Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01363
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 3. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war seit 1987 (Urk. 8/7/2) als Gleisbauarbeiter bei der Y.___ AG, tätig, als er sich am 27. September 2007 unter Hinweisen auf Schmerzen im Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zog beim Unfallversicherer der Y.___ AG, der Suva, die den Versicherten betreffenden Akten (Urk. 8/31/147) bei, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. September 2009, Urk. 8/64) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/73, Urk. 8/75 und Urk. 6/79) mit Verfügung vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/94/9-10) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, und mit einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/94/1-3) mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente zu.
Die vom Versicherten am 23. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 10. Fe-bruar 2011 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente erhobene Beschwerde (Urk. 8/96/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2012 Prozess Nr. IV.2011.00210; Urk. 8/98/1-18) ab. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Nach Eingang des vom Versicherten am 15. Februar 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/107) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/121) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ergeben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/119), welchem sie ein Informationsblatt (Urk. 8/120) beilegte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass die getätigten Abklärungen ergeben hätten, dass sein Gesundheitszustand mittels einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert werden könne. Sie setzte ihm Frist bis 31. August 2015 an, um die Ärzte, bei welchen er die obenerwähnten Behandlungen durchführen wolle, bekannt zu geben, und wies ihn darauf hin, dass, wenn er an den erwähnten Behandlungen nicht teilnehmen sollte, auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, oder dass auf Grund der Akten entschieden beziehungsweise dass ein allfälliger Leistungsanspruch verneint oder gekürzt werden könnte.
Am 4. Oktober 2015 teilte die Tochter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der Hausarzt des Versicherten gegenwärtig in den Ferien befinde, und dass sie mit ihm nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kontakt treten werde (Urk. 8/123). Am 19. Oktober 2015 teilte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die erforderlichen Unterlagen seines Hausarztes nicht erhalten habe und setzte ihm Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen.
1.3 Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2016 (Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am 2. März 2016 Stellung (Urk. 8/132). Gleichentags verfasste der Hausarzt des Versicherten einen Bericht und reichte diesen bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/129). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Sanatorium Z.___ einen Bericht (Urk. 8/140) ein und stellte mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 8/141 = Urk. 2) die dem Versicherten bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 31. Dezember 2016 ein.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2017 (S. 2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Urk. 6) begründete der Versicherte seine Beschwerde ergänzend.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 134 V 189).
Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007).
1.2 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4).
1.3 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1)
1.4 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 E. 3.2 und vom 10. Dezember 2010 9C_961/2008 E. 6.3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. No-vember 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde, dass die Durchführung bestimmter medizinischer Behandlungen erforderlich seien, um seinen Gesundheitszustand zu erhalten und oder zu verbessern, und dass er darin aufgefordert worden sei, ihr mitzuteilen, wo diese Behandlungen durchgeführt werden. Da sie die diesbezüglich erforderlichen Angaben bis anhin nicht erhalten habe, gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sich den verlangten Behandlungen nicht unterziehen wolle, weshalb die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente einzustellen sei (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in Zusammenarbeit mit seinem Hausarzt aktiv die verlangten Behandlungen in die Wege geleitet habe, dass er anschliessend ab 4. Mai 2016 auf ein Aufgebot zur Behandlung durch das Sanatorium Z.___ gewartet habe, und dass er es nicht zu vertreten habe, dass das Sanatorium Z.___ ihn erst Ende 2016 zur Behandlung aufgeboten habe (Urk. 1 S. 6). Da er die von seinem Hausarzt eingeleitete psychiatrisch-pharmakologische Beratung im Ambulatorium Zimmerberg aufgenommen habe, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nach Erhalt eines Verlaufsberichts des Sanatoriums Z.___ ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Ausrichtung der Rente eingestellt (Urk. 6 S. 3).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/121) davon in Kenntnis setzte, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens keine Änderung ergeben, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 66 % unverändert ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums (Urk. 8/119) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesundheitszustand mit einer psychiatrisch-pharmakologischen, einer psychiatrisch-psychologischen und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert werden könne, und setzte ihm Frist bis 31. August 2015 an, um ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durchführen wolle (S. 1). Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben ein Informationsblatt (Urk. 8/120) bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, wenn er ihr bis 31. August 2015 nicht mitgeteilt haben sollte, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erforderlichen Therapien durchführen wolle, sein zukünftiger Leistungsanspruch verweigert oder gekürzt werden könnte, wobei die organisatorischen Einzelheiten dieser Behandlungen über einen ambulant tätigen Psychiater oder Hausarzt abgewickelt werden sollten (S. 2).
3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 31. Dezember 2016 mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, ihr mitzuteilen, wo die erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden, nicht nachgekommen sei. Weder der Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) noch dem Schreiben vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/119) lässt sich indes entnehmen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin die Rente einstellte. Diese Frage lässt sich auch nicht anhand des Informationsblattes (Urk. 8/120), welches die Beschwerdegegnerin ihrem Schreiben vom 24. Juli 2015 beilegte, plausibel beantworten. Denn darin ist zwar der Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie von Art. 7a, Art. 7b und Art. 7 IVG aufgeführt. Es lässt sich diesem Informationsblatt indes nicht entnehmen, auf welche dieser gesetzlichen Bestimmungen sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung stützte.
3.3 Vorliegend steht indes immerhin fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/119) Frist zur Bekanntgabe der ärztlichen Stellen, welche die erforderlichen Therapien durchführen sollten, ansetzte und ihn auf die Rechtsfolgen hinwies. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren als erforderlich erachtet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) die Rentenleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigerte.
4.
4.1 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 31. Dezember 2016 einstellte, weil sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 21. Abs. 4 ATSG einer zumutbaren Behandlung widersetzte und damit der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht nachkam.
4.2 Die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG greift nur, wenn, bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederung, die versicherte Person die Behandlung oder Eingliederung durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten vereitelt beziehungsweise deren Erfolg verunmöglicht. Dabei kann das Verhalten aktiv oder passiv sein. Das Verhalten muss zudem nicht vorsätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich sein; es genügt ein grobfahrlässiges Verhalten. Allerdings wird die Verletzung einer Schadenminderungspflicht immer das Bewusstsein in sich schliessen, dass ein Alternativverhalten möglich wäre (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 21 ATSG N 131). Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Kieser, a.a.O., Art. 21 ATSG N 132), wobei die betroffene Person in der Lage sein sollte, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Dies setzt voraus, dass sie die massgebenden Sachverhaltselemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat (Kieser, a.a.O., Art. 21 ATSG N 131). Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten der versicherten Person zurechenbar ist, erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Dieses soll die versicherte Person in die Lage versetzen, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeschrieben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 E. 3.3.1; BGE 122 V 218).
4.3 Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/119) nicht direkt dazu aufforderte, sich gewissen medizinischen Behandlungen zu unterziehen, sondern - im Rahmen eines ersten Schrittes - den Beschwerdeführer vorerst lediglich dazu aufforderte, ihr bis 31. August 2015 die Namen der Ärzte und Ärztinnen bekannt zu geben, bei welchen er sich den verlangten Behandlungen unterziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass die organisatorischen Einzelheiten der betreffenden Behandlungen über einen ambulant praktizierenden psychiatrischen Facharzt oder Hausarzt „abgewickelt“ beziehungsweise koordiniert werden müssten. Dieses abgestufte Vorgehen erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Denn die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers dürften besser in der Lage sein, zu erkennen, welche Therapien gemeint waren und deren Durchführung in die Wege zu leiten, als der Beschwerdeführer selbst, welcher über keine medizinische Ausbildung verfügt.
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2015 durch seine Tochter bekannt geben liess, dass sich sein Hausarzt Dr. med. A.___ mit der Durchführung der in Frage stehenden Therapien befasse, und dass dieser nach seiner Rückkehr aus den Ferien mit der Beschwerdegegnerin diesbezüglich in Kontakt treten werde (Urk. 8/123). In der Folge teilte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, der IV-Stelle am 19. Oktober 2015 mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Als Dr. A.___ dies in der Folge indes unterliess, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 (Urk. 8/126) Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen.
4.5 Erst am 2. März 2016 und mithin erst nach Erlass des Vorbescheids vom 19. Februar 2016 (Urk. 8/128) reichte Dr. A.___ bei der Beschwerdegegnerin einen Bericht ein (Bericht vom 1. März 2016; Urk. 8/132). Darin führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer wolle sich den verlangten Therapien im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizinischen Trainingstherapie unterziehen. Er habe den Beschwerdeführer deshalb für die Durchführung der psychiatrischen Behandlungen beim Psychiatrischen Ambulatorium C.___ angemeldet. In Bezug auf die verlangte medizinische Trainingstherapie wisse er nicht, was damit genau gemeint sei, weshalb er die Beschwerdegegnerin ersuche, ihn diesbezüglich zu informieren. Die Beschwerdegegenerin stellte in der Folge Dr. A.___ am 3. März 2016 Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Akten zu (Urk. 8/131), unterliess es jedoch, bei der B.___, Ambulatorium C.___, einen Bericht einzuholen. Stattdessen holte sie einen solchen beim Sanatorium Z.___ ein (Urk. 8/140) und erliess anschliessend die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2).
4.6 Nach Gesagtem steht fest, dass Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 (Urk. 8/129) im Auftrag des Beschwerdeführers mitteilte, dass er diesen für die Durchführung der verlangten psychiatrischen Behandlungen beim Ambulatorium C.___ angemeldet habe, und die Beschwerdegegnerin aufforderte, ihm mitzuteilen, um was für eine Behandlung es sich bei der verlangten medizinischen Trainingstherapie genau handle, damit er eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei entsprechenden Fachärzten auch diesbezüglich in die Wege leiten könne. Damit ist der Beschwerdeführer den Auflagen der Beschwerdegegenerin, welche ihn mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/119) aufgefordert hatte, ihr die Namen der Ärzte und Ärztinnen bekannt zu geben, bei welchen er die verlangten Behandlungen im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizinischen Trainingstherapie durchführen wolle, nachgekommen. In Bezug auf die im Schreiben vom 24. Juli 2015 enthaltenen Aufforderungen ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer daher nicht erstellt.
4.7 Die Beschwerdegegnerin wäre, sobald sie hätte erkennen können, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Behandlungen nicht um die verlangten, für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Behandlungen gehandelt hätte, vielmehr verpflichtet gewesen, erneut gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Beschwerdeführer erneut eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen, um sich den erforderlichen zumutbaren Behandlungen zu unterziehen und hätte ihn auf die Rechtsfolgen einer Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen müssen, sollte er sich den verlangten, erforderlichen Behandlungen nicht unterziehen. Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) direkt - ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente einzustellen.
5. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Beschwerdeführer vorerst detailliert mitteilen, um welche Behandlungen es sich bei den verlangten, Behandlungen genau handelt, wie diese auszugestalten seien, insbesondere welche Methoden und Verfahren sie umfassen und, welche Intensität und Dauer sie aufweisen müssten und welche Medikamente bei den Behandlungen allenfalls einzusetzen seien. Anschliessend wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einräumen, damit sich dieser den erforderlichen Behandlungen unterziehen kann, und den Beschwerdeführer erneut auf die Rechtsfolgen im Sinne einer Kürzung beziehungsweise einer Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen, sollte er sich den verlangten Behandlungen nicht vollumfänglich unterziehen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be-zahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz