Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01372
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger
Knus Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, griechischer Staatsangehöriger, geboren 1985 in Zürich, reiste 1993 nach Griechenland aus (Urk. 3/3, Urk. 3/5) und 2014 wieder in die Schweiz ein (Urk. 14/2 Ziff. 1.6). Er meldete sich am 10. Juni 2014 unter Hinweis auf eine spastische Hemiparese, eine Epilepsie und eine Psychose „schizophrenischen Typs“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 30. Oktober 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 14/22-23).
1.2 Am 20. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 14/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 14/32 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente seit Entstehung des Rentenanspruchs auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 18) wurde sodann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis).
Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bei Eintritt der Invalidität mindestens drei volle Beitragsjahre vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer sei als Frühinvalider zu qualifizieren. Der Eintritt der Invalidität sei somit per 1. Juni 2003 erfolgt (Folgemonat nach Erreichen des 18. Altersjahrs per 6. Mai 2003). Da er erst per 8. März 2014 in die Schweiz eingereist sei, könnten bei Eintritt der Invalidität keine Beitragsjahre in der Schweiz vorliegen. Für den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente müsse der Beschwerdeführer spätestens ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellt sein. Auch diese Voraussetzung werde aufgrund der Einreise am 8. März 2014 nicht erfüllt.
2.2 Der Beschwerdeführer erachtete die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur ordentlichen Invalidenrente als nicht nachvollziehbar. Er bestritt deren Annahme, die Invalidität sei am 1. Juni 2003 eingetreten. Vielmehr sei er als Geburtsinvalider zu qualifizieren sei, da von Geburt an schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 N 8). Er sei in der Schweiz geboren und habe zumindest bis zum 8. Altersjahr in der Schweiz gelebt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei auch auf dieser Grundlage zu prüfen (S. 3 Ziff. 1 N 9). Er erfülle die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG (S. 4 N 13).
2.3 Vorliegend angefochten ist eine Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 7. November 2016 (Urk. 2) nach einer erneuten Anmeldung, womit grundsätzlich lediglich zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung eingetreten ist. Aufgrund der materiellen Ausführungen in besagter Verfügung kann jedoch ein Eintreten auf die erneute Anmeldung mit Abweisung des erneuten Gesuchs nicht ausgeschlossen werden. Wie es sich letztlich damit verhält, kann jedoch vorliegend ausgangsgemäss offen bleiben.
3.
3.1 Die folgenden Arztberichte datieren vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Oktober 2015, mit welcher mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 14/23):
3.2 Die Ärzte des Kinderspitals Y.___ nannten mit Bericht vom 7. Juni 1993 (Urk. 3/4) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- angeborene spastische Hemiparese rechts
- partielle Epilepsie mit tonisch-klonischen Halbseitenanfällen
- psychomotorischer Entwicklungsrückstand
- Strabismus convergens alternans, rechts mehr als links
Bisher sei die Epilepsie noch nicht befriedigend eingestellt. Im Abstand von etwa sechs Wochen seien weitere Anfälle aufgetreten, auch wenn der letzte in seiner Symptomatologie deutlich geringer gewesen sei. Die Eltern hätten auch ihrerseits selbständig die Dosis des Tegretols erhöht. Auf Grund der heutigen Serumkonzentration sei eine weitere Steigerung der Dosis in Schritten von jeweils 1/2 Tablette noch möglich. Die Therapie werde klinisch und labormässig gut toleriert. Bereits nach kurzer Zeit habe sich mit dem Tragen einer Unterschenkel-Lagerungsorthese nachts eine Besserung des Gangbildes ergeben. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden. Die Familie ziehe bei Beginn der Sommerferien definitiv nach Griechenland (Thessaloniki; S. 2).
3.3 Z.___, Psychiater und Psychotherapeut, Kozani, Griechenland, führte mit Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 14/1/3) aus, der Beschwerdeführer leide an einer „Psychose schizophrenischen Typs“. Die Krankheit habe vor ungefähr vier Jahren begonnen. Die Reaktion auf die Therapie sei sehr zufriedenstellend. Seit mindestens einem Jahr sei der Beschwerdeführer in Remission ohne Halluzinationen oder deliriöse Ideen. Dieselbe Therapie werde für die nächsten drei bis vier Monate vorgeschlagen.
3.4 A.___, Neurologe, führte mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 14/5/7) aus, der Beschwerdeführer leide an fokalen sekundär generalisierten epileptischen Anfällen aufgrund perinataler Asphyxie. Er erhalte eine anti „E“ Behandlung mit Trileptal 600 1x2 und habe keine epileptischen Anfälle in den letzten fünf Jahren gehabt.
3.5 B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Schreiben vom 17. April 2014 (Urk. 14/5/6) zuhanden der Klinik C.___ als Diagnosen eine kongenitale Hemiplegie und eine Psychose und fragte an, ob sie die Möglichkeit hätten, den Beschwerdeführer ambulant psychiatrisch zu betreuen. Er kenne den Beschwerdeführer erst seit einer Woche. Seine Eltern kenne er seit seiner Studienzeit. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren, in Griechenland aufgewachsen und jetzt im Rahmen der Krise in der alten Heimat wieder in die Schweiz emigriert.
3.6 D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, führte mit undatiertem Bericht (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 22. September 2014; Urk. 14/10) aus, er habe den Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 einmalig ambulant behandelt (Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, ICD-10 F23.1
- mittelschwere kognitive Defizite
- kongenitale Hemiplegie im Rahmen einer perinatalen Asphyxie
- symptomatische Epilepsie
Es bestünden leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen sowie leichte bis mittelschwere mnestische Störungen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer verlangsamt. Es lägen mittelschwere kognitive Defizite vor (Ziff. 1.7).
3.7 F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 27. März 2015 (Urk. 14/21/2) aus, gesamthaft sei überwiegend wahrscheinlich von einer geburtstraumatischen Krankheitsgenese auszugehen. Die beschriebenen und auch klinisch anzunehmenden Funktionseinschränkungen rechtfertigten einen überdauernden Gesundheitsschaden mit Gefährdung der Arbeitsfähigkeit. Zum genauen Umfang der Einschränkungen wie zum beruflichen Belastungsprofil fänden sich keine Angaben.
3.8 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 14/23). Um einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu generieren, hätte sich der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Januar nach seinem 20. Geburtstag der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch im Ausland befunden und habe die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente nicht erfüllen können (S. 2).
4. Im Rahmen der Neuanmeldung führte ein Kundenberater der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 23. September 2016 (Urk. 14/30) aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien weiterhin nicht erfüllt und könnten auch niemals erfüllt werden. Mit Verweis auf des Feststellungsblatt vom 22. März 2016 (Urk. 14/26), in welchem ausgeführt wurde, dass die Funktionseinschränkungen einen überdauernden Gesundheitsschaden mit Gefährdung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten und theoretisch von einem IV-Grad von 100 % auszugehen sei, wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei als Frühinvalider zu qualifizieren. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei somit per 1. Juni 2003 erfolgt (Erreichen des 18. Altersjahrs per 6. Mai 2003). Da der Kunde erst am 8. März 2014 in die Schweiz eingereist sei, lägen bei Eintritt des Versicherungsfalls null Beitragsjahre in der Schweiz vor (S. 1).
5.
5.1 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gingen die folgenden Berichte ein:
5.2 B.___ nannte mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 (Urk. 6) zuhanden der Epiklinik G.___ die folgenden Diagnosen:
- kongenitale Hemiplegie rechts, Epilepsie seit dem 6. Lebensjahr
- seit 2011 Psychose
- Operation Sakraldermoid, Dünndarmresektion bei rezidivierenden Blutungen
Er bitte um Aufbietung des Beschwerdeführers zur Standortbestimmung der Epilepsie mit Elektroenzephalographie (EEG).
5.3 H.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt in der Klinik I.___, Schweizerische Epilepsie Klinik, berichtete am 28. März 2017 (Urk. 17) über die ambulante Konsultation vom 17. März 2017 und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und tonisch-klonischen Halbseitenkrämpfen bei mutmasslich perinatalem Hirnschaden
- Vitamin D-Mangel
Der 32-jährige Beschwerdeführer leide seit dem Alter von 6, beziehungsweise 7 Jahren an Epilepsie, symptomatisch bei frühkindlichem Hirnschaden mit konsekutiver armbetonter Hemiparese rechts, aktuell lediglich latent vorhanden. Unter Oxcarbazepin-Monotherapie sieben Jahre anfallsfrei. Nun zwei Anfallsrezidive im Abstand von zirka 3.5 Monaten. Das Wiederauftreten epileptischer Anfälle nach siebenjähriger Anfallsfreiheit sei eine abklärungswürdige Situation (S. 2 f.).
6.
6.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen.
6.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
6.3 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Diese Frage bildete bereits Gegenstand der Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 14/23). Schon damals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 2015 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Wie nachfolgend darzulegen ist, war die damalige Verfügung indes korrekt.
7.
7.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen (vgl. dazu die medizinischen Akten). Unter den Parteien jedoch strittig ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente erfüllt. Der Beschwerdeführer griechischer Staatsangehörigkeit ist 1985 in der Schweiz geboren, 1993 nach Griechenland ausgereist, und anschliessend 2014 in die Schweiz zurückgekehrt. Es ist von einer geburtstraumatischen Krankheitsgenese auszugehen.
7.2 Nach Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die Invalidität des Beschwerdeführers ist vor Beginn seiner AHV/IV-Beitragspflicht eingetreten. Er konnte die 3-jährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen und kann keine ordentliche Rente erhalten.
7.3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, ihnen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres - beziehungsweise bei Invalidenrenten während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) - der Beitragspflicht unterstellt waren (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG, das heisst die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen, erfüllt haben (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVG).
Laut Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.
Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine ausserordentliche Invalidenrente für eine ausländische geburts- oder kindheitsinvalide Person setzen nicht voraus, dass sich die invalide Person seit Geburt in der Schweiz aufgehalten hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres erfolgte. Ein Anspruch auf die ausserordentliche Invalidenrente besteht nicht, wenn unmittelbar vor Zurücklegung des 20. Altersjahres kein Anspruch auf Sachleistungen bestanden hat, sei dies mangels der invaliditäts- oder der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2017, Rz 7007, Rz 7104.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass er in der Schweiz geboren und einige Jahre hier gelebt hat, nicht weiter relevant. Indem der Beschwerdeführer 1993 aus der Schweiz weggezogen ist, und nicht vor seinem 20. Altersjahr wieder zurückgekehrt ist, hat er seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und folglich auf eine ausserordentliche Invalidenrente nur schon deshalb verloren. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente demnach zu Recht verneint.
8. Zu prüfen ist, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen aktuellen Arztbericht geltend macht (Urk. 16) - vom Glaubhaftmachen eines neuen Versicherungsfalls beziehungsweise von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Oktober 2015 nicht entgegengehalten werden könnte.
Aus dem eingereichten Arztbericht von März 2017 (vorstehend E. 5.3) geht hervor, dass nach siebenjähriger Anfallsfreiheit wieder epileptische Anfälle aufgetreten seien. Bereits bei der erstmaligen Anspruchsprüfung war die Epilepsie bekannt. Zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist damit keine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat. Demnach liegt kein neuer Versicherungsfall vor.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Gnädinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller