Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01396


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, diplomierte Kinderkrankenschwester (Urk. 6/1), erlitt am 28. April 2000 einen Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion, als sie aus einem Kreisel fahrend das vor ihr stehende Auto zu spät wahrnahm und trotz Vollbremsung mit diesem kollidierte (Delta-v 11-17 km/h). Zum Zeitpunkt des Unfalles arbeitete sie in einem Vollpensum in der Y.___. Die zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) und stellte diese per 3. September 2009 gestützt auf das Gutachten der Z.___, A.___ (Urk. 6/76/4-139) ein (Urk. 6/76/2-3), was durch das Bundesgericht am 9. Dezember 2011 mit Urteil 8C_730/2011 mit der Begründung bestätigt wurde, dass der Auffahrkollision vom 28. April 2000 für die noch bestehenden Beschwerden keine rechtserhebliche Bedeutung zukomme (Urk. 6/172).

Am 22. November 2000 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer HWS-Distorsions-Symptomatik bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und erwerbliche Abklärungen und nahm in der Folge die berufliche Eingliederung an die Hand. Nachdem die Versicherte nach dem Unfall zuerst voll arbeitsunfähig war, steigerte sie ihr Arbeitspensum von 25 % auf 60 % und ab August 2001 auf 70 % (Urk. 6/16). Die IV-Stelle übernahm im Rahmen einer Umschulung die Kosten für eine berufsbegleitende Ausbildung in Bewegungsanalyse sowie drei Einzelseminare in Integrativer Bewegungs- und Tanztherapie mit Kindern (Verfügung vom 6. November 2002, Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 10. August 2004 wurden die beruflichen Massnahmen aufgehoben, da die Versicherte die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (Urk. 6/50). Am 21. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der B.___ übernehmen werde (Urk. 6/89). Am 16. Februar 2010 brach die Versicherte die Massnahme aufgrund ihres Gesundheitszustands ab (Schlussbericht B.___, 17. Februar 2010, Urk. 6/102), worauf die IV-Stelle die berufliche Massnahme am 9. März 2010 aufhob (Urk. 6/105).

Mit Vorbescheid vom 22. April 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab April 2001 eine Viertelsrente, ab 1. Juli 2002 eine ganze und ab 1. April 2003 eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 6/111). In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2010 beantragte die Versicherte, es sei ihr ab April 2001 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 6/116). Mit Verfügung vom 21. September 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 22. April 2010 (Urk. 6/120; Urk. 6/122).

Nachdem die Versicherte am 8. Februar 2011 der IV-Stelle ein Schreiben mit Ausführungen zum Valideneinkommen zugestellt hatte (Urk. 6/137), hob diese am 3. März 2011 die Verfügung vom 21. September 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/138) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2011 ab April 2001 eine Viertelsrente und ab Juli 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 6/143).

Infolge der 6. IV-Revision prüfte die IV-Stelle die laufende Rente der Versicherten gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: SchlB IVG) und stellte mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 die Aufhebung der Rente mit der Begründung in Aussicht, dass die Beschwerden überwindbar seien und keine Arbeitsunfähigkeit im gesetzlichen Sinn vorliegen könne (Urk. 6/185).

Mit den Einwänden vom 24. April 2014 (Urk. 6/187) und 3. Juni 2014 (Urk. 6/192) beantragte die Versicherte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Am 7. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig erachte und eine Begutachtung veranlassen werde (Urk. 6/199). Am 26. März 2015 informierte die IV-Stelle, dass die Begutachtung bei der C.___, Bern, durchgeführt werde und gab die involvierten Disziplinen und ärzte bekannt (Urk. 6/216) Nachdem die Versicherte verschiedentlich Einwände gegen die Begutachtung selber, die Auswahl der Disziplinen sowie den Fragekatalog vorgebracht hatte (Urk. 6/203; Urk. 6/205; Urk. 6/218), erliess die IV-Stelle am 22. April 2015 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie die Begutachtung um die ophtalmologische Disziplin ergänzte, im Übrigen aber daran festhielt (Urk. 6/219). Die dagegen am 21. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/222) wurde durch das hiesige Gericht am 22. September 2015 mit Urteil IV.2015.00569 abgewiesen (Urk. 6/226). Nachdem die Versicherte am 8. Dezember 2015 erneut den Wunsch geäussert hatte, weitere Disziplinen zu berücksichtigen und zum Fragekatalog Stellung zu nehmen (Urk. 6/232), und am 12. Januar 2016 um die Verschiebung des Gutachtens ersucht hatte (Urk. 6/236), teilte die IV-Stelle am 27. Januar 2016 mit, dass an den geplanten Begutachtungsterminen festgehalten werde (Urk. 6/238).

Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 30. März 2016 (Urk. 6/242) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. August 2016 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/247). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 6/248; Urk. 6/255), bestätigte die IV-Stelle die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7)


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, dass die Diagnosen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hatten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, hat sie die laufende Invalidenrente der Beschwerdeführerin unter dem Rückkommenstitel der SchlB IVG 6. IV-Revision überprüft. Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 30. März 2016 (Urk. 6/242) hat sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kinderkrankenschwester wie auch in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, weshalb kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad bestehe und die laufende Rente aufzuheben sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein Rückkommen gestützt auf die SchlB IVG 6. IV-Revision unzulässig sei, da ihr die Rente nicht einzig aufgrund eines unklaren Beschwerdebilds zugesprochen worden sei. Zudem liege auch zum Zeitpunkt der überprüfung nicht ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor. Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin ausführlich die Beweiswertigkeit des C.___-Gutachtens in Frage und hält schliesslich fest, dass auch der Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verneinen sei.

1.2    Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente mit angefochtener Verfügung zu Recht aufgehoben hat.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

2.4    Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision namentlich an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

2.4.1    Die Rente wurde ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1). Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von lita Abs. 1 SchlB IVG laufende Renten jedoch nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

2.4.2    Schliesslich durfte die fragliche Rentenzusprache nicht schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein, denn diesfalls bliebe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2.2.2).

2.5    Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist unter dem Titel der SchlB IVG neu zu prüfen, wie es sich zum Zeitpunkt der Überprüfung unter Massgabe von Art. 7 ATSG mit dem Rentenanspruch verhält.

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.7    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.8    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


3.    

3.1    Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die strittige Rente aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden war, so dass die Beschwerdegegnerin diese gestützt auf die SchlB IVG überprüfen durfte.

3.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Dezember 2009 (Urk. 6/109). Dieser gab an, dass die Beschwerdeführerin gemäss Z.___-Gutachten im weitesten Sinn an den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas im Jahr 2000 leide. Der Gesundheitszustand sei aber unterdessen weitgehend unfallfremd und bestehe im Wesentlichen in einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung und verminderter Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Kinderkrankenschwester sei die Beschwerdeführerin versicherungsmedizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Wiedereingliederungswahrscheinlichkeit gering sei. Für eine leidensangepasste, leichte, wechselbelastende, ruhige und geordnete Tätigkeit ohne viel Kundenkontakt (zum Beispiel Büro) sei zurzeit auch erst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen, aber bei guter Prognose für eine weitere Steigerung. Diese Einschätzung führte aufgrund des mit Verfügung vom 14. März 2011 (Urk. 6/143) korrigierten Einkommensvergleichs zur Zusprache einer ganzen Rente ab Juli 2002.

3.3    Der RAD stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 3. September 2009 (Urk. 6/76/4-139). In diesem Rahmen wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2006 internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht. In der daraufhin erstatteten Expertise wurden insbesondere folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Minimale neuropsychologische Störung (v.a. bei somatoformer Schmerzstörung bei ausgeprägter Phono- und Photophobie, unklaren Sehstörungen und reduzierter Belastbarkeit)

- Chronische Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1)

- Chronisches zervikales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54)

- Keine Anhaltspunkte für zervikales radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom

- Chronische Schmerzausstrahlungen in den Hinterkopf

- Ossäre Segmentationsstörungen der HWS C2/3 mit kongenitaler
(Teil-)Wirbelkörperfusion

In ihrer Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, dass der Beschwerdeführerin rein theoretisch aus IV-technischer Sicht psychiatrisch eine Arbeitsfähigkeit von doch mindestens 70 % zumutbar sei, auch wenn sie einen hohen Leidensdruck habe. Aufgrund der wiederholten Beobachtung von hochgradigen Energieeinbrüchen während der neuropsychologischen Testung erachteten die Gutachter jedoch einen Einstieg zu 50 % für geeignet, hielten aber fest, dass die Arbeitsfähigkeit unter intensiver Psychotherapie im Verlauf sicher gesteigert werden könne. Bei der Beschwerdeführerin liege ein eigenständiges psychisches Krankheitsbild mit einer schwer fassbaren, aber über alle Untersuchungen sich konsistent manifestierenden Psychodynamik vor. Auffallend sei die unglaublich hohe und auch spürbare Energie der Beschwerdeführerin, die aktuelle Dynamik aufrechtzuerhalten, auch wenn diese für die Lebensgestaltung einer jungen Frau hochgradig dysfunktional erscheine.

Im psychiatrischen Gutachten wurde dazu ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall im Jahr 2000 ein Syndrom entwickelt habe und bis heute bestehe, das hauptsächlich geprägt sei von chronischen Schmerzen, sowie von Sensibilitäts- und Wahrnehmungsstörungen, vorübergehend auch von Bewegungsstörungen. Dazu gesellten sich Elemente, welche an hypochondrische Befürchtungen und Ängste erinnern würden. Das Ganz gehe mit einem erheblichen Leidensdruck einher. Bemerkenswert sei, dass die Beschwerdeführerin subjektiv ein somatisches Krankheitsbild habe und implizit das ganze Leben in seiner Komplexität auf den Unfall zurückführe. Der
9-jährige Leidensweg bzw. die «medizinische Odyssee» seien geprägt von vielfältigsten somatischen, alternativ- und paramedizinischen Abklärungen, Beratungen und Therapien, welche aber alle insgesamt bis jetzt nicht nachhaltig erfolgreich gewesen seien. Auch psychologische Unterstützung sei beansprucht worden. Es habe aber keine längerfristige therapeutische Bemühung bestanden, die in einem unverrückbaren und konsequenten Setting stattgefunden hätte. Dies gebe Anlass zur Vermutung, dass die ganzen therapeutischen Bemühungen nicht zuletzt auch dazu dienten, eine Problematik zu externalisieren, was einer Form von Abwehr entspreche. Die Gutachter äusserten weiter die Vermutung, dass sich diese erhebliche seelische Störung, die sich hauptsächlich psychosomatisch manifestiere, unbewusst wahrscheinlich den Unfall als Auslöser oder als Kristallisationspunkt «gewählt» habe, um ihren Lauf zu nehmen.

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde angeführt, dass das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzintensität, der in der Untersuchungssituation fassbaren muskulären ausgeprägten Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und der daraus geltend gemachten de facto-Behinderung im Alltag mit den erhobenen Befunden aus rheumatologischer und biomechanisch-muskuloskelettärer Sicht nicht befriedigend erklärt werden könnten. Rein aus rheumatologischer Sicht gäbe es keine Massnahmen, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen. Die Tätigkeit als Kinderkrankenschwester sei in einem Pensum von 80 % zumutbar, wobei sich die Reduktion gegenüber einem Vollpensum mit der vermehrten Erholungszeit von den repetitiven Hebetätigkeiten begründe. Für optimal angepasste Tätigkeiten körperlich leichter Natur sei keine Einschränkung vorhanden.

Im neurologischen Teilgutachten wurde angegeben, dass die im Verlauf nach dem Unfall sukzessive erfolgte berufliche Desintegration mit subjektiv persistierender Verschlechterung sowohl der zervikalen wie auch der multimodalen Kopfschmerzsymptomatik, welche subjektiv eine Arbeitsaufnahme initial sogar stundenweise komplett verunmöglichte, rein somatisch-neurologisch nicht nachvollziehbar sei. Die Gutachter äusserten dazu den Verdacht auf eine Schmerzstörung sowie auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und verwiesen diesbezüglich auf das fachpsychiatrische Gutachten. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus neurologischer Sicht auf 70 % geschätzt, einerseits wegen des chronischen zervikalen und thorakovertebralen Schmerzsyndroms und anderseits wegen der chronischen multimodalen Kopfschmerzen und einer schmerzbedingt erklärbaren kognitiven Minderbelastbarkeit. Aus neuropsychologischer Sicht wurde eine minime Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit von 10-20 % angegeben und mit der leicht erhöhten Störanfälligkeit und ebenfalls dem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf begründet. Trage man der zusätzlich reduzierten Belastbarkeit infolge der erlebten körperlichen Beschwerden Rechnung, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % realisierbar in einer Tätigkeit ohne Bildschirmarbeit, ohne parallele Beanspruchung, mit Möglichkeit zu flexiblen Pausen und ohne schmerzverstärkende Bedingungen (Lärm, Licht).

3.4    Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass neben der dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörung die somatoforme Schmerzstörung zur Ausrichtung der ganzen Rente geführt hat. Zwar werden im Z.___-Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht samt und sonders unerklärbare Beschwerden genannt. So erwähnten die Z.___-Gutachtern auch die Kopfschmerzen und die muskulären Beschwerden bei der Beurteilung der Leistungseinschränkung. Die hohe und damit rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit wurde aber klar psychiatrisch durch die organisch unklaren Beschwerden begründet. Dementsprechend hat der RAD auch explizit angeführt, dass die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung und verminderter Leistungsfähigkeit liege. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 14. März 2011 (Urk. 6/143) unter einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG prüfte.


4.    

4.1    Weiter stellt sich die Frage, ob bei der Rentenzusprache nicht schon die damals relevante Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage bei der Beurteilung berücksichtigt wurde, so dass kein Raum mehr für ein Rückkommen gemäss SchlB IVG bliebe.

4.2    Die Z.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass sowohl die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung wie auch die somatoforme Schmerzstörung aus medizinischer Sicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien; dabei nahmen sie aber weder explizit noch implizit Bezug auf die damals geltenden Foerster-Kriterien, um die in Anbetracht der gestellten Diagnosen recht hoch geschätzte Leistungseinschränkung zu plausibilisieren. Die Gutachter führten zu dieser Einschränkung aber ausdrücklich an, dass die Arbeitsfähigkeit zwar 70 % betrage, sie aber einen Wiedereinstieg zu 50 % empfehlen würden. Der RAD übernahm das von den Gutachtern lediglich für den Wiedereinstieg empfohlene Pensum von 50 % als für die Invaliditätsbemessung relevante Arbeitsfähigkeit. Als nächstes wäre von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rechtsanwendung zu prüfen gewesen, wie es um die versicherungsrechtliche Erheblichkeit der attestierten Einschränkungen bestellt war, insbesondere wie es sich im Lichte der damals geltenden Foerster-Kriterien mit den genannten Diagnosen verhielt. Nichts dergleichen ist aktenkundig; vielmehr übernahm die Beschwerdegegnerin die medizinische Beurteilung durch die Z.___-Gutachter und durch den RAD ohne eigenständige Prüfung der massgebenden Kriterien. Somit erfolgte die Rentenzusprache vom 14. März 2011 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, weshalb ein Zurückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen vorliegend rechtens und geboten war.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Überprüfung unter Massgabe von Art. 7 ATSG verhält.

5.2    Zu diesem Zweck liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der C.___ polydisziplinär begutachten, wobei die Fachrichtungen Psychiatrie, Ophtamologie, Neurologie, Innere Medizin und Rheumatologie berücksichtigt wurden.

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Expertise vom 30. März 2016 (Urk. 6/242) ist zu entnehmen, dass einzig aus neurologischer Sicht eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte. Es wurde ein Kombinations-Kopfschmerz im Sinne eines chronisch-täglichen Kopfwehs (Migräne und Spannungskopfschmerz gemischt) diagnostiziert. Zu den von der Beschwerdeführerin ausführlich geltend gemachten visuellen Beschwerden gaben die Gutachter unter Verweis auf das neurologische Teilgutachten an, dass eine ausgeprägte Lichtempfindlichkeit im Rahmen einer Migräne fast regelmässig vorkomme und nachvollziehbar sei, weshalb bei der Gestaltung jedes Arbeitsplatzes darauf Rücksicht genommen werden muss. Davon unabhängig lägen bei der Beschwerdeführerin subjektive visuelle Bewegungswahrnehmungsstörungen vor. Eine Akinetopsie sei aber auszuschliessen, da eine solche auf einer beidseitigen Läsion im Hinterhauptslappen des Gehirns (zum Beispiel nach Infarkten der hirnzuführenden Arterien) beruhen, was aber bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege, da sie nie eine strukturelle Läsion oder organische Schädigung des Gehirns erlitten habe. Aus neurologischer Sicht sei die Belastbarkeit insofern reduziert, als während der Arbeit vermehrt Pausen eingeschaltet werden müssten. Auch sei mit tageweisen Arbeitsausfällen bei den Migräneattacken zu rechnen. In angestammter und in Verweistätigkeiten wurde die Arbeitsfähigkeit mit 80 % beziffert.

Aus augenärztlicher Sicht stellten die Gutachter abgesehen von einem leichten Schielen und einem leichten Astigmatismus keine Auffälligkeiten. Bei optisch anspruchsvollen Tätigkeiten empfahlen sie eine Entlastungsbrille.

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden die bekannten Befunde (Blockwirbel C2/3 sowie eine eingeschränkte Rotation) angeführt und angemerkt, dass sich bildgebend keine grösseren pathologischen Befunde ergeben. Es habe sich eine gewisse Diskrepanz gezeigt zwischen den subjektiven Angaben und dem objektiven Befund. Zwar sei die Beweglichkeit der HWS nicht schmerzfrei gewesen, es sei aber der Eindruck entstanden, dass diese Beeinträchtigung eher aufgrund von Angst vor Schmerzen bestehe und es sich nicht um eine objektive Störung der angulären Beweglichkeit handle. Auch die Überempfindlichkeit bei leisester Berührung lasse vermuten, dass eine gestörte Schmerzwahrnehmung oder Angst vor Schmerzen vorliege. Für eine leichtere Arbeit entsprechend der körperlichen Konstitution sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde schliesslich angeführt, dass bei der Be-schwerdeführerin eine leicht ausgeprägte Neurasthenie bestehe. Die Beschwer-deführerin klage über abnehmende Leistungsfähigkeit und über bereits bei geringen Anstrengungen auftretende Erschöpfung sowie Konzentrationsschwäche. Ferner werde von Schmerzen berichtet, insbesondere von migräneartigen Kopfschmerzen verknüpft mit Übelkeit, Lichtempfindlichkeit, Sehstörungen und Drehschwindel. Einzelne Merkmale eines depressiven Zustandsbildes seien erkennbar, erfüllten aber nicht den Ausprägungsgrad einer depressiven Episode. Eine mittelschwere bis schwere Depression könne ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien in der Vergangenheit geäussert worden. Diese Diagnose lasse sich nicht bestätigen. Einerseits liege zwar ein angegebener Schmerz vor, der nicht durch physiologische Prozesse oder eine körperliche Störung hinreichend erklärt werden könne, anderseits lasse sich aber eine Verbindung der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzen mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten oder gravierenden psychosozialen Belastungen nicht explorieren. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar subjektiv den Schmerz als schwer und quälend vortrage, jedoch die Freizeitaktivitäten, die sozialen Kontakte, Besuche von Kunstausstellungen, gemeinsames Essengehen, aber auch die Fähigkeit Auto zu fahren mit den geklagten Schmerzen sowie den berichteten Beschwerden nicht vereinbar seien. Gleiches gelte für die im Rahmen der Z.___-Begutachtung diagnostizierte dissoziative Störung. Auch hier mangle es an einer engen Verknüpfung zwischen dem Auftreten von körperbezogenen Symptomen einerseits sowie schwerwiegenden innerseelischen Konflikten anderseits. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Fehlverarbeitung vorliege, einhergehend mit einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung, verstärkt durch dysfunktionale Empfindung von Schmerzen und einer Selbstlimitierung sowie einer sekundären Symptomausweitung. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus keinesfalls. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit und Interaktionskompetenz sowie Kontaktgestaltung. Auch habe die Beschwerdeführerin ausreichende Ressourcen in der Affektsteuerung und der Impulskontrolle; die Antriebslage sei nur diskret reduziert, die Intentionalität durchaus erhalten. Die Beschwerdeführerin zeige zudem nur geringe Einschränkungen in der Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit. Die psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens seien somit hinlänglich erhalten und ermöglichten es ihr, Willenskräfte zu mobilisieren. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher in allen ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten, die auch dem körperlichen Belastungsprofil entsprächen, voll arbeitsfähig. Es bestehe keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit.

5.3    Bei der erstmaligen Rentenzusprache erfolgte die Invaliditätsbemessung gestützt auf die hohe, aber als Einstiegspensum gedachte Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Z.___-Gutachter und des RAD, die sich beide nicht zur Frage der überwindbarkeit der Schmerzen geäussert hatten. Demgegenüber haben sich die C.___-Gutachter zum Zeitpunkt der Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die SchlB IVG ausführlich mit den mobilisierbaren Ressourcen der Beschwerdeführerin sowie mit den Defiziten auseinandergesetzt. Einerseits wurde dargelegt, dass aus rheumatologischer Sicht keine relevanten Leistungseinschränkungen vorhanden sind. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht anderseits klar hervor, dass auch aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz der erlebten Schmerzen nicht beeinträchtigt ist. Die Gutachter haben anhand des geschilderten Alltags und aufgrund der Beobachtungen in der Begutachtungssituation nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt und insbesondere auch die psychischen Grundfunktionen (Erleben, Handeln, Gestalten und Wollen) hinlänglich erhalten sind, so dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht trotz ihrer Beschwerden uneingeschränkt möglich ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Da nach den plausiblen Ausführungen der Gutachter keine enge Verknüpfung zwischen dem Auftreten von körperbezogenen Symptomen einerseits und schwerwiegenden innerseelischen Konflikten anderseits feststellbar war, konnten sie nicht einmal die ursprünglichen psychiatrischen Diagnosen bestätigen. Die im Gutachten attestierte minimale
Leistungsunfähigkeit - die im Übrigen auch der früheren Einschätzung der Z.___-Gutachter entspricht - wird mit dem Kombinationskopfschmerz begründet, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin einerseits vermehrte Pausen benötige und anderseits tageweise Arbeitsausfälle zu gewärtigen habe. Aus augenärztlicher Sicht konnte trotz der geklagten Beschwerden mangels struktureller Hirnverletzungen einzig eine leichte Hornhautverkrümmung und ein leichtes Schielen objektiviert werden. Aufgrund der migränebedingten Lichtempfindlichkeit gaben die Gutachter an, dass eine reine Bildschirmtätigkeit nicht zu empfehlen sei, was zwar nachvollziehbar, aber vorliegend nicht relevant ist, da die Beschwerdeführerin eine solche ohnehin nie ausgeübt oder ins Auge gefasst hatte. Dem C.___-Gutachten liegt eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorakten zugrunde und es beruht auf allen erforderlichen Untersuchungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für eine neuropsychologische Abklärung, wenn die mit der Begutachtung beauftragten Fachärzte es aus medizinischer Sicht nicht für erforderlich halten, dass noch Fachärzte mit einer weitergehenden Spezialisierung beigezogen werden. Die Gutachter haben sowohl die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als auch ihr Leistungspotential den rechtsprechungsmässigen Anforderungen entsprechend (E. 2.6-2.8) und insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Ressourcen für die hier strittige Frage nachvollziehbar und umfassend aufgezeigt und begründet. Somit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten, die ihrem Ausbildungs- und Interessensportfolio entsprechen, nicht rentenrelevant eingeschränkt ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler