Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01390
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, leidet seit Geburt respektive frühester Kindheit an einer Schwerhörigkeit. Seit der erstmaligen Anmeldung im Juli 1968 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Leistungen; insbesondere erteilte sie Kostengutsprache für Hörgeräte (Urk. 7/1, 7/9, 7/23, 7/54, 7/55, 7/94). Nach der Schulzeit absolvierte er zunächst eine Lehre als Hochbauzeichner und danach eine Ausbildung zum Architekten HTL sowie ein Wirtschaftsstudium (Urk. 7/97/4, 7/124/2, 7/143/2). Nach den Studien arbeitete er ab 1994 für 2 1/2 Jahre bei der A.___ AG. 1998 machte er sich als Architekt selbständig (Urk. 7/96, 7/143/2).
1.2 Nach 2006 verschlechterte sich das Gehör des Versicherten. Die Messung vom 21. Juni 2011 zeigte im Vergleich zur jener vom 15. Februar 2006 eine deutliche Verschlechterung des Sprachgehörs. Hatte im 2006 der Diskriminationsverlust bei maximaler Lautstärke (110 db) im rechten und im linken Ohr noch 50 % betragen, lag er im Juni 2011 rechts bei 80 % und links bei 70 %. Zudem hatte sich, wie dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 4. Juli 2011 zu entnehmen ist, das berufliche Umfeld des Versicherten geändert. Anders als früher war er nun häufiger auf der Baustelle und dadurch erheblichem Bau- und sonstigem Störlärm ausgesetzt (Urk. 7/86).
1.3 Am 26. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/96-97). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nehmen (Urk. 7/102-103, 7/105, 7/107, 7/108, 7/110, 7/113, 7/116, 7/117, 7/124, 7/148/3 [=7/194/4]). Im August 2015 leitete sie ein Coaching in die Wege (Urk. 7/148, 7/149, vgl. auch Urk. 7/153, 7/154). In dessen Rahmen konnte der Versicherte ein dreimonatiges Praktikum bei der Z.___ GmbH absolvieren. Dieses mündete in eine Festanstellung per 1. Juni 2016 als Architekt in einem 60 %-Pensum (Urk. 7/156, 7/157, 7/163, 7/165, 7/167, 7/179).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrads (Urk. 2, 7/181, 7/188, 7/192).
2. Dagegen liess der Versicherte am 13. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2016 zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte verzichtete am 16. Mai 2016 auf eine Replik, was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11, 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit Verfügung vom 11. November 2016 hat die IV-Stelle einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entschieden. Weitere gesetzliche Leistungen bilden somit nicht Prozessthema.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Die IV-Stelle beurteilte in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2016 die ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der Z.___ GmbH als nicht optimal angepasst. Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung im Baubereich und könne diese Erfahrung auch in anderen branchenverwandten Tätigkeiten einbringen, etwa in der Sachbearbeitung im Hochbauamt ohne telefonischen Kontakt. Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens zog sie die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran, wobei sie für beide Vergleichseinkommen auf die Tabelle T17 abstellte (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der bisherigen beruflichen Abklärungen sei erstellt, dass er in der nun von ihm ausgeübten Tätigkeit bestmöglichst eingegliedert sei. Eine gänzlich kommunikationsfreie Tätigkeit gebe es entgegen der Ausführungen der IV-Stelle auch auf dem freien Arbeitsmarkt nicht (Urk. 1 S. 9 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der Lohnerhebungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zu ermitteln (Urk. 1 S. 7). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ GmbH oder sonst auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Im ersteren Fall sei der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Auch bei Anwendung der Tabellenlöhne bestehe ein Rentenanspruch (Urk. 1 S. 9 ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer an Taubheit grenzenden Resthörfähigkeit. Sein Gehör nimmt zudem altersbedingt ab (Urk. 7/86/7, 7/107). Die Hörgeräte bringen eine Verbesserung, jedoch kann der Beschwerdeführer nur Vokale gut unterscheiden. Er nimmt Geräusche und Stimmen wahr, kann diese aber nur eingeschränkt verstehen. Für die Verständigung liest er primär von den Lippen ab. Gesprächsrunden oder schnelle Gespräche ohne direkten Blickkontakt sind nicht oder nur deutlich erschwert möglich. Damit der Beschwerdeführer alles verstehen kann, ist ein bilaterales Gespräch mit zugewandtem Gesicht notwendig. Im Beruf wirkt sich dies insbesondere dann nachteilig aus, wenn Unterlagen und Pläne besprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer muss in solchen Situationen sich einerseits auf die Unterlagen konzentrieren und anderseits von den Lippen ablesen. Erheblich störend wirkt sich im Weiteren ein Hintergrundlärm aus, da dieser durch die Hörgeräte verstärkt wird. Eine besondere Herausforderung ist das Führen von Telefongesprächen. Soweit dem Beschwerdeführer das Thema bekannt ist, kann er ein kurzes Gespräch führen. Ein Themenwechsel ist aber kaum möglich (Urk. 7/91, 7/108, 7/116, 7/124/2). Die schwere Hörbehinderung führt zu einer schnelleren Ermüdung und zu Erschöpfungszuständen, was sich mit zunehmenden Alter akzentuiert (Urk. 7/108, 7/116, 7/124/2).
4.2 Zu seinem bisherigen beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, nach den Studien habe er gezielt eine Anstellung in einem Grossbetrieb (Generalunternehmung) gesucht. Er habe trotz seiner Behinderung eine Karriere machen wollen. Die Idee sei gewesen, dass er seine Fähigkeiten gezielt hätte einsetzen können und ihm gleichzeitig diejenigen Tätigkeiten, die er aufgrund seines verminderten Gehörs nicht oder nur erschwert ausführen könne, abgenommen worden wären. Auf die Dauer habe er aber wegen der Hörbehinderung und der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit nicht genügend Kontakte pflegen können. Es sei zu Mobbingsituationen gekommen. Schliesslich sei ihm gekündigt worden (Urk. 7/124/2). Danach habe er sich auf verschiedene Stellen beworben, aber wegen der Hörbehinderung keine Stelle erhalten (Urk. 7/124/3). 1998 habe er sich im Sinne einer Notlösung selbständig gemacht. Als selbständigerwerbender Architekt sei er in einem Büroatelier mit eigener Bürobox eingemietet gewesen (Urk. 7/116, 7/124/3). Ein existenzsicherndes Einkommen habe er dabei nie erzielt (Urk. 7/124/3). Er habe viele Mobbingsituationen erlebt (Urk. 7/116).
4.3 Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht anbelangt, betonte der behandelnde Ohrenarzt Dr. med. Y.___ im Bericht vom 21. März 2014, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Jedoch würde die Hörrestigkeit sowohl im Beruf als Architekt als auch in einer angepassten Tätigkeit sicherlich eine Rolle spielen (Urk. 7/117/5). Die RAD-Ärztin beurteilte in der Stellungnahme vom 8. April 2014 den Beschwerdeführer mindestens seit Juni 2011 massgeblich in der Arbeitsfähigkeit als Architekt eingeschränkt. Indessen erachtete sie eine Tätigkeit, auch als Architekt, vorwiegend ohne Ansprüche an das Hörverstehen, ohne mündliche Kundenkontakte und ohne Notwendigkeit, an Sitzungen teilnehmen und im Team mit häufigem verbalem Austausch arbeiten zu müssen, als zu 100 % möglich. Ergänzend führte die RAD-Ärztin aus, die Leistungsfähigkeit müsse allerdings praktisch evaluiert werden und werde je nach Anforderungsprofil unterschiedlich ausfallen. Bei der Suche nach einer hörbehinderten Tätigkeit sei der Versicherte auf Unterstützung angewiesen (Urk. 7/148/3, vgl. auch Urk. 7/194/4).
5.
5.1 Es liegt auf der Hand und ergibt sich aus den Arztberichten, dass sich die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hat der Beschwerdeführer direkten Blickkontakt zu seinem Gegenüber und kann er von den Lippen ablesen, ist die Kommunikation ohne Weiteres möglich (vgl. dazu auch Urk. 7/107/7 letzter Abschnitt). Schwierig wird es für ihn, wenn er nicht mehr von den Lippen ablesen kann, wie etwa bei Projektbesprechungen oder am Telefon, und bei Hintergrundlärm. Zudem führt die ständig erforderliche Konzentration, um der Kommunikation folgen zu können, insbesondere mittels Ablesen von der Lippe, zu einer schnelleren Erschöpfung.
5.2 Im Rahmen der Anstellung bei der Z.___ GmbH wird der eingeschränkten Hörbehinderung insbesondere dadurch Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer lediglich als Projektarchitekt eingesetzt wird (Urk. 3). Projektleiterfunktionen werden ihm keine übertragen, obschon er hierfür fachlich qualifiziert wäre (Urk. 7/166). Er arbeitet eng mit einem Projektleiter zusammen und bearbeitet für ihn Planunterlagen. Er nimmt teilweise an Sitzungen und Besprechungen teil. Baustellenbesuche sind möglich, aber nur im Zusammenhang mit durch ihn erstellte Planunterlagen und im Beisein des Projektleiters. Kurze Abklärungen und Telefonate werden, sofern möglich und nötig, durch ihn erledigt. Sein Arbeitsbereich befindet sich am Ende eines Grossraumbüros, um ihn räumlich etwas abzuschirmen. Die Kommunikation wird auf das Nötigste reduziert. Muss der Beschwerdeführer an Sitzungen mit mehreren Personen teilnehmen, werden die Beteiligten über seine Hörbehinderung informiert und es wird, soweit möglich, darauf Rücksicht genommen (Urk. 3). Das Pensum beträgt 60 %. Dazu wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, aufgrund seiner starken Hörbehinderung habe der Beschwerdeführer eine Arbeitspräsenz zu 60 % zu leisten, um eine Leistungsfähigkeit zu erreichen, die einem 50 %-Pensum entspreche (Urk. 7/167/1).
5.3 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Bundesgerichtsurteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Bundesgerichtsurteil 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1).
Da der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Architekt HTL und über entsprechende Berufserfahrung sowie über ein Wirtschaftsstudium verfügt, ist die Annahme der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer Tätigkeit, in welcher ihn seine Behinderung nicht oder kaum einschränke, etwa in einer Sachbearbeitung, vollzeitlich möglich, nicht zu beanstanden. Ob ihm das hypothetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen ist, ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, worauf nachfolgend im Rahmen der Invaliditätsbemessung (E. 6) einzugehen ist. Einer praktischen Evaluierung, wie sie vom RAD empfohlen wurde und worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird (Urk. 1 S. 8), bedarf es jedoch nicht, da die aus medizinischer Sicht objektiv realisierbare Leistung aufgrund des Berichts des behandelnden Facharztes hinreichend klar belegt ist und sich der Beschwerdeführer die zumutbare Arbeitsfähigkeit anzurechnen lassen hat, auch wenn er sie nicht umsetzt.
6.
6.1
6.1.1 Was den Einkommensvergleich betrifft, sind sich die Parteien uneinig, wie die beiden Vergleichseinkommens zu ermitteln sind. Zur Bestimmung des Valideneinkommens will der Beschwerdeführer auf die Lohnerhebungen des SIA zurückgreifen. Der Erhebung von 2015 ist zu entnehmen, dass ein Projetleiter interdisziplinärer Grossprojekte, Experte, Fr. 171'869.-- verdient. Ein Architekt als Projektleiter erzielt ein Einkommen von Fr. 117'255.-- (Urk. 7/191/10). Der Beschwerdeführer postuliert daher ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 150'000.-- (Urk. 1 S. 7).
Dazu ist festzuhalten, dass die Erhebung der SIA auch Löhne von Architekten ETH umfasst. Konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere des Beschwerdeführers als Projektleiter interdisziplinärer Grossprojekte, Experte, fehlen. Dagegen spricht auch, dass der Lohn bei der A.___ AG in den Jahren 1995/1996 knapp Fr. 85'000.-- betrug (Urk. 7/105/5). Dies entspricht - angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1976-2016], Tabelle T39; Stand Index 1996: 1811, Stand Index 2015: 2226) - einem Einkommen von Fr. 104'478.-- (Fr. 85'000.-- : 1811 x 2226) im Jahr 2015, was sich im Rahmen eines Lohnes von leitenden Architekten bewegt (vgl. Urk. 7/191/10). Da theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten rechtsprechungsgemäss nur zu beachten sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Bundesgerichtsurteil 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3), rechtfertigt sich ein Abstellen auf den Verdienst eines Projektleiters interdisziplinärer Grossprojekte, Experte, nicht. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse eines Projektleiters (Urk. 3, 7/166). In Betracht käme daher als Grundlage für das Valideneinkommen der Lohn von Fr. 117'255.--.
Indessen kann offen bleiben, ob die SIA-Lohnerhebung überhaupt geeignet ist, um als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens zu dienen. Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich, wenn es um die Ermittlung von Architektenlöhnen ging, noch nie auf diese Lohnerhebung abgestellt, sondern gegebenenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.1, 8C_475/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4, ferner Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/2004 vom 30. März 2005 E. 2.5.2). So verfuhr auch die IV-Stelle vorliegend (Urk. 2, 7/180).
6.1.2 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Bundesgerichtsurteil 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1), was beim Beschwerdeführer der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im konkreten Fall die Tabelle T17, Zeile 21 (Naturwissenschaftler/innen, Mathematiker/innen und Ingenieur/innen), gemäss LSE 2014 anwendete. Als einschlägig erweist sich dabei aber nicht der Bruttolohn «Total», sondern der Bruttolohn für Männer, Lebensalter ab 50, von Fr. 10'231.-- (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Mithin ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- (Fr. 10'231.-- x 12 : 40 x 41,7 [wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 resp. 2016 von Architekturbüros, vgl. BFS Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Zeile 71]). Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (11. November 2016; BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2). Vorliegend kann eine Hochrechnung des Valideneinkommens jedoch unterbleiben, da das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2014 zu erfolgen hat (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2), und die Lohnentwicklung der beiden Einkommen somit gleich ausfällt.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ GmbH abzustellen sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Dort erzielt er einen jährlichen Verdienst von Fr. 37'700.-- (13 x Fr. 2'900.--, Urk. 7/167/2).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 139 V 592 E. 2.3). Ist dies nicht der Fall, ist die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Zur Bestimmung des hierbei zumutbarerweise erzielbaren Einkommens können Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.2).
6.2.2 Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Berufshauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») fest. Dabei zog sie den Bruttolohn «Total Männer» von monatlich Fr. 5’789.-- heran (Urk. 2, 7/180).
Da der Beschwerdeführer Architekt HTL ist und über mehrjährige Berufserfahrung als Architekt, welche Tätigkeit dem Bürobereich zugeordnet werden kann, und darüber hinaus über ein Wirtschaftsstudium und gute Sprachkenntnisse (insbesondere auch in Französisch, Urk. 7/143/2) verfügt, rechtfertigt sich der Schluss, dass ihm Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 8C_926/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.2). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt ist, sondern primär in der Fähigkeit, mit anderen Personen mündlich zu kommunizieren. In einem branchenverwandten Büroberuf dürfte ihm sein Fachwissen nach wie vor zu Gute kommen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3).
Angesichts dessen ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 8C_926/2015 vom 11. April 2016 E. 3, 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.2 u. 4.4.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien nur noch Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar (Urk. 1 S. 10), entbehrt in Anbetracht der abgeschlossenen Hochschulausbildung jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Männer», sondern der Bruttolohn für Männer, Lebensalter ab 50, von Fr. 7'647.-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 95’664.-- (Fr. 7’647.-- x 12 : 40 x 41,7).
Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehinderung rechtfertigt die Annahme einer leidensbedingten Einschränkung, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1). Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 86'098.-- (Fr. 95'664.-- : 100 x 90) resultiert.
6.2.3 Im Vergleich zum effektiven Invalidenlohn von Fr. 37'700.-- ist das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Invalideneinkommen von Fr. 86'098.-- bedeutend höher, weshalb der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht sich dieses anrechnen lassen muss. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- resultiert mithin ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 33 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger