Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01354


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 7. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Gemeindeverwaltung O.___, Soziale Dienste



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1981 geborene X.___ meldete sich am 6. Juli 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/6-8, 7/12, 7/19, 7/22) und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2011 mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung (Urk. 7/28). Nach mehrmaligen Abbrüchen und Wiederaufnahmen (Urk. 7/44, 7/49, 7/60, 7/63, 7/71) wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 3. September 2013 definitiv abgebrochen (Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinen (Urk. 7/88). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2014 und 9. April 2014 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/90, 7/93), zog die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht bei (Urk. 7/95). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/102). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht, welches mit Beschluss vom 15. Januar 2015 einen Nichteintretensentscheid fällte (Urk. 7/105).

1.2    Am 29. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/107) und legte einige Arztberichte auf (Urk. 7/106). Mit Vorbescheid vom 8. August 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde auf das Begehren nicht eintreten (Urk. 7/109). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. September 2016 Einwand (Urk. 7/110) und legte am 6. Oktober 2016 einen weiteren Arztbericht auf (Urk. 7/112-113). Mit Verfügung vom 8. November 2016 trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein (Urk. 7/115).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).



2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung wesentlich verändert habe. Aus diesem Grund werde auf ihr Gesuch nicht eingetreten.

    Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, die geltend gemachten psychiatrischen Leiden seien gut behandelbar und würden keine langdauernde Beeinträchtigung bedeuten. Es sei daher nicht von einem invalidisierenden Leiden auszugehen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, im eingereichten Bericht der behandelnden Ärzte werde ausgeführt, dass bei ihr somatische Beschwerden im Vordergrund stünden. Sie sei in der Zwischenzeit auf dem linken Auge erblindet, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeute. Als Beleg für die Verschlechterung habe sie der Beschwerdegegnerin weitere Ärzte genannt, bei denen Berichte eingefordert werden könnten. Die IV-Stelle habe diese Beweismittel zu Unrecht nicht beigezogen, womit sie nicht nur das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Aus diesen Gründen sei die Sache an die Verwaltung zur Vornahme medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht des Spitals Z.___ vom 3. Dezember 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/19 S. 5):

- Diabetes mellitus Typ I mit/bei

- unter Basis-Bolus-System (ED 2003), Hb A1c 9,1

- schmerzhafte Polyneuropathie beider Beine

- Necrobiosos lipoidica

- Status nach offenen protrahiert verheilenden Ulcerationen 5/09 bis 5/10

- Status nach Remicade Behandlung 1/08

- Hepatomegalie mit stark hyperechogenem Leberparenchym m/b erhöhten Leberwerten, DD Steathohepatitis bei Diabetes mellitus Typ 1

- Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2)

    Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgende genannt (Urk. 7/19 S. 5):

- Autoimmunthyreoiditis Hashimoto

    Bei der Patientin sei aufgrund des Diabetes I ein striktes Management erforderlich. Sie leide an einer schweren schmerzhaften Polyneuropathie beider Beine sowie an einer Anpassungsstörung mit verminderter Belastbarkeit und rascher Überforderung durch das notwendige, komplexe Management ihrer Krankheiten (Urk. 7/19 S. 7).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei kaum noch zumutbar. Es sei nicht vorstellbar, dass die Patientin den ganzen Tag lang sitzen oder stehen müsse. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne sie mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % ausüben. Dabei wäre eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum kurzfristigen Aufstehen und Umhergehen ideal. Zudem müsste die Möglichkeit bestehen, regelmässig zu essen (Urk. 7/19 S. 7).

3.2    Im Bericht des B.___ vom 26. Dezember 2011 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/46 S. 5):

- Diabetes mellitus Typ I mit/bei

- unter Basis-Bolus-System (ED 2003), Hb A1c 9,1

- schmerzhafte Polyneuropathie beider Beine

- Necrobiosos lipoidica

- Status nach offenen protrahiert verheilenden Ulcerationen 5/09 bis 5/10

- Status nach Remicade Behandlung 1/08

- Hepatomegalie mit stark hyperechogenem Leberparenchym m/b erhöhten Leberwerten, DD Steathohepatitis bei Diabetes mellitus Typ 1

- kombinierte Persönlichkeitsstörung

    Nach längerer Begleitung der Patientin entpuppe sich die als Anpassungsstörung beschriebene psychische Labilität eher als eine gemischte Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei die Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig. Wegen der somatischen und psychiatrischen Einschränkungen sei sie in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/46 S. 6-7).

3.3    Im Bericht des B.___ vom 24. April 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/95 S. 5):

- lumboradikuläres S1-Syndrom links bei links paramedian betonter Massenhernie mit Kompression der Nervenwurzel S1 links bei LWK5/SWK1 und begleitender erosiver Osteochondrose

- Chondrosis intervertebralis LWK4/5 mit breitbasiger Hernie ohne relevante raumfordernde Wirkung

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, nach erfolgreicher operativer Intervention könne die Patientin wieder in ihrem erlernten Beruf arbeitstätig sein (Urk. 7/95 S. 7).


4.    

4.1    Mit der Neuanmeldung vom 28. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Seit dem Dezember 2015 sei sie auf dem linken Auge blind und leide unter massiven Kopfschmerzen. Dazu kämen psychische Leiden, die ihren Lebensalltag erschweren würden (Urk. 7/107). Als Beleg reichte sie Arztberichte des C.___ ein (Urk. 7/106).

    Aus dem Bericht des C.___ vom 8. Januar 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 unter einem plötzlichen Grausehen und einem zentral betonten Gesichtsfeldausfall links litt. Eine Neuritis des Nervus opticus sowie demyelinisierende Läsionen konnten indes nicht festgestellt werden (Urk. 7/106 S. 1). Zudem wurde festgehalten, der Augenbewegungsschmerz sei inzwischen vollständig zurückgegangen (Urk. 7/106 S. 3). Aus dem Verlaufsbericht geht hervor, dass sich das Sehen langsam verbessert habe und die Patientin mit dem linken Auge wieder in die Ferne sehen könne. In der Nähe sehe sie schon wieder sehr genau und auch das Farbsehen sei wieder fast normwertig (Urk. 7/106 S. 5). Mit diesen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes darzutun. Zum einen lässt sich daraus schliessen, dass der Gesichtsfeldausfall lediglich vorübergehend war und sich unter Einnahme von Kortison wieder normalisierte. Zum anderen wird nicht dargelegt, inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werden sollte.

    Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht auf. In diesem wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin stünden somatische Beschwerden wie eine Hashimoto Thyreoditis, ein Diabetes mellitus Typ I, eine partielle Erblindung auf dem linken Auge, Schmerzen im Bereich des Rückens sowie Necrobiosis lipoidica an den Beinen im Vordergrund. Sie leide aufgrund der körperlichen Beschwerden stark an Unsicherheit, was teils mit starken Ängsten verbunden sei. Aufgrund der Beschwerden habe sie eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10: F 32.1) und intermittierend stark ausgeprägte Angstzustände entwickelt, welche teilweise das Ausmass einer Panikstörung annehmen würden (ICD-10: F 41.0). Die Beschwerdeführerin sei vor allem durch die somatischen und zunehmend auch durch die psychischen Beschwerden im Alltag stark eingeschränkt (Urk. 7/112).

    Die genannten somatischen Beschwerden finden sich alle schon in den Vor-berichten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist diesbezüglich nicht auszumachen. Hinsichtlich der genannten psychiatrischen Beschwerden wird im Bericht nicht dargelegt, inwiefern diese geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte darauf hinwiesen, die somatischen Beschwerden würden im Vordergrund stehen, was darauf schliessen lässt, dass keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Leiden besteht. Aus diesen Gründen vermag die Beschwerdeführerin auch mit diesem Bericht keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes darzutun.

4.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht keine Berichte bei den von ihr genannten Fachärzten eingeholt. Damit habe sie nicht nur das rechtliche Gehör, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es an der versicherten Person, mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht respektive die Verwaltung für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    Mit Schreiben vom 7. September 2016 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle an, sie benötige Zeit um von den verschiedenen Fachärzten Berichte einzuholen und diese einzureichen (Urk. 7/110). In der Folge setzte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens an, um den Einwand zu begründen (Urk. 7/111). Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Sanatoriums D.___ ein. Weiter wies sie darauf hin, für weitere Unterlagen könne ihre Hausärztin kontaktiert werden (Urk. 7/113). Den Bericht des Sanatoriums D.___ prüfte die IV-Stelle, wie aus der Verfügung vom 8. November 2016 hervorgeht (Urk. 2). Damit wahrte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Wie vorstehend ausgeführt, war sie jedoch nicht dazu verpflichtet, weitere Unterlagen bei der Hausärztin der Beschwerdeführerin einzuholen, da der Untersuchungsgrundsatz in diesem Verfahren nicht spielt. Damit, dass sie der Beschwerdeführerin eine Frist gewährte, um die erforderlichen Berichte beizubringen, kam sie ihren Pflichten nach. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl geht.

4.3    Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 auf das Gesuch um erneute Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht nicht ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger