Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01395
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, hat ursprünglich eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war zuletzt beim Steueramt des Kantons Zürich als Revisor tätig. Seit 7. August 2008 war er zu 100 % krankgeschrieben. Im Februar 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und in medizinischer Hinsicht und teilte dem Versicherten am 2. März 2009 mit, dass derzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/12). Gestützt auf die getätigten weiteren Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines ergänzenden Berichts beim behandelnden Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Beizug von zwei von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) veranlassten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 20. April 2009 [Urk. 6/21] und vom 2. November 2009 [Urk. 6/29]), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 6/41). Im Rahmen eines im Jahr 2011 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. Y.___ Auskünfte ein (Urk. 6/47) und teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Mitteilung vom 9. Juni 2011; Urk. 6/49).
Im Jahr 2016 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision in die Wege. Sie liess den Versicherten den entsprechenden Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/57) und holte bei der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärztlichen Bericht (Urk. 6/59) sowie beim zuständigen Krankenversicherer Leistungsabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 ein (Urk. 6/61 f.). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 6/64) und verfügte am 2. Dezember 2016 in diesem Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm die Rente in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter auszurichten sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 31. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte seit längerer Zeit in seiner Gesundheit eingeschränkt gewesen sei. Seit dem Jahr 2009 erhalte er eine ganze Rente. Im Rahmen der Revision seien diverse Unterlagen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, welche ergeben hätten, dass der Versicherte seiner bisherigen Tätigkeit als Revisor seit Juni 2015 wieder vollumfänglich nachgehen könne. Der gesundheitliche Zustand habe sich soweit verbessert, dass der Versicherte die psychiatrische Behandlung nur noch reduziert wahrnehmen müsse und kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. Auch aufgrund des aktuellen Aktivitätsniveaus sei davon auszugehen, dass er über verbesserte Ressourcen verfüge und in den Alltagsaktivitäten nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, angesichts seines seit Jahren andauernden schlechten Gesundheitszustandes und der ärztlichen Angaben von Dr. A.___ sei der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar. Dr. A.___ bestätige, dass er zu 100 % leistungsunfähig sei und ohne IVRente nicht überleben könne (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 18. Februar 2010, welche sich in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf die Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. April 2009 und vom 2. November 2009 stützte. In diesen diagnostizierte Dr. Z.___ jeweils eine schwere Depression (F32.2) und eine Neurasthenie (F48.0) und gab an, infolge der Schwere des Zustandes, wofür beide genannten Diagnosen verantwortlich seien, sei der Versicherte (seit 7. August 2008) bis weiterhin (in jeder Tätigkeit) zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/21 S. 6 ff. sowie Urk. 6/29 S. 3 ff.).
3.
3.1 Dr. A.___ stellte in ihrem – im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten - ärztlichen Bericht vom 27. August 2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) mit/bei Status nach zwei Suizidversuchen (10/2007 und 10/2008) sowie Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Sie gab an, der Versicherte stehe seit 16. Juni 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Einzelpsychotherapie, 3-4 mal jährlich à 60 Minuten). Die Behandlung werde zusätzlich medikamentös unterstützt bzw. mittels Antidepressiva ergänzt. Der Versicherte verbringe viel Zeit ausserhalb der Schweiz und er nutze die Aufenthalte in der Schweiz dazu, administrative Aufgaben zu erledigen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Er berichte, dass er beim Aufenthalt in der Schweiz die Verstärkung der depressiven Beschwerden bemerke, vor allem ausgeprägte Stimmungsschwankungen, Anspannung, Nervosität, Reizbarkeit, Erschöpfung, Energielosigkeit sowie die Müdigkeit. Er sei überzeugt, dass er nur durch den Aufenthalt bei viel Licht sowie Stress- und Druckfreiheit noch am Leben sei. Dr. A.___ bezeichnete den Zustand des Versicherten als stationär und gab an, dass – nachdem in den letzten Jahren der Verlauf stabil gewesen sei - auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 100% und es bestünden verschiedene, teilweise schwere Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten (Urk. 6/59).
3.2 RAD-Ärztin Dipl. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention Gesundheitswesen, führte in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 im Wesentlichen aus, das aktuell vorhandene Aktivitätsniveau des Versicherten weise darauf hin, dass er inzwischen über verbesserte Ressourcen verfüge. Alltagsaktivitäten seien nicht mehr eingeschränkt. Der Kunde reise oft und gerne. Es seien nur noch sporadisch psychiatrische Konsultationen erforderlich. Der psychopathologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, der Versicherte werde als gereizt und dysthymisch beschrieben, aber nicht als depressiv. Auch die Häufigkeit der psychiatrischen Konsultationen spreche dafür, dass der Leidensdruck im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache deutlich nachgelassen habe. Anhand dieser Sachverhalte könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden; die Verbesserung sei seit spätestens 16. Juni 2015 dokumentiert (Urk. 6/63 S. 3). In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 schloss die RAD-Ärztin auch aufgrund der in der eingeholten Leistungsabrechnung der Krankenversicherung dokumentierten (in grossen Abständen erfolgten) psychiatrischen Kontrollen und Medikamentenbezüge, dass per 16. Juni 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie davon auszugehen sei, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 6/63 S. 4).
4.
4.1 Als Grundlage für die Beurteilung der sich im vorliegenden Revisionsverfahren stellenden Frage, ob seit der Verfügung vom 18. Februar 2010 eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung (vorliegend: Verbesserung) des Gesundheitszustandes eingetreten ist, liegt einzig der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ in den Akten. Darin diagnostiziert Dr. A.___ wie erwähnt – neben der Neurasthenie – eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, wobei sie dem Versicherten einen unveränderten Zustand bzw. weiterhin eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/59).
4.2 Der Verwaltung ist insoweit zu folgen, als dass auf den Bericht von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, weil dieser bereits in diagnostischer Hinsicht nicht schlüssig ist. So ist vor dem Hintergrund des attestierten unveränderten Gesundheitszustandes unklar, ob beim Versicherten nun eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode vorliegt oder von einer schweren Episode auszugehen ist, wie sie der von Dr. A.___ verwendeten ICD-10 Codierung („F33.2“) entspricht. Alsdann lassen sich die von Dr. A.___ erhobenen Befunde (unter anderem mittelgradig reduzierter Antrieb, starke Müdigkeit, Energielosigkeit, mittelgradig bis stark reduzierte Vitalgefühle; vgl. Urk. 6/59 S. 1) und attestierten Einschränkungen, so namentlich eine leichte bis mittlere Einschränkung der Belastbarkeit im Alltag (vgl. Urk. 6/59 S. 2) nicht ohne Weiteres damit vereinbaren, dass der Versicherte – wie den Ausführungen von Dr. A.___ ebenfalls entnommen werden kann – in der Lage ist, seinen Alltag zu organisieren, Aufenthalte im Ausland zu absolvieren und sich um seine administrativen Belange zu kümmern. Auch lässt der (unbestrittene) Umstand, wonach psychotherapeutische Sitzungen (nur) noch 3-4 mal pro Jahr (statt ca. 2 mal pro Monat; vgl. etwa Urk. 6/29 S. 2) stattfinden, mit der Verwaltung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vermuten und jedenfalls nicht mehr auf einen grossen Leidensdruck und erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen schliessen. Angesichts der geringen Intensität der durchgeführten Therapie bzw. der unternommenen medizinischen Bemühungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes kann aber auch die Angabe von Dr. A.___ nicht nachvollzogen werden, weshalb – bei adäquater Therapie – zumindest mittel- bis längerfristig nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann.
4.3 Erachtete die Verwaltung den (einzigen) in den Akten liegenden fachärztlichen Bericht (von Dr. A.___) daher – nach dem Gesagten mit guten Gründen - nicht als schlüssig, wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weiter abzuklären. Das alleinige Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin reichte für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung nicht aus. Dies umso weniger, als es sich bei der zuständigen RAD-Ärztin, welche den Versicherten überdies - soweit ersichtlich – auch nicht persönlich untersuchte, um eine Allgemeinärztin handelt und nicht um eine auf dem Gebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson. Vielmehr drängte sich eine fachärztliche Abklärung (psychiatrisches Gutachten) auf, wozu die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
Eine Rückweisung erweist sich zudem auch als notwendig, da das Bundesgericht – wie vorstehend ausgeführt (E. 1.2 hievor) – in BGE 143 V 418 unlängst erkannte, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Davon abgesehen, dass der Bericht von Dr. A.___ nicht hinreichend schlüssig ist (E. 4.2 hievor), erweist er sich auch als zu wenig ausführlich, als dass gestützt darauf eine hinreichende Beurteilung der Standardindikatoren vorgenommen werden könnte. Ergänzende Abklärungen, welche – sollten nach wie vor psychische Leiden ausgewiesen sein - die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlauben, sind daher unumgänglich. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann