Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01385


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 16. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, verheiratet, besuchte 6 Jahre die Grundschule in Thailand, verfügt aber über keinen erlernten Beruf (Urk. 9/6, Urk. 9/27). Sie arbeitet seit 29. Juli 2011 in der Qualitätskontrolle der Y.___ AG (Urk. 9/6; Urk. 9/22; Urk. 9/9/103-105 S. 1; Urk. 9/13).

1.2    Die Versicherte erlitt am 8. Mai 2012 einen Verkehrsunfall (Urk. 9/9/312), wobei sie sich ein leichtes Schädel-Hirntrauma, ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma sowie multiple Kontusionen zuzog (Urk. 9/9/284). Sie meldete sich am 18. Februar 2014 (Urk. 9/6) bei der Invalidenversicherung wegen Leiden an der Halswirbelsäule und Rücken zum Leistungsbezug an. Am 28. Mai 2014 (Urk. 9/25) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass die am 20. Mai 2014 eingeleitete (Urk. 9/23) Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich abgeschlossen sei und über die Invalidenrente eine separate Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und holte die Akten der Suva ein (Urk. 9/9). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (Urk. 9/42) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 7. Juni 2015 liess sich die Versicherte an der Halswirbelsäule operieren (Dekompression, Spondylodese C 5/6, Urk. 9/60/15-16). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten durch das Z.___, welches am 25. April 2016 (Urk. 9/86) erstattet wurde. Nach Stellungnahme der Versicherten (Urk. 9/97-98) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) an der Abweisung des Rentenbegehrens fest.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Mai 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sowie die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (Urk. 10) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet.

    Mit Eingabe vom 21. März 2017 (Urk. 12) reichte die Versicherte diverse medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 13/1-3), wozu sich die IV-Stelle am 27. April 2017 (Urk. 15) äusserte. Dies wurde der Versicherten am 2. Mai 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) damit, dass eine nachvollziehbare invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gegeben sei und ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe. Es sei von einer deutlichen psychogenen Verlagerung der Beschwerden auszugehen. In der seit 2011 durchgeführten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gelte die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2016 (Urk. 1) demgegenüber vor, dass sie seit Mai 2012 ununterbrochen im Ausmass von 50 % und mehr arbeitsunfähig sei. Ein Rentenanspruch sei somit ab Mai 2013 ausgewiesen. Das Rückenleiden mit strukturellen Läsionen sei objektiviert. Überdies sei auch ein psychiatrisches Leiden ausgewiesen (S. 4 f.). Sie habe sich wegen persistierender Kniebeschwerden erneut einer Kniearthroskopie unterziehen müssen. Allein schon unter diesem Aspekt sei sie seit Juli 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Das Vorliegen einer Zyste und deren Auswirkungen auf die zunehmende Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit samt bisher eingetretener Sehstörungen seien belegt (S. 6 f.). Zudem kritisierte sie das Gutachten in verschiedener Hinsicht (vgl. auch Urk. 12).

2.3    Strittig ist vorliegend, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt und die Beschwerdeführerin deswegen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    Vorwegzuschicken ist, dass ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung entstehen kann (E. 1.3). Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2014 (Urk. 9/6) kommt ein Rentenanspruch frühestens ab 1. August 2014 in Frage.


4.

4.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und interventionelle Schmerztherapie, Spital B.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 19. September 2013 in ambulanter Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2013 (Urk. 9/3/4-6) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1):

- Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 bei Hochgeschwindigkeits-Verkehrsunfall

- Zustand nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma

- persistierende sensible Läsionen C3-6 rechts mit Verdacht auf sympathical maintained pain Anteil des rechten Armes

- Bandscheibendegeneration C3/4, C4/5, C5/6

- Bandscheibenvorfall C5/6

- pathologische Kyphose

- Impingement-Syndrom

- Deckplattenhöhenminderung C6 (unfallbedingt?)

- Halswirbelsäulen-Syndrom

- Brustwirbelsäulen/Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne bisherige radiologische Diagnostik im thorakolumbalen Übergang

    Er stellte fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein ausgeprägter Schmerz mit Verdacht auf Radikulopathie C6/7 rechts, und thematisierte die Abklärung zur Operationsindikation bei Bandscheibenvorfall C5/6 mit Radikulopathie C6/7 (S 2 f.).

4.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, D.___ - Psychiatrie Zentrum B.___, in welchem sich die Beschwerdeführerin seit August 2012 in ambulanter Behandlung befand, nannte in ihrem Bericht vom 15. April 2014 (Urk. 9/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Posttraumatische Belastungsstörung seit Mai 2012 (ICD-10 F43.1) bei:

- Status nach Autounfall am 8. Mai 2012 mit:

- Halswirbelsäule-Distorsionstrauma und vermutlich MTBI mit cervicocephalem- und thorakalem Symptomenkomplex sowie Konzentrationsstörungen, Schwindel, Schlafstörungen

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Probleme mit Bezug auf negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

    Laut Dr. C.___ bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie führte aus, es sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen. Limitierende Faktoren hierbei seien die verminderte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer, die verminderte psychische Belastbarkeit, die erhöhte Ermüdbarkeit und Stressempfindlichkeit sowie die bestehenden Schmerzen. Die verminderte physische und psychische Belastbarkeit zeige sich nicht nur in Stresssituationen am Arbeitsplatz, sondern auch bei kontinuierlichen Arbeitsanforderungen in Form von affektiver Unruhe, zunehmender Ermüdbarkeit, Zunahme der Schmerzintensität und verminderter Konzentration und nicht zuletzt auch im Auftreten suizidaler Gedanken (S. 4). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden (S. 5).

4.3    Im Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/37) führte Dr. C.___ aus, mit dem 50%igen Arbeitspensum sei die Beschwerdeführerin an der Grenze der Belastbarkeit. Sie sei weiterhin in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Es zeige sich weiterhin ein stark schwankendes Zustandsbild mit rezidivierenden depressiven Stimmungseinbrüchen und eine insgesamt stark verminderte physische und psychische Belastbarkeit. Prognostisch sei von einem langfristigen Behandlungsverlauf auszugehen. Vordergründige Ziele seien im Moment weniger die Verbesserung der psychischen Beschwerden, wie beispielsweise durch Trauma fokussiertes Vorgehen, sondern es gelte eher, den gegenwärtigen Status zu erhalten, respektive einer Verschlechterung entgegenzuwirken (S. 2).

4.4    Im Bericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 9/52/5-7) bestätigte Dr. C.___ ihre Diagnosen vom 15. April 2014 (vgl. E. 4.2) und führte aus, aufgrund der Vorgeschichte, des therapeutischen Verlaufes und des unterdessen chronifizierten Verlaufes sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittel- und langfristig nicht in der Lage sein werde, eine Arbeit mit 100%igem Pensum erfolgversprechend zu meistern. Aufgrund der Diagnosen sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen. Sie ging weiterhin von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (S. 2).

4.5    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Z.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Expertise vom 25. April 2016 (Urk. 9/86) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60):

- Chronisches cervico-brachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

- assoziierter funktioneller sensibler Hemisymptomatik rechts

- Status nach Autounfall am 8. Mai 2012 mit Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma QTF Grad III und milder traumatischer Hirnschädigung

- Status nach mikrochirurgischer Diskus- und Nervenwurzel-Dekompression C5/6 beidseits mit intercorporeller Spondylodese am 7. Juli 2015

    Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60):

- Anamnestisch Migräne ohne Aura

- seit Menopause beschwerdefrei

- Status nach dreimaliger Kniearthroskopie rechts, zuletzt 13. Juni 2013 (Plica-Resektion)

- Status nach Schilddrüsenoperation in Thailand vor über 20 Jahren

- Schilddrüsensubstitutionstherapie, aktuell leicht hyperthyreot

- Status nach Hysterektomie 2014

- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung nach Autounfall am 8. Mai 2012, gegenwärtig weitgehend remittiert, nur noch subsyndromal vorhanden bei

- Status nach emotionalen und physischen Gewalterlebnissen in der Kindheit (anamnestisch)

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

    Die Fachärzte führten aus, dass sich aus internistischer Sicht keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen lasse. Von orthopädischer Seite hätten sie ein chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts festgestellt. Bei anhaltenden Beschwerden trotz unauffälligen neurologischen Befunden 2015 sei dennoch eine operative Revision an der Halswirbelsäule auf Höhe C5/6 mit Spondylodese C5/6 durchgeführt worden. Nach diesem Eingriff hätten aber die Nackenschmerzen mehr oder weniger unverändert persistiert. Die Beschwerdeführerin habe zudem persistierende rechtsseitige Armbeschwerden mit Dysästhesien beklagt. Auffällig bei der Anamnese und der klinischen Untersuchung sei gewesen, dass die Beschwerden sehr diffus geschildert worden seien. Ein Leidensdruck sei nicht ersichtlich gewesen. Ebenso wie auch die massivst eingeschränkte Halswirbelsäulen-Beweglichkeit in der expliziten Bewegungsprüfung, welche diskrepant zur freien und deutlich besseren Beweglichkeit in der nicht-beobachteten Situation gewesen sei. Aus orthopädischer Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach dem Halswirbelsäulen-Eingriff vom 7. Juli 2015 der Endzustand als erreicht angesehen werden müsse. Entsprechende Tätigkeiten mit Belastung des Achsenskeletts seien nicht mehr zumutbar, körperlich leichte, die Halswirbelsäule nicht belastende Tätigkeiten seien aber vollschichtig möglich (S. 61).

    Im Weiteren berichteten sie, von neurologischer Seite könne deskriptiv das chronische cervicobrochiale Schmerzsyndrom bestätigt werden. Aufgrund der Anamnese, der Klinik und der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Autounfall eine milde traumatische Hirnschädigung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten habe. Die Bildgebung des Neurokraniums zeige keine strukturellen Läsionen. Während der neurologischen Untersuchung habe sich eine ähnliche Situation präsentiert, wie bei der orthopädischen Untersuchung, indem die aktive Prüfung der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit in allen Richtungen massivst eingeschränkt bis quasi aufgehoben gewesen sei. Bei der passiven Bewegungsprüfung im Liegen habe die Beschwerdeführerin aktiv dagegengestemmt, beim Aus- und Anziehen der Kleider sei aber keine Behinderung ersichtlich gewesen. Die von ihr angegebene Hyposensibilität auf der gesamten rechten Körperseite könne nicht nachvollzogen werden. Die sensible Hemisymptomatik der rechten Körperhälfte müsse als funktionell, das heisst organisch nicht erklärbar, beurteilt werden. Zusammenfassend lasse sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 61 f.).

    Des Weiteren führten die Fachärzte aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nach dem Autounfall vom 8. Mai 2012 ein protrahiertes Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schulterschmerzen und zunehmend Ängsten entwickelt habe. Von den behandelnden Ärzten der Psychiatrischen Klinik D.___ sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Verlauf sei protrahiert. Eine mittelgradige depressive Episode sei im Verlauf berichtet worden. Die zahlreichen Beschwerden könnten von somatischer Seite nicht vollumfänglich erklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei aber wegen der zahlreichen Symptome aus psychiatrischer Seite zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Es könne aufgrund der Psychopathologie keine wesentliche posttraumatische Belastungsstörung mehr ausgemacht werden, wenn sie auch subsyndromal noch gewisse psychotraumatische Symptome aufweise, die allerdings längstens bezüglich Intensität und Häufigkeit nicht mehr gravierend seien. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst subjektiv berichtet, dass es ihr bezüglich Ängste wesentlich besser gehe. Das frühere Vermeidungsverhalten habe sie aufgegeben und könne unterdessen auch wieder selber Auto fahren. Eigentliche immer wiederkehrende Flashbacks und Alpträume könnten überhaupt nicht mehr angenommen werden. Klinisch zeige sie auch keine depressive Symptomatik, nicht einmal eine larvierte. Es müsse von einem remittierten depressiven Zustand ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgemacht werden. Die in den Akten erwähnte Symptomausweitung und die Schmerzfehlverarbeitung sei im Sinne einer funktionellen Überlagerung der Beschwerden zu sehen. Eine somatoforme Schmerzstörung liege aber nicht vor, ein invalidisierendes Ausmass könne dieser Symptomatik auch nicht beigemessen werden (S. 62 f.).

    Die Z.___-Gutachter konstatierten, der Beschwerdeführerin sei in der seit 2011 durchgeführten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Für die retrospektive Beurteilung stützten sie sich auf die Akten und stellten fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall am 5. Mai 2012 zu 100 % gearbeitet habe. Nach dem Unfall habe bis zum 5. Augst 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 6. August 2012 bis Ende 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Januar 2013 während des Arbeitsversuchs sei sie zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dieser Versuch sei nach drei Wochen gescheitert. Danach sei eine Aufnahme der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum Gutachtenszeitpunkt andauernd. Vom Zeitpunkt der Operation am 7. Juli 2015 bis Anfang Januar 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; danach eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie auch für alle anderen adaptierten Tätigkeiten (S. 64).

4.6    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 11. August 2016 (Urk. 9/97) aus, nach der Operation mit Spondylodese C5/6 2015 habe sich die Belastbarkeit schon deutlich gebessert. Er halte eine Belastbarkeit von 4 Stunden in diesem Arbeitsbereich bei einseitiger Haltung und Konzentration für realistisch. Darüber hinaus sei zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Steigerung der Belastung zu früh. Wenn er den Verlauf der Belastbarkeit seit einem Jahr betrachte, glaube er, dass sich hier in einem halben Jahr eine weitere Steigerung der Belastbarkeit ergebe (S. 2).



5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 25. April 2016 (E. 4.5) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.4).

5.2    Dass Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 11. August 2016 (E. 4.6) eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, erklärt sich wohl damit, dass er sich zur angestammten Tätigkeit äusserte und hiebei davon ausging, dass diese eine einseitige Haltung und Konzentration beinhalte. Die Gutachter gingen indes davon aus, dass die bisherige Tätigkeit vereinbar sei mit der ausgewiesenen Pathologie. Das Achsenskelett belastende Tätigkeiten befanden sie für nicht mehr zumutbar.

    Der Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin ist zu entnehmen, dass häufig manuelle optische Inspektionen (Mikroskop) anfallen, die Tätigkeit meist im Sitzen zu verrichten ist und ein hohes Mass an Konzentration, Durchhaltevermögen und Sorgfalt erfordert (Urk. 9/13/6). Damit werden jedenfalls keine Anforderungen an das Achsenskelett gestellt, bei Mikroskoparbeit wird jedoch der Nacken gefordert. Wie es sich damit genau verhält, kann bei voller Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit indes offenbleiben. Zu bemerken bleibt, dass auch Dr. A.___ eine Steigerung der Belastbarkeit prognostizierte, allerdings erst in einem halben Jahr. Eine Begründung hierfür gab er nicht.

    Im Übrigen ist zu bemerken, dass er – abgesehen von einem nicht näher spezifizierten Schulter-Armsyndrom - keine Aspekte vorbrachte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und folglich eine vom Z.___-Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Schliesslich fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Z.___-Gutachten, weshalb dieses nicht in Frage zu stellen ist.



5.3

5.3.1    Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) in verschiedener Hinsicht Kritik.

5.3.2    So brachte sie vor, dass sich nach dem Unfall im MRI vom 14. Mai 2012 diverse Verletzungen der Wirbelsäule gezeigt hätten und somit primär das Rückenleiden mit strukturellen Läsionen objektiviert sei. Sie habe sich, nachdem von Prof. Dr. I.___ eine zervikale Diskushernie C5/6 mit Wurzelreizung C6 rechts mit Instabilität bei Status nach Deckenplatteneinbruch 2012 diagnostiziert worden sei, einer Rückenoperation unterzogen (vgl. Urk. 1 S. 4). Sowohl das MRI (14. Mai 2012), als auch die Diagnose von Prof. Dr. I.___ und die Rückenoperation wurden durch die Z.___-Gutachter berücksichtigt und eingehend gewürdigt (vgl. Urk. 9/86 S. 4, S. 14, S. 28, S. 31-33, S. 38-40, S. 58-61) und für diese Periode auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

5.3.3    Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, es sei auch ein psychiatrisches Leiden ausgewiesen. So habe Dr. C.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Status nach wiederholten emotionalen und physischen Gewalterlebnissen in der Kindheit und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Dr. C.___ sei aufgrund der Vorgeschichte, des therapeutischen Verlaufes und des unterdessen chronifizierten Verlaufes der Auffassung, dass sie mittel- und langfristig nicht in der Lage sein werde, das Arbeitspensum von 50 % auf 100 % zu steigern. Dementsprechend habe ihr Dr. C.___ aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer, der verminderten psychischen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit und Stressempfindlichkeit sowie der bestehen Schmerzen eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).

    Z.___-Gutachter Dr. H.___ setzte sich in seinem psychiatrischen Teilgutachten eingehend mit den von Dr. C.___ gestellten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Episode auseinander und kam zum Schluss, dass von einem remittierten depressiven Zustand ausgegangen werden müsse und die posttraumatische Belastungsstörung nur noch subsyndromal vorhanden sei (vgl. Urk. 9/86 S. 48-50). Dies überzeugt angesichts des Umstandes, dass die psychotraumatischen Symptome als nicht mehr gravierend geschildert wurden, immer wiederkehrende Flashbacks und Alpträume nicht mehr vorliegen und keine depressive Symptomatik mehr ausgemacht werde konnte.

5.3.4    Die Beschwerdeführerin monierte sodann, dass der Z.___-Gutachter Dr. G.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten nicht ausgeführt habe, weshalb die Diagnosen bezüglich des Knies die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. So habe sie sich wegen persistierender Kniebeschwerden erneut einer Kniearthroskopie unterziehen müssen. Allein schon wegen der Knieproblematik sei sie gemäss Zeugnis von Dr. A.___ vom 12. August 2016 seit Juli 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Die Kniebeschwerden seien im Z.___-Gutachten nicht gewürdigt, sondern lediglich beiläufig erwähnt worden. Das Z.___-Gutachten sei diesbezüglich aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 f.).

    Dem ist zu entgegnen, dass Dr. G.___ laut seinem orthopädischen Teilgutachten die Kniebeschwerden eingehend untersuchte und würdigte (vgl. Urk. 9/86 S. 26 ff. und S. 29). Er brachte auf Nachfrage in Erfahrung, dass bezüglich der 2012 und 2013 durchgeführten Kniearthroskopien keine relevanten Restbeschwerden mehr bestehen (S. 29). Die klinische Untersuchung des Knies zeigte ein reizloses, druckindolentes, frei bewegliches, stabiles Kniegelenk (vgl. S. 29 und 33). Damit ist von Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt worden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Kniebeschwerden vorlagen. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene - im Nachgang zur Z.___-Begutachtung durchgeführte - Kniearthroskopie und eine damit zusammenhängende allfällige Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass im Rahmen der am rechten Knie am 27. Oktober 2016 durchgeführten Arthroskopie Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 3/3) lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2016 und damit für gut einen Monat attestierte. Für das rechte Knie diagnostizierte Dr. A.___ lediglich in seinem Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 3/5) Knieschmerzen rechts mit Erguss; Verdacht auf Retropatellar Arthrose/Verdacht auf Bakerzyste. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit ergibt sich daraus nicht.

5.3.5    Daneben brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich bei Ärzten konstant über Kopfschmerzen, Seh- und Konzentrationsstörungen beklagt habe. Obwohl diese Beschwerden gemäss MRI vom 2. Juli 2013 objektiv erklärbar seien, habe der Z.___-Gutachter ein Schmerzsyndrom als nicht nachvollziehbar erachtet. In-dem er ihr vorgeworfen habe, die Beschwerden seien funktionell, habe er die medizinische Situation verkannt. Das Vorliegen einer Zyste und deren Auswirkungen auf die zunehmende Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit samt bisher eingetretener Sehstörungen belege, dass ihre Beschwerden gerade nicht funktionell seien. Da sich die Zyste vergrössert habe, sei sie mikroneurochirurgisch zu entfernen (Urk. 1 S. 7 f.). Dazu reichte sie einen Bericht des K.___ vom 5. November 2016 (Urk. 3/7) sowie drei Berichte des L.___ vom 8. Februar (Urk. 13/3), 16. Februar (Urk. 13/2) und 2. März 2017 (Urk. 13/1) ein.

    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Insbesondere aus den Berichten des L.___ ergibt sich, dass bezüglich der progredienten zystischen Läsion ein Verdacht auf eine beginnende kompressive Optikusneuropathie ophthalmologisch erst am 23. November 2016 geäussert wurde und diese endokrinologisch unauffällig war (vgl. Urk. 13/1-3). Dem Bericht vom 8. Februar 2017 (Urk. 13/3) lässt sich entnehmen, dass der operative Eingriff zur Entfernung der Zyste auf Drängen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde (S. 3). Damit betreffen die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte bezüglich der Zyste und den Kopfschmerzen einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und sind – mangels Rückschlüssen auf den davor liegenden Zeitpunkt - zur Beurteilung des mit Anmeldung vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/6) geltend gemachten Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 (Urk. 2) verfügte, unbeachtlich.

5.4    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin unter anderem gestützt auf das Z.___-Gutachten gänzlich. Sie führte in ihrer Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) dazu aus, dass eine nachvollziehbare invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gegeben sei und kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Es hätten sich deutliche Diskrepanzen in der Untersuchungssituation ergeben. Es müsse von einer eindeutigen Symptomausweitung gesprochen werden. Der bisherige Verlauf sei aufgrund der Aktenlage als auffällig zu bezeichnen. Zusammenfassend sei von einer deutlich psychogenen Verlagerung der Beschwerden auszugehen. In der seit 2011 durchgeführten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gelte sie als voll arbeitsfähig (S. 3 f.). Dazu führte die Beschwerdegegnerin unter anderem auch eine eigene Ressourcenprüfung durch (vgl. Urk. 9/100 S. 7).

    Das Feststellungsblatt vom 9. Oktober 2016 (Urk. 9/100) lässt erkennen, dass die Beschwerdegegnerin nur eine Beurteilung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin im Nachgang respektive gestützt auf die Erkenntnisse des Z.___-Gutachtens vornahm (vgl. S. 7-9). Eine Beurteilung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit respektive eine Auseinandersetzung mit der auch im Z.___-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit vor Januar 2016 (vgl. Urk. 9/86 S. 64) fand nicht statt. Dies zeigt sich beispielsweise in der Anmerkung zur posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode, welche als remittiert angegeben und mit dem Vermerk «somit nicht relevant» notiert sind (Urk. 9/100 S. 8). Ebenso stützt sich die Ressourcenprüfung lediglich auf Angaben, welche durch die Z.___-Gutachter erhoben wurden und damit zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit hatten (vgl. S. 7). Neben psychiatrischen Aspekten ebenfalls nicht berücksichtigt wurde beispielsweise, dass aus orthopädischer Sicht der Endzustand erst im Januar 2016 erreicht worden ist (vgl. Urk. 9/86 S. 61). Zudem sprach sich auch der RAD-Arzt Dr. M.___ in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai 2016 (Urk. 9/100 S. 5) und vom 9. September 2016 (Urk. 9/100 S. 6) dafür aus, dem Z.___-Gutachten Beweiswert beizumessen.

5.5    Nach dem Gesagten kann auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden. Zur zeitlichen Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit ist somit Folgendes festzustellen:

    Ab Januar 2016 ist gestützt auf die somatischen Leiden (Chronisches zerviko-brachiales Schmerzsyndrom rechts; anamnestische Migräne ohne Aura; Status nach dreimaliger Kniearthroskopie rechts, Status nach Schilddrüsenoperation; Status nach Hysterektomie 2014) und die psychischen Leiden (Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert; Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie jeglicher Tätigkeit auszugehen, mit der Einschränkung, dass ihr Tätigkeiten mit Sprüngen, in absturzgefährdeten Positionen wie Besteigen von Gerüsten und Leitern nicht zumutbar sind (vgl. E. 4.5). Damit resultiert per 2016 ein Invaliditätsgrad von 0 % respektive – ginge man von der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus – ein solcher von 17.8 %. Dabei wären das Valideneinkommen auf Fr. 59'696.-- (Fr. 58'900.-- [Urk. 9/13/2] : 103.6 [Index 2014] x 105.0 [Index 2015; Nominallohnindex Frauen, Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T 1.2.10]) und das Invalideneinkommen auf Fr. 49'068.-- (Fr. 4'300.-- [Lohnstrukturerhebung 2014 [TA1] : 40 x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01] : 103.6 x 105.0 x 12 x 0.9 [allfälliger Abzug vom Tabellenlohn]) festzusetzen.

    Für die vorliegend relevante Zeit ab August 2014 ist gestützt auf psychische Leiden (posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode [vgl. E. 4.6, E. 4.2-4.4]) und somatische Beschwerden (Halswirbelsäulenleiden [vgl. E. 4.6; Urk. 9/86 S. 64, Urk. 9/60/15-16]) bis zum 6. Juli 2015 von einer 50%igen sowie vom 7. Juli 2015 bis zum 7. Januar 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass die organische Pathologie massgebend für die Arbeitsunfähigkeiten war und die Gutachter keinen psychischen Anteil ausschieden, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden.


6.    Da vorliegend rückwirkend über eine befristete und abgestufte Invalidenrente zu entscheiden ist, was einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung umfasst, ist der Zeitpunkt für die Erhöhung respektive die Aufhebung der Rente analog zu Art. 88a IVV festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat demnach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 6. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % respektive 58.9 % (Valideneinkommen Fr. 59'696.-- Invalideneinkommen Fr. 24'534.--, Basis 2016, E. 5.5) und für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 30. September 2015 (Operation im Juli 2015) und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. Juli 2015 bis zum 7. Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. April 2016 (Verbesserung per Januar 2016).


7.

7.1    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

7.2    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 16.92 Stunden und Fr. 126.20 Barauslagen (Urk. 18) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin teilweise schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Da nur die Aufwendungen für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen sind, fällt die Entschädigung der Kontakte mit Dritten (Ärzten, Sozialamt) von vornherein ausser Acht. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden sodann nur die notwendigen Kontakte mit der Beschwerdeführerin entschädigt, weshalb sich eine Kürzung der geltend gemachten Bemühungen rechtfertigt.

    Angesichts der zu studierenden 107 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 10-seitigen Beschwerdeschriftschrift (Urk. 1) und der Ergänzung vom 21. März 2017 (Urk. 12), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Christina Ammann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Aufgrund des bloss teilweise Obsiegens in Bezug auf die befristete Rente ist die Prozessentschädigung zur Hälfte mithin im Umfang von Fr. 1'400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sowie zur Hälfte infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente von August 2014 bis Juni 2015 und Anspruch auf eine ganze Rente von Juli 2015 bis April 2016 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sie wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller