Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01388
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 15. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie (Erstmanifestation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 2/12/146/3, Urk. 2/12/171/3). Aufgrund dieses Leidens wurden ihr verschiedene Hilfsmittel zugesprochen und sie bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (seit April 2010; Urk. 2/12/82, Urk. 2/12/84). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde ihr ausserdem ein Assistenzbeitrag zugesprochen (siehe Urk. 2/27).
Die Versicherte war bis Ende April 2014 als Treuhänderin bei der Y.___ angestellt (Urk. 2/12/107/12), wobei sie ab dem 7. November 2013 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 2/12/107/13, Urk. 2/12/136/11). Seit Mai 2014 ist sie als Treuhänderin in einem 60%-Pensum bei der Z.___ angestellt (Urk. 2/12/156, Urk. 2/12/149/1), bei welcher sie Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung ist (Internet-Handelsregister-Auszug).
1.2 Am 14. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die bestehende Muskeldystrophie zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 2/12/110). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 2/12/146, Urk. 2/12/171). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2015 (Urk. 2/12/179) stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2014 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2015 Einwände (Urk. 2/12/188), worauf die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 11. Mai 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 in Aussicht stellte (Urk. 2/12/195). Die Versicherte erhob dagegen am 10. Juni 2015 erneut Einwände (Urk. 2/12/204). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2015 (für die Zeit ab 1. Oktober 2015) und 29. Oktober 2015 (für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine halbe Rente zu (Urk. 2/2, Urk. 2/7/2).
2.
2.1 Mit Eingaben vom 30. Oktober 2015 respektive 26. November 2015 erhob X.___ gegen beide Verfügungen Beschwerde und beantragte, es sei ihr sowohl für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 als auch für die Zeit ab 1. Oktober 2015 eine höhere als die halbe Rente zuzusprechen (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurden die zwei Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 2/8).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2015 (Urk. 2/11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 2/12/1-232) erklärte die Beschwerdegegnerin, es bestehe lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente, und beantragte eine Abänderung der angefochtenen Verfügungen zuungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius).
2.3 Am 24. Februar 2016 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführerin im Anschluss an diese Verhandlung bis 7. März 2016 Frist angesetzt wurde, um schriftlich mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 2/15). Innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 2/17, Urk. 2/18) teilte die Beschwerdeführerin am 13. April 2016 mit, an der Beschwerde festzuhalten (Urk. 2/19), wobei sie einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten reichte (Urk. 2/20/1). Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die Kosten für diesen Bericht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem seien allfällige weitere Fragen direkt an ihren behandelnden Spezialarzt zu stellen. Eventualiter sei bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 2/19 S. 3 f.).
2.4 Mit Beschluss vom 25. April 2016 (Urk. 2/22) zeigte das Gericht der Beschwerdeführerin an, gestützt auf eine vorläufige Prüfung der Akten bestehe die Möglichkeit, dass die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu ihren Ungunsten abgeändert werde, als lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, weshalb ihr Frist zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde angesetzt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Urk. 2/24) teilte die Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten und stellte zusätzlich den Eventualantrag, die angefochtenen Verfügungen seien zu ändern und die Sache sei, soweit ein Anspruch auf einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch abgewiesen werde, aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Entwicklung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Entwicklung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 2/24 S. 1 f.).
2.5 Mit Urteil vom 6. Juni 2016 (Urk. 2/25) wurde die Beschwerde abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfahrensnummer IV.2015.01129).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 22. August 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 2/27) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2016 teilweise gut, hob den Entscheid vom 6. Juni 2016 auf, soweit ein Anspruch über eine Viertelsrente hinaus verneint wurde und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1, Verfahrensnummer 9C_532/2016).
2.6 Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 4) wurde die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Y.___, aufgefordert, den Fragebogen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Arbeitgebende auszufüllen und die Gründe, die zur Kündigung vom 20. Februar 2014 geführt hatten, umfassend darzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichte die Y.___ den ausgefüllten Fragebogen ein (Urk. 6 unter Beilage der Urk. 7/1-2). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (Urk. 11); die Beschwerdegegnerin teilte am 11. Mai 2017 mit, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 12) wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Urteil vom 6. Juni 2016 (Urk. 2/25) war das hiesige Gericht zum Schluss gekommen, dass – zumindest noch im Oktober 2015 und somit im Verfügungszeitpunkt – eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Treuhänderin bestanden habe. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde offen gelassen, ob das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden war, da mittels Prozentvergleich eine Erwerbseinbusse von 40 % resultiere. Das Vorliegen von zusätzlich lohnmindernden Faktoren wurde verneint. Bei einem so ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % nach Ablauf des Wartejahres im November 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
1.2
1.2.1 Die Feststellungen des hiesigen Gerichts zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt im Umfang von 60 % wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2016 nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), weshalb auf die diesbezüglich Erwägungen im Urteil vom 6. Juni 2016 verwiesen werden kann und sich erneute Ausführungen dazu erübrigen.
1.2.2 Das Bundesgericht erwog jedoch, es könne nicht offen bleiben, ob das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei, da im ersten Fall der früher erzielte Verdienst, im zweiten Fall ein statistischer Durchschnittslohn Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens sei. Die Y.___ habe im Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2014 auf „wirtschaftliche Gründe“ verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe aber geltend gemacht, dass nicht wirtschaftliche Gründe, sondern ihre gesundheitlichen Einschränkungen zur Kündigung geführt hätten. Wie es sich damit verhalte, lasse sich aufgrund der Unterlagen nicht feststellen: Immerhin stehe fest, dass das ursprüngliche Teilzeitpensum auf den 1. April 2013 auf ein Vollzeitpensum erhöht worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Kündigung wie Umstrukturierung o.ä. seien nicht aktenkundig. Das Arbeitsverhältnis habe rund vier Jahre gedauert und die Kündigung sei zeitnah zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Diese Umstände würden ernsthafte Zweifel an der Angabe im Kündigungsschreiben begründen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend sei das Valideneinkommen festzusetzen (E. 3.4 f. des Urteils des Bundesgerichtes).
Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens wurde im bundesgerichtlichen Urteil erwogen, dass die Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg offensichtlich darauf angewiesen sei, ein (angepasstes) Privatfahrzeug benutzen zu können. Sodann sei notorisch, dass die Überwindung des Arbeitsweges mit einem Privatfahrzeug anstatt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu höheren Kosten führe. In concreto stünden die Ausgaben für Treibstoff, einen Parkplatz am Arbeitsort und einen Anteil an den streckenunabhängigen Betriebskosten – die anrechenbare Amortisation sei bereits über entsprechende Beiträge der Invalidenversicherung gedeckt – jenen für eine Streckenabonnement gegenüber. In diesem Rahmen entstehe eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Ob deswegen – unter dem Titel Art und Ausmass der Behinderung – ein Tabellenlohnabzug angezeigt sei, hänge indessen davon ab, ob die Mehrkosten zu einer Einkommensminderung von erheblichem Ausmass führen würden. Dies werde im Rahmen der neuerlichen Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sein (E. 4.4.2 des Urteils des Bundesgerichtes). Das Vorliegen weiterer lohnmindernder Faktoren verneinte das Bundesgericht ausdrücklich (E. 4.4.1 des Urteils).
Im Folgenden sind somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu ermitteln.
2.
2.1
2.1.1 Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde die Y.___ mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 4) aufgefordert, sich zu den Kündigungsgründen zu äussern. Mit am 14. März 2017 ausgefülltem Fragebogen teilte die ehemalige Arbeitgeberin daraufhin mit, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt wegen fehlender Leistung. Die Stelle sei anschliessend neu besetzt worden (Urk. 7/2 S. 1). Zur Frage, was die Beschwerdeführerin noch arbeiten könnte, wurde ausgeführt, es sei die gleiche Tätigkeit möglich, jedoch eingeschränkt wegen der Krankheit beim Umgang mit Kunden und ohne Führungsaufgaben (Urk. 7/2 S. 3).
2.1.2 Vorliegend trat ab November 2013 eine andauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. Sachverhalt E. 1.1), woraufhin die Y.___ das Arbeitsverhältnis am 20. Februar 2014 per Ende April 2014 kündigte (Urk. 7/1). Wenn die ehemalige Arbeitgeberin vor diesem Hintergrund angibt, die Kündigung sei wegen „fehlender Leistung“ erfolgt, muss dies so verstanden werden, dass die fortschreitende Krankheit resp. die im November 2013 eingetretene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit Anlass für die Kündigung war. So nannte die ehemalige Arbeitgeberin denn auch keine krankheitsfremden Gründe, die Anlass für die Kündigung gegeben hätten, sondern wies gegenteils darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen der Krankheit im Umgang mit Kunden eingeschränkt sei. Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 20. Februar 2014 erfolgte Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
2.1.3 Massgebend ist somit, was die Beschwerdeführerin im November 2014 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach Ablauf des Wartejahres, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen bei der Y.___ tatsächlich verdient hätte. Diesbezüglich teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit am 14. März 2017 ausgefüllten Fragebogen mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von ca. Fr. 120‘000.-- erzielt hätte (Urk. 7/2). Darauf ist vorliegend abzustellen.
2.2
2.2.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen auf den Zentralwert der Löhne für weibliche Angestellte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 4 in freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (Ziffern 69-75) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) in Höhe von Fr. 7‘137.-- ab (Urk. 2/2, 2/12/193). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer GmbH verwertet (Urk. 2/12/188/4), die Z.___ jedoch noch im Aufbau ist (vgl. ihre Ausführungen in der Bundesgerichtsbeschwerde, Urk. 2/27 S. 11) und sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen in dieser Anstellung ihren Angaben zufolge lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘500.-- erzielte (Urk. 2/12/230/8). Die Festsetzung des Invalideneinkommens mittels den vorgenannten Tabellenwerten wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt (Urk. 1, Urk. 27).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 90‘090.80 (Fr. 7‘137.-- x 12 : 40 x 41,4 : 2630 x 2673) resp. bei einem zumutbaren 60%-Pensum ein Einkommen von Fr. 54‘054.50.
2.2.2 Weshalb sich aufgrund von Teilzeitarbeit, der Einschränkungen in der Mobilität und des Unterstützungsbedarfs im Büro kein (zusätzlicher) Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt, wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2016 (in E. 4.3) ausführlich dargelegt und vom Bundesgericht bestätigt (E. 4.4.1 des Urteils des Bundesgerichtes). Erneute Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.
2.2.3 Zu klären sind jedoch gemäss Bundesgericht anfallende Mehrkosten infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung ein Motorfahrzeug benötigt. Hierzu stehen gemäss Bundesgericht in concreto die Ausgaben für Treibstoff, einen Parkplatz am Arbeitsort sowie einen Anteil an den streckenunabhängigen Betriebskosten jenen für ein Streckenabonnement gegenüber, wobei erwogen wurde, die anrechenbare Amortisation sei bereits über entsprechende Beiträge der Invalidenversicherung gedeckt (E. 4.4.2).
Gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 2/3/6) belaufen sich die jährlichen Treibstoffkosten auf Fr. 1‘800.--, die Miete für den Parkplatz zu Hause auf Fr. 1‘620.--, die Miete für den Parkplatz am Arbeitsort auf Fr. 1‘200.--, die Kosten für die Versicherung und TCS auf Fr. 1‘619.30, für den Service/Diverses (inkl. Pneu wechseln und alle drei Jahre erneuern) auf Fr. 1‘693.33 sowie die Amortisationskosten auf Fr. 6‘944.01.
Die Amortisationskosten sind gemäss Urteil des Bundesgerichtes nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig die Kosten für den Parkplatz zu Hause. Die geltend gemachten Kosten für den TCS in Höhe von insgesamt Fr. 148.50 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Pannenhilfe bereits in der Deckung der Motorfahrzeugversicherungspolice enthalten ist (Urk. 2/3/6/3 S. 3) und eine Rechtsschutzversicherung nicht zu den Betriebskosten eines Motorfahrzeugs gehört. Anzurechnen ist dagegen der Aufwand für die Miete eines Parkplatzes am Arbeitsort (Fr. 1'200.-- pro Jahr). Unter dem Titel "Anteil an den streckenunabhängigen Betriebskosten" sind die geltend gemachten Kosten der Fahrzeugversicherung (Fr. 1'470.80) und des Unterhalts (Service inkl. Bereifung; geschätzt aufgrund des durchschnittlichen Aufwands in Vorjahren, Fr. 1'693.33) sodann anteilsmässig zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht nur für den Arbeitsweg benützt, ist ein Aufwand von maximal Fr. 1'582.05 anzurechnen. Schliesslich sind die Treibstoffkosten zu berücksichtigen. Bei einem grosszügig bemessenen Arbeitsweg von 2.5 km und einem ebenso grosszügig bemessenen Dieselverbrauch von 15 Litern pro 100 km entstehen unter Zugrundelegung von 240 Arbeitstagen pro Jahr und einem Dieselpreis von Fr. 1.60 Treibstoffauslagen von ungefähr Fr. 288.-- (1'200 km [Gesamtstrecke Arbeitsweg pro Jahr] x 15 x 1.60 / 100). Insgesamt entsteht der Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg ein Aufwand von Fr. 3'070.05 pro Jahr. Ein Strecken- respektive Zonenabonnement des öffentlichen Verkehrs würde Fr. 756.-- kosten (Urk. 2/27, Bundesgerichtsbeschwerde S. 19). Entsprechend entsteht der Beschwerdeführerin ein invaliditätsbedingter Mehraufwand für den Arbeitsweg von Fr. 2'314.05, welcher bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'740.45 (54'054.50 - 2'314.05) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'259.55, was einem Invaliditätsgrad von rund 57 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit mit Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 nach Ablauf des Wartejahres im November 2014 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen. Die Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen ist dementsprechend abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler