Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01362
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich
Advokatur & Notariat
Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ war von 15. Mai 1998 bis 31. Juni 2004 in einem 80 %-Pensum als Raumpflegerin im Y.___ angestellt. Am 8. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Bandscheibenproblem und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2 und Urk. 13/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 23. Februar 2006; Urk. 13/22). Mit Verfügung vom 28. April 2006 (Urk. 13/27) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf eine 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 80 %) und eine Einschränkung von 9.7 % im Haushalt (Anteil 20 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 2 % ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/33) trat die IV-Stelle am 21. August 2006 (Urk. 13/36) nicht ein.
1.2 Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten vom 25. Juni 2013 hin (Urk. 13/37) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 6. und 7. Januar 2014 (Urk. 13/48 f.) Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe sowie für Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen und wies das Gesuch um Kostengutsprache für Schuheinlagen mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 13/52) ab.
1.3 Vom 1. März 2008 bis 30. April 2015 war die Versicherte bei der Z.___ in einem 65 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin in der Wäscherei tätig (Urk. 13/59). Am 16. Februar 2015 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/55). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess sie am 22. September 2015 und am 7. Juli 2016 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 13/75 und Urk. 13/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/87 und Urk. 13/92) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. November 2016 gestützt auf eine 1%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit weiterhin 80 %) und eine Einschränkung von weiterhin 9.7 % im Haushalt (Anteil 20 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr ab Juni 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid nach Einholung eines neutralen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (vgl. auch Urk. 5). Am 22. Februar 2017 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 14) wies das hiesige Gericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80 %-Pensum arbeitstätig wäre. Dies sei bereits mit Verfügung vom 28. April 2006 festgelegt worden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Qualifikation. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nach wie vor zu 80 % zumutbar. Im Haushalt sei sie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung zu 9.7 % eingeschränkt gewesen. Daran werde festgehalten. Bei einem Invaliditätsgrad von 3 % bestehe kein Rentenanspruch.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Wartejahr sei Ende Juni 2015 abgelaufen. Die von RAD-Arzt Dr. A.___ festgestellte Erwerbsfähigkeit bestehe erst seit dem 7. Juli 2016. Damit stehe ihr aber zumindest eine vorübergehende IV-Rente zu. Gemäss ihren behandelnden Ärzten sei sie seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. Dr. A.___ lege in seinem Bericht nicht dar, weshalb seine Beurteilung von jener der behandelnden Ärzten abweiche. Zu den neu eingereichten Berichten lasse er sich zudem nicht verlauten. Der Sachverhalt sei entsprechend ungenügend abgeklärt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache gutzuheissen sei (S. 4 f.).
3. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 28. April 2006 (Urk. 13/27), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat.
4.
4.1 Im Rahmen der Erstanmeldung stellte Oberarzt Dr. med. B.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für physikalische Medizin des C.___ in seinem Bericht vom 5. April 2005 (Urk. 13/13) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung mit Skoliose
- Muskulärer Dysbalance bei Beinlängenverkürzung und Muskelatrophie rechts nach Trauma in der Kindheit
- Kleiner paramedianer Diskushernie L5/S1 links mit Tangierung der Nervenwurzel S1, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits
- Coxae varae
Dazu hielt er fest, es hätten keine Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik bestanden. Die im Vorfeld durchgeführte intensive physiotherapeutische Behandlung und eine wirbelsäulennahe Infiltration hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflussen können. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Kreuzes. Es bestehe eine allgemein verminderte Kraft sowie eine frühzeitige Ermüdung der Nacken-, Arm- und Rückenmuskulatur. Das Hohlkreuz verstärke sich unter Belastung (S. 8). Die weitere Arbeitsfähigkeit betrage theoretisch 100 % für eine leichte bis knapp mittelschwere Arbeitstätigkeit im Reinigungsdienst (S. 2).
4.2 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 22. beziehungsweise 27. April 2005 (Urk. 13/14/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Chronisches lumbovertebrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- ungünstige Rückenstatik bei Beinlängenverkürzung rechts, leichte Skoliose
- Spondylarthrose LWK 4/5/SWK 1 beidseits
- muskuläre Dysbalance
- Diskushernie LWK 5/SWK 1 paramedian links
- Symptomausweitung
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2004 in seiner Behandlung. Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch halbtags arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten wechselbelastenden (stehend, sitzend, wenig gehend) leichten Tätigkeit sei sie ganztags arbeitsfähig.
4.3 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2006 (Urk. 13/24/2) fest, ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit mit wechselnder Belastung vorwiegend im Sitzen/Stehen ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) sei sie zu 100 % arbeitsfähig.
4.4 RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seinem Bericht zur im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens durchgeführten orthopädischen Untersuchung vom 22. September 2015 (Urk. 13/75) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- Lumboradiculäres S1 Syndrom links bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links
- Massive Vargusgonarthrose links mit sichtbarer Fehlstellung und Knieschmerzen
- Residual Status bei Status nach Poliomyelitis
- Rückfuss-Instabilität beidseits
- Cavo/Varusfehlstellung beidseits mit Calcaneuscuboidaler Gelenkarthrose mit Betonung des rechten Fusses
Dazu hielt er fest, ein somatischer Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Seit dem 25. Juni 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Grundsätzlich sei sie hingegen in einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der massiven akuten Verschlechterung des linken Kniegelenkes mit erheblicher Schmerzsymptomatik bei gleichzeitiger radikulärer S1-Symptomatik der Lendenwirbelsäule, bestehender Arthrose im calcaneo-cuboidalen Gelenk rechts bestehe jedoch seit dem 25. Juni 2014 auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Oktober 2015 sei eine operative Sanierung des linken Kniegelenkes geplant. Diese Operation sei von medizinischer Seite dringend erforderlich. Nach voraussichtlich sechs Monaten postoperativ sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten (S. 8 f.).
4.5 Der Hausarzt Dr. med. F.___ führte in seinem Bericht vom 18. April 2016 (Urk. 13/82/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, mit Rückfussinstabilität
- Status nach Poliomyelitis Bein rechts mit verminderter Trophik und Kraft
- Rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Status nach Implantation einer Kniehemiprothese medial links 2015
Ergänzend hielt er fest, es bestehe seit vielen Jahren ein häufig rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom. Diesbezüglich sei schon eine eingehende Abklärung und Behandlung erfolgt. Ebenfalls bestehe seit Jahren eine Kraftlosigkeit und Schmerzen im rechten Fuss. Bei zunehmenden Knieschmerzen bei medialer Arthrose sei im November 2015 eine mediale Kniehemiprothese eingesetzt worden. In Zusammenschau dieser Befunde sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Zimmermädchen auszuführen. Seit dem 1. Juni 2015 sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
4.6 Nach der orthopädischen Untersuchung vom 7. Juli 2016 stellte Dr. A.___ vom RAD in seinem Bericht (Urk. 13/84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- Lumboradikuläres S1 Syndrom links bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links
- Massive Gonarthrose links mit sichtbarer Fehlstellung und Knieschmerzen mit/bei
- Status nach Implantation einer Schlittenprothese links am 5. November 2015
- postoperativem Lymp(h)ödem am linken Unterschenkel
- Überempfindlichkeit der Operationsnarbe nach lateral
- guter postoperativer Achsenstellung und Beweglichkeit
- Residual Status bei Status nach Poliomyelitis
- Rückfuss-Instabilität beidseits
- Cavo/Varusfehlstellung beidseits mit Calcaneuscuboidaler Gelenkarthrose mit Betonung des rechten Fusses
Zudem hielt er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- beginnende Fingerarthrose DV, DIV und DIII rechts
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Vergleich zur Voruntersuchung könne sie besser laufen. Insgesamt könne sie 20-30 Minuten laufen und etwa eine halbe Stunde stehen. In ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe seit dem 25. Juni 2014 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasste Tätigkeit könne eine teilweise sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah zugemutet werden. Aufgrund der noch bestehenden Schmerzsymptomatik seien vermehrte Pausen notwendig. Entsprechend bestehe seit dem 7. Juli 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 1 und S. 7 f.).
4.7 Dr. F.___ hielt am 7. September 2016 (Urk. 13/91) in Ergänzung zu seinem Bericht vom 18. April 2016 (E. 4.5 hievor) fest, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe in letzter Zeit einen invalidisierenden Charakter angenommen. In der Zusammenschau der Befunde sei an eine Arbeitsfähigkeit gar nicht mehr zu denken. Dies beziehe sich auf die angestammte sowie auch auf leichtere wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerden hätten sich so fest ausgeweitet, dass die Beschwerdeführerin nun auch für ihren eigenen Haushalt eine externe Hilfe brauche. Seit dem 1. Juni 2015 sei sie bis auf weiteres definitiv zu 100 % arbeitsunfähig.
4.8 Dr. med. G.___, FA Orthopädie/Unfallchirurgie, und Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, von der I.___ stellten in ihrem Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 13/93) folgende Diagnosen:
- Cavo varus Fuss rechts mit Calcaneocuboidalgelenksarthrose rechts
- TMT-I bis III-Arthrose
- Beginnende Talonaviculararthrose
- Beginnende OSG-Arthrose rechts
- Residualstatus nach Poliomyelitis acuta im Kindesalter
- Rückfussinstabilität beidseits
- chronische Rückenbeschwerden
Dazu führten sie aus, es bestehe ein hypotropher Unterschenkel rechts und deutlich schwächer als links. Der rechte Rückfuss sei in Varusfehlstellung mit Cavus, der linke Rückfuss eher im Valgus mit beginnendem Senkfuss. Es beständen Druckdolenzen im Bereich des Calcaneocuboidalgelenkes und über dem dorsalen Mittelfuss rechts mit Ausstrahlung nach proximal und distal, ebenso eine Varikosis cruris beidseits. Die Sprunggelenksbeweglichkeit sei im Vergleich zur Untersuchung vom Jahre 2012 mit 0/0/30° nun deutlich eingeschränkt. Auf den neu angefertigten Röntgenaufnahmen würden sich die zunehmenden arthrotischen Veränderungen des rechten Fusses wie beschrieben zeigen. Eine Beschäftigung mit gehenden und stehenden Beanspruchungen sei nicht mehr möglich. Da es sich um fortschreitende Erkrankungen handle, sei eine Besserung des Befundes nicht zu erwarten.
4.9 RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 (Urk. 13/95/3) aus, die Bewegungseinschränkung des rechten OSG sei bei Vergleich der klinischen Untersuchung am 7. Juli 2016 mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 21. September 2016 insgesamt unverändert. Trotz fortschreitender Arthrose habe die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 angegeben, dass sie im Vergleich zur Voruntersuchung besser und insgesamt 20 – 30 Minuten laufen und etwa eine halbe Stunde stehen könne. Ihr sei eine leichte wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit möglich. Das Belastungsprofil sei damit geringfügig zu ändern. Aufgrund der Schmerzsymptomatik seien häufigere Pausen notwendig. Es bestehe aber weiterhin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Versicherungsmedizinisch theoretisch könne auch ein Rollstuhlfahrer leichte Arbeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % - 100 % ausüben. Aufgrund des Tagesablaufs (vgl. Urk. 13/84 S. 2), der angegebenen Beschwerden und des klinischen Untersuchungsbefundes bestehe im Haushalt keine Einschränkung, da die damit verbundenen Tätigkeiten auf den ganzen Tag verteilt werden könnten.
5. Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hielt an der Einschränkung im Haushalt von 9.7 % gemäss der letzten Verfügung fest, was von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert wurde und mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen von RAD-Arzt Dr. A.___ (E. 4.9 hievor) nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist unbestritten und ausgewiesen, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 25. Juni 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Bestritten ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 2) auf die orthopädischen Untersuchungen sowie die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. A.___ vom 23. September 2015 sowie 8. Juli und 11. Oktober 2016 (E. 4.4, E. 4.6 und E. 4.9 hievor).
6.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
6.3 Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin zwei Mal (E. 4.4 und E. 4.6 hievor). Seine Berichte sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Der RAD-Arzt legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ebenso setzte er sich mit den vorhandenen Arztberichten auseinander und wies darauf hin, dass sich diese zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht äussern (Urk. 13/75 S. 8 und Urk. 13/84 S. 7). Zudem stellte er anlässlich der ersten Untersuchung eine Behinderung durch den massiven Beugeschmerz im Bereich des linken Kniegelenkes fest, ebenso bekannte und diagnostizierte Arthrosen im Bereich der Sprunggelenke sowie im Bereich der rechtsseitigen Unterschenkelmuskulatur einen Residualzustand nach Poliomyelitis mit deutlichem muskulärem Defizit und Beinverkürzung rechts. Dr. A.___ befürwortete die geplante Knieoperation und erwartete durch die Achsenkorrektur des linken Kniegelenkes eine Verbesserung des Gangbildes und der Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 13/75 S. 5-9). In der zweiten - nach der Knieoperation durchgeführten - Untersuchung hielt er fest, dass der Knieschmerz und auch das Laufen besser geworden seien. Er wies auf eine deutliche Befundbesserung nach Implantation der Schlittenprothese in Bezug auf das Gangbild und den Bewegungsablauf hin (Urk. 13/84 S. 1 f.). Für das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigte er die Erkrankung der Lendenwirbelsäule, die Schädigung des Kniegelenkes und der Füsse. Ebenso berücksichtigte er die noch bestehende Schmerzsymptomatik, welche vermehrte Pausen notwendig macht und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % führt. Der RAD-Arzt gelangte sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juni 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und bis 6. Juli 2016 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war. Seit 7. Juli 2016 besteht hingegen in einer angepassten leichten wechselbelastenden überwiegend sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
6.4 Am 11. Oktober 2016 nahm Dr. A.___ zudem zu den neu aufgelegten Berichten der Dres. F.___ und H.___ Stellung und änderte das Belastungsprofil geringfügig (Urk. 13/95/3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der RAD-Arzt habe sich zu diesen Berichten nicht geäussert (Urk. 1 S. 5), ist damit nicht zutreffend. Ebenso wenig trifft zu, dass er sich mit den bereits vorhandenen Arztberichten nicht auseinandergesetzt hätte. Vielmehr ging er von denselben Beschwerden wie die behandelnden Ärzte und übereinstimmend mit diesen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht, weshalb eine diesbezügliche Auseinandersetzung nicht möglich war.
6.5 Der Bericht von Hausarzt Dr. F.___ vom 18. April 2016 (E. 4.5 hievor), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, war dem RAD-Arzt bei seiner zweiten Untersuchung bekannt. Dem neuen Bericht vom 7. September 2016 (E. 4.7 hievor) sind keine veränderten Befunde zu entnehmen; die angebliche Verschlechterung des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit dem letzten Bericht wurde nicht begründet. Namentlich fehlt eine Darlegung neu erhobener Befunde, welche eine Verschlechterung ausweisen würden. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nun auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Im Bericht vom 18. April 2016 hatte Dr. F.___ im Rahmen seines Arbeitsunfähigkeitsattestes noch Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen genommen. Dass diesbezüglich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit besteht, ist ausgewiesen. Soweit er ausführte, in der Zusammenschau der Befunde sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da die Schmerzen bereits nach kurzer Zeit überhand nähmen, kann dies nicht als begründetes Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gefasst werden. Die Befunde bezogen sich auf Rückenschmerzen, Kraftlosigkeit und Schmerzen im rechten Fuss sowie die Kniehemiprothese. Dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar, zumal Dr. F.___ auch in seinem jüngsten Bericht keine Komplikationen mit der Prothese schilderte. Der Einschätzung von Dr. F.___ kann damit nicht gefolgt werden. RAD-Stellungnahmen können zudem nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3).
6.6 Dr. H.___ wies auf die zunehmenden arthrotischen Veränderungen hin (E. 4.8 hievor), welche von Dr. A.___ in seinen Untersuchungen denn auch festgestellt worden waren. Ebenso waren ihm der deutlich schwächere Unterschenkel rechts und die Fussfehlstellung bekannt. Auch das von Dr. H.___ geäusserte Zumutbarkeitsprofil (keine gehenden oder stehenden Beanspruchungen) entspricht dem gemäss dem RAD-Arzt bestehenden Belastungsprofil (überwiegend sitzende Tätigkeit) weitgehend, zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht weiter.
6.7 Zusammenfassend vermögen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Einwände der Beschwerdeführerin Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte zu erwecken. Auf diese ist damit abzustellen. Von weiteren medizinischen Abklärungen - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
7. Die Beschwerdeführerin litt im Vergleichszeitpunkt insbesondere an Rückenbeschwerden (E. 4.1-4.3 hievor). Ab dem 25. Juni 2014 war sie jedoch vor allem aufgrund der Beschwerden im linken Kniegelenk nicht mehr arbeitsfähig (E. 4.4 hievor). Eine - vorübergehende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit ausgewiesen. Nach einer Knieoperation im November 2015 mit Implantation einer Kniehemiprothese medial links hat sich ihr Gesundheitszustand wiederum verbessert. So konnte sie - anders als vor der Operation - wieder 20-30 Minuten laufen und etwa eine halbe Stunde stehen. Damit ist spätestens seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 7. Juli 2016 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
8. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
8.1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
8.2 Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit in einem 80 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Ihre letzte Arbeit hat sie jedoch - trotz diesbezüglich voller Arbeitsfähigkeit - lediglich in einem 65 %-Pensum ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne 2014 gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt und per 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 42'999.80 im angestammten 80 %-Pensum errechnet (Urk. 13/85), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Darauf ist abzustellen.
8.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2014, TA1, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1, Frauen, und berechnete per 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 42'484.20 in dem der Beschwerdeführerin ab 7. Juli 2016 zumutbaren 80 %-Pensum (Urk. 13/85). Einen behin-derungsbedingten Abzug gewährte sie nicht mit der Begründung, das zumutbare Pensum sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bereits um 20 % reduziert worden. Auch dies wurde nicht kritisiert und es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- von 25. Juni 2014 bis 6. Juli 2016 sowie von einem solchen von Fr. 42'484.20 ab 7. Juli 2016 (Verbesserung Gesundheitszustand) auszugehen.
8.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 42'999.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- beziehungsweise Fr. 42'484.20 ergibt einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von zunächst 80 % beziehungsweise ab 7. Juli 2016 von 1.2 %.
8.5 Bei einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit zu 80 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von zunächst 80 % beziehungsweise ab 7. Juli 2016 von 0.96 %. In ihrem Aufgabenbereich ist die Beschwerdeführerin zu 9.7 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 20 % einen Teilinvaliditätsgrad von 1.94 % ergibt. Insgesamt beträgt der Invaliditätsgrad damit 82 % bis 6. Juli 2016 und ab 7. Juli 2016 3 %.
Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine von 1. August 2015 (Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Februar 2015 plus sechs Monate; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Oktober 2016 (Zeitpunkt Verbesserung im Juli 2016 plus drei Monate; Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente. Ab dem 1. November 2016 besteht hingegen kein Rentenanspruch mehr. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Obwohl das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen unbefristeten Rente nur teilweise gutgeheissen wurde, hat ihr „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich nicht, ihr die Prozesskosten teilweise aufzuerlegen. Diese sind vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mangels eines wesentlich höheren Prozessaufwandes ist trotz „Überklagens“ auch von einer Kürzung der Prozessentschädigung abzusehen. Diese ist mit Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 1. August 2015 bis 31. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Silvan Ulrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher