Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01373
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Ajka Dacic
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, ist verheiratet und Mutter dreier Kinder, geboren 1994, 2002 und 2004 (Urk. 7/5/2-3). Sie war seit dem 22. April 2013 mit einem Pensum von 70 % als Mitarbeiterin Ökonomie in der Y.___ angestellt und hatte Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten zu verrichten (Urk. 7/5/6 und 7/27), als ihr Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ab dem 4. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Gonarthrose links, einer chronischen Niereninsuffizienz und einer arteriellen Hypertonie bescheinigte (Urk. 7/1 und 7/15/2-6). Der zuständige kollektive Krankentaggeldversicherer richtete der Versicherten Taggelder aus (vgl. Urk. 7/16).
Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 7/2-4) meldete sich die Versicherte am 9. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einem extrem hohen Blutdruck, an einem Nierenschaden, an einem Schilddrüsenadenom und an einer Gonarthrose im linken Knie leide (Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/13) und nahm die Unterlagen des kollektiven Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 7/15). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/27) und medizinische (Urk. 7/17-19) Abklärungen. Am 24. Februar 2016 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/35), worauf die IV-Stelle der Versicherten mit schriftlicher Mitteilung vom 7. März 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt gewährte (Urk. 7/36). Diese wurden nach dem Eingang eines weiteren Arztberichts vom 16. März 2016 (Urk. 7/38) mit schriftlicher Mitteilung vom 2. Mai 2016 abgeschlossen, da es aufgrund der andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, den geplanten therapeutischen Arbeitsversuch zu beginnen (Urk. 7/39). Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/41) und eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2016 ein. Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/49), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/53; vgl. das Aktenverzeichnis). Dazu nahm der RAD am 20. Oktober 2016 Stellung (Urk. 7/54/2). Mit Verfügung vom 9. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/55).
2. Gegen die Verfügung vom 9. November 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ajka Dacic von der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 09. November 2016 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien weitere medizinische (insbesondere MEDAS-Begutachtung) sowie berufliche Abklärungen zu treffen und es sei ein Einkommensvergleich zu erstellen.
4. Es sei eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen.
5. Es seien die Akten bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde–gegnerin."
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden neue medizinische Unterlagen vom 28. November und vom 8. Dezember 2016 eingereicht (vgl. Urk. 3/3-4). Die IV-Stelle schloss am 30. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3 und 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin leide an keiner Erkrankung, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die angestammte Tätigkeit sollte ohne Einschränkungen ausgeübt werden können (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen vom 6. Juni und vom 9. November (gemeint wohl: 20. Oktober) 2016 (Urk. 6).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Insbesondere ihre Kniegelenksbeschwerden hätten weitere Abklärungen erfordert. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sie an einer chronischen Niereninsuffizienz leide, weswegen ihr Dr. med. A.___, Oberärztin des Instituts für Allgemeine innere Medizin und Nephrologie der Y.___, am 6. Dezember 2016 aus nephrologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Der die Versicherte seit Mai 2015 behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 19. November 2015 (Urk. 7/17) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/17/6):
Chronische Niereninsuffizienz Stadium G3bA2 (eGFR 38 ml/min., 03/2015)
Primärer und sekundärer Hyperparathyreoidismus
- Nebenschilddrüsenadenom am rechten Unterpol der Schilddrüse
- Vitamin D-Mangel
Arterielle Hypertonie
Exsudative Retinopathie
Hypertensive Herzkrankheit mit mittelschwerer Mitralinsuffizienz
Gonarthrose rechts
Übergewicht
bestehend seit 2012, Gonarthrose progredient seit Januar 2015.
Seit dem 23. Mai 2015 bis auf Weiteres bestehe wegen Knieschmerzen, Müdigkeit, Muskelkrämpfen und einer Muskelschwäche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/17/8). Die Operation des therapiebedürftigen Nebenschilddrüsenadenoms sei für Dezember 2015 geplant (Urk. 7/17/6).
Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2015 vermerkte Dr. Z.___, seit Januar 2015 sei eine massive symptomatische Gonarthrose beidseits vorhanden (Urk. 7/19/2).
3.2 PD Dr. med. B.___, Leiter der Abteilung für Endokrinologie und Diabetologie des C.___, bestätigte am 1. Dezember 2015 schriftlich, es sei demnächst eine operative Sanierung des primären Hyperparathyreoidismus vorgesehen. Dieses Krankheitsbild schränke die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise ein (Urk. 7/18).
3.3 In seinem Bericht vom 16. März 2016 (Urk. 7/38) hielt Dr. med. D.___, Oberarzt im Institut für Nephrologie und Dialyse des E.___, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/38/1):
Verdacht auf hypertensive Nephropathie mit/bei
- Schrumpfniere rechts ungeklärter Ätiologie
- chronische Niereninsuffizienz im Stadium G3b
- blandes Sediment
- keine pathologische Proteinurie
- kompensatorisch hypertrophe linke Niere
Metabolisches Syndrom mit/bei
- Hyperurikämie
- BMI von knapp 40 kg/m2
- arterielle Hypertonie
- HbA1c von 5,3 % 1/2016
Chronische Knieschmerzen links bei Verdacht auf Gonarthrose
(anamnestisch, Röntgenbild vom Hausarzt)
Valvuläre und hypertensive Herzkrankheit mit
- mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz.
Das Nebenschilddrüsenadenom sei am 13. Januar 2016 operativ entfernt worden, worauf die Versicherte drei Tage im C.___ hospitalisiert gewesen sei. Bei gut eingestellter Hypertonie, Korrektur der Hyperkalzämie postoperativ und einer nicht vorhandenen diabetischen Stoffwechsellage sei die Prognose bezüglich der chronischen Niereninsuffizenz relativ gut, sie werde in den nächsten Jahrzehnten zunehmen; es sollten regelmässige Verlaufskontrollen in Halbjahres-Intervallen stattfinden (Urk. 7/38/2). Aus nephrologischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/38/3).
Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Adipositas per magna und vermehrte (belastungsabhängige) Knieschmerzen links aus. In welchem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei, sei vom Korrekturpotential der Knieschmerzen abhängig. Er empfehle eine Abklärung der chronischen Knieschmerzen links mit allfälliger Intervention/Operation (Urk. 10/38/3-4).
3.4 Im Verlaufsbericht vom 19. Mai 2016 wiederholte Dr. Z.___ die bereits gestellten Diagnosen und vertrat die Auffassung, die Versicherte sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/41/1). Eine angepasste Tätigkeit ohne Belastung der Knie sei während zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/41/2).
3.5 Dipl. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen, vom RAD gelangte am 6. Juni 2016 zur Beurteilung, es bestehe weder aus endokrinologischer noch aus nephrologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Den Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass eine Abklärung der Kniegelenksbeschwerden oder eine orthopädische Behandlung erfolgt seien. Ferner fehlten objektivierbare Befunde hinsichtlich der angeführten Herzerkrankung, auch eine entsprechende Krankheitssymptomatik werde nicht berichtet. Die Angaben des Hausarztes bezüglich der Arbeitsunfähigkeit seien daher aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Versicherte sollte ohne Weiteres in der Lage sein, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung vollschichtig auszuüben. Ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, sei nicht festzustellen (Urk. 7/44/5).
An dieser Einschätzung hielt dipl. med. F.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 fest. Zur Begründung verwies sie auf die Berichte der behandelnden Fachärzte. Das Vorliegen einer schweren Gonarthrose sei fachärztlich nicht belegt, eine fachspezifische Diagnostik/Behandlung sei bisher nicht erforderlich gewesen. Es handle sich somit lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 7/54/2).
4.
4.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahmen des RAD vom 6. Juni und vom 20. Oktober 2016 abgestellt werden kann (Urk. 1 und 6; vgl. auch Urk. 7/53).
4.2 Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin dipl. med. F.___ handelt es sich um reine Aktenbeurteilungen, da sie die Beschwerdeführerin nie untersuchte (Urk. 7/44/4-5 und 7/55/2). Sie vermögen daher die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Zudem verfügt dipl. med. F.___ – soweit ersichtlich – nicht über die erforderliche fachärztliche Ausbildung in den Bereichen Orthopädie, Kardiologie, Endokrinologie und Nephrologie.
4.3 Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
In diesem Zusammenhang erkannte bereits dipl. med. F.___ zutreffend, dass keine fachärztlichen Befunde bezüglich einer hypertensiven Herzkrankheit oder einer Gonarthrose erhoben wurden, da keine entsprechenden Untersuchungen stattgefunden hatten (Urk. 7/44/5 und 7/54/2). Dementsprechend konnte und durfte sich dipl. med. F.___ weder zum Fehlen noch zum Vorhandensein der betreffenden Leiden und damit einhergehender Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit äussern. Soweit sie dies dennoch tat, kann auf ihre Ausführungen nicht abgestellt werden. Da sowohl der Hausarzt Dr. Z.___ (Urk. 7/17/6, 7/17/8, 7/19/2 und 17/41) als auch der Nephrologe Dr. D.___ (Urk. 7/38/1) mit ihren (nicht fachärztlichen) Berichten eine hypertensive Herzkrankheit und eine Gonarthrose als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Diskussion gestellt hatten, hätten sich diesbezüglich weitere fachärztliche Abklärungen aufgedrängt. Indem die Beschwerdegegnerin auf solche verzichtete, ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass sich bezüglich der ebenfalls diagnostizierten Adipositas einstweilen keine weiteren Abklärungen aufdrängen, da dieses Leiden rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E 3.2 mit Hinweisen). Für Letzteres bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte.
Es ist dipl. med. F.___ insoweit zuzustimmen, als am 6. Juni 2016 weder aus endokrinologischer noch aus nephrologischer fachärztlicher Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (Urk. 7/44/5; vgl. Urk. 7/18 und 7/38/2). Die letzte nephrologische Untersuchung war am 1. März 2016 durchgeführt worden (Urk. 7/38/2), worauf Dr. D.___ in seinem Bericht vom 16. März 2016 regelmässige nephrologische Verlaufskontrollen in Halbjahres-Intervallen empfahl (Urk. 7/38/2). Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2016 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass sich die Situation bezüglich der chronischen schweren Niereninsuffizienz langsam verschlechterte. Aktuell liege bereits eine schwergradige Funktionseinschränkung vor. Aus nephrologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3 S. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob die RAD-Stellungnahme vom 20. Oktober 2016, mit der offenbar von unveränderten Verhältnissen ausgegangen wurde (Urk. 7/54/2), betreffend den Fachbereich Nephrologie auf hinreichend aktuellen medizinischen Unterlagen beruhte.
Die geweckten Zweifel werden durch die nicht in sich schlüssige Begründung betreffend Arbeitsfähigkeit verstärkt. So führte dipl. med. F.___ aus, die Versicherte sollte ohne Weiteres in der Lage sein, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung vollschichtig auszuüben. Ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, sei nicht festzustellen (Urk. 7/44/5). Diese Einschätzung vermag bereits in Anbetracht der Arbeitgeberauskunft, gemäss welcher die Versicherte zur Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit oft zu gehen und zu stehen hat, nur selten sitzen kann und manchmal auch eine gebückte und verdrehte Haltung einnehmen muss (Urk. 7/27/5), nicht zu überzeugen.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Aktenbeurteilungen des RAD nicht abgestellt werden kann.
4.4 Es bleibt zu bemerken, dass sich der massgebliche medizinische Sachverhalt auch nicht allein anhand der Berichte der diversen behandelnden Ärzte, beurteilen lässt, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es mangelt den Behandelnden, insbesondere auch Dr. Z.___ und Dr. D.___ an der erforderlichen fachärztlichen Eignung in den Bereichen Orthopädie und Kardiologie.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Ob sie – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – ein polydisziplinäres Gutachten einholen will, bleibt ihrem Ermessen überlassen, da ein solches im heutigen Zeitpunkt nicht als zwingend notwendig erscheint. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke