Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01365
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 14. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter dreier 1984, 1994 und 2006 geborener Kinder, war zuletzt als Pflegehelferin (60 %) im Alterswohnheim Y.___ tätig (Urk. 12/4, Urk. 12/34). Mit Datum vom 14. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Zusammenbrüche bei Hustenanfällen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 15. Juni 2015, Urk. 12/7 f.) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/9/1-16) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 1. Februar 2016 teilte sie der Versicherten mit, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/27). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/33, Urk. 12/35, Urk. 12/44, Urk. 12/61) sowie nach Beizug des Berichts des Z.___ vom 11. August 2016 (Urk. 12/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 8. November 2016 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente auszurichten. Ausserdem sei sie (die Beschwerdeführerin) medizinisch zu begutachten. Eventualiter sei eine Evaluation der individuellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der A.___ durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 f.). Ferner wies sie den Bericht des B.___ vom 25. November 2016 ins Recht (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht erachtete einen weiteren Schriftenwechsel als nicht erforderlich (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die psychischen Belastungen bestünden aufgrund der körperlichen Einschränkung. Gleichzeitig bestehe aus pneumologischer Sicht ein Normalbefund. Bei Besserung des chronischen Hustens sei die Prognose für eine gleichzeitige Besserung des psychischen Zustandes gut. Mithin bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, weder die somatischen noch die psychotherapeutischen Behandlungsmassnahmen hätten bisher Erfolg gezeitigt. Aufgrund des komplizierten und therapierefraktären Beschwerdebildes, welches sowohl durch die chronische Hustenerkrankung als auch durch eine depressive Erkrankung gekennzeichnet sei, sei sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Beurteilung ihres Psychiaters zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 6). Vorliegend bestünden ärztliche Differenzen betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als auch betreffend den Schweregrad des Gesundheitsschadens. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dies habe sie unter Verletzung ihrer Untersuchungspflicht indes unterlassen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 25. September 2015 hielt der seit September 2013 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (1) einen chronischen, therapierefraktären zeitweise invalidisierenden Husten unklarer Ätiologie, (2) depressive Reaktion mit Schlaf- und Antriebsstörung sowie (3) einen Status nach laparoskopischer Fundoplicatio nach Toupet und hinterer Zwerchfellpfeilerplastik am 18. Juni 2015 bei erosivem gastrooesophagealem Reflux fest (Urk. 12/18/7). Seit August 2013 bestehe ein Reizhusten. Aufgrund der Therapieresistenz seien weitere fachärztliche Abklärungen erfolgt. Seit dem 30. November 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/18/9). Auf entsprechende Zusatzfragen seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/21/1) gab Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 ergänzend an, aufgrund der chronischen Hustenproblematik bestehe eine ausgeprägte Schlafstörung, welche zusätzlich zu einer depressiven Problematik geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch bei den üblichen Haushaltstätigkeiten eine ausgesprochene Müdigkeit sowie einen rasch aufkommenden Hustenreiz beschrieben. Rein theoretisch sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Belastungen im Pensum „von mindestens 60 %“ denkbar, allerdings würde der Beschwerdeführerin hierfür jegliche berufliche Qualifikation fehlen (Urk. 12/22).
3.2 Mit Konsiliarbericht vom 18. Dezember 2014 hielten die beurteilenden Fachärzte des D.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, folgende Diagnosen fest (Urk. 12/18/13):
- Chronischer nächtlicher Husten ohne Auswurf
- Insuffizienter unterer Ösophagussphincter, kleine axiale Hiatushernie (Gastro 03/14)
- Sinusitis maxillaris links bei Septumdeviation nach rechts
- minimale muköse Bronchitis (Broncho 11/14)
- keine bronchiale Hyperreagibilität
- milder Nikotinkonsum
Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit ca. drei Jahren (vgl. demgegenüber Urk. 12/18/15, wonach der Reizhusten seit ca. zwei Jahren bestehe) ein nächtlicher und morgendlicher Reizhusten mit zum Teil starken Hustenepisoden, welche zu Erbrechen führen könnten. Ausserdem leide sie intermittierend an einem begleitenden epigastrischen/retrosternalen Brennen. Das Brennen trete vor allem in liegender Position auf. Tagsüber bestünden deutlich weniger Beschwerden. Unter monatelanger hochdosierter Nexiumtherapie (Einnahme jeweils 20-30 Min. vor dem Essen) sowie Einnahme von Ranitidin am Abend sei nur eine partielle Besserung eingetreten. Inhalative Therapien hätten keine Besserung gezeigt. Auch der Nikotinstopp habe zu keiner Besserung geführt. Die Ursache der Beschwerden sei nicht ganz klar (Urk. 12/18/13).
Die in der Folge zwecks Ausschlusses/Nachweises einer Refluxerkrankung am 10. Februar 2015 im D.___ durchgeführte Gastroskopie ergab einige streifige, gerötete, nicht konfluierende Erosionen (Refluxösophagitis Grad I, vgl. Bericht vom 10. Februar 2015, Urk. 12/18/19).
3.3 Im Nachgang der laparoskopischen Fundoplicatio vom 18. Juni 2015 zeigte sich zwar eine Besserung der Refluxproblematik. Demgegenüber persistierte der trockene Husten, vor allem nachts (Bericht des D.___ vom 11. August 2015, Urk. 12/18/20). Eine Abklärung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Pneumologie, ergab am ehesten ein „Cough hypersensitivity syndrome“ bzw. einen idiopathischen Husten, ohne kausale Therapiemöglichkeit (vgl. Konsiliarbericht vom 12. August 2015, Urk. 12/20/7).
3.4 Im Bericht vom 22. Februar 2016 notierte der seit Mitte Oktober 2015 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F: 32.1) vor dem Hintergrund einer schweren somatischen Erkrankung: chronischer idiopathischer, therapierefraktärer Husten (Urk. 12/30/2). Die ausserordentlich leistungsorientierte Beschwerdeführerin sei aufgrund des Hustens mit chronischen nächtlichen Hustenanfällen, die durch keine Therapie wesentlich hätten behandelt werden können, in sämtlichen Tätigkeiten, insbesondere auch als Hausfrau, stark eingeschränkt. Die andauernden Hustenanfälle führten zu einem chronisch schweren Erschöpfungszustand. Im Laufe des Jahres 2015 habe die Beschwerdeführerin zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Sie leide an schwer gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, schweren Antriebs- und Konzentrationsstörungen, stark erhöhter Ermüdbarkeit, Perspektivlosigkeit, schweren Schlafstörungen, insbesondere aber an Selbstwertkrisen, Schuldgefühlen und am Gefühl der Wertlosigkeit. Die zuletzt genannte Symptomatik wiege angesichts ihres hohen Leistungsideals schwer. Prognostisch sei davon auszugehen, dass bei einer Verbesserung der somatischen Situation auch eine Besserung der depressiven Symptomatik zu erreichen sei. Die Beschwerdeführerin werde aktuell psycho- und pharmakotherapeutisch (Venlafaxin Ret 75 mg 1-0-0, Mirtazapin 30 mg 0-0-1) behandelt. Durch die depressive Symptomatik sei sie in allen Tätigkeiten eingeschränkt. Gleichzeitig notierte Dr. F.___, aufgrund des chronischen Erschöpfungszustandes sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig (Urk. 12/30/2 f.).
3.5 Im Bericht vom 11. August 2016 hielten die pneumologischen Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/49/1):
- Chronischer Husten bei
- Cough Variant Asthma
- Verdacht auf persistierenden gastroösophagealen Reflux
- Status nach laparoskopischer Fundoplicatio nach Toupet sowie hinterer Zwerchfellplastik 06/15 bei erosivem gastroösophagealem Reflux
- Persistierende Hiatushernie (CT Thorax 06/16)
- 24-Stunden-lmpedanz-pH-Metrie D.___ ausstehend
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 12/49/2):
- Depression
- Unspezifische hiläre und mediastinale Lymphadenopathie (CT Thorax extern 12/15)
- Nachweis von Anthrakose und Staubzellmakrophagen (Bronchoskopie mit FNP, EBUS, BAL 16.03.16) im Verlaufs-CT Thorax 06/16 Lymphadenopathie grössenstabil
- Vitamin-D-Mangel (03/16)
Die Beschwerdeführerin sei zur pneumologischen Mitbeurteilung bei seit zwei Jahren bestehendem trockenem Husten zugewiesen worden. Nachts wache sie mehrmals auf und schlafe sie nur noch sitzend, da der Husten im Liegen deutlich ausgeprägter sei. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht mehr arbeiten. Der Husten bestehe kontinuierlich ohne saisonale oder tageszeitliche Schwankungen. Folge dessen bestehe seit zwei Jahren eine vermehrte Müdigkeit (Urk. 12/49/2).
Im Rahmen der Befundung hielten die beurteilenden Ärzte fest, es bestünden keine Allergien. Ebenso wenig liege ein post-nasal drip vor; die Beschwerdeführerin könne unbehindert durch die Nase atmen. Sodann bestünden kein Fieber, kein Nachtschweiss, keine Pneumonien in der Anamnese, keine Hautveränderungen oder Gelenkschmerzen und keine Dysphagie (Urk. 12/49/2).
Zusammenfassend bestehe ein chronischer Husten bei Cough variant Asthma bronchiale und wahrscheinlich ein nach wie vor relevanter symptomatischer gastroösophagealer Reflux bei Status nach laparoskopischer Fundoplicatio im Juni 2015. Lungenfunktionell finde sich ein Normalbefund. Aus pneumologischer Sicht bestehe somit keine Arbeitsunfähigkeit. Allerdings sei ein Aufenthalt in staubigen/verschmutzten Räumen zu vermeiden (Urk. 12/49/4).
3.6 Dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der B.___ vom 25. November 2016 betreffend die psychosomatische Rehabilitation vom 7. Oktober bis 3. November 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon kurz nach Eintritt sowohl tagsüber als auch nachts deutlich weniger gehustet habe. Anlässlich der Physio- und Atemtherapie habe sie gut entspannen können und gar keine Hustenanfälle mehr gehabt. Als Grund für den bisher persistierenden, chronischen Husten wurden psychische Gründe in Erwägung gezogen. So sei die Beschwerdeführerin sehr auf ihre Umwelt fixiert, könne wenig Hilfe annehmen und habe hohe Ansprüche an ihre Leistungen, insbesondere auch betreffend die Sauberkeit und Ordnung zu Hause. In diesem Zusammenhang könne ihr der Husten helfen, sich abzugrenzen oder nicht kommunizierte Bedürfnisse anzumelden. Dafür spreche denn auch, dass der Husten während des Aufenthaltes in der Klinik deutlich nachgelassen habe, demgegenüber anlässlich der Wochenendurlaube wieder verstärkt aufgetreten sei (Urk. 3 S. 2 f.).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht. Insbesondere erschliesst sich dem Gericht nicht hinreichend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Beschwerden noch zumutbar sind und wie sich die Arbeitsfähigkeit im relevanten Beurteilungszeitraum in physischer und psychischer Hinsicht entwickelt hat.
4.2 Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 25. September 2015 würde bereits bei kleineren körperlichen Belastungen ein Reizhusten auftreten (vgl. Urk. 12/18/9). Demgegenüber hielten die Pneumologen des Z.___ einerseits fest, der Husten sei im Liegen deutlich ausgeprägter. Andererseits komme es bei starken körperlichen Anstrengungen oder Arbeiten in staubigen Umgebungen zu Hustenanfällen (Urk. 12/49/1+3). Die Ärzte des D.___ notierten in ihren Berichten vom 18. Dezember 2014 resp. 15. Januar 2015, es bestehe seit ca. zwei Jahren resp. drei Jahren vor allem in der Nacht und am Morgen ein Reizhusten (vgl. Urk. 12/18/13, Urk. 12/18/15). Dem Austrittsbericht der B.___ vom 25. November 2016 ist wiederum zu entnehmen, der Husten verschlimmere sich vor allem nachts (Urk. 3 S. 1).
Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit Dr. C.___ in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fachfremde Gesichtspunkte, namentlich die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, hat einfliessen lassen. Kommt hinzu, dass seinem Bericht vom 25. September 2015 nicht zu entnehmen ist, weshalb die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit am 30. November 2014 eingetreten sein soll (vgl. demgegenüber Arbeitsgeberfragebogen, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2014 krankheitshalber abwesend gewesen sein soll, Urk. 12/34). Die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Dezember 2015 lässt zeitliche Angaben gar gänzlich vermissen. Hat er sich doch darüber ausgeschwiegen, seit wann eine 60%ige Erwerbsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten ohne Belastungen besteht (Urk. 12/22). Dasselbe gilt für den Bericht des Z.___ vom 7. Juli 2016, wonach starke körperliche Anstrengungen oder Arbeiten in staubigen Umgebungen zu vermeiden seien (vgl. Urk. 12/49/3). Weiter lässt der Bericht von Dr. F.___ vom 22. Februar 2016 in Anbetracht der Diagnose eine hinreichende Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche – ebenfalls ohne weitere Begründung – am 23. September 2014 eingetreten sein soll, vermissen (Urk. 12/30/3). Unklar bleibt auch, auf welches Pensum die ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen Bezug nehmen. So arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 60%-Pensum. Schliesslich sind dem Austrittsbericht der B.___ vom 25. November 2016 (Urk. 3) keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Demgegenüber ergeben sich gestützt darauf immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Hustenproblematik – entgegen der Darstellung in den Vorakten - behandelbar ist (vgl. E. 3.6).
4.3 Selbstredend vermögen auch die Stellungnahmen durch den RAD vom 24. November 2015 und 1. November 2016 (Urk. 12/32/4, Urk. 12/63/2 f.), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgten, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.
4.4 Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung anzuordnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 10) als gegenstandslos.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung nach Ermessen fest (vgl. Urk. 13; § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger