabe, dass die Verfahrenskosten namentlich nicht durch eine Rechtsschutzversicherung getragen werden (Urk. 14), erforderlich war, erweist sich die pauschale Berücksichtigung des Weiteren während des Beschwerdeverfahrens angefallenen Aufwandes im Umfang von einer Stunde als angemessen. Damit ergibt sich ein gesamthaft zu berücksichtigender zeitlicher Aufwand von 8 Stunden. Dies entspricht unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- einem Honorar von Fr. 1‘760.--.

    Zudem wurden Barauslagen im Betrag von Fr. 124.30, bestehend aus Porto-
kosten im Betrag von Fr. 35.30 sowie Fotokopien im Betrag von Fr. 89.-- geltend gemacht. Während die Portokosten im angeführten Umfang nach-
vollziehbar sind, gilt dies für die Fotokopien im Betrag von Fr. 89.-- nicht: Dies würde bei einem zu entschädigenden Stückpreis von 50 Rappen pro Kopie 178 Fotokopien entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003). Seit der Aktenzustellung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/162) ist die Notwendigkeit eines solchen Kopieraufwandes nicht ersichtlich, weshalb die zu entschädigenden Kopierkosten ermessensweise auf Fr. 30.-- festgelegt werden. Damit sind Barauslagen von insgesamt Fr. 65.30 (Fr. 35.30 + Fr. 30.--) zu berücksichtigen.

    Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘971.30 (1,08 x [Fr. 1‘760.-- + Fr. 65.30]).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'971.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli