Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01369
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 25. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, meldete sich unter Hinweis auf Herzbeschwerden am 30. Januar 2014 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Migrationsamtes bei (Urk. 7/28) und holte bei Ärzten des Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 18. November 2015 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab (Urk. 7/45). Auf die dagegen am hiesigen Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/52-53) wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2016 nicht eingetreten (Prozess IV.2016.00049, Urk. 7/55).
1.2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67; Urk. 7/70, Urk. 7/73) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 7/76 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentliche verändert hätten. Bereits im Gutachten vom 31. August 2015 sei die Problematik der rechten Schulter beschrieben worden. Somit könne seitens der Schulter lediglich von einem frischen Sturzereignis vom 15. Februar 2016 mit akutkurativer medizinischer Bedeutung respektive einem älteren vorbestehenden Rotatorenmanschettendefekt mit bereits erfolgter versicherungsmedizinischer Würdigung ausgegangen werden (S. 1). Die vorliegend eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid begründen (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des Sturzereignisses vom 15. Februar 2016 habe sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur medizinischen Beurteilung anlässlich der Begutachtung im Y.___ verschlechtert. Es seien nicht nur neue Befunde ausgewiesen, sondern auch das Belastungsprofil sei stärker eingeschränkt (S. 5 Ziff. III.2). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Ziff. III.3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3. Die rentenablehnende Verfügung vom 18. November 2015 (Urk. 7/45) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 31. August 2015 (Urk. 7/38).
Gegenüber den Y.___-Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit zirka zehn Jahren Herzprobleme, das Sehen sei in letzter Zeit schlechter geworden, sie leide an Schwindel, habe morgens Rückenschmerzen und ständige Schmerzen im linken Bein sowie leichte Beschwerden an der rechten Hand. Sodann leide sie seit zirka drei Wochen zusätzlich an Schmerzen in der rechten Schulter. Begonnen habe der Schmerz im rechten Oberarm und sei dann in die Schulter hochgezogen. Sie habe von ihrer Hausärztin Schmerzmittel sowie Physiotherapie verordnet bekommen. Trotz Physiotherapie sei es aber immer noch nicht gut. Es sei nun ein MRI der rechten Schulter geplant (S. 13 f. Ziff. 3.4). Aufgrund der Schmerzen in der rechten Schulter könne sie nachts nicht auf der rechten Seite liegen (S. 19 oben).
Im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung wurden zur Schulter folgende objektiven Befunde festgehalten (S. 16 Mitte): Das linke Schultergelenk sei frei beweglich mit problemlos durchführbarem Schürzen- und Nackengriff. An der rechten Schulter bestehe ein Druckschmerz am ventralen Gelenkspalt und die Abduktion und Rotation sei eingeschränkt (S. 16 Mitte). Der rheumatologische Gutachter hielt zusätzlich einen positiven Jobe-Test der rechten Schulter fest (S. 19 unten).
Der radiologische Befund der rechten Schulter vom 8. Juni 2015 habe eine auffallende Tuberculumsklerose, einen Schulterhochstand, welche sich nicht entfaltet sowie eine AC-Gelenksarthrose mit Acromion Typ I nach Bigliani ergeben. Periartikulär seien keine Verkalkungen sichtbar (S. 20 unten).
Die Y.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 26 Ziff. 6.2):
- Status nach tachykardem Vorhofflimmern im August 2009
- Migräne mit visueller Aura
- diskretes zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts
- beginnende Heberdenarthrose beidseits
- Hallux valgus-Deformität beidseits
- rezidivierende Gichtanfälle
- Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts vor zirka 10 Jahren
- Status nach Meningitis 1987
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Bei der zurzeit bestehenden Periarthropathia humeroscapularis tendinotica sei davon auszugehen, dass unter einer entsprechenden Therapie eine Beschwerdelinderung eintreten werde. Dementsprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.4). Sodann sei die Beschwerdeführerin auch in jeder anderen bis zu mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff. 7.7).
4.
4.1 Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 18. November 2015 kamen folgende Arztberichte neu zu den Akten:
4.2 Am 15. April 2016 wurde - aufgrund seit dem Sturz vom 17. (richtig wohl: 15.) Februar 2016 auf den rechten Arm und die rechte Schulter anhaltender Schmerzen und Bewegungseinschränkung - eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt. Als Befund wurde eine aktivierte AC-Arthrose mit subakromialen Osteophyten festgehalten. Die übrigen ossären Strukturen seien regelrecht dargestellt. Sodann wurde über eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion vom Sehnenstumpf und lipomatöser Atrophie vom Muskelbauch, eine ausgedehnte Partialläsion am superioren Ansatz der Infraspinatussehne sowie einer weniger ausgeprägten Partialläsion am superioren Ansatz der Subscapularissehne und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall berichtet (Urk. 7/65/2).
4.3 Aus der Physiotherapieverordnung vom 27. Juni 2016 geht hervor, dass diese aufgrund einer acute on chronic-Situation bei vorbestehender Rotatorenmanschettendefekt-Situation mit frischem Sturzereignis vom 15. Februar 2016 zur Mobilisierung und Verbesserung der Armfunktion erfolge (Urk. 7/65/1).
4.4 Die Beschwerdegegnerin legte das medizinische Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 5. September 2016 aus, es sei bereits im Y.___-Gutachten ein Druckschmerz und eine eingeschränkte Rotation und Abduktion der rechten Schulter festgehalten und röntgenologisch sei unter anderem eine ACG-Arthrose beschrieben worden. Aufgrund des neu vorliegenden MRI-Berichts und der Physiotherapieverordnung könne seitens der Schulter lediglich von einem frischen Sturzereignis am 15. Februar 2016 mit akutkurativer medizinsicher Bedeutung respektive einem älteren vorbestehenden Rotatorenmanschettendefekt mit bereits erfolgter versicherungsmedizinischer MEDAS-Würdigung ausgegangen werden (Urk. 7/66/3 Mitte).
4.5 Mit Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 7/72/2) hielt die Hausärztin der Be-schwerdeführerin, Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Februar 2016 an starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter leide. Sie könne ihren rechten Arm sehr wenig benutzen und ihn zum Heben, Tragen und für die Durchführung anderer Tätigkeiten des täglichen Lebens kaum gebrauchen. Die Abduktion sei maximal bis 45 Grad möglich. Die genannten Beschwerden würden den mit MRI vom 15. April 2016 dokumentierten Befunden entsprechen. Diese Schäden seien irreversibel und es sei keine Besserung zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt.
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. Februar 2016 attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 17. Februar bis 4. März 2016 (Urk. 7/65/3).
5.
5.1 Die seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 18. November 2015 erstatteten und vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorliegenden medizinischen Berichte lassen im Wesentlichen nicht darauf schliessen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. vorstehend E. 1.2).
Zwar liegen hinsichtlich der strittigen Schulterproblematik mit den diversen Sehnen(teil)rupturen neue Diagnosen vor (vorstehend E. 4.2). Dennoch sind die geklagten Beschwerden in diesem Zusammenhang aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumentation im Wesentlichen dieselben, wie sie bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung vorherrschten und damit schon in der Verfügung vom 18. November 2015 berücksichtigt worden sind: So klagte die Beschwerdeführerin schon bei der Begutachtung im Y.___ über Schmerzen in der rechten Schulter. Ebenso wurden damals auch Bewegungseinschränkungen bei der Abduktion und Rotation festgehalten (vorstehend E. 3).
Dementsprechend machte die Beschwerdeführerin sowohl damals wie aktuell dieselben gesundheitlichen Probleme geltend. Insbesondere ist aufgrund des Sturzereignisses im Februar 2016 keine dauerhafte Verschlechterung der Schulterproblematik dokumentiert. Wie der RAD aufgrund des MRI-Berichts (vorstehend E. 4.2) und der Physiotherapieverordnung (vorstehend E. 4.3) nachvollziehbar ausführte, ist dem Sturzereignis akutkurative medizinische Bedeutung zuzumessen. Der Physiotherapieverordnung ist insbesondere auch zu entnehmen, dass es sich um einen vorbestehenden Rotatorenmanschettendefekt handelt und es um die Behandlung akuter Beschwerden im Rahmen einer chronischen Situation ging (vorstehend E. 4.3). Wie der RAD darlegte, wurde diese vorbestehende Problematik bereits im Y.___-Gutachten gewürdigt (vorstehend E. 4.4).
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, führte aus, die Beschwer-deführerin leide an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen - womit auch sie keine wesentliche Veränderung im Vergleich zur Situation anlässlich der rentenablehnenden Verfügung glaubhaft machte. Zudem machte sie pauschal geltend, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt. Allerdings attestierte sie lediglich für die Zeit vom 17. Februar bis 4. März 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.5). Auch dieser Umstand spricht für den akutkurativ medizinischen Charakter des besagten Sturz-ereignisses, womit eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht wurde.
Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
5.2 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten. Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti