Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01355


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, bezog mit Wirkung ab dem 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente, welche später auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (vgl. Urk. 3/2-3, Urk. 8/68/8).

    In der Folge richtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ehemann der Versicherten, Y.___, mit Wirkung ab 1. Juli 2005 ebenfalls eine Invalidenrente aus, weshalb die Invalidenrente von X.___ neu berechnet wurde (vgl. Urk. 8/68). Mit Urteil 9C_292/2014 vom 3. September 2014 erkannte das Bundesgericht, dass Y.___ nur bis 31. Mai 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen habe.

1.2    Unter Hinweis auf dieses Urteil zeigte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 die Rückforderung von im Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014 ausbezahlten Invalidenrenten und Kinderrenten im Betrag von Fr. 57'937.-- an (Urk. 8/50). Gleichzeitig kündigte sie X.___ die Rückforderung von Invalidenrenten und Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 13'905.-- an, weil ihre Rentenleistungen durch den Wegfall der Invalidenrente für Y.___ neu berechnet worden seien (Urk. 8/49). X.___ und Y.___ liessen dagegen jeweils am 7. März 2016 Einwand erheben (Urk. 8/46-47). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2016 fest, dass die Rückforderung gegenüber Y.___ verwirkt sei (Urk. 8/31). Zur Rückforderung gegenüber X.___ führte sie indes aus, dass bei der Berechnung der Rückforderung betreffend Y.___ festgestellt worden sei, dass bei der Rentenberechnung ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei. Deshalb verpflichtete sie X.___ mit Verfügung vom 2. November 2016, ihr zu viel ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. November 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 507.-- nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilagen ihrer Akten in Sachen der Beschwerdeführerin [Urk. 7/1-321] und in Sachen Y.___ [Urk. 8/1-106]), was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten hat.

1.2    Mit angefochtener Verfügung vom 2. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Berechnung der Rückforderung betreffend Y.___ sei festgestellt worden, dass ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei (Urk. 2 S. 1). Die Neuberechnung der Invalidenrente hänge nicht von der verwirkten Rückforderung betreffend Y.___ ab. Es sei eine rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erfolgt, da seit Anspruchsbeginn mit einem falschen Einreisedatum des Ehepaares X.___ gerechnet worden sei. Die Neuberechnung ab Juni 2011 lasse sich somit nicht beanstanden. Auf dieser Neuberechnung beruhe ihre Rückforderung im Betrag von Fr. 13'905.-- (Urk. 2 S. 2).

1.3    Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, dass die Rückforderung von Fr. 13'905.-- verwirkt sei. Der Beschwerdegegnerin hätte es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, dass der Wegfall der Rente des Ehemanns am 31. Mai 2011 per 1. Juni 2011 auch zu einer Neuberechnung ihrer Rente führe (Urk. 1 S. 7). Dies sei der Beschwerdegegnerin seit der Zustellung des Urteils des Bundesgerichts in Sachen ihres Ehemannes vom 3. September 2014 bekannt gewesen (Urk. 1 S. 6). Die Rückforderung sei ihr von der Beschwerdegegnerin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 angezeigt worden (Urk. 1 S. 5). Zudem sei der Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen. Die Beitragsdauer betrage nämlich 7 Jahre und 1 Monat und nicht 7 Jahre und 10 Monate. Deshalb sei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief ausgefallen (Urk. 1 S. 7). Dieser Fehler sei am 23. September 2015 korrigiert worden (Urk. 1 S. 8). Demzufolge habe sie Anspruch auf Nachzahlung der ihr während 13 Monaten - vom 1. Januar 2015 bis am 31. Januar 2016 (vgl. Vorbescheid vom 4. Februar 2016) - zu wenig ausbezahlten Invalidenrenten von Fr. 364.-- (13 x Fr. 28.--) sowie der Kinderrente für ihren Sohn Z.___ in Höhe von Fr. 143.-- (13 x Fr. 11.--), was zusammen Fr. 507.-- ergebe (Urk. 1 S. 9).


2.    

2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

2.2    

2.2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der Erlass des Vorbescheids betreffend Rückforderung gilt als fristwahrend (in BGE 143 V 431 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3    Das Bundesgericht erwog in E. 7.1 des Urteils 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 sodann, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" verwirke. Unter dieser Wendung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies sei der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4; nicht publiziert in BGE 139 V 106). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginne die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil 8C_824/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1).

3.    

3.1    Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 9C_292/2014 vom 3. September 2014, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nur bis 31. Mai 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen habe. Gemäss ihren Angaben erhielt die Beschwerdegegnerin am 4. November 2014 Kenntnis von diesem Urteil (Urk. 8/31/1). Damals wusste sie schon, dass sie der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Invalidenrente ausgerichtet hatte, und dass beim Wegfall der rentenbegründenden Invalidität beim einen Ehegatten für den weiterhin rentenberechtigten Ehegatten eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen ist (vgl. Randziffer 5726 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018 gültigen Versionen). Bei dieser Neuberechnung infolge Wegfall der Invalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin resultierte für die Beschwerdeführerin rückwirkend ein tieferer Rentenanspruch beziehungsweise ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12, Urk. 8/68/16-17). Auch die Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin indes bereits damals vornehmen können, da sie über alle notwendigen Angaben verfügte (vgl. insbesondere das acor-Berechnungsblatt vom 23. September 2015 [Urk. 8/68]). Demensprechend hätte sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit schon im damaligen Zeitpunkt ihren Rückforderungsanspruch erkennen können. Sie machte diesen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 geltend (Urk. 8/49). In diesem Zeitpunkt war die einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Diese Rückforderung ist somit verwirkt.

3.2    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Umstand, dass bei der Rentenberechnung ein falsches Einreisedatum für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann verwendet worden sei, ebenfalls eine Rückforderung von Invalidenleistungen zur Folge habe. Dieser Berechnungsfehler sei erst am 18. Dezember 2015, als sie die Rückforderungssummen für die Vorbescheide vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49-50) berechnet habe, festgestellt worden (Urk. 6 S. 1). Diesbezüglich war der Erlass des Vorbescheids vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49) mithin fristwahrend.

3.3    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung des korrekten Einreisedatums der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an diese zurückgewiesen wird.


4.    

4.1    Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher