Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01376


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 23. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich am 21. Juli 2011 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 28. Dezember 2011 berichtet wurde (Urk. 8/26). Zudem holte sie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2013 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab August 2012 in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich einer fachärzt-lichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/38) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. August 2012 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/34).

1.2    Nach Eingang eines am 23. Oktober 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/45) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59-60) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 8/77 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Urk. 6) zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zurück. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 10) wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 24. November 2017 (Urk. 12) teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass die Beschwerdeführerin nie bei ihr versichert gewesen sei. Diese Eingabe wurde den Parteien am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 15) wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aus dem Verfahren entlassen und das Rubrum entsprechend angepasst.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor-zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).     

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

1.4    Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminde-rungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133-136).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 4. Februar 2013 auferlegte Schadenminderungspflicht in Form einer fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht umgesetzt habe, weshalb der Rentenanspruch so beurteilt werde, als ob die auferlegte Behandlung durchgeführt worden wäre. Aufgrund der medizinischen Beurteilung hätte mit der auferlegten Massnahme eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erzielt werden können. Ausserdem liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 nicht den strengen Anforderungen an ein gehöriges Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspreche. Ihr sei weder bewusst gewesen, welches Verhalten beziehungsweise welche Art von Behandlung von ihr gefordert werde noch welche konkreten Konsequenzen folgen könnten. Demnach könne ihr keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden (S. 8 Rz 24).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgt ist.


3.

3.1    Der erstmaligen Rentenzusprache im April 2013 (vgl. Verfügung vom 17. April 2013, Urk. 8/38) lagen die folgenden Berichte zugrunde.

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, legte in seinem Schreiben vom 19. August 2011 (Urk. 8/9/5) dar, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 nur wenige Male gesehen habe. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung, weshalb er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern möchte.

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 28. August 2011 (Urk. 8/11) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit Jahrzenten bestehende bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.30) und eine Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit dem Jahr 2006 dauerhaft zu 80–100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.6).

3.4    Die Ärzte der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2011 (Urk. 8/12) eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) sowie einen Diabetes mellitus Typ II als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die bipolare Störung bestehe seit über 25 Jahren, weshalb regelmässige Hospitalisationen in Italien erfolgt seien. Im Rahmen einer manischen Episode sei die Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2005 bis 17. Januar 2006 sowie vom 26. Juli bis 5. August 2010 in der A.___ stationär behandelt worden (Ziff. 1.3-1.4; vgl. auch den Austrittsbericht der A.___ vom 24. Januar 2006, Urk. 8/22).

    Die bipolare affektive Erkrankung habe im Rahmen der akuten Exazerbationen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt geführt. Zwischen den Akutphasen habe die Beschwerdeführerin im Haushalt arbeiten können. Die Langzeitprognose sollte durch den behandelnden Psychiater beziehungsweise Hausarzt erfolgen (S. 1 unten).

3.5    Med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 8. Januar 2013 (Urk. 8/25). Sie nannte eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 f. Ziff. 4.1).

    Aktuell bestehe sowohl internistisch als auch psychiatrisch ein schlechtes, unzureichend behandeltes Zustandsbild und damit kein stabiler Gesundheitszustand (S. 14 Ziff. 6.2; vgl. S. 12 Ziff. 5.1). Momentan bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 13 f. Ziff. 6.1-6.2). Bei adäquater internistischer und psychiatrischer Behandlung, Verbesserung und Anpassung der Medikation, Gabe eines zusätzlichen Antidepressivums und Psychoedukation sowie tagesklinischer Behandlung zur Stabilisierung und Aktivierung könne durchaus medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich werden (S. 14 Ziff. 6.4).

3.6    Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 (Urk. 8/29) auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht und begründete diese – unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG – damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass sich ihr Gesundheitszustand mit einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung substantiell verbessern könne (S. 1 unten). Es werde deshalb erwartet, dass sich die Beschwerdeführerin der erwähnten Behandlung unterziehe; dies werde mit amtlicher Revision per Juli 2014 überprüft. Sollte dabei festgestellt werden, dass sich die Beschwerdefüh-rerin der vorgesehenen Behandlung nicht unterzogen habe, werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob sie durchgeführt worden wäre (S. 2 oben).


4.

4.1    Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 8/48) aus, dass er als Hausarzt lediglich für die übrigen internistischen Probleme zuständig sei und nicht für die psychiatrische Diagnostik und Therapie (Ziff. 1.3). Diesbezüg-lich sei beim Psychiater nachzufragen (S. 5).

4.2    In seinem Bericht vom 18. Februar 2015 (Urk. 8/52) führte Dr. Z.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.3) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausprägung der chronifizierten psychischen Störung nicht fähig sei, eine Arbeit auszuüben (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei in den letzten 4 Jahren durch den Hausarzt betreut worden (Ziff. 3.1). Zudem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychopharmakologisch, namentlich mit Abilify und Depakine, behandelt wird (Ziff. 3.2).

4.3    In seinem Schreiben vom 30. März 2015 (Urk. 8/55) legte Dr. Z.___ auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 8/53/1) dar, dass die Behandlung und Betreuung durch den Hausarzt erfolge, auch vor dem Hintergrund, dass sich dessen Praxis in der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin befinde (Ziff. 1). Eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wie sie bis 2013 erfolgt sei, würde bei vorliegender schweren und langjährig chronifizierten psychiatrischen Störung den weiteren Verlauf und die Prognose bekannterweise nicht massgeblich beeinflussen (Ziff. 2).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und für Intensivmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 (Urk. 8/57/3) aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basierend auf dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) unverändert sei. Eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht durchgeführt worden.

    In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 (Urk. 8/57/3) legte der RAD-Arzt Dr. C.___ dar, dass basierend auf dem Gutachten von med. pract. B.___ vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.5) mittels einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, namentlich durch Anpassen der Medikamente, Psychoedukation und tagesklinischer Behandlung, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erzielt werden könnte.

4.5    Dr. D.___, E.___, hielt in ihrem Schreiben vom 19. August 2015 (Urk. 8/63/2) fest, dass die Beschwerdeführerin in F.___, Italien, wohne und sich gelegentlich in Zürich aufhalte, wo ihr Ehemann arbeite. Sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2010 bis heute, die letzte Konsultation habe am 13. Juli 2015 stattgefunden.

4.6    In seinem Zeugnis vom 28. August 2015 (Urk. 8/63/1) bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres psychiatrischen Leidens bei Dr. Z.___ regelmässig in Therapie sei, wenn sie sich in der Schweiz aufhalte. In den Monaten, in denen die Beschwerdeführerin in Italien weile, besuche sie regelmässig einen Psychiater im Centro Igiene Mentale F.___.

4.7    Dem Austrittsbericht der Ärzte der A.___ vom 27. April 2016 (Urk. 8/70/4-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 28. März bis 26. April 2016 in der A.___ infolge einer Selbstzuweisung bei akuter Exazerbation einer manischen Episode stationär behandelt wurde (S. 1 Mitte, S. 3 Mitte). Die Ärzte der A.___ diagnostizierten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2; S. 1 Mitte).

Die Beschwerdeführerin habe zunächst eine Einstellung der bei ihr jahrelang erfolgreich durchgeführten Therapie mit Abilify und Depakine krankheitsbe-dingt verweigert, weshalb eine neuroleptische Pharmakotherapie mit Haldol und Seroquel begonnen worden sei. Unter dieser Therapie habe sich eine rasche Besserung der manischen Symptomatik gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin eingewilligt habe, die Medikation auf eine antimanische Therapie mit Depakine und Invega umzustellen (S. 3 unten).

4.8    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 15. August 2016 (Urk. 8/70/1-3) aus, dass die Behandlung durch ihn unregelmässig erfolge, da die Beschwerdeführerin oft in Italien weile und dort in psychiatrischer Behandlung stehe (Ziff. 3.1).

4.9    Vom 29. Juli 2016 bis 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut infolge einer Selbstzuweisung stationär in der A.___ behandelt. In ihrem Aus-trittsbericht vom 22. September 2016 (Urk. 8/72/1-5) führten die Ärzte der A.___ aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Patientin mit einer manischen Phase mit psychotischen Symptomen bei einer bipolar affektiven Störung (ICD-10 F31.2) handle. Als krisenauslösend könnte der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin betrachtet werden (S. 4 oben).


    Unter der aktuellen Medikation sei die Beschwerdeführerin während vieler Jahre stabil gewesen sei (S. 2 Mitte). Die bereits bestehende Medikation sei mit Valproat erhöht worden, währenddessen die Aripiprazol-Dosierung nicht verändert worden sei. Zudem sei noch Quetiapin angesetzt worden (S. 3 unten).

4.10    Der RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-therapie, legte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 (Urk. 8/74/4) dar, dass sich im psychiatrischen Überblick ein jahrelang stabiler Verlauf einer bipolar affektiven Störung zeige. Die Beschwerdeführerin sei erneut unter der Belastung des Todes ihres Vaters dekompensiert und habe im Rahmen einer freiwilligen Hospitalisation zügig und erfolgreich therapiert werden können. Eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitsschadens liege im langfristigen Verlauf nicht vor.


5.

5.1    Im Rahmen der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht ist der versi-cherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann (vorstehend E. 1.4).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 lediglich mitgeteilt, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass sich ihr Gesundheitszustand mit einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung substantiell verbessern könnte, weshalb sie sich der erwähnten Behandlung zu unterziehen habe. Sollte im Rahmen der amtlichen Revision per Juli 2014 festgestellt werden, dass sie sich der vorgesehenen Behandlung nicht unterzogen habe, werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob die Behandlung durchgeführt worden wäre (vorstehend E. 3.6). In welcher Form die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattzufinden habe, hat die Beschwerdegegnerin hingegen nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin wurde namentlich weder aufgefordert, sich einer spezifischen Therapie zu unterziehen noch darauf hingewiesen, dass eine zwar ärztlich verordnete, aber letzlich wohl rein medikamentöse Therapie der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht genüge.

Aufgrund der ungenauen Formulierung war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.5) davon ausging, die bisherige Behandlung sei ungenügend gewesen. Die Beschwerdeführerin durfte die Aufforderung, sich einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, so verstehen, dass sie mit der in der Tat in der Schweiz sehr grobmaschigen und hauptsächlich medikamentösen Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.5, E. 4.7, E. 4.9) der Schadenminderungspflicht genüge.

    Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin nur ungenügend auf die konkreten Konsequenzen bei Verletzung der Schadenminderungspflicht hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass sie im Widersetzungsfall gestützt auf das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 3.5) davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin unter Beachtung der auferlegten Massnahme in Form einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erzielen könnte, was eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente zur Folge hätte.

5.3    Nach dem Gesagten erfüllt das Schreiben vom 4. Februar 2013 die strengen Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht. Indem die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt hat, ist eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zulässig, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger