Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01389
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 22. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1984 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 2006 und 2010), arbeitete seit Dezember 2003 mit einem Pensum von 100 % als Verkäuferin bei der Y.___ (Urk. 7/13/1-6) und meldete sich am 29. Mai 2011 unter Hinweis auf eine seit Dezember 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. November 2011 (Urk. 7/27) einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 7. Juni 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Bein-, Kopf- und Bauchschmerzen sowie auf eine Depression erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/32) unter Beilage diverser Arztzeugnisse (Urk. 7/29/1-17). Am 23. Juni 2016 (Urk. 7/37) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 22. Juli 2016 aktuelle Beweismittel betreffend die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachzureichen. In der Folge liess die Versicherte der IV-Stelle die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie und Doktor der Chiropraktik SCG-ECU, vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/38/4) sowie der A.___ vom 11. Mai und 22. Juni 2016 (Urk. 7/38/1-3 und Urk. 7/38/5) zukommen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage der Berichte des B.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 3/3), des C.___ vom 12. August/September 2016 (Urk. 3/1) sowie von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 13. Dezember 2016 (Urk. 3/4) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2). Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Eine Replik ist innert angesetzter Frist nicht eingegangen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Verfügung verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass der Bericht des C.___ bei der Beurteilung betreffend Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nicht berücksichtigt werden könne, da dieser erst nach Verfügungszeitpunkt eingegangen sei. Im Übrigen werde das darin erwähnte psychische Leiden erst seit kurzer Zeit niederfrequentiert therapiert, gingen die Ärzte von einer Besserung bei Fortführung der Therapie aus und seien diverse psychosoziale Belastungsfaktoren gegeben, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich bei ihr beträchtliche Änderungen des Gesundheitszustands ergeben hätten, weshalb es sich um ein völlig neues Leistungsbegehren handle.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. November 2011 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die Abweisung des Rentenanspruchs vom 22. November 2011 bildete im Wesentlichen das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. März 2011 (Urk. 7/2 und Urk. 7/22 S. 2).
3.2 Dr. E.___ stellte darin folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- seit Anfang Dezember 2010 bestehende Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter dorsaler Rumpfmuskulatur
- kein radiologisches Korrelat
- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
Die Gutachterin hielt fest, die Inspektion von der Seite zeige eine Haltungsinsuffizienz bei schlaffen Bauchdecken mit geringer Körperschwerpunktverlagerung nach dorsal. Des Weiteren liege eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit geringer Protraktion des Kopfes bei abgeflachter tiefgezogener Brustkyphose und gering vermehrter Lendenlordose vor (S. 3). Die zumutbare Gehstrecke werde auf über 800 m geschätzt und das Gangbild zeige sich dezent hinkend bei Entlastung des rechten Beins (S. 4). Die Untersuchung in Bauchlage ergebe einen ausgeprägten muskulären Hartspann nuchal mit erheblichen Weichteilverquellungen und die dorsale Rumpfmuskulatur sei deutlich verschmächtigt, vornehmlich thoracolumbal (S. 6).
Bei den bestehenden Beschwerden und erhobenen Befunden (Schmerzen tief lumbal rechts betont mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die grosse Zehe, oft Taubheit des rechten Beins; S. 3) ergäben sich Einschränkungen für körperliche Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen. Einschränkungen betreffend die Hände lägen nicht vor. Tätigkeiten im Sitzen/Stehen/Gehen, Treppensteigen, Steigen auf Leitern sowie Zwangshaltungen und häufiges Bücken seien nur sehr eingeschränkt möglich. Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sei noch nicht möglich, weshalb die bisherige Arbeitsunfähigkeit von 100 % noch gerechtfertigt sei und sich auch auf eine angepasste Tätigkeit beziehe. Dr. E.___ empfahl eine Umstellung der Medikation auf ein klassisches Antirheumatikum und ein Muskelrelaxans sowie die Fortführung der Physiotherapie mit Übergang in medizinische Trainingstherapie. Eine stundenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit solle in ungefähr vier Wochen erfolgen, beispielsweise an drei Tagen pro Woche mit jeweils einem Tag Pause (S. 6-7).
3.3 Der Krankentaggelderversicherer ging gestützt auf diese Begutachtung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis am 8. Mai 2011 aus; hernach bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 23. Mai 2011 eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb er die Taggelder zunächst reduzierte und am 23. Mai 2011 einstellte (Urk. 7/15/4). Die Beschwerdegegnerin schloss sich mit Verfügung vom 22. November 2011 dieser Betrachtung an und verneinte mangels Arbeitsunfähigkeit einen Gesundheitsschaden (Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/22/2 unten).
4.
4.1 Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands legte die Beschwerdeführerin folgende Berichte auf:
4.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/38/4) folgende Diagnose:
- unspezifische Lumboischialgie rechts
Der Arzt hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit 8. Januar 2016 an Rückenschmerzen leide. Sie habe die Bildgebung (MRI LWS, F.___) nicht mitgebracht. Gemäss dem Bericht des F.___ lägen keine neurokompressiven Prozesse im LWS-Bereich vor. Klinisch bestünden auch keine sicheren radikulären Ausfälle. Vorerst empfehle er eine konservative Therapie für drei bis sechs Wochen mit Physiotherapie und medikamentöser Analgesie, wobei er bei persistierenden tiefen Leistenschmerzen ein Arthro-MRI des Hüftgelenks rechts zum sicheren Ausschluss einer Labrum-Läsion an der A.___ empfehle.
4.3 Im Bericht von PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt und Stellvertretender Leiter Hüft- und Beckenchirurgie an der A.___, vom 22. Juni 2016 (Urk. 7/38/3 und Urk. 7/38/5) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Insertionstendinopathie der Adduktoren und des Iliopsoasmuskels rechts mit/bei
- differenzialdiagnostisch reaktiv bei Pfannenrandsyndrom
- femorale Antetorsion von 36°
- leichte anterolaterale Labrumdegeneration
- negativer intraartikulärer Infiltration
- minimaler Offset-Störung
- multiple Folikelzysten der rechten Adnexe (MRI vom 15.4.2016)
- chronische Lumbalgien
PD Dr. G.___ wies auf ein positives Ansprechen auf die konservative Therapie hin, wobei zwischenzeitlich die Lumbalgien prädominant seien. Dennoch werde eine erneute Physiotherapieverordnung zur Rekonditionierung der pelvitrochantaren Muskulatur sowie für eine Instruktion eines Heimprogramms zur täglichen Selbstübung ausgestellt. Eine klinische Verlaufskontrolle sei nicht vorgesehen. Die femorale Antetorsion sowie die am ehesten konsekutive Labrumdegeneration schienen aufgrund des Nichtansprechens auf die diagnostisch-therapeutische Hüftgelenksinfiltration keinen unmittelbaren Krankheitswert zu haben. Sollten trotz durchgeführter Behandlung die inguinalen Hüftschmerzen neuerlich exazerbieren, müsste eine diagnostische Infiltration mit klinischer Untersuchung vor und nach Infiltration stattfinden.
4.4 Was die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von PD Dr. med. H.___, FMH Radiologie, vom B.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 3/3) sowie des C.___ vom 12. August/ September 2016 (Urk. 3/1) angeht, so sind diese für die in Frage stehende Neuanmeldung nicht relevant. Rechtsprechungsgemäss ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung (vgl. Urk. 2) der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
5.
5.1 Vergleicht man das Gutachten von Dr. E.___, auf welches sich die Verfügung vom 22. November 2011 abstützte (vgl. E. 3.2), mit den Berichten von Dr. Z.___ und PD Dr. med. G.___, welche nach Erlass besagter Verfügung erstattet worden sind (vgl. E. 4.2-3), so zeigt sich bei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht keine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. Sowohl in dem vor der genannten Verfügung erstatteten Gutachten als auch in den danach verfassten Berichten standen Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund, wobei nervenwurzelbezogene neurologische Defizite respektive radikuläre Ausfälle verneint wurden (Urk. 7/2 S. 1 und Urk. 7/38/4). Die von der Beschwerdeführerin vor und nach der Rentenabweisung geklagten Beschwerden (Schmerzen tief lumbal rechts betont mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die grosse Zehne, Taubheit des rechten Beins [Urk. 7/2 S. 3] respektive Rückenschmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung in das rechte Bein [Urk. 7/38/4]) stimmen sodann im Wesentlichen überein. Im Übrigen berichtete PD Dr. G.___ am 22. Juni 2016 von einer „positiven Veränderung der Lendenwirbelsäule und der inguinalen Beschwerden“ respektive einem „positiven Ansprechen auf die konservative Therapie“ und sah zudem – gleich wie Dr. Z.___ (Urk. 7/38/4) – keine weitere klinische Verlaufskontrolle mehr vor (Urk. 7/38/3 und Urk. 7/38/5). Was die von PD Dr. G.___ erwähnten multiplen Folikelzysten der rechten Adnexe betrifft (Urk. 7/38/3), so ist zu berücksichtigen, dass besagter Arzt nicht im Fachbereich Gynäkologie spezialisiert und im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Zysten beeinträchtigt sein soll.
5.2 Ebenso wenig zeigt sich bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 16. November 2016 (vgl. Urk. 2) keine Arztberichte beigebracht, in welchen eine psychische Störung erwähnt respektive glaubhaft dargelegt wurde. Auf den Bericht des C.___ vom 12. August/September 2016 (Urk. 3/1) kann, wie erwähnt (vgl. E. 4.4), nicht abgestellt werden.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass es nach der Abweisung des Rentenspruchs am 22. November 2011 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais