Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01353


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 16. April 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ war zuletzt vom 17. April bis 31. Dezember 2013 in einem befristeten 50 %-Pensum als Pflegehelferin im Z.___ angestellt (Urk. 7/16). Am 12. Mai 2014 (Eingang 2. Juni 2014) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hypophyse-Trigeminus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 15. Februar 2016; Urk. 7/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40, Urk. 7/44 und Urk. 7/47) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten medizinischen Abklärungen über ihren Leistungsanspruch neu verfüge. Am 16. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass kein Gesundheitsschaden im Sinne des Invaliditätsgesetzes vorliege. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine berufliche Tätigkeit in einem Teilzeitpensum aufzunehmen. Der Abbruch der bisherigen Erwerbstätigkeiten sei nicht aus gesundheitlichen, sondern aus psychosozialen Gründen erfolgt. Im Haushalt beständen keine Einschränkungen; ein Gutachten sei nicht erforderlich.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit November 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem ablehnenden Entscheid lediglich auf die Stellungnahme von med. pract. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gestützt. Dieser habe zunächst eine weitere Abklärung der psychischen Beschwerden empfohlen, anschliessend jedoch einzig gestützt auf den - nicht von einer Ärztin verfassten - Haushaltsabklärungsbericht die psychischen Beschwerden als nicht schwerwiegend genug beurteilt. Auf seine nicht nachvollziehbare Stellungnahme könne nicht abgestellt werden, vielmehr seien weitere Abklärungen durch Fachärzte erforderlich (S. 4 f.). Bei psychischen Beschwerden sei es der Abklärungsperson zudem nur bedingt möglich, das Ausmass der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Auf den Haushaltsbericht könne deshalb nicht ohne Weiteres abgestellt werden (S. 5).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt in ihrem Bericht vom 14. August 2014 (Urk. 7/22/6-8) folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1; vgl. dazu auch Bericht vom 15. Mai 2014, Urk. 7/10/3):

- Prolaktinom der Hypophyse

- Prolaktinspiegel vom 26. November 2013: 2 ng/ml (Norm <25)

- Dostinex-Behandlung mit 0.25 mg, ½ Tb. 2x pro Woche

- Akute Episode einer Trigeminusneuralgie und Parästhesie links nach Flugreise im August 2011, nur kurze Zeit regredient unter osteopathischer Behandlung, jetzt wieder Akutisation der Trigeminusneuralgie links, aktuell unter Lyrica-Behandlung 25 mg 2x pro Tag

    Dazu hielt sie fest, das Prolaktinom sei nicht chirurgisch, sondern konservativ mit Dostinex behandelt worden. Damit sei eine ganz gute Prolaktinspiegel-Kontrolle erreicht worden. Als Nebenwirkung der Dostinex-Therapie bestehe ein stark depressiver Zustand mit starker Übelkeit und enormer Müdigkeit. Das MRI des Gehirns vom 27. Juni 2013 habe eine total stabile Situation gezeigt und der Tumor sei nicht mehr nachweisbar unter der Dostinex-Therapie. Aufgrund der starken Nebenwirkungen sei allenfalls eine Therapiepause indiziert. Falls der Tumor rezidivierend wäre, werde eine Reevaluation der chirurgischen Indikation zur transnasalen transsphenoidalen Chirurgie empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 6. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund einer konstanten Übelkeit mit Erbrechen, Schwindel und Schwäche, der Trigeminusneuralgie links betont und einem auch aus familiären Gründen schweren depressiven Zustand. Die Depressionen hätten seit dem Autounfall ihres Sohnes zugenommen. Ein psychiatrisches Konzil wäre hilfreich, um zu analysieren, ob die Depression mit der Dostinex-Therapie in Beziehung stehe. Als Fachärztin für Neurochirurgie sei sie nicht auf psychische Krankheiten spezialisiert (S. 1-3).

    Am 11. Mai 2015 berichtete Dr. B.___ zur aktuellen Situation, dass die Beschwerdeführerin mit Dostinex ½ Tablette 2x pro Woche gut eingestellt sei, aber weiterhin unter einem depressiven Zustand leide (Urk. 7/28).

3.2    Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit 23. September 2014 behandelte, nannte im Bericht vom 2. Dezember (wohl 2014; Urk. 7/22/2-8) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungen sowie einen Verdacht auf somatoforme Störung (ICD-10 F45.4); als Differenzialdiagnose nannte sie eine beginnende Somatisierungsstörung. Sie habe die Beschwerdeführerin bis 30. November 2014 krankgeschrieben. Med. pract. C.___ wies auf die medikamentöse Behandlung durch Dr. B.___ hin und bescheinigte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sollte mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit wieder möglich sein, Arbeitsversuche mit 20-40 % seien als Wiedereinstieg anzustreben.

3.3    Seit 18. Juni 2015 stand die Beschwerdeführerin in Behandlung bei med. pract. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese stellte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2015 (Urk. 7/32) folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Posttraumatische Belastungsstörung (Komplextraumatisierung) seit ungefähr 15 Jahren

    Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 18. Juni 2015 in ihrer Behandlung, dies 1-2 mal wöchentlich. Sie sei ihm Kosovo aufgewachsen und ihre Familie von den Serben schikaniert worden. Ihr Vater sei Alkoholiker gewesen und habe die Familie tyrannisiert, ihre Mutter habe unter Depressionen gelitten. Zu Beginn des Kosovokrieges in den 90er-Jahren sei sie während eines Urlaubaufenthaltes während einer Busfahrt mit den anderen Passagieren als Geisel genommen worden, seitdem schlafe sie kaum noch, sei nervös und ständig erschöpft. Sie habe immer sehr viel gearbeitet, leide aber seit 15 Jahren unter immer wiederkehrenden Ängsten und Depressionen, Erschöpfungszuständen und Konzentrationsschwierigkeiten. Ihr Sohn habe 2010 (wohl im September 2013; vgl. Urk. 7/10/9 und Urk. 7/22/2) einen schweren Unfall erlitten und sie habe ihn lange pflegen müssen. Dabei sei sie beruflich und familiär stark überfordert gewesen und habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seitdem könne sie keine kranken Kinder mehr pflegen, die Konfrontation mit Krankheit und Tod löse bei ihr Panik aus. Ein grosser Anteil der Symptomatik könne möglicherweise auch auf das Prolaktinom zurückgeführt werden (S. 2). Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).

3.4    Med. pract. A.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/39/6) fest, gestützt auf die sehr ausführliche Berichterstattung im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/38) werde erkennbar, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei zudem immer wieder erwerbstätig gewesen. Der Abbruch der Tätigkeiten sei nicht aus erkennbar gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern beispielsweise aufgrund des Unfalls des Sohnes im Jahre 2010 und später aus Gründen der mangelnden Qualifikation beziehungsweise Motivation. Die in den Akten genannten Diagnosen seien somit nicht als schwerwiegend genug anzusehen, um der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumindest in einem Teilpensum von 50 % entgegen zu stehen. Für die Symptomatik und den Verlauf sei es untypisch, dass ein Hypophysentumor, eine Anpassungsstörung und eine Trigeminusneuralgie eine berufliche Tätigkeit für mehrere Monate ermöglichen würden und dann schlagartig wieder nicht, da die Beschwerden im Rahmen der genannten Diagnosen nicht wellenförmig aufträten. Ein Gesundheitsschaden sei damit nicht ausgewiesen.


4.

4.1

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) allein auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes med. pract. A.___ vom 23. Mai 2016 (E. 3.3 hievor).

4.1.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.1.3    In den Ziffern 6.1-6.6 des Haushaltsabklärungsberichts vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/38) erfolgte die Angabe einer 0%igen Einschränkung im jeweiligen Haushaltsbereich stets mit der Anmerkung beziehungsweise Begründung: „RAD Beurteilung AUF/EUF ausstehend“ (S. 7 f.). Der Bericht wurde zudem mit der Bemerkung versehen „wurde verfrüht ins Elar übernommen, Einschränkung im HH wurde noch nicht festgelegt. Wiedervorlage an den AD nach RAD Stellungnahme“ (S. 1). Eine Wiedervorlage erfolgte jedoch nicht. Der Stellungnahme von med. pract. A.___, welcher unter anderem gestützt auf die Berichterstattung der Abklärungsperson und der gemäss seinen Ausführungen daraus erkennbaren 0%igen Einschränkung im Haushalt von einem fehlenden Gesundheitsschaden ausging, kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte zudem im September 2013 seinen schweren Unfall und der Abbruch der Tätigkeit als Pflegehelferin erfolgte nicht aus Gründen der mangelnden Qualifikation beziehungsweise Motivation, sondern wegen der Stellenbefristung (Urk. 7/16/1). Die vom RAD-Arzt genannte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, welche seiner Ansicht nach nicht schwerwiegend genug sei, um zumindest einer Teilzeittätigkeit entgegen zu stehen, stützte sich überdies nicht auf den aktuellsten psychiatrischen Bericht (vgl. E. 3.3 hievor), worin med. pract. D.___ von einer posttraumatischen Belastungsstörung sprach, welche der RAD-Arzt ausser Acht liess. Dieser legte auch nicht dar, weshalb die von den behandelnden Ärzten bescheinigte ganze (E. 3.3) beziehungsweise teilweise (E. 3.2) Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

    Zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden ist zudem einerseits festzuhalten, dass der RAD-Arzt als Facharzt für Neurologie nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verfügt. Andererseits sind gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung alle psychischen Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen (BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Den psychischen Beschwerden kann damit nicht von vornherein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden. Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren einschätzen zu können. Die in der RAD-Stellungnahme festgehaltene mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit wie auch das Verneinen eines Gesundheitsschadens können daher nicht nachvollzogen werden.

4.1.4    Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist wie bereits dargelegt auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.

4.2    Obwohl Dr. B.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, ist die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (E. 3.1 hievor). Zu einer Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben. Die Beschwerdeführerin ist nach anfänglichen Nebenwirkungen aufgrund der Dostinex-Therapie inzwischen in somatischer Hinsicht gut auf das Medikament eingestellt (Bericht vom 11. Mai 2015; E. 3.1 hievor). Allerdings schloss Dr. B.___ nicht aus, dass die Nebenwirkungen der Medikamente den psychischen Gesundheitszustand beeinträchtigen könnten, was sie aber als Neurochirurgin nicht zu beurteilen vermochte. Der RAD-Arzt hat dies nicht berücksichtigt, obwohl med. pract. C.___ diese Medikation vermerkt und in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte.

    Gemäss der zuletzt behandelnden Psychiaterin ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr arbeitsfähig (E. 3.3 hievor). Seit dem Unfall ihres Sohnes löse die Konfrontation mit Krankheit und Tod bei ihr Panik aus. Weshalb dies auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigen sollte, begründete sie jedoch nicht. Aus ihrem Bericht ist zudem nicht ersichtlich, ob sie die Arbeitsfähigkeit einzig aus psychischen oder auch aus fachfremden Gründen als eingeschränkt erachtete. Immerhin besteht ihrer Ansicht nach die Möglichkeit, dass ein grosser Anteil der Symptomatik auf das Prolaktinom zurückzuführen ist. Den Akten sind zudem verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu entnehmen, auf welche auch Dr. B.___ mehrfach hinwies (Autounfall des Sohnes sowie dessen Weigerung, eine Ausbildung zu absolvieren, Tod mehrerer nahestehender Personen, kranke und mittellose Eltern in der Heimat; Urk. 7/10/6 f., Urk. 7/21/2-4 und Urk. 7/22/2 f.). Solche Faktoren können ein Argument gegen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidisierenden Gesundheitsschadens sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern med. pract. D.___ diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigte. Auch die Berichte der behandelnden Fachpersonen sind damit nicht durchwegs nachvollziehbar, beziehungsweise in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diskrepant.

4.3    Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Wie bereits dargelegt, wurde der Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/38) verfrüht in das ELAR übernommen, ohne dass eine allfällige Einschränkung im Haushalt festgelegt worden wäre (E. 4.1.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch die im Aufgabenbereich bestehenden Einschränkungen weiter abzuklären haben. Es stehen nach dem Gesagten auch psychische Beeinträchtigungen im Raum, die gegebenenfalls mittels entsprechender ärztlicher Beurteilung in Einklang zu bringen sind mit den Ergebnissen der Abklärung vor Ort. Dabei wird allenfalls zu berücksichtigen sein, dass es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

    Die im Zusammenhang mit der Statusfrage festgehaltene hypothetische Erwerbstätigkeit von 50 % im Gesundheitsfall wurde hingegen nachvollziehbar begründet und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Davon wird weiterhin auszugehen sein.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher