Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01364


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 20. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rutgers

Arnold Wehinger Kaelin & Ferrari

Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 16. April 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1945 geborenen X.___ eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 7/13). Mit Mitteilungen vom 24. November 2000 und 10. Februar 2006 bestätigte sie die Ausrichtung der Renten (Urk. 7/35 und Urk. 7/90). Am 15. November 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer AHV-Rente an (Urk. 7/147), welche ihm mit Verfügung vom 15. April 2010 ab 1. Mai 2010 zugesprochen wurde (Urk. 7/167).

    Am 8. Juli 2010 meldete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich der IV-Stelle, dass der Versicherte von 2006 bis 2008 ein bedeutendes Einkommen erzielt habe (Urk. 7/173). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Renten per 1. Januar 2006 in Aussicht und hielt fest, dass aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht die von 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten seien. Hierüber werde ihm eine separate Verfügung zugestellt (Urk. 7/193). Im Einwandverfahren stellte der Versicherte ein Sistierungsgesuch, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hängig sei (Urk. 7/195). Die IV-Stelle teilte ihm am 16. Mai 2011 mit, dass vor Erlass der Verfügung der Entscheid der Staatsanwaltschaft abgewartet werde (Urk. 7/203).

    Am 29. Januar 2013 wurde das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich gegen den Versicherten eröffnet und dieser wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zum Nachteil des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich schuldig gesprochen (Urk7/250).

1.2    Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 bezifferte die IV-Stelle die zurückzuerstattenden Rentenleistungen (Urk. 7/239), wogegen der Versicherte am 11. März 2016 Einwand erhob (Urk. 7/240). Am 15. August 2016 verfügte die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Renten per 1. Januar 2006 und stellte für die Zeit von 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Meldepflichtverletzung fest. Über die zu Unrecht bezogenen und zurückzuerstattenden Leistungen werde er eine separate Verfügung erhalten (Urk. 7/252). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten zur Rückerstattung von Rentenleistungen betreffend die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 im Umfang von Fr. 188'372.-- (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei zur Rückerstattung der nach dem 8. November 2009 im Gesamtbetrag von Fr. 18'714.-- ausbezahlten Rentenleistungen zu verpflichten. Bezüglich der Rückforderung des Restbetrages sei die Verwirkung festzustellen (S. 2). Am 23. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung hiess das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden war.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

1.2    Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist unter anderem von den Bezügern jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Insbesondere sind der IV-Stelle eine Änderung des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 7. November 2016 (Urk. 2) damit, dass vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 188'372.-- seien zurückzuerstatten. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 sei die Verwirkungsfrist unterbrochen worden. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges sei die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend.

    Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte sie (Urk. 6), sämtliche Rückforderungsbetreffnisse ab dem Jahr 2006 würden innerhalb der absoluten Verwirkungsfrist liegen, selbst wenn von einer lediglich 7-jährigen Frist nach Art. 87 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausgegangen würde. Werde die Rückforderung wie vorliegend mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 frist- und formgerecht geltend gemacht, sei die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend ständen Verwirkungs- und nicht Verjährungsfristen in Frage. Erstere könnten nur gewahrt werden, würden aber weder erneut zu laufen beginnen, noch unterbrochen werden oder stillstehen. Betreffend Verwirkung der Rückforderungsansprüche komme es deshalb nicht alleine darauf an, ob mit dem Vorbescheid die relative Verwirkungsfrist gewahrt worden sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob die zurückgeforderten Rentenleistungen nicht grösstenteils absolut verwirkt seien. Die absolute Verwirkungsfrist trete nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ein. In Fällen, in denen der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe, sei letztere Frist massgeblich (S. 4).

    Er sei des gewerbsmässigen Betruges verurteilt worden, jedoch aufgrund von Falschangaben gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und nicht im Zusammenhang mit den Rentenbezügen aus der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Die 15-jährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB könne deshalb vorliegend nicht herangezogen werden (S. 5 f. und S. 7). Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er zudem nicht arglistig gehandelt, sondern nur seine nach Art. 31 ATSG bestehende Meldepflicht verletzt. Die Tatbestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB habe er durch sein Unterlassen nicht erfüllt (S. 6).

    Allenfalls liege ein Straftatbestand nach Art. 87 Abs. 5 AHVG vor, welcher aber erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sei. Vor diesem Datum sei eine blosse Verletzung der Meldepflicht nicht strafbar gewesen. Auf sämtliche Rückforderungsansprüche vor dem 1. Januar 2008 sei deshalb lediglich die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bereits Fr. 102'180.-- absolut verwirkt (S. 7 f.). Seit dem 1. Januar 2008 sei für eine Verletzung der Meldepflicht eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen. Die diesbezügliche Strafverfolgung verjähre demnach innert sieben Jahren. Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 8. November 2016 sei somit auch die Rückforderung sämtlicher Rentenauszahlungen bis zum 30. Oktober 2009 wegen absoluter Verwirkung nicht mehr möglich. Die Beschwerdegegnerin könne einzig noch Rückforderungsansprüche für die Auszahlungen von November 2009 bis April 2010 in der Höhe von insgesamt Fr. 18'714.-- geltend machen (S. 8).


3.

3.1    Mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. August 2016 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers sowie die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrenten rückwirkend per 1. Januar 2006 auf (Urk. 7/252). Die von 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen können somit grundsätzlich gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden. Die am 7. November 2016 verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 188'372.-- (Urk. 2) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Der Beschwerdeführer erhob jedoch im Umfang von Fr. 169'658.-- die Einrede der Verwirkung.

3.2    Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin - nachdem sie am 8. Juli 2010 aufgrund der Mitteilung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte (Urk. 7/173) - den Rückforderungsanspruch mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/193) innert der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr rechtzeitig geltend gemacht hat; rechtsprechungsgemäss genügt es zur Fristwahrung, dass - wie hier - im Vorbescheid festgehalten wurde, aufgrund der im fraglichen Zeitraum vorliegenden Verletzung der Meldepflicht seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, worüber der Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2).

    Der Beschwerdeführer bestritt hingegen die Fristwahrung bezüglich der absoluten Verwirkung.

3.3    Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung für eine Tat mit einer angedrohten Höchststrafe von mehr als drei Jahren in 15 Jahren.

3.4    Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 im abgekürzten Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urk. 7/250/1-4). Das Urteil stützte sich auf die Anklageschrift vom 27. September beziehungsweise 8. Oktober 2012 (Urk. 7/250/5-14), gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung um Zusatzleistungen zur AHV/IV unter anderem angegeben hatte, ausser seiner IV-Rente über keinerlei Einkommen zu verfügen. Ebenso bestätigte er unterschriftlich, alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Behörde zu melden. Aufgrund seiner Angaben wurden ihm bis zur Leistungseinstellung Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 239'570.-- ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigung wurde periodisch überprüft. Dabei verschwieg er, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 ein erhebliches Einkommen erzielt hatte, so 2005 ein solches von Fr. 17'287.--, 2006 von Fr. 81'384.--, 2007 von Fr. 176'532.--, 2008 von Fr. 83'615.-- und 2009 von Fr. 10'481.--. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verliess sich gemäss Anklageschrift auf die Rechtmässigkeit der Angaben und wurde dadurch getäuscht. Das Verschweigen des Einkommens wurde als arglistig angesehen, da der Beschwerdeführer voraussehen konnte, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV keine Überprüfung seiner Einkommen vornehmen wird. Zudem stand er gemäss Anklageschrift als Unterstützungsbedürftiger in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, weshalb er davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht fortlaufend überprüft werden. Durch sein Handeln wurden ihm Leistungen ausgerichtet, auf welche er nur teilweise Anspruch gehabt hätte, wodurch dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ein Schaden von mindestens Fr. 113'351.-- entstand. Der Beschwerdeführer konnte sich gemäss Anklageschrift zumindest vorstellen, dass das Verschweigen des erzielten Einkommens zur unrechtmässigen Auszahlung von Zusatzleistungen führen würde und dass die wahrheitsgemässe Deklaration seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Kürzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen geführt hätte. Ebenso nahm er zumindest in Kauf, dass ihm die Ergänzungsleistungen in der genannten Höhe zu viel ausbezahlt wurden. Die ihm so zu Unrecht ausgerichteten Beträge verwendete er für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie. Er handelte gemäss Anklageschrift berufsmässig, erzielte er doch durch die Unterstützungszahlungen in den Jahren 2005 bis 2009 zusätzlich zu seinem selbst erwirtschafteten ein weiteres regelmässiges Einkommen, womit er seinen Lebensunterhalt namhaft mitfinanzierte (Urk. 7/250/11-13).

3.5    Das Bezirksgericht Zürich hatte allfällige Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Invalidenrente sowie der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten ab 1. Januar 2006 nicht zu beurteilen. Liegt kein Strafurteil vor, so hat das Sozialversicherungsgericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar ist. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht anwendbare Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1).

3.6    Der Beschwerdeführer bezog ab 1996 bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/13) und wurde in Bezug auf seinen Gesundheitszustand sowie eine allfällige Veränderung der Verhältnisse periodisch überprüft. So wurde ihm unter anderem am 23. Dezember 2005 ein Revisionsfragebogen zugestellt, welchen er wohl am 28. Dezember 2005 unter Verneinung jeglicher Erwerbstätigkeit ausfüllte und welcher am 8. Februar 2006 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/89/1 f. und Aktenverzeichnis S. 3). Gestützt auf seine Angaben teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2006 mit, keine Änderung festgestellt zu haben, welche sich auf die Invalidenrente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherigen Renten. Gleichzeitig teilte sie ihm (erneut; vgl. Urk. 7/35) mit, ihr sei jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – so unter anderem Änderungen in den Einkommensverhältnissen beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - unverzüglich mitzuteilen (Urk. 7/90).

    Im Revisionsfragebogen bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, weder Haupt- noch Nebenberuflich erwerbstätig zu sein (Urk. 7/89 Ziff. 2.1-5). Gemäss dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2013 hatte er jedoch im Jahre 2005 wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Im vorliegenden Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, ab 2005 – und damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revisionsfragebogens Ende 2005 - ein nicht unbeträchtliches Einkommen erzielt zu haben (Urk. 1 S. 5). Es liegt damit bezüglich der zu Unrecht bezogenen Renten ein vergleichbarer Sachverhalt vor wie beim dem Strafurteil zugrundeliegenden unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen. Ebenso wie gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verschwieg er der Beschwerdegegnerin im Revisionsfragebogen, ab 2005 ein Einkommen erzielt zu haben. Bei der unterschriftlichen Bestätigung, nicht erwerbstätig zu sein, handelte es sich nicht bloss um eine Meldepflichtverletzung, welche als Unterlassung den Straftatbestand des Betruges nicht erfüllen würde (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4), sondern um eine (aktive) Täuschungshandlung. Die Beschwerdegegnerin verliess sich auf die Rechtmässigkeit der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und wurde durch die falschen Angaben zur Erwerbstätigkeit getäuscht. Ebenso wie gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV war das Verschweigen des Einkommens arglistig, da der Beschwerdeführer voraussehen konnte, dass die Beschwerdegegnerin keine Überprüfung seiner Einkommen vornehmen werde. Dass ihm – anders als beim Bezug der Ergänzungsleistungen - von der Beschwerdegegnerin lediglich (aber wiederholt) mitgeteilt wurde, er habe ihr sämtliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, ohne dass er zusätzlich unterschriftlich bestätigte, davon Kenntnis genommen zu haben, ändert daran nichts.

    Durch sein Handeln wurden ihm Leistungen ausgerichtet, auf welche er keinen Anspruch gehabt hätte, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 188'372.-- entstand. Als gelernter Kaufmann (Urk. 7/3/4) und in den fraglichen Jahren als Kreditvermittler Tätiger war der Beschwerdeführer - nicht zuletzt in Anbetracht der generierten Einkünfte - geschäftlich gewandt, so dass ihm bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass sich seine nicht unerheblichen Erwerbseinkommen (vgl. dazu etwa Urk. 7/197/710) auf den Rentenanspruch auswirken. Dem erfahrenen Geschäftsmann musste bewusst sein, dass das Verschweigen des erzielten Einkommens zur unrechtmässigen Auszahlung der Renten führen würde und dass die wahrheitsgemässe Deklaration seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Kürzung oder Aufhebung der Renten geführt hätte. Er nahm zumindest in Kauf, dass ihm die Rentenleistungen in der genannten Höhe zu viel ausbezahlt wurden. Die ihm so zu Unrecht ausgerichteten Renten verwendete er für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie. Bezüglich der zu Unrecht bezogenen Invalidenleistungen handelte er berufsmässig, erzielte er doch durch die Renten in den Jahren 2005 bis 2009 zusätzlich zu seinem selbst erwirtschafteten ein weiteres regelmässiges Einkommen, womit er seinen Lebensunterhalt namhaft mitfinanzierte. Dies genügt, um den objektiven und subjektiven Betrugstatbestand mit dem im Strafrecht geltenden Beweismass als erfüllt anzusehen. Eine vorsätzliche Betrugshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist damit nachgewiesen.

    Für die Rückforderung der von 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen kommt daher die strafrechtliche 15-jährige absolute Verwirkungsfrist zur Anwendung.

3.7    Vorliegend kann offen bleiben, ob die absolute Verwirkungsfrist lediglich mit rechtzeitigem Erlass einer entsprechenden Verfügung gewahrt werden kann, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 9), oder ob zur Fristwahrung bereits die formgültige Eröffnung des Vorbescheides ausreicht. Denn sowohl der Vorbescheid vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/193) als auch die Verfügung vom 15. August 2016 (Urk. 7/252) ergingen vor Ablauf von 15 Jahren nach dem 1. Januar 2006.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).


5.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stefan Rutgers

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher