Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01380
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 29. September 2017
in Sachen
X.___, geb. 2003
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2003, leidet an einer zentralen Bewegungsstörung und einer Chromosomenaberration mit Duplikation des Chromosoms 17p (Urk. 9/122/4). Sie lebt zuhause bei ihren Eltern und Geschwistern (Urk. 9/159/1, Urk. 18 S. 1) und besucht die heilpädagogische Z.___ (Urk. 9/110/1, 9/159/2).
Am 18. November 2003 (Urk. 9/2) meldeten die Eltern die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zwecks Gewährung medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen an. In der Folge sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Zusammenhang mit den Ziffern 313, 390, 395, 397 und 427 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (nachfolgend: GgV-Anhang) wiederholt Leistungen zu (Urk. 9/10, 9/18, 9/19, 9/31, 9/32, 9/42, 9/43, 9/60, 9/61, 9/66, 9/67, 9/70, 9/75, 9/81, 9/82, 9/97, 9/99, 9/106, 9/107, 9/108, 9/118, 9/119, 9/123, 9/129, 9/137, 9/143, 9/152 und 9/156). Zudem erteilte sie Kostengutsprachen für Hilfsmittel (Urk. 9/83, 9/145).
Am 4. Juni 2004 (Urk. 9/16) meldete der behandelnde Kinderarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Versicherte bei der Invalidenversicherung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 9/23) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit bei Aufenthalt zuhause vom 1. bis 30. November 2004 und ab 1. Dezember 2004 eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands von mindestens vier Stunden zu (Urk. 9/23). Nach Durchführung amtlicher Revisionen stellte die IV-Stelle mit der Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 9/27) sowie den Mitteilungen vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/53), 26. Januar 2010 (Urk. 9/86) und 21. Mai 2014 (Urk. 9/132) unveränderte Ansprüche betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens von Amtes wegen erfolgte am 30. August 2016 wiederum eine Abklärung vor Ort hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf (Abklärungsbericht vom 13. September 2016, Urk. 9/159). Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung verfügte die IV-Stelle nach Zustellung eines gleichlautenden Vorbescheids (Urk. 9/160) einerseits die weitere Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit und andererseits die Einstellung des bisher ausbezahlten Intensivpflegezuschlages aufgrund eines invaliditätsbedingten Mehraufwandes von nunmehr 3 Stunden und 31 Minuten.
2. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihr auch der Intensivpflegezuschlag weiterhin auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6 S. 1) informierte die Beschwerdeführerin das Gericht, dass sie neu von Rechtsanwältin Schwarz vertreten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Mai 2017 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Rechtsbegehren fest und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Schwarz unter Anrechnung des von der Rechtsschutzversicherung bereits geleisteten Betrags von Fr. 600.-- (Urk. 16 S. 2). Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 (Urk. 25) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2017 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt nach Art. 39 Abs. 1 IVV bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters.
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme, dass sich die betreute Person dauernd zuhause aufhält, auszugehen (Rz 8091 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).
Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Dabei bezieht die dauernde persönliche Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 21. April 2015, E. 5.2.1, und 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014, E. 8.1).
1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Bemessung beruht (zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Abklärungen vor Ort sei die Beschwerdeführerin weiterhin in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf dauernde und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zudem bestehe eine Überwachungsbedürftigkeit. Damit bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Hingegen seien die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag mit einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 3 Stunden und 31 Minuten pro Tag nicht mehr erfüllt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, weshalb ihr täglicher Bedarf an Betreuung mehr als 4 Stunden betrage (Urk. 1 S. 3).
Ergänzend führte sie in der Replik vom 22. Mai 2017 (Urk. 16) insbesondere aus, die leichte Verbesserung im Bereich An- und Auskleiden sei deutlich weniger massgeblich als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 16 S. 3). Die Annahmen zur Verringerung des Aufwandes im Zusammenhang mit dem Essen seien ebenfalls deutlich zu optimistisch (Urk. 16 S. 4). Es sei korrekt, dass im Bereich der Körperpflege verglichen mit dem Vorbericht aufgrund des durch die beginnende Pubertät bedingten stärkeren Schwitzens ein höherer Aufwand berücksichtigt werde. Die wichtigste Veränderung im Vergleich zum Vorbericht sei hingegen nicht berücksichtigt worden: Während eines kurzen Momentes der Unaufmerksamkeit während der Abklärung vor Ort habe sie sich in der Toilette vollständig mit Kot beschmiert und danach gewaschen werden müssen. Dieses Verhalten habe sich nach der Abklärung gehäuft und sei sehr aufwändig (Urk. 16 S. 5).
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit Minderjähriger bestehe. Aufgrund der Akten ist die Annahme eines erheblichen Angewiesenseins der Beschwerdeführerin auf Dritthilfe in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht zu beanstanden. Damit besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit (vgl. E. 1.2). Entsprechend beschränkt sich dieses Beschwerdeverfahren nachfolgend auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages zu Recht einstellte. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahmen betreffend den invaliditätsbedingten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, der persönlichen Überwachung und der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind aufgrund der Akten nachvollziehbar. Strittig und zu prüfen ist, welcher invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft nötig ist.
4.
4.1 Im Rahmen des im Mai 2016 (Urk. 9/155) eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm eine Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 30. August 2016 eine Abklärung vor Ort vor (Urk. 9/159, ). Dabei waren neben der Beschwerdeführerin deren Mutter und Grossvater anwesend. Um die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen, kontaktierte die Abklärungsperson am 13. September 2016 Frau B.___, eine Bezugsperson der von der Beschwerdeführerin besuchten Z.___ (vgl. Urk. 9/159/2 f., Urk. 9/159/5 f.).
Die Beschwerdeführerin bestritt die im Bericht festgehaltenen Aussagen von Frau B.___, indem sie geltend machte, die Schule würde gemäss Angaben ihrer Klassenlehrerin keinesfalls ohne vorheriges Einverständnis der Eltern Dritten Auskunft geben (Urk. 16 S. 4 f.).
Indem sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, mit dem entsprechenden Formular bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, bevollmächtigte sie diese zur Einholung der für die Abklärung des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung erforderlichen Auskünfte bei allen in Betracht fallenden Stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2009 vom 29. September 2009 E. 3.4). Zu beachten ist indessen, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 282).
4.2 In Bezug auf die Lebensverrichtung An- und Auskleiden berichtete die Mutter der Beschwerdeführerin der Abklärungsperson, es habe sich nichts verändert, weshalb sie jene weiterhin anziehen müsse. Trotz ständigen Übens und Anleitens sei der Ablauf für die Beschwerdeführerin unklar. Zudem könne sie das Vorder- und Rückenteil nicht unterscheiden. Sie lasse sich nicht mehr so gerne anziehen und wehre sich oftmals dagegen. Am Abend ziehe sie auf Aufforderung hin ihre Kleider selber aus und ziehe das Pyjama selber an, wenn man ihr die Teile richtig hinhalte. Einfache Verschlüsse könne die Beschwerdeführerin bedienen, einen Reissverschluss könne sie jedoch nicht einfädeln (Urk. 9/159/2).
Frau B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Sie helfe insofern ein wenig mit, als sie beispielsweise mit ihren Armen in die Ärmel schlüpfe. Verschlüsse könne sie jedoch nicht bedienen und auch die Schuhe müssten von einer Drittperson am richtigen Fuss angezogen werden (Urk. 9/159/2).
Die Abklärungsperson ging bezüglich der Lebensverrichtung des An- und Auskleidens von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 20 Minuten aus (Urk. 9/159/3).
Die Beschwerdeführerin hält dem replicando entgegen, es treffe zu, dass sie sich selbständig ausziehen könne. Es sei ihr jedoch nicht möglich, selbständig das Pyjama anzuziehen. Vielmehr sei es so, dass sie sich während des Tages mehrfach ausziehe und dann wieder angezogen werden müsse. Der zusätzliche Aufwand mit dem unnötigen Ausziehen während des Tages hebe den verminderten Aufwand mit dem selbständigen Ausziehen vor dem Schlafen wieder auf, so dass in zeitlicher Hinsicht keine Änderung eingetreten sei (Urk. 16 S. 3).
Während im letzten Abklärungsbericht aus dem Jahre 2014 noch von einem täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwand im Bereich An- und Auskleiden von 25 Minuten ausgegangen worden war (Urk. 9/131/2), wurden hierfür aufgrund der Abklärung vom 28. August 2016 noch 20 Minuten berücksichtigt. Diese Verringerung des Hilfsbedarfs um 5 Minuten pro Tag erklärt sich damit, dass für den Wechsel von der Tages- auf die Nachtkleidung kein Unterstützungsbedarf mehr berücksichtigt wurde (Urk. 9/159/3). Der gänzliche Wegfall des abendlichen Unterstützungsbedarfs widerspricht der Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Pyjama selbst anziehen könne, wenn ihr die Teile richtig hingehalten würden. Entsprechend resultiert zwar aufgrund des selbständigen Auskleidens eine Verminderung des Hilfsbedarfes, die erforderliche Hilfestellung beim Anziehen des Pyjamas ist mit einem Mehraufwand von 2 Minuten pro Tag zu berücksichtigen (Bereithalten des Pyjamas). Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte zusätzliche Unterstützungsbedarf aufgrund eines tagsüber praktizierten Ausziehens der Kleider bei fehlender Überwachung ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Beweiswert der Aussagen der ersten Stunde nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 1.6). Damit ist in diesem Lebensbereich ein täglicher Hilfsbedarf von 22 Minuten zu berücksichtigen.
4.3 Gestützt auf die die erneute Abklärung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin könne feste und zerkleinerte Speisen mit dem Löffel selbständig zum Mund führen. Demgegenüber bestehe bei flüssigen Speisen wie Jogurt oder Suppe ein Hilfsbedarf im Sinne eines geführten Essens. Bezüglich der Lebensverrichtung des Essens ermittelte sie so einen täglichen Mehraufwand von 14 Minuten (Urk. 9/159/4).
Die Beschwerdeführerin führt aus, es treffe zwar zu, dass sie einzelne, zerkleinerte Speisen selbständig mit dem Löffel zum Mund führen könne, bezüglich der Mehrheit der Speisen sei sie dazu jedoch nicht in der Lage. Sie könne insbesondere den Löffel nicht gerade zum Mund führen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass sie selbst vor gefülltem Teller und bei Hunger nicht zu essen beginne. Werde sie nicht zum Essen motiviert und daran erinnert, beginne sie nicht zu essen oder höre mittendrin mit der Nahrungsaufnahme auf. Entsprechend sei verglichen mit dem Vorbericht nicht von einem grossen Wegfall an Betreuungsaufwand auszugehen (Urk. 16 S. 4).
4.4 Den deutlich kleineren täglichen Betreuungsaufwand von 14 Minuten (anstelle von 60 Minuten; vgl. Urk. 9/131/3) führt die Beschwerdegegnerin darauf zurück, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch flüssige Speisen eingegeben werden müssten. Dass bei der Einnahme fester Speisen ein Teil den Weg in den Mund nicht finde, sondern vorher vom Löffel falle, erachtete sie nicht als relevant (Urk. 9/159/4).
Im Vorbericht aus dem Jahr 2014 war von der Notwendigkeit eines geführten Essens ausgegangen worden. Zwar konnte die Beschwerdeführerin bereits damals mit dem Löffel selber essen, jedoch fielen ihr dabei häufig die Speisen vom Löffel (vgl. Urk. 9/131/3).
Bei der erneuten Abklärung gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, feste Speisen, die zuvor zerkleinert werden müssten, könne die Beschwerdeführerin mit dem Löffel grundsätzlich selbständig zum Mund führen. Flüssige Speisen (Suppe, Jogurt) müssten zwingend eingegeben werden. Bezüglich der Einnahme der festen Speisen ergänzte die Mutter sodann, auch die festen Speisen würden oftmals eingegeben, weil sie beim selbständigen Einnehmen häufig vom Löffel herunterfallen würden (Urk. 9/151/3).
Die Situation präsentiert sich somit im Wesentlichen unverändert. Selbständig kann die Beschwerdeführerin nach wie vor ausschliesslich feste Speisen und ausschliesslich mit einem Löffel einnehmen. Allerdings fallen die Speisen auf dem Weg zum Mund oftmals vom Löffel. Somit ist es, insbesondere unter dem Aspekt der genügenden Nahrungsaufnahme, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin zu Hause weiterhin auch die festen Speisen eingegeben werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass dies laut telefonischer Auskunft der Schule dort nicht der Fall ist (Urk. 9/159/3).
4.4 Betreffend Körperpflege ging die Abklärungsperson von im Vergleich zum Vorbericht grundsätzlich unveränderten Verhältnissen aus. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu im Abklärungsbericht (Urk. 9/159/4) fest, da die Beschwerdeführerin sich jetzt in der pubertären Phase befinde, schwitze sie vermehrt, weshalb sie täglich während 15 Minuten geduscht oder gebadet werden müsse. Zudem wurde neu eine abendliche Gesichtswäsche mit einem Aufwand von
2 Minuten berücksichtigt. In der Summe ergab sich zusammen mit den unveränderten Aufwandpositionen für Morgentoilette (5 Minuten) und Zahnpflege
(9 Minuten) ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 31 Minuten.
Dies blieb unbeanstandet.
Zusätzlich macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend, ins Gewicht falle der Aufwand für Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Einnässen sowie der Aufwand für zusätzliches Waschen, da sich die Beschwerdeführerin seit der Abklärung vermehrt am ganzen Körper mit Kot beschmiere (Urk. 16 S. 5).
Letzteres ist unter dem Aspekt der Hilfestellungen bei der Verrichtung der Notdurft zu prüfen (nachstehende E. 4.5). Der zusätzliche Reinigungsbedarf im Zusammenhang mit dem Einnässen wurde nicht näher begründet. Den häufig nötigen Wechsel der Windelhöschen hat die Beschwerdegegnerin sodann bei den Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft berücksichtigt (Urk. 9/159/5).
4.5 Die Abklärungsperson ging davon aus, dass sich der Hilfsbedarf im Bereich der Verrichtung der Notdurft nicht verändert habe. Die Beschwerdeführerin trage weiterhin sowohl tagsüber als auch in der Nacht Windelhöschen, die tagsüber alle ein bis zwei Stunden gewechselt werden müssten. Ein WC-Training werde zuhause aus zeitlichen Gründen weiterhin nicht durchgeführt (Urk. 9/159/5).
Die telefonische Auskunft der Schule ergab, der Beschwerdeführerin würden auch in der Schule regelmässig die Windelhöschen gewechselt und sie werde regelmässig viermal täglich auf die Toilette gesetzt, was jedoch keinen grossen Erfolg gezeitigt habe (Urk. 9/159/5).
In der Replik wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin zeige seit der Abklärung vermehrt ein bereits zuvor vereinzelt beobachtetes Verhalten, indem sie in unbeaufsichtigten Momenten ihren ganzen Körper mit Kot verschmiere, was eine aufwändige Reinigung zur Folge habe. Auch während der Abklärung vom 30. August 2016 habe sich ein solcher Vorfall ereignet (Urk. 16 S. 5 f.).
Dem Abklärungsbericht vom 13. September 2016 kann diesbezüglich nichts entnommen werden: Weder die Mutter noch die Kontaktperson der Schule hatten von einem solchen Verhalten berichtet (vgl. Urk. 9/159/4 f.). Auch der angebliche Vorfall während des Abklärungsgespräches wurde im Bericht nicht erwähnt. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend des höheren Gewichts von Aussagen der ersten Stunde (vgl. E. 1.6), ist das geltend gemachte Verhalten nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem unveränderten invaliditätsbedingten Mehraufwand im Bereich der Verrichtung der Notdurft von 25 Minuten pro Tag auszugehen.
4.6 Bei den übrigen beurteilten Aspekten (Fortbewegung/gesellschaftliche Kontakte, Überwachung, Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen) die Beschwerdegegnerin verglichen mit der Abklärung aus dem Jahr 2014 (vgl. Urk. 9/131) zu unveränderten Ergebnissen (Urk. 9/159/5-7). Gegen diese Beurteilung erhob die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.
Damit ist vom folgenden täglichen Mehraufwand auszugehen:
An-/Auskleiden: | 22 | Minuten |
Essen | 60 | Minuten |
Körperpflege | 31 | Minuten |
Verrichtung der Notdurft | 25 | Minuten |
persönliche Überwachung | 120 | Minuten |
Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen | 1 | Minute |
Total | 259 | Minuten |
Bei einem täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 19 Minuten besteht weiterhin ein Anspruch auf den bisher ausgerichteten Intensivpflegezuschlag, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer ermessensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2016, soweit sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag verneint, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nebst dem unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit weiterhin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli