Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01352


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 20. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene X.___ ist zu 40 % als Bankassistentin bei der Y.___ sowie zu 60 % als Hausfrau tätig. Nach einer erfolglosen Hörgeräteanpassung (vgl. Mitteilung vom 5. Juli 2010; Urk. 6/12) meldete sie sich am 30. Juni 2015 unter Hinweis auf eine mittelgradige Schwerhörigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 6. August 2015 eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu (Urk. 6/19). Am 25. August 2015 beantragte die Versicherte eine Härtefallprüfung sowie die Übernahme der gesamten Kosten der neuen Hörgeräte von Fr. 6‘587.-- (Urk. 6/20/2). Die IV-Stelle liess sie daraufhin medizinisch-audiologisch abklären (Härtefallgutachten vom 4. März 2016; Urk. 6/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36-37) wies sie das Härtefallgesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. November 2016 sei teilweise aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Mehrkosten von Fr. 4‘937.-- für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Härtefallregelung). Am 19. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 4‘937.-- im Sinne der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).




2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

2.3    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.4    Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.5    Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orl-hno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Januar 2016 revidiert wurden.

    Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2016) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst.

2.6    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 2) damit, dass gemäss den medizinischen Unterlagen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls nicht erfüllt seien.

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihr lediglich Kostengutsprache in der Höhe der Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- erteilt. Die Übernahme der gesamten Kosten für die neuen Hörgeräte im Betrag von Fr. 6‘587.-- im Rahmen der Härtefallregelung habe sie abgewiesen. Es werde bestritten, dass eine einfache und zweckmässige Versorgung ihr nicht verunmögliche, ihren Beruf auszuüben. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörversorgung dringend notwendig. Die audiologischen Kriterien der Härtefallregelung des BSV seien zwar nicht erfüllt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilde jedoch das Nichterfüllen des Kriterienkatalogs für sich alleine keinen ausreichenden Grund, die Anerkennung eines Härtefalls zu verneinen. Könne wie vorliegend der Eingliederungsbedarf mit einer herkömmlichen Versorgung nicht erfüllt werden, liege ein Härtefall vor.


4.    Gemäss Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 4. März 2016 (Urk. 6/34) leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen, vermutlich hereditären sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Hörkurve, welche in den mittleren Frequenzen den grössten Hörverlust aufzeige, währenddessen in den Randfrequenzen das Gehör deutlich besser sei, könne mit einfachen Hörgeräten nicht zufriedenstellend versorgt werden, so dass eine komplexe Hörgerätetechnologie mit vielen Kanälen notwendig sei. Mit den gewählten Geräten sei eine sehr zufriedenstellende Hörgeräteversorgung gelungen. Gemäss Härtefallregelung des BSV sei keines der audiologischen Kriterien erfüllt. Zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit sei die gewählte Hörgeräteversorgung jedoch dringend nötig.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Härtefalls, da die audiologischen Kriterien gemäss der Härtefallregelung nicht erfüllt sind. Wie das Bundesgericht in E. 3 seines Urteils 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 festhielt, kommt es jedoch für eine rechtskonforme Konkretisierung des Invaliditätsbegriffes bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsansprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

    Im Rahmen der Härtefallabklärung hat die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ im Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 6/34) bestätigt, dass zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörgeräteversorgung dringend nötig sei. Laut ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen arbeitet die Beschwerdeführerin in einem Grossraumbüro mit vielen Arbeitsplätzen und muss regelmässig an Meetings und Telefonkonferenzen teilnehmen. Im Grossraumbüro ist die Situation mit vielen Nebengeräuschen und wechselnden Arbeitsplätzen für sie sehr schwierig (Urk. 6/25 S. 1 und S. 4). Mit einfachen Hörgeräten kann die Problematik nicht behoben werden, was aufgrund der relativ geräuschvollen Arbeitsumgebung und den beruflichen Anforderungen an die Kommunikation als nachvollziehbar erscheint. Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf, der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es der Beschwerdeführerin längerfristig verunmöglichen dürfte, ihren Beruf weiterhin auszuüben (vgl. dazu auch die nicht in Abrede gestellten Vorbringen in Bezug auf die „strapazierte“ Geduld der Vorgesetzten; Urk. 1 S. 5). Die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksamkeit ist damit bezüglich der gewählten Hörgeräteversorgung zu bejahen. Die Härtefallregelung des BSV lässt eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht zu. Von der Weisung des BSV ist deshalb abzuweichen und das Vorliegen eines Härtefalls anzuerkennen.

5.2    Das Gesetz will jedoch allgemein die Eingliederung durch die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich soweit sicherstellen, als der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz ist auch unter der aktuell geltenden Regelung der Hörgeräteversorgung in der HVI Rechnung zu tragen. Vorliegend sind mangels entsprechender Abklärungen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Hörgeräte möglich. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mehrkosten „nur“ Fr. 4‘937.-- betragen und an die Steigerung der Leistungsfähigkeit folglich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4).


5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Nach dem vorstehend Gesagten kann mangels Ausführungen zur finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit nicht ohne weitere Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der über dem mitgeteilten Pauschalbetrag liegenden Kosten ihrer Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge.


6.    

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrLanzicher