Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01356


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 24. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, ledig, Mutter einer am 29. Dezember 2002 geborenen Tochter, ist gelernte Floristin (Urk. 7/1 S. 1 und S. 5). Sie arbeitete zuletzt bis im Dezember 2007 zu 100 % als selbständige Floristin (Urk. 7/1 S. 4). Am 30September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Unterschenkelfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (insbesondere Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende [Urk. 7/35]) und Einholung der Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur AG (Urk. 7/13) sowie der Veranlassung eines bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens, welches von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin spezialisiert auf Rheumaerkrankungen, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt der A.___, am 20. respektive am 25. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/25 und Urk. 7/27) erstattet wurde, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/37 und Urk. 7/41) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zu.

1.2    Im Rahmen eines Ende 2010 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/50) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (inklusive Abklärung für Selbständigerwerbende vom 23. August 2011 [Urk. 7/126]) und veranlasste eine rheumatologische-psychiatrische Expertise. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ wurde am 30. Mai 2013 (Urk. 7/84), das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ am 13. Juni 2013 (Urk. 7/85) und die interdisziplinäre Zusammenfassung von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ am 21. Juni 2013 (Urk. 7/86) erstattet.

    In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine weitere rheumatologische-psychiatrische Expertise. Das psychiatrische Gutachten erstattete Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 28. Januar 2016 (Urk. 7/140), Dr. Y.___ ihr rheumatologisches Gutachten am 20. Februar 2016 (Urk. 7/145 und Urk. 7/146) und eine bidisziplinäre Zusammenfassung wurde am 20. Februar 2016 erstattet (Urk. 7/147; vgl. auch Ergänzungen vom 8. März 2016, Urk. 7/149-151und vom 2. April 2016, Urk. 7/155/2).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/162, Urk. 7/165, Urk. 7/170172, Urk. 7/173-177) verfügte die IV-Stelle am 3. November 2016 rückwirkend per 1. Januar 2012 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) und am 24. November 2016 die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 70'651.-- (Urk. 7/180).


2.

2.1    Sowohl gegen die Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 2) als auch gegen die Verfügung vom 24. November 2016 (Urk. 11/2) erhob die Versicherte mit derselben Eingabe am 5Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 11/1) mit den Anträgen (S. 2), es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2016 aufzuheben und ihr die bisherige Invalidenrente weiter auszurichten; eine Meldepflichtverletzung sei zu verneinen und die mitangefochtene Verfügung vom 24. November 2016 über die Rückforderung von Fr. 70'651.-- sei aufzuheben beziehungsweise ihre Nichtigkeit festzustellen.

2.2    Das Verfahren bezüglich der Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 2) wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV.2016.01356 angelegt. Die IV-Stelle beantragte in selbigem Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 26Januar 2017 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 27Januar 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 20. Juli 2018 (Urk. 9) reichte die IV-Stelle einen IK-Auszug vom 20. Juli 2018 (Urk. 10) ein, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (Urk. 12) Kenntnis gegeben wurde.

2.3    Das Verfahren bezüglich der Verfügung vom 24. November 2016 (Urk. 11/2) wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV.2016.01357 angelegt. Die IV-Stelle beantragte in diesem Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (Urk. 11/6) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/8) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend wurden sodann die Einlegerakten aus dem ebenfalls am hiesigen Gericht hängig gewesenen Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Prozess FL.2017.00001), als Urk. 11/9 zu den Akten genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Parteien in den Verfahren Nr. IV.2016.01356 und Nr. IV.2016.01357 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein so enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, dass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2016.01357 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.01356 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2016.01357 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-9 geführt.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2).

2.5    Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).

2.6    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteile 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4; 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2; 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1-3.1.3 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2). Der Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkend per 1. Januar 2012 angeordnete Aufhebung der Rente in ihrer Verfügung vom 6November 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 ein rentenausschliessendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt und von diesem spätestens am 1. Januar 2012 Kenntnis gehabt habe. Dies hätte sie zwingend melden müssen. Damit habe die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung begangen. Die Veränderung der erwerblichen Situation (Einkommen erwirtschaftet) stelle einen Revisionsgrund dar. Rein körperlich sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend therapiert werde. Zudem seien die beschriebenen Einschränkungen nicht konsistent. Die Beschwerdeführerin besitze viele Ressourcen, die sie in die Führung ihres Hofes stecke.

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 5Dezember 2016 (Urk. 1) auf den Standpunkt, aus den medizinischen Grundlagen der Akten der Beschwerdegegnerin folge, dass sie psychisch in erheblichem Ausmass krank und ihre Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Sie bestreite nicht, dass sie einzelne Tätigkeiten ausübe. Sie bestreite aber, dass sie in der Lage wäre, einen Pferdezuchtbetrieb vollumfänglich zu führen (vgl. S. 7 f.). Im Weiteren habe sie nie eine Meldepflichtverletzung begangen und sie sei nach der Erstberentung nie in wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, die eine Rentenaufhebung rechtfertigen würden. Die betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse liessen sich feststellen und hätten sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seit 2010 nur unwesentlich verbessert (S. 11).

3.3    Umstritten ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, indem sich die erwerbliche Situation (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) verbessert hat. Zudem ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt.


4.    Am 24. Juni 2010 (Urk. 7/37 und Urk. 7/41) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 1000 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zu. Sie ging dabei - gestützt auf das rheumatologische-psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 20. respektive 25. Februar 2010 (Urk. 7/25 und Urk. 7/27) - von einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 100 % aus. Die Zusprache erfolgte dementsprechend ohne Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/37 S. 2). Von der Beschwerdeführerin waren keine Zahlen zu den Einkommensverhältnissen erhältlich und IK-Auszüge (vgl. auch Urk. 7/19/3) lagen nur bis zum Jahr 2004 vor (vgl. Urk. 7/30 S. 8). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2008 und ging von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'301.20 im Jahr 2009 aus (vgl. Urk. 7/35 S. 5; Tabelle 7: Position 27, Spalte 1+2; Frauen; betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden; indexiert per 2009).

    Sie wies die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/37 S. 2) ausdrücklich auf ihre Meldepflicht mit folgendem Wortlaut hin:

    «Meldepflicht

    Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen.

    Das ist insbesondere notwendig bei

    […]

- Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder     Aufgabe einer Erwerbstätigkeit

    […]

    Bei Verletzung der Meldepflicht können die Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt, verweigert (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG) und zurückgefordert werden.»


5.

5.1    Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen oder verschlechterten Gesundheitsschadens bei ganzer Invalidenrente mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

5.2    Vorliegend stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass nicht auf die IK-Auszüge abgestellt werden könne, da diese nicht der Realität entsprächen. Es sei unrealistisch und nicht haltbar, von den viel zu hohen Einkommenszahlen auszugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die für die Beitragspflicht massgeblichen Einkommenszahlen nach wie vor von bescheidenem Ausmass seien und ein 30-prozentiges Invalideneinkommen keinesfalls überschreiten würden. Die aus dem Pferdezuchtbetrieb erzielten Einnahmen bestünden zum grösseren Teil aus Direktzahlungen. Die Ausgaben seien nahezu so hoch wie die Einnahmen (vgl. Urk. 1 S. 8-11).

    Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern allfällig erhaltene Direktzahlungen einen Anteil an den in den IK-Auszügen abgebildeten Einkommen ausmachen. Sie reichte lediglich eine von Hand geschriebene Auflistung der angeblich erhaltenen Direktzahlungen ein (vgl. Urk. 3/2). Damit ist nicht belegt, dass allfällige Direktzahlungen Niederschlag in den IK-Auszügen gefunden hätten. Wenn die Zahlen der handgeschriebenen Notiz mit den IK-Auszügen verglichen werden, so übersteigen die Direktzahlungen die Einkommen gemäss IK-Auszügen in den Jahren 2013 bis 2015 bei Weitem (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 10; beispielsweise 2013: IK-Auszug: Fr. 9'600.--; Direktzahlung: Fr. 46'287.35) und konnten folglich keine Berücksichtigung in den IK-Auszügen gefunden haben.

    Damit ist der Gegenbeweis nicht erbracht, dass die IK-Auszüge nicht auch das tatsächlich generierte Einkommen der Beschwerdeführerin wiedergeben. Somit ist für das relevante Einkommen zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die IK-Auszüge abzustellen.

5.3    Nachdem die Beschwerdeführerin zeitweise steuerlich nach Ermessen eingeschätzt worden war, beruhen zumindest die Steuern der Jahre 2011-2013 laut eigenen Aussagen auf ihren Betriebsbuchhaltungen (vgl. Urk. 1 S. 12). Davon ausgehend wurde gemäss IK-Auszug vom 20. Juli 2018 für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 74'600.-- und für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 35'400.-- verabgabt (Urk. 10). Da das erzielte Einkommen starke und unverhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist, ist dabei auf den Durchschnittswert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1). Damit resultiert ein durchschnittliches Einkommen über die Jahre 2011-2012 von Fr. 55'000.--.

    Stellt man dieses tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen für die Jahre 2011-2012 einem auf das entsprechende Jahr aufindexierten Valideneinkommenausgehend von einem Valideneinkommen 2009 von Fr. 63'301.20 (vgl. E. 4 vorstehend) – gegenüber, resultiert nicht nur eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads, sondern ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Das Valideneinkommen entspricht unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung (Basis 1939 [= 100]; Index 2009: 2552, Index 2011: 2604, Index 2012: 2630; vgl. Bundesamt für Statistik Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016 [2/2]) einem Jahreseinkommen 2011 von Fr. 64'591.05 und 2012 von Fr. 65'235.95Daraus resultierte für die Jahre 2011-2012 jeweils ein errechneter rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 16 % (100 ./. [100 : Fr. 65'235.95 x Fr. 55'000.] vgl. E. 2.2 und E. 2.3).

5.4    Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass spätestens ab dem 1. Januar 2012 von veränderten erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Höhe und damit von dem Vorliegen eines Revisionsgrundes auszugehen ist (vgl. E. 2.4).

    Soweit die Gutachten im Jahr 2013 (Urk. 7/84, Urk. 7/85 und Urk. 7/86) wie auch im Jahr 2016 (Urk. 7/140, Urk. 7/145, Urk. 7/146 und Urk. 7/147, Urk. 7/151 und Urk. 7/155/2) einen seit der Rentenzusprache verschlechterten Gesundheitszustand dokumentierten, vermag das mit Blick auf das erwiesenermassen erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts zu ändern. Dass sie die von der Beschwerdeführerin tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte ausser Acht liessen, spricht den Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Denn selbst wenn sich aus medizinisch-theoretischer Sicht der Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte, was offen bleiben kann, ist belegt, dass die Beschwerdeführerin faktisch in der Lage war, während mehreren Jahren massgebliche Einkommen zu erwirtschaften, die sie sich jedenfalls anrechnen lassen muss.

    Dass eine Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre unter Beweis gestellt (vgl. E. 5.3 und Urk. 10). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. Januar 2012 in der Lage gewesen, mindestens das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 2011-2012 und somit bei weiterer Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen auch 2013 und in Zukunft zu erzielen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie die selbständige Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2013 zunächst reduziert und ab dem Jahr 2014 gänzlich eingestellt hat (Urk. 10). Vielmehr ist von einem (freiwilligen) Verzicht auf die Realisierung des selbständigen Erwerbseinkommens auszugehen, da nicht anzunehmen ist, dass sie nicht auch in der Lage wäre, auf dem freien Arbeitsmarkt ein eben solches Einkommen zu erwirtschaften. Da sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten ist, die verbliebene Erwerbsfähigkeit bestmöglich zu verwerten, besteht keine Veranlassung, auf eine wesentliche Veränderung der Erwerbsverhältnisse für die Zeit ab 2013 und die Zukunft zu schliessen.

    Es hat daher mit der Renteneinstellung sein Bewenden.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 1; vgl. zu den Voraussetzungen E.  2.5 und E. 2.6). Indessen bestreitet sie nicht, dass sie zumindest in den Jahren ab 2011 ein steuerlich relevantes Einkommen erzielte, welches sie in den Steuererklärungen 2011-2013 selbst deklarierte hatte (vgl. Urk. 1 S. 12), ohne dies der Beschwerdegegnerin zu melden, obwohl sie von dieser in der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/37 S. 2) ausdrücklich auf die Meldeplicht hingewiesen worden ist (vgl. E. 4). Während die Rechtsprechung bis anhin für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung verlangt hatte, dass die Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.2), ist diese Voraussetzung mit der Änderung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV am 1. Januar 2015 dahingefallen (AS 2014 3177 ff., 3180; vgl. dazu die Erläuterungen zur Verordnungsänderung, www.news.admin.ch/NSB Subscriber/ message/attachments/36545.pdf, besucht am 3. Februar 2017). Ob diese Bestimmung mit Blick auf die intertemporalrechtlichen Grundsätze anzuwenden ist, kann hier offenbleiben.

    Für die Beschwerdegegnerin war ausschlaggebend, dass das unbestrittenermassen nicht gemeldete, spätestens ab 1. Januar 2012 erzielte steuerbare und rentenrelevante Einkommen nicht von vornherein irrelevant gewesen war. Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird die Rente revidiert, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, sofern die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug bereits im Jahr 2011 ein steuerbares Erwerbseinkommen von Fr. 74'600.-- pro Jahr verdient. Sie war in der Lage, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und trotz durchwegs medizinisch attestierter Arbeitsunfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. E. 5). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführerin deshalb diesbezüglich spätestens ab 1. Januar 2012 eine ohne Zweifel zumindest leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Der von ihr vorgebrachte Einwand, sie habe keine Kenntnis von einer Verbesserung ihres Erwerbseinkommens gehabt, ist angesichts der erzielten Einkommen (Urk. 10), welche auf Angaben eigenhändiger Steuererklärungen beruhte, ohne Weiteres zu entkräften. Damit liegt eine Meldepflichtverletzung spätestens ab dem 1. Januar 2012 vor.

6.2    Am 24. November 2016 (Urk. 11/2) verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung von Fr. 70'651.-- für in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 aufgrund der Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogener Leistungen. Die Höhe der Rückforderung blieb zu Recht unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 11/2). Nachdem eine Meldepflichtverletzung zumindest ab dem 1. Januar 2012 nachgewiesen ist (vgl. E. 6.1 vorstehend), und die Rückforderung fristgerecht erfolgte (vgl. E. 2.6, Urk. 7/158, Urk. 7/173), ist festzustellen, dass die Rückforderung auch bezüglich der Höhe in der Verfügung vom 24. November 2016 (Urk. 11/2) rechtens ist.

6.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde folglich abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.


Das Gericht beschliesst

    Der Prozess IV.2016.01357 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess IV.2016.01356 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller