Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01359




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Beschluss vom 6. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 5/34). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde.

1.2    Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September 2013 wurde der Versicherten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterventionsmassnahme gewährt (Urk. 5/63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5/78). Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 5/104), wogegen X.___ am 9. Januar 2015 Einwand erhob (Urk. 5/107), welchen sie mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 5/110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatzfragen an (Urk. 5/112-114). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 5/115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 an der polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 5/126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der in Y.___ domizilierten Begutachtungsstelle Z.___ zugewiesen (Urk. 5/129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei vorgesehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. med. A.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. med. B.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. med. C.___ und im Fachgebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. med. D.___ begutachtet werde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwendungen gegen die vorgesehenen Experten angesetzt (Urk. 5/131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begutachtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. C.___ stattfinden könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. med. E.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltendmachung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiederum eine Frist angesetzt (Urk. 5/132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Versicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige "second opinion"; eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle Z.___ sei sodann von vornherein unzumutbar (Urk. 5/136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausserdem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. E.___ nicht einverstanden (Urk. 5/137). Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, wogegen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8). Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung weitergeführt (Urk. 5/143) und X.___durch die Z.___ polydisziplinär begutachtet (kardiologisches Teilgutachten vom 28. April 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Juni 2016, Urk. 5/151-152). Am 1. September 2016 nahm die Versicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk. 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. November 2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an.


2.    Gegen diese Vorbescheid erhob X.___ am 6. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. November 2016 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuheben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 auf Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-173).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlage wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 Einwand gegen den Vorbescheid vom 25. November 2014 erhoben hatte (Urk. 5/104 und Urk. 5/107), leitete die Beschwerdegegnerin ein neuerliches Abklärungsverfahren ein und liess die Beschwerdeführerin schliesslich polydisziplinär begutachten (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Danach ersetzte sie den Vorbescheid vom 25. November 2014 durch den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 2). Somit liegt erst ein Vorbescheid, aber noch keine beschwerdefähige Verfügung vor. Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und entsprechend an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. E. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.    Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als Einwand prüfe und anschliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse (Art. 30 ATSG).


4.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie den Einwand der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens prüfe und anschliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin, unter Beilage eines Doppels von Urk. 4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Geiger