Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01381
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 23. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1975 geborene X.___ war nach einer Ausbildung zur Pflegeassistentin bei verschiedenen Arbeitgebern in Teilzeitpensen tätig, dies zuletzt von Mai 2004 bis November 2007 in einem 40 %-Pensum für die Y.___ und zudem von August 2001 bis April 2007 für den Z.___. Am 29. Oktober 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hyperparathyreoidismus, eine arterielle Hypertonie und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5/2, Urk. 6/6, Urk. 6/9 und Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch die A.___ bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 10. Februar 2010; Urk. 6/49) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 30. Mai 2008; Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 6/68; vgl. auch Urk. 6/66) sprach sie ihr gestützt auf eine 72%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 %, Teilinvaliditätsgrad 43.2 %) und eine 5.75%ige Einschränkung im Haushalt (Anteil 40 %; Teilinvaliditätsgrad 2.3 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 45 % ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.
Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/74). Sie tätigte erneut medizinische Abklärungen, liess die Versicherte durch Dr. med. Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. habil. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertisen vom 7. November und 28. Dezember 2015; Urk. 6/116 und Urk. 6/118) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 18. Januar 2016; Urk. 6/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/125, Urk. 6/132 und Urk. 6/136) hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. November 2016 bei einer 0%igen Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit neu 100 %) und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 8. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr ab September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über den Rentenanspruch entscheide. Am 30. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 25. Oktober 2017 (Urk. 9) und am 16. März 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte (Urk. 10 und Urk. 13) ein, wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11 und Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der psychische Zustand seit der Rentenzusprache verändert habe. Ebenso habe sich die Qualifikation geändert. Ein Revisionsgrund sei damit ausgewiesen. Die Therapie des psychischen Leidens sei nicht ausgeschöpft und es seien zahlreiche Ressourcen vorhanden, weshalb von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe ein IV-Grad von 0 %, weshalb die Rente aufzuheben sei (S. 2-4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 72 % (hypothetische Erwerbstätigkeit von 60 %) und einer Einschränkung von 5.75 % im Haushalt (Anteil 40 %) eine Viertelsrente zugesprochen worden. Im Revisionsverfahren sei festgestellt worden, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Dies ergebe bei unveränderter medizinischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen IV-Grad von 72 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 2). Eine revisionstaugliche Veränderung sei nicht ausgewiesen. Sie sei aus psychischen Gründen zu 80 % arbeitsunfähig, im Gutachten werde keine Veränderung der diesbezüglichen Beschwerden festgehalten. Dass sie die psychiatrisch-therapeutischen Massnahmen nicht ausschöpfe, treffe zudem nicht zu. Der somatische Zustand sei unverändert, es bestehe weiterhin eine 20%ige Leistungsminderung. Wäre auf das Gutachten abzustellen, bestehe immerhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 3-5).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Chefarzt, sowie Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, von der A.___, stellten in ihrem der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Gutachten vom 10. Februar 2010 (Urk. 6/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):
- Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Episodisch paroxysmale Angst (Panikstörung)
- Osteitis fibrosa cystica generalisata
- bei familiärem primärem Hyperparathyreoidismus
- Erstmanifestation 1998 mit multiplen Knochentumoren und pathologischen Frakturen
- Status nach Adenomexstirpation linke untere Nebenschilddrüse am 6. April 1998
- Status nach Operation eines Oberkiefertumors rechts 11. Dezember 1998 (zemento-ossifizierendes Fibrom)
- erneute Hyperkalziämie und multiple Knochentumore 2006
- Status nach totaler (Rest-)Parathyreoidektomie unten und oben rechts sowie oben links am 11. Januar 2007
- postoperative Hypokalzämie, therapiert mit Calcitriol
- Status nach Operation eines Unterkiefertumors rechts 8. Juni 2007 (zemento-ossifizierendes Fibrom)
- Status nach Kieferoperation am 30. Oktober 2008 mit Augmentation des Oberkiefers rechts mit xenogenem Knochenersatzmaterial (Bio-Oss) und Implantat in Unterkieferregion 47
- Periarthropathia humeroscapularis rechts, wahrscheinlich multifaktoriell
- beginnende AC-Gelenksarthrose
- minime Ansatzverkalkung Supraspinatus (Röntgen 18. Juni 2009)
- Status nach konservativer Therapie einer pathologischen Clavikulafraktur rechts bei Diagnose einer Osteitis fibrosa cystica generalisata am 12. März 1998
Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 18):
- plantarer Fersensporn beidseits
- Status nach Fasciitis plantaris 03/2009
Weiter stellten sie folgende Aktendiagnosen (S. 19):
- Arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2002)
- Primäre Hyperthyreose (Erstdiagnose 03/2007), euthyreot
- Status nach Angina tonsillaris 12/2008 und 04/2009
- Status nach Cholezystektomie (10/2005)
- Status nach Curettage 13. Dezember 2007
- Status nach Appendektomie 1986
- Status nach Tonsillektomie 1995
Dazu führten sie aus, aufgrund der führenden psychiatrischen Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit derzeit praktisch aufgehoben und es bestehe eine Einschränkung von 80 %. Aus somatischer Sicht liege wegen verschiedenen medizinischen Komplikationen und Beschwerden im Verlaufe der Jahre und nunmehr mehrjähriger Arbeitsabstinenz eine gewisse Dekonditionierung vor, welche vorübergehend zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Es werde von einer 20%igen Leistungseinschränkung bis zur Rekonditionierung in ungefähr sechs bis zwölf Monaten ausgegangen. Die Einschränkung bestehe wegen einer vermehrten Pausenbedürftigkeit. Aufgrund der Periarthropathia könne sie aktuell mit dem linken Arm keine Gewichte über 5 kg heben und mit der rechten Hand keine Tätigkeiten über Schulterhöhe ausführen. Diese Einschränkungen seien jedoch nach entsprechender Abklärung und gezielter Therapie reversibel und würden aus rheumatologischer Sicht längerfristig nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 19).
3.2 Im im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Gutachten vom 7. November und 28. Dezember 2015 (Urk. 6/116 und Urk. 6/118) stellten Dr. B.___ und Prof. Dr. habil. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/116 S. 67 und Urk. 6/118/1 und Urk. 6/118/25):
- chronifizierte rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig leicht bis mittelgradig
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei
- kleiner mediolateraler Diskushernie C5/C6 links ohne Spinalkanalstenose und ohne Neurokompression mit geringer Facettengelenksarthrose C5/C6
- und geringer bildgebender Grössenzunahme der Diskushernie C5/C6 MRI 08/2014 gegenüber MRI 06/2010
- ohne radikuläre Zeichen (neurologische Abklärung 11/2015)
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Fersen bei
- kleinen plantaren Fersenspornen beidseits mit deutlicher Fasciitis plantaris beidseits ohne Kompressions-Neuropathie mit
- normalen elektrophysiologischen Befunden (09/2014) und
- spontaner Grössenabnahme der Fersensporne MRI 09/2014 gegenüber Röntgen 02/2009
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/116 S. 67 und Urk. 6/118 S. 23):
- Verdacht auf episodische paroxysmale agoraphobische Störung mit Panikattacken
- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Schmerzverarbeitungsstörung)
- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Faktoren
- sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Krankheit des Sohnes)
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad I (BMI 30.1 kg/m2)
- Carpaltunnel-Syndrom rechts mehr als links (Erstdiagnose 11/2015)
- Arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 01/2007) mit
- medikamentöser Therapie und
- Mikroalbuminämie (Erstdiagnose 07/2014)
- Familiärer primärer Hyperparathyreoidismus
- mindestens 7 Familienangehörige betroffen
- HPT-JT/HRPT-2-Keimbahnmutation
- Status nach totaler Parathyreoidektomie
- 6. April 1998: Adenomexstirpation unten links und
- 11. Januar 2007: Adenomexstirpation oben links sowie rechts oben und unten
- postoperativ Hypokalzämie, therapiert mit Calcitriol
- Status nach multiplen braunen Knochentumoren, unter anderem grosse Kallusbildung bei Status nach braunem Tumor mit
- Fraktur der Clavikula rechts am 12. März 1998 mit konservativer Therapie
- Status nach mehreren Operationen am Unterkiefer rechts
- 8. Juni 2007: Operation eines zemento-ossifizierenden Fibroms
- 30. Oktober 2008: Augmentation des Oberkiefers mit xenogenem Knochenersatz-Material und Zahnimplantat
- 24. Juni 2009: Knochenaufbau
- 20. Januar 2010: Zahnimplantat
- Status nach Operation am Oberkiefer rechts am 11. Dezember 1998 wegen eines zemento-ossifizierenden Fibroms und Knochenaufbau am 24. Juni 2009
- Primäre Hyperthyreose (Erstdiagnose 03/2007) mit spontaner Regredienz
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht beständen bei der Beschwerdeführerin strukturelle Befunde im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und beider Fersen. Die Befunde im Bereich der HWS seien nicht gravierend. Es bestehe eine kleine mediolaterale Diskushernie C5/C6 links, die 08/2014 gegenüber 06/2010 ein wenig grösser geworden sei. Eine Spinalkanalstenose oder gar eine Neurokompression seien bildgebend 08/2014 nicht sichtbar. Radikuläre Ausfälle seien nicht vorhanden. Da die Diskushernie C5/C6 mediolateral links liege, könnten damit höchstens - wenn überhaupt - linksseitige Beschwerden erklärt werden, jedoch nicht Beschwerden auf der rechten Seite des Nackens, wie von ihr angegeben. Die Fersensporne beidseits seien 09/2014 gegenüber 02/2009 bereits kleiner geworden. Es bestehe allerdings beidseits eine deutliche Fasciitis plantaris, wie die MRI-Untersuchungen beider oberen Sprunggelenke (09/2014) zeigen würden. Es sei zu erwarten, dass diese bessern werde, sodass sie nur vorübergehend eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Staff-Front-Office in einem Kino oder als Tagesmutter zu 100 % arbeitsfähig. Dies ebenso in einer angepassten Tätigkeit mit Lasten hantieren bis zu 12.5 kg. Wegen der plantaren Fasciitis beidseits solle sie nach zwei Stunden gehend/stehender Tätigkeit mindestens eine halbe Stunde lang sitzend arbeiten können. In solchen Tätigkeiten habe nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine besonders HWS-belastende Tätigkeit könne sie seit 06/2010 nicht mehr ausüben, damals sei die Diagnose einer kleinen Diskushernie C5/C6 gestellt worden (Urk. 6/116 S. 76 und 82).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein seit 2007 weitgehend unveränderter Gesundheitszustand. Allerdings sei bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin mit Rentengewährung die psychiatrische Therapie eingestellt und diese erst im Rahmen der angekündigten Rentenrevision wieder aufgenommen habe. Selbst unter den von ihr geschilderten psychischen Belastungen vor drei beziehungsweise zwei Jahren habe sie offenbar keinen entsprechenden Leidensdruck gehabt, der sie zu einer Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung veranlasst hätte. Der Gesundheitsschaden sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht als mässiggradig einzustufen. Trotz vordergründig unverändertem psychopathologischem Bild könne die hohe Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Vorgutachters nicht geteilt werden. Es werde eher von einem mässiggradigen Gesundheitsschaden ausgegangen. Die Überschätzung mit 80%iger Arbeitsunfähigkeit beruhe wohl darauf, dass die erheblichen auf das psychopathologische Bild einwirkenden psychosozialen Belastungsfaktoren nicht von der Arbeitsunfähigkeit abgezogen worden seien. Dies gelte insbesondere für die Einschätzung durch den behandelnden Psychiater. Die krankheitsbestimmten Fähigkeitsdefizite würden zwar überwiegen, die Folgen multipler psychosozialer Probleme aber dennoch sehr auf dem psychopathologischen Bild lasten (Urk. 6/118/22-24). Seit der Rentenzusprache sei der psychische Gesundheitszustand unverändert. Es handle sich nachfolgend um eine veränderte Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Zustandsbildes. Es werde in jeglicher Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Psychosoziale Einflüsse seien mit einem Abzug von 20 % gewertet worden. Es sei davon auszugehen, dass das Störungsbild bei einer intensivierten psychiatrischen Behandlung besserungsfähig sei (Urk. 6/118/26).
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Es werde von einem unveränderten Grad der Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Revision ausgegangen. Allerdings bestehe eine veränderte Einschätzung des psychischen Störungsbildes, da sich unter anderem die psychosozialen Belastungsfaktoren erhöht hätten und auf das psychopathologische Zustandsbild mit einwirken würden (Urk. 6/118/1).
4. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Vergleichszeitpunkt) wurde die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wurde sie als im Gesundheitsfall neu zu 100 % Erwerbstätige eingestuft (vgl. dazu Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 18. Januar 2016; Urk. 6/120). Die Qualifikation als Vollerwerbstätige ist gestützt auf die entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 6/120/4) nachvollziehbar und zwischen den Parteien unbestritten.
Da die Änderung der Qualifikation einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2), hat – unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Bei der Qualifikation als neu zu 100 % Erwerbstätige verstösst eine allfällige Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung nicht gegen die EMRK. Denn dabei besteht keine Konstellation mit ähnlicher Ausgangslage wie im Falle Di Trizio, welchem ein Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu Grunde lag. Auch ergeben sich bei einer neu 100%igen Erwerbstätigkeit keine Erschwernisse bezüglich Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen. Ebenso wenig wirken hier die für die gemischte Methode typischen nachteiligen Folgen, die nunmehr mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beseitigt werden sollen (BGE 143 I 50 E. 4.1-2, 143 I 60 E. 3.3.4 und 144 I 28 E. 4.4).
5.
5.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Prof. Dr. habil. C.___ vom 7. November und 28. Dezember 2015 (E. 3.2 hievor) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass strukturelle Befunde im Bereich der HWS und beider Fersen beständen, welche jedoch nicht gravierend beziehungsweise wohl lediglich vorübergehend seien. Sie begründeten einen aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht als mässiggradig einzustufenden Gesundheitsschaden und hielten fest, es sei bemerkenswert, dass mit der Rentengewährung die psychiatrische Therapie eingestellt und erst im Rahmen der angekündigten Rentenrevision wiederaufgenommen worden sei. Sie wiesen auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin, welche bei der vorangegangenen Begutachtung nicht von der Arbeitsunfähigkeit abgezogen worden seien, aber ebenso darauf, dass die krankheitsbestimmten Fähigkeitsdefizite dennoch überwiegen würden. Sie gingen von einem unveränderten Grad der Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Revision aus, ebenso von einer Verstärkung der psychosozialen Belastungsfaktoren seither. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Staff-Front-Office in einem Kino und Tagesmutter als auch in einer angepassten Tätigkeit mit Lasten hantieren bis zu 12.5 kg und mindestens halbstündiger Sitzgelegenheit nach jeweils zwei Stunden gehender/stehender Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). Dies wird von den Parteien denn auch grundsätzlich nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin wies lediglich darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe, doch ist dies bei Vorliegen eines Revisionsgrundes aufgrund einer Statusänderung nicht von Relevanz. Zudem bestritt sie eine Zunahme der psychosozialen Belastungsfaktoren seit der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 1 S. 3-5), was jedoch mit Blick auf die sie stark belastende Erkrankung ihres Sohnes im Jahre 2013 nicht nachvollziehbar ist. Des Weiteren mag es sein, dass aus dem Konkurs des Unternehmens ihres Ehemannes keine Schulden mehr bestehen, doch ist dieser weiterhin selbständig erwerbstätig, gemäss Auszug aus dem Handelsregister seit 2012 in einer Einzelunternehmung. Dies bedeutet eine unbeschränkte persönliche Haftung von ihm als Geschäftsinhaber. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Konkurs ist die Angabe der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, es bestehe die ständige Angst, dass man die Rechnungen nicht mehr bezahlen könne. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dies sie sehr belastet (vgl. Urk. 6/118/13). Diesbezügliche falsche Annahmen des Gutachters sind nicht auszumachen.
Es ist damit von einer aus somatischer Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
An dieser gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag die Bescheinigung des Hausarztes Dr. G.___ vom 14. Oktober 2014 nichts zu ändern, da er die von ihm auf etwa drei Stunden pro Tag festgelegte Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht mit Bestimmtheit festlegte, sondern sie lediglich auf etwa drei Stunden pro Tag schätzte. Ferner orientierte er sich in Bezug auf die Erwerbstätigkeit an der seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Bürotätigkeit von 1020 % (Urk. 6/82/5), was keiner medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung entspricht. Der Endokrinologe Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt an der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinische Ernährung, I.___, nannte im Bericht vom 27. Oktober 2014 (Urk. 6/86) zur Hauptsache die gleichen Diagnosen wie später die Gutachter und hielt dazu zwar fest, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren vermindert arbeitsfähig, wobei er auf in Folge der zahlreichen Erkrankungen aufgetretene schwere psychische Beeinträchtigung hinwies. Allerdings erwähnte er ausdrücklich, dass die von ihm behandelten Diagnosen seiner Ansicht nach nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten. Damit übereinstimmend schrieb er den am 16. November 2016 (Urk. 3) erneut genannten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, so dass sich letztlich keine Divergenzen zur gutachterlichen Schlussfolgerung ergeben.
Zu prüfen bleibt, wie sich die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Prof. Dr. habil. C.___ ging in seinem Gutachten von einer diesbezüglich 60%igen Einschränkung aus.
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
5.3
5.3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde eine leichte bis mittelgradige chronifizierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.4
5.4.1 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Prof. Dr. habil. C.___ an einer leichten bis mittelgradigen chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung. Insbesondere mit der Erkrankung ihres Sohnes sowie mit den finanziellen Sorgen liegen jedoch psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. dazu E. 5.1 hievor), welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen und gemäss dem Gutachter sehr auf dem psychopathologischen Bild lasten. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als höchstens mässiggradig ausgeprägt.
5.4.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ hat sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht verändert. Die Beschwerdeführerin befand sich jedoch während zweier Jahre nicht in psychiatrischer Behandlung und nahm auch ihre Psychopharmaka nicht regelmässig ein (vgl. Urk. 6/116/59 und 70 und Urk. 13). Eine Behandlungsresistenz ist damit - entgegen der Ansicht ihres behandelnden Psychiaters (Urk. 13) - nicht ausgewiesen. So ging auch Prof. Dr. habil. C.___ davon aus, dass das Störungsbild bei einer intensivierten psychiatrischen Therapie besserungsfähig sei (E. 3.2 hievor).
Bei gutachterlich festgestellter 20%iger Arbeitsfähigkeit nahm die Beschwerdeführerin vorübergehend eine 20%ige Erwerbstätigkeit auf (vgl. Urk. 6/75/4 und Urk. 6/76), welche sie jedoch nach einem Jahr aufgrund ihrer Beschwerden wieder aufgab. Eingliederungsanamnestisch ist damit ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen. Von einer erheblichen Ausprägung der Symptomatik kann jedoch mit Blick auf die fehlende Behandlungsresistenz nicht gesprochen werden.
5.4.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet an somatischen Beeinträchtigungen, die selbst nach Ansicht des behandelnden Prof. Dr. H.___ für sich allein ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (E. 5.1 hievor). Ihre Schmerzen stehen zudem nicht im Mittelpunkt ihrer Klagen (vgl. Urk. 6/118/23). Es sind damit höchstens mässiggradige als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen.
5.4.4 Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist seit 1996 verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung. Das Verhältnis zu ihnen sowie zur volljährigen Tochter ist gut. Sie hat ein gewisses soziales Netzwerk, sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes aber bewusst zurückgezogen. Sie kocht gerne und geht gerne spazieren (Urk. 6/118/10 f.). Sie steht jeden Morgen zwischen 6:45 und 7:00 Uhr auf, erledigt die Morgentoilette und frühstückt mit ihrem Sohn. Am Vormittag erledigt sie die Wäsche und sonstige Hausarbeit, geht spazieren oder einkaufen. Dann bereitet sie das Mittagessen vor, welches sie zusammen mit dem Sohn einnimmt. Anschliessend macht sie die Küche sauber. Am Nachmittag besucht sie ihre Schwester oder geht spazieren, manchmal liest sie etwas in einer Zeitschrift, sie hat Arzttermine oder begleitet den Sohn zum Arzt. Gegen 16:00 Uhr kehrt sie nach Hause zurück und beginnt das Abendessen zu kochen. Dieses nimmt sie mit der Familie zusammen ein. Abends schaut sie Fernsehen oder liest im Bett. Gegen 22:00 bis 22:30 Uhr geht sie schlafen. Sonntags geht sie zudem in die Kirche (Urk. 6/118/15 und Urk. 6/116 S. 58). Durch ihre Einbettung in die Familie und die ihr obliegenden Aufgaben erhält die Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur. Ihr Lebenskontext enthält damit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.
5.4.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf. Sie kümmert sich um den Haushalt, isst mit der Familie und geht täglich spazieren. Im Sommer vor der Begutachtung war sie vier Wochen in ihrem Heimatland in den Ferien. Zudem ist sie in der Lage, regelmässig alleine Auto zu fahren, so beispielsweise jeweils rund 150 km, um zu den beiden Begutachtungsterminen zu gelangen (Urk. 6/116/58 und 75). Dies erfordert physische und kognitive Ressourcen und ist mit den geltend gemachten funktionellen Einbussen nicht vereinbar. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus kann keine Rede sein, nicht im Umfang der gemäss Prof. Dr. habil. C.___ bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 60 % und schon gar nicht entsprechend der geltend gemachten 80%igen Arbeitsunfähigkeit.
5.4.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung, S. 129) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin war von Oktober 2007 bis September 2008, mithin während eines Jahres, alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Anschliessend reduzierte sie diese auf zunächst monatliche Termine, besuchte daraufhin ihren Psychiater nur noch in grösseren Abständen und unterbrach die Therapie schliesslich für zwei Jahre ganz. Nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens im Juli 2014 steht sie seit Anfang 2015 wiederum in psychiatrischer Behandlung, dies zunächst in dreiwöchentlichen Abständen, im Jahre 2016 suchte sie ihren Psychiater hingegen lediglich noch 5 Mal auf (Urk. 6/96/4 und Urk. 13). Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der geringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Dass sie die Therapie nach eigenen Angaben aufgrund der vielen Arzttermine ihres Sohnes unterbrochen habe, ändert daran nichts. Auch ihre medikamentöse Compliance ist fraglich. So nimmt sie ihre Psychopharmaka lediglich unregelmässig ein, anlässlich der Begutachtung konnte bei der Bestimmung der Blutserumspiegel keines der Antidepressiva nachgewiesen werden (Urk. 6/116/59 und 70).
5.4.7 Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf das inkonsistente Verhalten bezüglich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus sowie des behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
6. Die Beschwerdeführerin ist damit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Kino-Mitarbeiterin und Tagesmutter zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkommensverlust kann folglich rein prozentual festgelegt werden und beträgt bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit 0 %, womit kein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente mehr besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher