Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01378
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 14. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ war zuletzt von März 2004 bis November 2012 als Zimmermädchen unter anderem im Y.___ angestellt. Am 4. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Hörbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 6/1 und Urk. 6/22). Mit Mitteilung vom 22. Januar 2009 (Urk. 6/8) übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die erfolglose Hörgeräte-Anpassung. Am 28. September 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) an (Urk. 6/9). Mit Mitteilung vom 21. November 2011 (Urk. 6/12) vergütete die IV-Stelle ihr die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung.
Am 3. September 2013 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/14). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 10. Juni 2016; Urk. 6/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29) und Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 6/71) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Am 30. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Februar 2017 (Urk. 8) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 %.
Im Laufe des Verfahrens hielt sie ergänzend fest (Urk. 5), die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die psychiatrischen Beschwerden seien mangels adäquater Therapie nicht invalidisierend. Hilfstätigkeiten würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt und keine spezifischen Berufskenntnisse voraussetzen. Von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit könne damit nicht ausgegangen werden. Sie sei im Übrigen erst seit September 2013 bei der Invalidenversicherung angemeldet, 2008 habe sie lediglich ein Gesuch für Hörgeräte gestellt.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Denn ihre Arbeit als Zimmerfrau beinhalte all das, was von den Gutachtern als unzumutbar angesehen werde (gehende/stehende Tätigkeiten, Zwangshaltungen, Hantieren von mittelschweren Gewichten in ungünstigen Positionen). Sie könne ihre Arbeit auch nicht sinnvoll im Umfang von nur 50 % ausüben, könne sie doch nicht einfach nur abstauben oder das Zimmer nur soweit putzen, dass sie sich nicht bücken müsse. Sie sei gezwungen, sich wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden beruflich umzustellen. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (63 Jahre im Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens) sei ihr dies jedoch nicht mehr zumutbar. Auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Gesamtsituation sei es ihr nicht zumutbar, sich um eine Stelle auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen, denn ein potentieller Arbeitgeber hätte aufgrund ihrer zahlreichen Beschwerden kein Interesse daran, sie einzustellen. Da sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, habe sie ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 3-6).
In ihrer Replik (Urk. 8) führte sie zudem aus, ihre Arbeitsfähigkeit sei aufgrund ihrer mittelgradigen Depression auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt. Sie habe keine Ausbildung und über 35 Jahre als Zimmermädchen gearbeitet. Es sei ihr nicht zumutbar, sich für ein halbes Jahr beruflich noch umzustellen. Dies umso weniger, als ihre Depression die Fähigkeit für eine berufliche Umstellung zusätzlich einschränke. Sie habe sich im Jahre 2008 zum Leistungsbezug angemeldet. Von dieser Anmeldung sei auszugehen und die Rente auf den 1. Januar 2013 zuzusprechen (S. 4 f.).
3.
3.1 Der behandelnde Dr. med. A.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie sowie Innere Medizin, stellte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013; Urk. 6/25/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Schmerzhafte Gonarthrose links
- Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie und Synovektomie medial
- Neu: schräg verlaufender Riss bei Basishinterhorn medialer Meniskus
- Reizknie mit Gelenkserguss
- Bakerzyste
- Belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts
- bei Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion
- Cervicobrachialgie rechts
- Diskushernie C5/6 und C6/7 mit Duralsackimpression
- Lumbales Schmerzsyndrom
- vor allem bei körperlichen Belastungen mit Bücken und Rotationsbewe-gungen
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):
- Allgemeines Dekonditionierungssyndrom
- Depression
- Übergewicht
- Hypertonie
- Hyperlipidämie
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin könne als Raumpflegerin nicht mehr eingesetzt werden, solange sie die Lendenwirbelsäule mit Bücken und Rotationsbewegungen sowie Lastenheben belaste; dies gelte auch ganz besonders für das operierte Kniegelenk links. Sie sei auch wegen ihres Übergewichtes und ihrer allgemeinen Dekonditionierung körperlich nicht mehr in der Lage, dauernd und täglich ganztags in diesem Beruf präsent zu sein. Wechselweise sitzende-stehende Tätigkeiten seien gestattet, sofern nicht repetitive körperliche Belastungen mit Lastenheben über 10 kg bei der Arbeit verlangt würden. Eine körperliche Einschränkung bestehe bei der endphasigen Inklinationshemmung der Lendenwirbelsäule beim Bücken, bei der Seitenneigung und insbesondere bei der Rotation sowie angesichts der belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden. Psychisch komme neu eine Depression dazu aus Enttäuschung über das Verhalten der Versicherung (S. 2). In einer angepassten Tätigkeit (beispielsweise Arbeiten am Schreibtisch, abwechslungsweise sitzend und stehend mit leichterem Lastenheben bis zu 10 kg, nicht repetitiv) sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 6/24/6 f.) zu Handen des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- depressive Episode, aktuell mittelgradig ausgeprägt
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 3. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Mit Bericht vom 29. März 2015 (Urk. 6/48) bestätigte Dr. B.___ die Diagnosen und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2012 und bis auf weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). Auch nach Wegfall der Arbeitsbelastung nach der Kündigung bestehe weitgehend ein unverändertes Weiterbestehen des Beschwerdebildes. Auch unter regelmässiger muttersprachlicher Psychotherapie von Mai bis Dezember 2014 sei keine wesentliche Beschwerdebesserung zu erreichen gewesen. Prognostisch sei in Anbetracht des bisherigen Verlaufes und der fehlenden therapeutischen Beeinflussbarkeit auch längerfristig keine wesentliche Beschwer-debesserung zu erwarten (S. 3).
3.4 Dipl. Med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2016 (Urk. 6/69) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53):
- Mediale Gonarthrose links mit/bei:
- Status nach medialer Teilmeniskektomie am 23. April 2013
- Mediale Gonarthrose rechts mit/bei:
- MR-mässig nachgewiesener medialer Meniskusläsion am 7. Oktober 2008
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts mit/bei:
- Status nach Schulterrevision mit Bursektomie, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Tenotomie der langen Bizepssehne am 7. Januar 2011
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- degenerativen LWS-Veränderungen ohne MR-mässig nachgewiesener Neurokompression am 30. Juli 2012
- Mittelgradige depressive Episode
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 53):
- Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat
- Allgemeine Dekonditionierung
- Binaurale cochleäre Perzeptionsschwerhörigkeit, apparativ versorgt
- Status nach erfolgreicher Infiltration des Ringbandes Dig. 1 rechts am 17. Mai 2011, aktuell asymptomatisch
- Status nach CTS-Operation links am 23. September 2010, aktuell asymptomatisch
- Status nach CTS-Operation rechts am 26. August 2010, aktuell asymptomatisch
- Anamnestisch Cholezystolithiasis mit Reizdarmsyndrom
- Abwesenheit von Familienangehörigen
- Wirtschaftliche Probleme
Dazu führten sie aus, aus internistischer und aus neurologischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose (S. 60 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich pathologische Befunde einerseits im Bereiche der rechten Schulter, andererseits in beiden Kniegelenken und im Lendenwirbelsäulenbereich. Im Bereiche der rechten Schulter, welche gut bewege, würden sich ein Bewegungsschmerz bei voller Beweglichkeit und eine Druckdolenz im resezierten AC-Gelenk bei fraglicher Exostose zeigen. Zudem würden beide Kniegelenke vor allem beim Treppabgehen schmerzen, nicht jedoch beim Gehen ebenaus. Ein Erguss fehle. Die Beweglichkeit sei rechts mehr als links diskret eingeschränkt. Es würden auch Meniskuszeichen fehlen, die Bänder seien stabil und sie könne problemlos eine Stunde schmerzlos spazieren. Im Bereiche der LWS finde man bei bekannten degenerativen Veränderungen einen paravertebralen Muskelhartspann, wobei MR-mässig eine Kompression neuraler Strukturen ausgeschlossen werden könne. Somit fänden sich degenerative Verände-rungen im Bereiche der rechten Schulter, beider Kniegelenke und auch der Lendenwirbelsäule. Von Seiten des Bewegungsapparates sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen und Putzfrau nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur stehend und gehend, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg und nicht in Zwangshaltung, sei jedoch aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 61).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hingegen bestehe eine depressive Symptomatik von Krankheitswert, welche sich infolge der schwierigen psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz entwickelt habe. Es sei allgemein bekannt, dass eine depressive Symptomatik zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung führe. Klinisch sei die depressive Symptomatik als mittelgradig einzustufen. Es würden sich aber auch psychosoziale Belastungssituationen erkennen lassen (finanzielle Schwierigkeiten, Trennung von Kindern und Enkelkindern). Diese psychosozialen Belastungssituationen hätten versicherungspsychiatrisch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die depressive Symptomatik sei allerdings nicht im Rahmen dieser psychosozialen Belastungssituationen zu sehen, im Gegenteil, die Be-schwerdeführerin erlebe durch die depressive Symptomatik vor allem die ange-spannte finanzielle Situation wohl noch belastender, als es ohne eine Depression der Fall wäre. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 30%ige Ein-schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich mit einer ver-minderten Belastbarkeit, einer verminderten gedanklichen Flexibilität und einer verminderten Auffassungsgabe (S. 62).
Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit noch zu 50 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Sie arbeite zurzeit 2 Stunden pro Tag als Putzfrau. Diese Tätigkeit könne sie mit einem höheren Pensum von 50 % (beispielsweise 2 x 2 Stunden pro Tag) ausüben (S. 63 und S. 65).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 10. Juni 2016 (E. 3.4 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall-relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen-hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerde-führerin auseinander. Sie zeigten auf, dass degenerative Veränderungen im Bereiche der rechten Schulter, beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule bestehen, sie aber dennoch beschwerdefrei ebenaus gehen kann. Die Gutachter verneinten das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und wiesen darauf hin, dass die depressive Symptomatik nicht im Rahmen der psy-chosozialen Belastungssituation zu sehen ist, sondern umgekehrt die psycho-sozialen Belastungen, insbesondere die angespannte finanzielle Situation, auf-grund der Depression noch belastender erlebt werden. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen/Putz-frau nur noch zu 50 %, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, nicht nur stehend und gehend, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg, nicht in Zwangshaltung) hingegen zu 70 % arbeitsfähig ist. Das Gut-achten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor).
4.2
4.2.1 Die Beweiskraft des Gutachtens wird von den Parteien grundsätzlich nicht ange-zweifelt. Bestritten wird von ihnen hingegen die Einschätzung der Arbeits-fähigkeit.
4.2.2 So machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrer angestammten Tätig-keit nicht mehr arbeitsfähig. Ihre Arbeit als Putzfrau würde all das beinhalten, was von den Gutachtern als unzumutbar angesehen werde. Dazu ist festzuhalten, dass die Gutachter gehende und stehende Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und das Heben von Lasten über 7 kg nicht generell, sondern lediglich in einem höheren als einem 50 %-Pensum als unzumutbar erachteten. Die Beschwerdeführerin arbeitete zum Zeitpunkt der Begutachtung seit über einem Jahr in einem knapp 24 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin in einer Bank (2h/Tag beziehungsweise 10h/Woche; vgl. Urk. 6/45/5 f. und Urk. 6/69 S. 28, S. 45 und S. 48). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht alle bei der Reinigung anfallenden Aufgaben erledigen würde. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit überzeugt bereits aus diesem Grund nicht, ebenso wenig ihr Vorbringen, sie könne ihre Arbeit nicht sinnvoll im Umfang von nur 50 % - beziehungsweise einer Teilzeitarbeit – ausüben. Die Gutachter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass es ihr zumutbar wäre, die Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 50 %-Pensum - beispielsweise mit 2 Einsätzen à 2 Stunden pro Tag - auszuüben (Urk. 6/69 S. 65). Es bestehen keine medizinischen Unterlagen, welche eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus somatischen Gründen verneinen würden. Zwar ging Dr. A.___ im November 2013 - mithin zwei Jahre vor der Begutachtung - davon aus, dass ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (E. 3.4 hievor), doch nahm die Beschwerdeführerin ein Jahr später ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin in einem reduzierten Pensum wieder auf. Zu diesem Umstand äusserte sich der behandelnde Rheumatologe nicht. Es besteht damit kein Anlass, von der gutachterlich festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-keit abzuweichen.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin wiederum bestritt eine Einschränkung der Arbeitsfähig-keit durch die psychischen Beschwerden. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offenbleiben (vgl. E. 5.1-5.4 hernach).
4.2.4 Zusammenfassend ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange-passten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein-kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. September 2013 zum Bezug einer Rente an. Zu diesem Zeitpunkt gingen ihre behandelnden Ärzte von einer aus somatischen Gründen lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit aus. Aus psychischen Gründen sei sie in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig (E. 3.1 f. hievor). In ihrem Vorbescheid vom 28. November 2013 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden nicht und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/29). Gemäss dem behandelnden Psychiater bestand hingegen zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.3 hievor). Auf Einwand hin tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin insbesondere polydisziplinär begutachten. Gemäss den Gutachtern der Z.___ ist sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (E. 3.4 hievor). Das Gutachten wurde ihr erst mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6/70) zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Allerdings war für die Beschwerdeführerin nach dem soeben Dargelegten frühestens im Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens im Oktober 2016 ersichtlich, dass ihr eine (mindestens) 70%ige angepasste Tätigkeit zumutbar sein soll. Insbesondere aufgrund der Be-richte ihres behandelnden Psychiaters, welcher sie in jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete und aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen tätigte, musste sie vor Oktober 2016 nicht mit einem solchen Bescheid rechnen. Vor der Begutachtung durch die Z.___ war der medizinische Sachverhalt unklar, hätte die Beschwerdegegnerin ansonsten doch das Gutachten nicht in Auftrag gegeben. Für die Frage der Verwertbarkeit einer Restarbeits-fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist damit der Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens Mitte Oktober 2016 entscheidend.
5.4 Die Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt rund 63 Jahre und 6 Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr nur noch ein halbes Jahr. Sie hat keine Lehre absolviert und war ihr gesamtes Berufsleben als Zimmermädchen tätig, dies aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuletzt lediglich noch in einem reduzierten Pensum. Wegen ihrer Knie-, Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden kann sie in einer angepassten Tätigkeit nur noch wechselbelastende, nicht nur stehend und gehende leichte Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg ausüben.
Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt 6 Monate vor ihrer Pensionierung stand und einen Berufswechsel hätte machen müssen, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon ab-gehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der angepassten Tätigkeit noch zu 70 oder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Es kann deshalb offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Beschwerden beeinträchtigt war.
5.5 Dafür dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr verwertbar gewesen wäre, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Die Beschwer-deführerin war stets als Raumpflegerin tätig und vermochte im Oktober 2014 im Alter von 61.5 Jahren trotz ihrer Beschwerden wiederum eine solche Stelle - in einem Teilzeitpensum - anzutreten. Dass ihr dies nicht ebenso im Umfang von 50 % hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich.
6.
6.1 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades hat damit die 70-100%ige Arbeits-fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausser Acht zu bleiben und es ist lediglich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen. Der Ein-kommensverlust kann folglich rein prozentual festgelegt werden und beträgt bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit 50 %. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine halbe Rente.
6.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juli 2008 und am 28. September 2011 zum Bezug von Hilfsmitteln an. Die entsprechenden Verfahren wurden mit Mitteilungen vom 22. Januar 2009 und 21. November 2011 abgeschlossen. Erst am 3. September 2013 meldete sie sich zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/1, Urk. 6/8 f., Urk. 6/12 und Urk. 6/14). Die Rente ist ihr damit gestützt auf Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 IVG ab dem 1. März 2014 auszurichten. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 750.-- festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren in der angefochtenen Ver-fügung (Urk. 2) ab. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zusprache einer unbe-fristeten ganzen Rente ab 1. Januar 2013 verlangt hat (Urk. 1), ihr indessen erst ab 1. März 2014 eine halbe Rente zuzusprechen ist, unterliegt sie im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist lediglich bei der Bemessung der Parteientschädigung, nicht aber auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.).
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Obwohl das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen unbefristeten Rente nur teilweise gutgeheissen wurde, hat ihr „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen. Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher