Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01384
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 9. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1992 geborene X.___ meldete sich am 28. April 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und holte Informationen zur bisherigen schulischen Laufbahn ein. Mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 8/31) wies sie den Antrag auf berufliche Massnahmen ab.
Am 5. März 2013 (Urk. 8/33) ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Massnahmen. Mit Mitteilung vom 1. November 2013 (Urk. 8/41) wurde ihr Kostengutsprache für die Berufswahlabklärung erteilt. Nachdem sie diese Abklärung nicht angetreten hatte, brach die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 8. Januar 2014 ab (Urk. 8/48). Nachdem die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mittels Vorbescheids vom 1. Dezember 2014 verneint hatte (Urk. 8/54 f.; vgl. auch Urk. 8/57), liess sie die Versicherte durch die Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) begutachten (Expertise vom 7. September 2015; Urk. 8/68) und übernahm mit Mitteilung vom 28. April 2016 die Kosten für eine erneute berufliche Abklärung (Urk. 8/73). Am 13. Juli 2016 brach die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen rückwirkend per 16. Juni 2016 ab (Urk. 8/89). Am 28. September 2016 gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit, sich zum Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 erneut zu äussern (Urk. 8/91), worauf diese am 24. Oktober 2016 dazu Stellung nahm (Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 9. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 24. Januar 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 12) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin für Hilfsarbeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Es bestehe damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, die Gutachter hätten eine Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen, hingegen eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin auf dem freien Arbeitsmarkt zu 80 % als zumutbar erachtet. Dies widerspreche dem neuropsychologischen Teilgutachten nicht, erachte dieses doch eine einfache strukturierte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das intellektuelle Vermögen und die schulischen Fertigkeiten und damit eben gerade eine Hilfsarbeitertätigkeit als geeignetste berufliche Arbeit (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe seit frühester Kindheit eine kognitive Einschränkung und deshalb seit dem Kindergarten Sonderschulmassnahmen beansprucht und auch die Oberstufe in einer Kleinklasse abgeschlossen. Es liege eine Minderintelligenz vor. Eine berufliche Grundausbildung mit Berufsattest sei ihr aufgrund der kognitiven Fähigkeiten nicht möglich. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt (S. 2-4). Das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzulegen. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 4).
3. Nach Erlass des Vorbescheides am 1. Dezember 2014 (Urk. 8/54) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren polydisziplinär abklären (Gutachten vom 7. September 2015; E. 4.2 hernach) und führte berufliche Massnahmen durch. Ihr wurde am 28. September 2016 Gelegenheit gegeben, sich erneut zum Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 und zu den getätigten Abklärungen zu äussern (Urk. 8/91). Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht erneut ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen. Nachdem dies von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gerügt wurde und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2 und 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3), rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewährung abzusehen.
4.
4.1 Oberarzt Dr. med. A.___ und Dipl. Psych. B.___, Psychologin, von der C.___ hielten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2011 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)
- Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)
- Adipositas (BMI 47)
- Hypothyreose
- Hypercholesterinämie
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 20. Januar 2011 in ihrer Behandlung. Am 30. November 2009 sei ihr Vater verstorben, was für sie sehr schwierig gewesen sei. Sie ermüde rasch, habe soziale Ängste, welche im Zusammenhang mit einer beruflichen Integration verstärkt aufträten. Ausserdem liege eine depressive Verstimmung geprägt von sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen und Affektlabilität vor. Das Eingehen von Beziehungen werde von ihr als Angst auslösend und stressreich empfunden, daher vermeide sie zwischenmenschliche Kontakte im beruflichen oder schulischen Umfeld. Sie habe zu grosse Angst vor Kritik, Missbilligung und Zurückweisung. Sie vermeide Risiken, sich zu blamieren, und zeige sich im Kontakt distanziert aufgrund ihres Misstrauens anderen Personen gegenüber. Vor diesem Hintergrund entständen Leistungseinbussen und es komme zu Fehlzeiten. Aufgrund ihrer Adipositas ermüde sie schnell, wenn sie einseitig belastende Tätigkeiten ausüben müsse wie beispielsweise langes Stehen. Ausserdem träten Rückenprobleme auf. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen sei das Aufnehmen einer Arbeit ohne Leistungsdruck und mit einer guten Begleitung vorerst zu 50 % möglich (S. 2-5).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dipl. psych. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, von der Z.___, stellten in ihrem Gutachten vom 7. September 2015 (Urk. 8/68) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 8):
- Adipositas permagna (BMI 52 kg/m2)
- Hypothyreose (behandelt) bei Hashimoto-Thyreoiditis
- Hypercholesterinämie
- Pathologische Glukosetoleranz
- Lebersteatose
- Belastungsabhängige Rückenschmerzen
Dazu führten sie aus, in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht zeige sich eine leichte Intelligenzminderung. In der Vergangenheit hätten darüber hinaus gravierende weitere psychische Störungen vorgelegen; ab 2011 sei die Beschwerdeführerin in der C.___ wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit anfänglich mittelgradiger depressiver Episode sowie sozialen Phobien behandelt worden, wobei diese (ausschliesslich nicht-medikamentöse) Behandlung Mitte 2014 geendet habe. Aktuell lägen keine Hinweise für eine sozialphobische Symptomatik mehr vor, des Weiteren habe sie in affektiver Hinsicht themenbezogen, im Zusammenhang mit verschiedenen psychosozialen Belastungen, depressiv-dysphorische Verstimmungszustände, die aber als noch dem normalpsychologischen Spektrum zuzuordnen seien. Ein Rezidiv der rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer erneuten depressiven Episode liege nicht vor. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei sie den Anforderungen einer Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht gewachsen. Infrage komme eine Anlehre im geschützten Rahmen. Sie könne aber auch ohne Anlehre oder eine sonstige Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt tätig werden, dies beispielsweise als Hilfsarbeiterin. In diesem Falle kämen in qualitativer Hinsicht einfach strukturierte Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das intellektuelle Vermögen, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und ohne sehr unregelmässige Arbeitszeiten infrage. Dabei sei ein volles Pensum möglich, aufgrund des doch relativ niedrigen realisierbaren Arbeitstempos ergebe sich dabei jedoch eine Leistungsminderung von 20 % (S. 8 f.).
Aus internistischer Sicht liege zwar keine quantitative Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit vor, bei adipositasbedingten Rückenbeschwerden seien aber rückenbelastende Tätigkeiten nicht geeignet (S. 9).
Aus neuropsychologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin bei der Testung eine gute Anstrengungsbereitschaft gezeigt, die Testergebnisse würden als valide eingeschätzt. Aus der Zusammenschau der Ergebnisse eines umfangreichen Intelligenzverfahrens sowie dem kognitiven Leistungsprofil in weiteren Leistungsbereichen sei von einer weit unterdurchschnittlichen intellektuellen Begabung auszugehen. Das allgemeine Intelligenzniveau sei bei einem IQ von 68 einzuschätzen, also im Bereich einer leichten Intelligenzminderung. Es handle sich um ein relativ homogen vermindertes Leistungsprofil. In keinem der Intelligenzbereiche sei ein normgerechtes Ergebnis erreicht worden. Ebenso zeigten sich Defizite in den schulischen Fertigkeiten Schreiben und Rechnen, der Wortschatz und das Allgemeinwissen seien schwach ausgebildet. Im Bereich der übrigen erhobenen kognitiven Leistungen lägen keine spezifischen Defizite vor. Sowohl im verbalen als auch im visuellen Gedächtnis erbringe sie für ihr Begabungsniveau überdurchschnittliche Leistungen. Bei komplexeren Anforderungen in den Bereichen visuelle Wahrnehmung, visuell-konstruktive Fähigkeiten sowie exekutive Fähigkeiten (Ideenproduktion, Denkflexibilität, Interferenzabwehr, Problemlösen) lägen unterdurchschnittliche Leistungen vor. Diese Defizite in komplexeren Leistungen seien am ehesten im Zusammenhang mit der allgemeinen leichten Intelligenzminderung zu sehen und nicht als eigenständige Teilleistungsstörung zu interpretieren. Das Leistungsprofil sei kongruent mit der bisherigen Bildungsbiographie (Sprachheilkindergarten, Besuch einer Kleinklasse, keine Berufsausbildung). Als Berufsausbildung komme am ehesten eine praktische Ausbildung auf Anlehre-Niveau im geschützten Rahmen in Frage. An beruflichen Tätigkeiten würden einfache vorstrukturierte Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das intellektuelle Vermögen und die schulischen Fertigkeiten als am geeignetsten erscheinen. Seit Juni 2013 sei sie nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung (S. 32 und S. 35 f.).
Zusammenfassend komme seit Mitte 2014 eine praktische, nicht rückenbelastende Ausbildung auf Anlehr-Niveau in geschütztem Rahmen infrage. In einer ungelernten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei ein zeitlich volles Pensum von 100 % möglich sei, aber eine Leistungsminderung von 20 % vorliege (S. 9 f.).
Eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang habe auch im Zeitpunkt des Schulabschlusses 2009 bestanden. Nach dem Tod ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Depression entwickelt und sich ab 2011 bei der C.___ in Behandlung begeben. Über längere Zeit sei die berufliche Belastbarkeit eingeschränkt gewesen, auch die Arbeitsfähigkeit in einer ungelernten Tätigkeit sei erheblich reduziert gewesen. Seit Mitte 2014 erfolge keinerlei ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr. Mindestens seit diesem Zeitpunkt liege eine ausreichend stabile Situation vor und die Arbeitsfähigkeit betrage wiederum 80 % (S. 10).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 7. September 2015 (E. 4.2 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie wiesen darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt, aufgrund der nicht versicherungsrelevanten Adipositas eine rückenbelastende Tätigkeit jedoch nicht geeignet sei. Sie zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten Intelligenzminderung leide, im Bereich der übrigen erhobenen kognitiven Leistungen hingegen keine spezifischen Defizite vorlägen. Sie führten aus, dass sich nach dem Tod des Vaters im Jahre 2009 eine Depression entwickelt und eine erheblich reduzierte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mindestens seit Mitte 2014 (Zeitpunkt Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung) aber wieder eine stabile Situation vorliege. Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass bezüglich einer Ausbildung lediglich eine Anlehre im geschützten Rahmen in Frage komme, die Beschwerdeführerin jedoch auch ohne Ausbildung in einer einfach strukturierten Hilfsarbeitertätigkeit mit geringen Anforderungen an das intellektuelle Vermögen, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, ohne sehr unregelmässige Arbeitszeiten und ohne Rückenbelastung zu 80 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit für den Zeitraum ab Mitte 2014 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor).
5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die Beweiskraft des Gutachtens mit der Begründung, das neuropsychologische Teilgutachten und die polydisziplinäre Konsensbeurteilung widersprächen sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Widerspruch ist jedoch nicht auszumachen. So erachtete auch die neuropsychologische Gutachterin sie in einer einfachen vorstrukturierten Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das intellektuelle Vermögen und die schulischen Fertigkeiten als arbeitsfähig. Dies entspricht der gemäss Konsensbeurteilung bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, weshalb sie in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit nicht zu 80 % arbeitsfähig sein sollte.
Das Vorliegen einer Intelligenzschwäche mit Krankheitswert allein besagt nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Es kann durchaus sein, dass die Behinderung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen aufgrund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. In einem soziokulturellen Umfeld, in dem wenig Wert auf schulische Ausbildung gelegt wird, stellt ein gewisses Ausmass an leichter Intelligenzminderung in der Regel denn auch kein Problem dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1; Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 310). Es liegen keine medizinischen Unterlagen im Recht, welche gegen die ab Mitte 2014 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Die behandelnde Psychotherapeutin ging zwar in ihrem Bericht vom 19. Juli 2011 (E. 4.1 hievor) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus, doch beruhte ihre Einschätzung auch auf fachfremden Aspekten wie der (nicht versicherungsrelevanten) Adipositas und hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin überdies seither verbessert. Auf ihre Einschätzung kann deshalb nicht abgestellt werden.
Auch aus den abgebrochenen beruflichen Massnahmen kann nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Denn diese wurden gar nicht erst angetreten beziehungsweise nur sehr unregelmässig besucht. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern und es ist ab Mitte 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer einfach strukturierten Hilfsarbeitertätigkeit mit geringen Anforderungen an das intellektuelle Vermögen, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, ohne sehr unregelmässige Arbeitszeiten und ohne Rückenbelastung auszugehen.
6. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ab Mitte 2014 in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.1
6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 21 und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an einer kognitiven Einschränkung und beanspruchte deshalb ab dem Kindergarten Sonderschulmassnahmen. Die Gutachter der Z.___ diagnostizierten eine Minderintelligenz und befanden, dass sie keine Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren könne. Möglich sei ihr einzig eine Ausbildung auf Anlehr-Niveau in geschütztem Rahmen. Die Beschwerdeführerin konnte demnach behinderungsbedingt bislang keinen Beruf erlernen, weshalb das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (September 2013; vgl. dazu E. 7.2 hernach) war sie 21 Jahre alt, weshalb der ab 1. Januar 2012 anwendbare Medianwert gemäss der LSE von Fr. 77’000.-- (IV-Rundschreiben Nr. 303 und Nr. 317) um 20 % zu kürzen ist. Das Valideneinkommen ist folglich auf Fr. 61'600.-- festzusetzen.
6.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 4‘112.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) hochgerechnet per 2013 (vgl. Indices 2012 [2630] und 2013 [2648], Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 41’434.55.
Dem relativ niedrigen realisierbaren Arbeitstempo und der damit verbundenen Leistungsminderung um 20 % trugen die Z.___-Gutachter mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bereits Rechnung. Anhaltspunkte, welche einen Leidensabzug rechtfertigen würden, bestehen damit keine.
6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61’600.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41’434.55 ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Ein Rentenanspruch ist damit zu verneinen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
7. Zu prüfen bleibt ein allfälliger (befristeter) Rentenanspruch vor Mitte 2014.
7.1 Die Gutachter der Z.___ gingen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach 2009 sowie einer erneuten Verbesserung im Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs aus. Vorliegend ist jedoch unklar, wann die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in der C.___ abgebrochen hat. So gab sie gegenüber der neuropsychologischen Gutachterin an, dass dies im Juni 2013 der Fall gewesen sei. Dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit erst ab Mitte 2014 bestünde, wie die Gutachter ausführten, wäre damit nicht nachvollziehbar. Ein Bericht der behandelnden Psychotherapeutin wurde letztmals im Juli 2011 eingeholt (E. 4.1 hievor). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheint sich daraufhin verbessert zu haben, konnte sie doch im Oktober 2012 im Arbeitsintegrationsprojekt Trampolin starten und ihr Pensum von zunächst 60 % mindestens bis auf 90 % steigern (Urk. 8/33 und Urk. 8/43/2). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst Mitte 2014 ist auch deshalb fraglich. Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit von November 2009 (Tod des Vaters) bis Mitte 2014 ist das Z.___-Gutachten damit nicht nachvollziehbar, zumal die Gutachter sich nicht festlegten, in welchem Umfang die „erheblich reduzierte“ Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Auch aus den übrigen Akten können diesbezüglich keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf eine befristete Rente hat, kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht festgestellt werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über einen allfälligen befristeten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 28. April 2011 erstmals um berufliche Massnahmen ersucht. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. März 2012 ab (Urk. 8/31), ohne einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen. Am 5. März 2013 (Urk. 8/33) beantragte die Beschwerdeführerin erneut berufliche Massnahmen sowie implizit die Zusprache einer Rente. Das erneute Leistungsgesuch ist gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen), eine allfällige (befristete) Rente wäre damit frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. September 2013 zuzusprechen. Ebenfalls wird die Beschwerdegegnerin die während den beruflichen Massnahmen gegebenenfalls ausgerichteten Taggelder bei der Festlegung eines allfälligen Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG). Weiter werden im Falle eines befristeten Rentenanspruches die Vorschriften betreffend Änderung des Anspruches (Art. 88a IVV) zu berücksichtigen sein.
8.
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur betreffend die Zeit vom September 2013 bis zur - allfälligen - Besserung Mitte 2014, während hernach der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde, so dass sie letztlich zu einem wesentlichen Umfang unterliegt. Entsprechend sind die Gerichtskosten, die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 750.-- festzulegen sind, zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ lediglich bei der Bemessung der Parteientschädigung, nicht aber auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.).
8.2 In der Eingabe vom 27. Januar 2017 sprach die Beschwerdeführerin von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 S. 2). Soweit sie damit - in Abänderung des beschwerdeweise gestellten Antrages (Urk. 1 S. 2) - auch um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte, ist das Begehren abzuweisen, da rechtsprechungsgemäss nur patentierte Rechtsanwälte zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.3).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2016 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente betreffend die Zeit von September 2013 bis September 2014 verneint, und es wird die Sache diesbezüglich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den (befristeten) Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In Bezug auf die Zeit ab Oktober 2014 wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher