Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01382
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit 1996 als Garageninhaber selbständig erwerbstätig, als er sich am 27. März 2014 wegen unfallbedingter Hand- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/7-8, Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/40-41, Urk. 7/44) und erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/46) Abklärungen, holte einen Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende ein, der am 22. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/50), und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/13, Urk. 7/34) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53, Urk. 7/58) verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/62 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein Gutachten zu veranlassen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 14. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.4 Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.4, vgl. auch Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3
1.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer seien näher umschriebene angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (S. 1 unten), womit - bei einem aufgrund der LSE 2012 auf rund Fr. 110'497.-- festgesetzten Valideneinkommen (S. 1) - ein Invaliditätsgrad von 36 % resultierte (S. 2 oben).
Werde das Valideneinkommen - richtigerweise - gestützt auf die LSE 2014 auf rund Fr. 99'639.-- festgesetzt, betrage der Invaliditätsgrad 29 % (Urk. 6 S. 2 Mitte). Das Valideneinkommen gemäss LSE sei höher als der Durchschnitt der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der letzten 3 oder 5 Jahre registrierten Einkommen (Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm keine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; die erlittene Schulterprellung sei bei den Einschränkungen und im Belastungsprofil nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 2). Weiter sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt, habe er doch im Jahr 2013 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 164'800.-- erzielt (S. 2 unten Ziff. 1), und das Invalideneinkommen aus näher dargelegten Gründen (S. 3 Ziff. 2-3) zu hoch. Eine Aufgabe des seit 1996 geführten Betriebs sei ihm nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Gemäss Operationsbericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/2/2-3 = Urk. 7/41/25-26) zog sich der Beschwerdeführer am 15. November 2013 bei einem Stolpersturz eine Luxation des kleinen Fingers der rechten Hand zu, die am 26. November 2013 mittels geschlossener Reposition und Ruhigstellung in einer Schiene behandelt wurde (S. 1 Mitte).
3.2 Im Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 7/7/7-8) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Mitte):
- scapulothorakale muskuläre Schmerzen bei Status nach Sturzereignis vom 15. November 2013
- zunehmend fixierte Kontraktur im PIP-Gelenk des rechten Fingers bei Status nach postprimär reponierter Luxation des PIP-Gelenks
3.3 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 22. Mai 2014 eine Beurteilung zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 7/13/3-15 = Urk. 7/41/6-18).
Als Diagnosen nannte sie eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, eine eingeschränkte Beugefunktion des Fingers und eine verminderte grobe Kraft bei Rechtshändigkeit. Auch bestünden noch immer Beschwerden muskulär im Bereich der rechten Scapula (S. 9 Mitte).
Die bisherige Tätigkeit werde derzeit mit Einschränkungen im Umfang von 50 % verrichtet (S. 11 unten). Parallel zu einer zu empfehlenden Ergotherapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zuerst 75 % und dann nach weiteren vier Wochen auf 100 % möglich (S. 12 oben).
Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspruchung der rechten Hand ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 12 Mitte).
3.4 Im Bericht vom 16. Juli 2014 über eine Untersuchung in der Rheumatologie-Sprechstunde der Z.___ (Urk. 7/14 = Urk. 7/41/38-39) wurde als Diagnose eine fixierte Kontraktur des PIP-Gelenks V rechts, dominant und differentialdiagnostisch (DD) ein Status nach CRPS I genannt (S. 1 Mitte), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zur nächsten Kontrolle am 17. September 2014 attestiert (S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 7/19 S. 1 unten) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/22 S. 1 unten) wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 50 % beziffert.
Im Anschluss an eine am 28. April 2015 erfolgte Arthrodese und Exzisionsbiopsie eines Weichteiltumors am rechten Vorderarm (Urk. 7/40/11-12 = Urk. 7/41/46-47) wurde am 15. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/40/5-6 S. 2 oben) und am 31. Juli 2015 eine solche von 80 % (Urk. 7/40/3-4 S. 2 oben).
Nach am 27. Oktober 2015 erfolgter Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 7/43/6-7) wurde im Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/44) ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten seien die vorherigen Schmerzen praktisch vollständig regredient. Im Alltag könne er die Hand wieder weitgehend einsetzen. Bei seiner Arbeit als Mechaniker gebe es gewisse Dinge, insbesondere Mehrbelastungen, die er noch nicht durchführen könne (S. 1 Mitte).
Im Bericht vom 10. Dezember 2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 29. November und von 50 % vom 30. November bis 7. Dezember 2015 attestiert (Urk. 7/43/4 Ziff. 2.1).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner am 4. Februar 2016 erstatten Beurteilung (Urk. 7/52 S. 6 ff.) als Einschränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kleinfingers und beschrieb folgendes Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit, keine grobmotorische Tätigkeit für die rechte Hand (S. 7 oben). Darauf bezogen bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % vom 17. Februar bis 21. Mai 2014 und mit 0 % ab 22. Mai 2014 (S. 7 Mitte).
3.6 Dr. Y.___ ging bereits im Mai 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne grobmotorische Beanspruchung der rechten Hand aus (vgl. vorstehend E. 3.3). Der Beschwerdeführer selbst berichtete im Dezember 2015 von praktisch vollständig regredienten Schmerzen; er könne die Hand im Alltag wieder weitgehend einsetzen. Bei der Arbeit als Mechaniker könne er gewisse Dinge noch nicht durchführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Schulterschmerzen wurden nicht erwähnt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne grobmotorische Tätigkeiten der rechten Hand als zu 100 % arbeitsfähig erachtete.
4.
4.1 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. April 2016 (Urk. 7/50) wurde aufgrund eines Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 77 % ermittelt (S. 5) und unter anderem ausgeführt, es sei nach der Verlegung des Standorts im Jahr 2011 wieder von einer gewissen betrieblichen Aufbauphase auszugehen, der Gesundheitsschaden (Unfallereignis) sei dann am 15. November 2013 eingetreten. Zudem seien bereits im Geschäftsabschluss 2012 Versicherungstaggeldleistungen enthalten. Deshalb könnten zur Bestimmung des Valideneinkommens die Geschäftsabschlüsse nicht berücksichtigt werden (S. 7).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abgestellt (TA 1), dies im Wirtschaftszweig «Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen» (Ziff. 45-47) und das (höchste) Kompetenzniveau 4, was bezogen auf das Jahr 2015 rund Fr. 110'497.-- ergab (S. 7 unten).
4.2 Im IK-Auszug vom 25. Januar 2017 (Urk. 7/66) sind folgende Einkommen als Selbständigerwerbender eingetragen:
Jahr | Fr. |
2000 | 62’900 |
2001 | 66’000 |
2002 | 62’300 |
2003 | 84’300 |
2004 | 91’000 |
2005 | 62’000 |
2006 | 61’600 |
2007 | 45’700 |
2008 | 56’200 |
2009 | 61’600 |
2010 | 64’400 |
2011 | 9’094 |
2012 | 59’500 |
4.3 In den Steuererklärungen (Urk. 7/47-49) hat der Beschwerdeführer folgende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert:
Jahr | Fr. |
2012 | 64’503 |
2013 | 158’623 |
2014 | 109’378 |
4.4 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Daten der LSE 2014 ab, nämlich das mittlere von Männern in praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen, womit für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 71'131.-- resultierte (Urk. 7/51 S. 1).
5.
5.1 Der vorliegende Sachverhalt ist nachgerade ein Anschauungsbeispiel für die mitunter begrenzte Aussagekraft von lohnstatistischen Daten. Die vom Bundesamt für Statistik zweijährlich durchgeführte LSE basiert auf einer schriftlichen Stichprobenerhebung bei rund 56'000 (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1) privaten und öffentlichen Unternehmen beziehungsweise Verwaltungen mit insgesamt rund 1.7 Millionen Arbeitnehmenden. Entsprechend breit ist die Datenbasis. Verwendung findet sodann bei jeder Angabe der sogenannte Zentralwert (Median), der zum Ausdruck bringt, dass die Hälfte der erhobenen Löhne niedriger und die andere Hälfte höher sind als dieser Betrag. Dies bedeutet, dass die allermeisten der im Zentralwert zusammengefassten Löhne in Wirklichkeit tiefer oder höher sind als dieser selber.
5.2 Wenn man die dargelegte Systematik bei der Ermittlung der Tabellenlöhne berücksichtigt und die gemäss IK-Auszug vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg abgerechneten Einkommen (vorstehend E. 4.2) in Rechnung stellt, so wird deutlich, dass der von der Beschwerdegegnerin verwendete statistische Wert von Fr. 110'497.-- beziehungsweise Fr. 99'639.-- nicht dessen realen Verhältnisse abbildet. Selbst unter Ausklammerung des extrem tiefen Betrags im Jahr 2011 resultiert gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches abgerechnetes Einkommen von rund Fr. 64'792.-- (seit 2000) oder rund Fr. 61'833.-- (seit 2009). Offensichtlich entspricht das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielen würde, nicht dem statistischen Zentralwert, sondern ist eines derjenigen, die (hier: deutlich) darunterliegen.
Das von der zuständigen Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung im Jahr 2013 auf rund Fr. 148'876.-- festgesetzte Einkommen (Urk. 7/57) schliesslich liegt zwar deutlich über dem statistischen Zentralwert, ist aber im Vergleich mit den bisher abgerechneten Einkommen ebenso deutlich ein Ausreisser wie das - in der Durchschnittsberechnung ausgeklammerte - Einkommen von nur Fr. 9'094.-- im Jahr 2011. Für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall regelmässig ein solches Einkommen erzielen, fehlen jegliche Anhaltspunkte, weshalb sie nicht in Frage kommt.
5.3 Als trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin (ausgehend vom Tabellenlohn auf Kompetenzniveau 2) Fr. 71'131.-- angenommen (vorstehend E. 4.4).
Auch diese auf die Statistik gestützte Annahme der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht vollends, wie der folgende Vergleich anhand der Steuererklärungen (vorstehend E. 4.3) und des IK-Auszugs (vorstehend E. 4.2) zeigt: Im Jahr vor dem Unfall (2012) deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 64'503.--, was mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 59'500.--) vereinbar ist. Im Jahr nach dem Unfall (2014) deklarierte er ein Einkommen von Fr. 109'378.--, was einen (noch nicht erfolgten) Eintrag im IK-Auszug in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- erwarten lässt.
Das Einkommen des Beschwerdeführers lag mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommens und deutlich über sowohl den vor dem Unfall abgerechneten Einkommen als auch dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen.
Dies führt zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu tief ausgefallen ist. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zum vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkt, es sei von einem noch tieferen (statistischen) Invalideneinkommen auszugehen.
5.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe zumutbar sei. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) und angesichts des Alters des Beschwerdeführers von rund 48 Jahren im Verfügungszeitpunkt - mit einer verbleibenden voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit von rund 17 Jahren - nicht zu beanstanden.
5.5 Die Beschwerdegegnerin ist - wie dargelegt - von einem zu hohen Valideneinkommen (vorstehend E. 5.2) und einem zu niedrigen Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) ausgegangen. Bereits der so resultierende Invaliditätsgrad von 29 % (vorstehend E. 2.1) vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl.
vorstehend E. 1.6).
Somit erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte, als richtig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher