Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01375



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 15. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Markus Steudler

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 20. Dezember 2000 unter Hinweis auf „Depressionen mit starkem Ausmass“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Am 13. Mai 2002 zog sie die Anmeldung zurück (Urk. 7/17).

1.2    Die Versicherte ist seit 2002 bei der Y.___ als Verkaufskoordinatorin angestellt (Urk. 7/27, Urk. 7/52, vgl. auch Urk. 3/4). Am 10. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung mit abhängigen und ängstlichen Anteilen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Mit Mitteilung vom 24. Februar 2015 (Urk. 7/49) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70-78) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 7/79 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu bestimmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Job Coaching durchgeführt worden seien. Per 24. Februar 2015 hätten diese Massnahmen abgeschlossen werden können, da die Versicherte ihrer angestammten Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin bei der Y.___ wieder zu 90 % habe nachgehen können. Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ könne die Verminderung der Leistungsfähigkeit nicht medizinisch beurteilen. Die Medikation sei weiterhin gut eingestellt. Die jetzige Arbeitsunfähigkeit werde medizinisch subjektiv attestiert. Rein aus versicherungsmedizinischer Sicht sei sie in einem anderen Umfeld voll arbeitsfähig. Dabei könnte sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (S. 1 unten). Die psychischen Beschwerden seien ganz überwiegend mit psychosozialen Faktoren erklärbar, welche nicht berücksichtigt werden könnten (familiäre Probleme im jugendlichen Erwachsenenalter, eheliche Probleme in erster Ehe etc.; S. 2 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, aufgrund der vorliegenden spezialärztlichen Berichte betrage ihre Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr als 40 %, was einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % entspreche (S. 10 f. Ziff. 20). Was die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringe, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie stütze sich durchgehend auf Behauptungen, welche sich anhand der Akten klarerweise widerlegen liessen (S. 11 Ziff. 21). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei von einer 100 %-Anstellung auszugehen, da sie ihren Arbeitgeber im Jahr 2012 um eine Erhöhung ihres Pensums von 90 % auf 100 % gebeten habe, womit dieser einverstanden gewesen sei. Es dränge sich auf, als Invalideneinkommen das Valideneinkommen gekürzt um die tatsächliche Leistungseinbusse (60 %) zu betrachten. Daraus folge selbstredend ein Invaliditätsgrad von 60 % (S. 15 Ziff. 26).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte vom 26. Oktober bis 18. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/3-5), vom 19. November bis 2. Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/6) und vom 25. Januar bis 14. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/7).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte am 11. April 2013 vom 14. Februar bis 14. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/8).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte vom 22. April bis 21. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/9).

3.4    Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, führte mit Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 7/32) aus, die Beschwerdeführerin sei am 30. Juli 2013 in die Klinik eingetreten, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang, ICD-10 F42.0, bestehend seit zirka Anfang 2013

    Zum Zeitpunkt des Diktats hätten sie unter anderem unter einer medikamentösen Behandlung mit Anafranil eine Teilremission der Zwangsstörung und eine gute Remission der depressiven Störung gesehen. Langfristig gingen sie von einer günstigen Prognose aus (S. 2 Ziff. 1.4). Seit 30. Juli 2013 und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin (S. 2 Ziff. 1.6). Perspektivisch gingen sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Remission ihrer depressiven Störung und der Zwangsstörung wieder vollständig arbeitsfähig sein werde (S. 3 Ziff. 1.7).

3.5    Med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie praktischer Arzt, und lic. phil. F.___, G.___, führten mit Bericht vom 30. April 2015 (Urk. 7/56) aus, sie behandelten die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10 F42.1)

- Status nach Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.24)

    Es fände zirka alle drei Wochen eine psychotherapeutische Sitzung à 60 Minuten statt (Ziff. 1.5). Vom 14. Februar bis 18. April 2013 sei die Beschwerdeführerin stationär im H.___ behandelt worden (Ziff. 1.2) und vom 30. Juli bis 30. Oktober 2013 stationär in der E.___ (Ziff. 1.3).

    Gemäss ihrer aktuellen Beurteilung sowie nach Angaben des Arbeitgebers betrage die Leistungsfähigkeit auch bei einem Pensum von 80 % lediglich zirka 50 %. Aktuell gingen sie davon aus, dass sich die Leistungsfähigkeit nicht mehr steigern liesse. Sie bestätigten eine vorläufige Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. Mai 2015 (Ziff. 1.4). Auf Wunsch der Versicherten hätten sie verschiedene Medikations-Abbau-Versuche gemacht. Leider seien nach Dosisreduktion erneut starke Angstgefühle und Gedankenkreisen im Sinne der bekannten Zwangsgedanken aufgetreten, so dass sie die Dosis wieder erhöht hätten. Eine Veränderung der Therapie erscheine bis auf weiteres nicht sinnvoll, die Versicherte sei damit einverstanden (Ziff. 1.5). Sie fühle sich schon bei geringem Druck überfordert und sei in ihrer Belastbarkeit und Aktivität stark vermindert. Dies wirke sich auf die Genauigkeit ihrer Arbeit aus und die Fehlerquote steige. Zusätzlich aufgrund der Medikation seien Konzentrations- und Merkfähigkeit leichtgradig vermindert bei längerer Tätigkeit, ebenso sei die Auffassungsfähigkeit beim Erlernen von Neuem leichtgradig verlangsamt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eventuell in einem Pensum von 80 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 50 %, zumutbar (Ziff. 1.7). Die Versicherte sei hochgradig motiviert und kooperativ. Eine 80%ige Tätigkeit in voller Belastung sei schlichtweg nicht möglich. Es bestehe eine klar eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Die optimale Unterstützung der Versicherten durch ihren Arbeitgeber habe zu ihrer Genesung und ihrer heutigen gesundheitlichen Verfassung viel beigetragen. Ohne diese Unterstützung erscheine es ihnen fraglich, ob die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt hätte wieder integriert werden können (Ziff. 1.11).

3.6    Die Fachpersonen des G.___ nannten mit Verlaufsbericht vom 29. März 2016 (Urk. 7/65/4-6) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 30. April 2015 (vorstehend E. 3.5) und führten aus, die Befunde seien leicht verschlechtert, aber stabil. Die Versicherte sei medikamentös gut eingestellt und so psychisch stabil. Bei Versuchen, die Medikation zu reduzieren, würden Ängste und Zwangsgedanken erneut verstärkt auftreten, die Versicherte destabilisieren, sie bei der Alltagsbewältigung stören und ihre berufliche Leistungsfähigkeit mindern. Mit Medikation sei sie jedoch deutlich sedierter, was sich wahrscheinlich ebenfalls auswirke. Seit 1. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Versicherte nehme das angepasste Pensum von 80 % wahr, bei einer Leistung von 40 % (Ziff. 1.3). Die Versicherte nehme ihre bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse mit dem üblichen Tagespensum (Arbeitszeit 8.00 bis 17.00 Uhr, inklusive 30 Minuten Mittag und Pausen) an vier Tagen wahr. Sie erbringe gemäss Angaben des Arbeitgebers 40 % der Leistung vor Erkrankung (Ziff. 2.1). Aktuell finde eine Sitzung à 60 Minuten Psychotherapie pro Monat statt (Ziff. 3.1). Sie gingen von einem langfristigen stationären Befinden der Versicherten aus. Mit einer Verbesserung des Zustandsbildes sei in naher Zukunft nicht zu rechnen (Ziff. 3.3). Aktuell sei unklar, ob der Arbeitgeber die Versicherte weiterhin beschäftigen könne. Sollte sie ihre Anstellung verlieren, werde es schwierig bis unmöglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine neue Stelle mit auch nur ähnlichen Anforderungen zu finden. Die Versicherte sei aktuell nicht in der Lage, ein Pensum von 50 % mit voller Leistung zu bewältigen (Ziff. 4.4).

3.7    Med. pract. I.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte am 11. Mai 2016 aus, die Arbeitsunfähigkeit sei plausibel. Für eine angepasste Tätigkeit hätten sich keine Abweichungen ergeben. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich. Eine medizinische Überprüfung werde in 12 Monaten empfohlen (Urk. 6/68/8).

3.8    Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin führte am 23. Juni 2016 aus, unter Berücksichtigung des Arztberichts von med. pract. Z.___ vom 29. März 2016 könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte gut eingestellt sei. Von den Diagnosen her könne gesagt werden, dass die rezidivierende depressive Störung aktuell remittiert sei. Die generalisierte Angststörung und Zwangsstörung seien medikamentös kompensiert. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert werde. Aus Rechtsanwendersicht sei auch zu sagen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren genannt worden seien (Urk. 7/68/9-10).

3.9    Ein Kundenberater der Beschwerdegegnerin hielt am 12. Juli 2016 fest, dass die Medikation gut eingestellt sei. Es sei lediglich aus subjektiver Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ihres Erachtens würden psychosoziale Belastungsstörungen (richtig wohl: Belastungsfaktoren) im Vordergrund stehen (Arbeit; Urk. 7/68/10).

3.10    Die Fachpersonen des G.___ führten mit Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 3/5) aus, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten lasse sich trotz medikamentöser Kompensierung nicht steigern. Die Versicherte arbeite langsamer, schon unter leichtem Druck fehlerhaft und sei in der Auffassung eingeschränkt. Diese Leistungsminderungen seien einerseits darauf zurückzuführen, dass sie sich trotz Medikation regelmässig in Gedanken verliere und sich auf die in der Psychotherapie erlernten Techniken konzentrieren müsse, die negativen Gedankenschlaufen wieder zu verlassen. Andererseits trage auch gerade die Medikation mit Sicherheit das ihre zur Verlangsamung, der raschen Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und den Konzentrationsstörungen bei (S. 1 Mitte).

    Weder die Angststörung noch die Depression hätten behandelt werden können, sondern sie seien lediglich unter der gegebenen Medikation für die Versicherte nicht mehr andauernd manifest und emotional weniger stark belastend. Es sei verschiedentlich versucht worden, die Medikation abzubauen, und jedes Mal sei eine erneute Zunahme der Symptome festgestellt worden (S. 1 unten). Sie könnten nicht verstehen, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die aktuellen psychischen Beschwerden seien ganz überwiegend mit psychosozialen Faktoren erklärbar, und erst noch gestützt auf ihren Bericht vom 30. Mai 2015 (S. 2 Mitte).


4.

4.1    Den vorliegenden Arztberichten ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, einer generalisierten Angststörung, einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und einem Status nach Benzodiazepinabhängigkeit leidet (vorstehend E. 3.4 ff.).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen lediglich Berichte von behandelnden Fachpersonen vor. So ging med. pract. D.___ im Jahr 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit und einer guten Prognose aus (vorstehend E. 3.4). Med. pract. Z.___ und lic. phil. F.___ attestierten im Jahr 2015 ab 1. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem Pensum von 80 % in der bisherigen Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Im Jahr 2016 gingen sie weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % nur eine Leistung von 40 % erbringe, mithin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit bestehe (vorstehend E. 3.6). Der RAD erachtete die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch med. pract. Z.___ und lic. phil. F.___ als plausibel (vorstehend E. 3.7). Erst der Rechtsdienst und dann auch ein Kundenberater der Beschwerdegegnerin verneinten gestützt auf die Diagnosen und das angebliche Vorliegen von psychosozialen Faktoren einen relevanten Gesundheitsschaden (vorstehend E. 3.8 f.). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Umfeld voll arbeitsfähig sei und die psychischen Beschwerden ganz überwiegend mit psychosozialen Faktoren erklärbar seien, welche nicht berücksichtigt werden könnten (vorstehend E. 2.1).

4.2    Obwohl die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1), kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Ansicht, dass die psychischen Beschwerden ganz überwiegend mit psychosozialen Faktoren erklärbar seien, überzeugt nicht.

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin erwähnte als psychosozialen Faktor zunächst die Arbeit (vgl. vorstehend E. 3.9). Im Vorbescheidverfahren führte sie am 24. Oktober 2016 aus, die Eltern seien selbständige Gastronomen gewesen und hätten kaum Zeit für ihre Kinder gehabt. Der Vater sei Alkoholiker und gewalttätig gegenüber ihrem Bruder und der Mutter gewesen. Die Beschwerdeführerin habe als Kind in ständiger Angst gelebt. Sie habe den Kindergarten und die Primarschule besucht, danach eine KV-Lehre absolviert. Der Bruder habe Drogen konsumiert. Die Aufmerksamkeit der ganzen Familie habe dem Bruder gegolten. Daraufhin habe sie sich in eine Ehe geflüchtet. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen. Seit 2001 lebe sie mit ihrem neuen Partner zusammen. Sie habe sich stabilisieren können. Der Sohn lebe in der gemeinsamen Wohnung des Paares und sei auf Stellensuche (Urk. 7/78/3). In der Verfügung vom 8. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin als psychosoziale Faktoren schliesslich familiäre Probleme im jugendlichen Erwachsenenalter und eheliche Probleme in erster Ehe auf (vorstehend E. 2.1).

    Wie erwähnt, kommen als psychosoziale und soziokulturelle Faktoren beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste in Betracht. Eine solche psychosoziale Belastungssituation kann jedoch hier gestützt auf die vorhandenen Akten nicht angenommen werden, liegen die erwähnten Umstände doch allesamt sehr lange zurück. So trennte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2000 von ihrem Ehemann (Urk. 7/7/3). Die Scheidung erfolgte 2001 (Urk. 7/6). Seither lebt sie in einer langjährigen Partnerschaft (Urk. 7/39/5). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Sohn (Jahrgang 1996) wohl im Jahr 2013 das zehnte Schuljahr abgebrochen hat (Urk. 7/39/5), indes aber in der Folge eine Lehrstelle als Logistiker für das Jahr 2014 erhalten hat (Urk. 7/48/7).

4.3    Was die diagnostizierten psychischen Störungen betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapeutisch angehbar gelten und die Annahme einer ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Bei einer rezidivierenden depressiven Störung ist im Gegensatz zu einer depressiven Episode allerdings eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2).

    Die behandelnden Fachpersonen führten zwar aus, dass weder die Angststörung noch die Depression hätte behandelt werden können und sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz medikamentöser Kompensierung nicht steigern liesse (vorstehend E. 3.10), was für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden spricht. Dennoch kann vorliegend nicht einzig gestützt auf ihre Angaben eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Es gilt darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

    Hinzu kommt, dass keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorliegen, mithin unklar ist, ob es sich bei der derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Einzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen kann vorliegend eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) nicht bejaht werden. Allerdings kann ein invalidisierender Gesundheitsschaden ohne weitere Abklärungen auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung als notwendig erweist.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach psychiatrischer Begutachtung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Juristen praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Steudler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




BachofnerKeller