Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01398



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 3. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 24. April 2003 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf physische und psychische Erschöpfungszustände sowie Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 7. März 2004 erstattet wurde (Urk. 7/25). In der Folge sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 18. Juni 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe IV-Rente zu (Urk. 7/31 und 7/28). Nachdem die Versicherte dagegen am 13. August 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/43), zog die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ bei (Urk. 7/47). Anschliessend wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, die Einsprache mit Entscheid vom 14. Februar 2005 ab (Urk. 7/50). Die dagegen von der Versicherten am 14. Februar 2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. November 2005 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 7/62). Daraufhin zog die IV-Stelle die Aufzeichnung über die Psychotherapie in den Jahren 1991 bis 2001 bei (Urk. 7/74) und holte den ergänzenden Bericht von Dr. med. A.___ vom 12. September 2006 (Urk. 7/77) ein; die genannten Unterlagen legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 7/79 S. 5-6). Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 28. Februar 2007 [Urk. 7/78]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen erneut ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden war (Urk. 7/109, Gutachten der B.___ vom 25. September 2008), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/119). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2010 ab (Urk. 7/127).


1.2    Am 15. April 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/135). Nachdem die IV-Stelle sie aufgefordert hatte, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (Urk. 7/139), legte sie mit Schreiben vom 10. Juni 2015 einen Arztbericht auf (Urk. 7/148-149). In der Folge zog die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters bei (Urk. 7/150) und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, das am 3. März 2016 erstattet wurde (Urk. 7/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2016 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 7/168]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Beigelegt wurde ein Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 3/1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Sie besuche lediglich alle zwei bis drei Wochen eine Therapie, weshalb nicht von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund handle es sich nicht um eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 führte die IV-Stelle aus, die Beschwerdeführerin unterziehe sich seit dem Jahr 2012 lediglich noch alle zwei bis drei Wochen einer psychiatrischen Behandlung. Der begutachtende Psychiater sei zum Ergebnis gekommen, dass die Behandlungsoptionen optimierbar seien. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien, weshalb es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um ein invalidisierendes Leiden handle (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie befinde sich seit Jahren in Therapie. Der begutachtende Psychiater habe festgestellt, dass die therapeutische Behandlung im Wesentlichen lege artis erfolge. Der von ihm empfohlene Wechsel der Medikamente würde keine Besserung des Leidens bewirken, weil bei ihr die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe, was im Gutachten nicht erkannt worden sei. Um eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, hätte es mehr als eine einzige Sitzung gebraucht. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie gemäss Gutachten lediglich zu 50 % und gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters lediglich zu 20 % arbeitsfähig sei, habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei sei beim Valideneinkommen von einem Lohn als Architektin auszugehen, da es sich dabei um ihren angestammten Beruf handle (Urk. 1).


3.

3.1    Im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/109 S. 18):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- sensomotorisches L5-Syndrom links mit Fussheberschwäche bei lumbalem Bandscheibenvorfall L4/L5 und lumbosakralem Bandscheibenvorfall L5/S1

    Die Explorandin beklage hauptsächlich die Folgen eines seit Sommer 2008 bestehenden lumbosakralen Bandscheibenvorfalles mit daraus resultierender Fussheberschwäche links sowie ein ängstlich depressives Syndrom (Urk. 7/109 S. 16). Im Vordergrund stehe jedoch die psychische Gesundheitsstörung. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die Explorandin wegen der mit der Depression einerseits und den Ängsten andererseits einhergehenden vorzeitigen Erschöpfung mit beeinträchtigter Ausdauer sowie den Veränderungen von Psychomotorik und Affekt nur in der Lage, etwa 4,5 Stunden arbeitstäglich regelmässig einer Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung nachzugehen. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestehe darüber hinaus nicht. Somit liege bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % vor (Urk. 7/109 S. 17).

3.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 3. März 2016 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/159 S. 30):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.2)

    Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgende genannt (Urk. 7/159 S. 30):

- Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10: F 10.2)

    Die Explorandin sei wach, bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Die Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien unauffällig. Im formalen Denken sei sie auf die reduzierte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeengt. Im Affekt sei sie gedrückt, eine Schwingungsfähigkeit hin zum positiven Pol sei nicht vorhanden. Die Vitalgefühle seien deutlich gestört. Der Antrieb sei während der Untersuchung diskret vermindert (Urk. 7/159 S. 23-24).

    Im psychiatrischen Querbefund zeige sich eine gedrückte Stimmung. Auch der Antrieb, die Gestik und Psychomotorik seien vermindert. Es handle sich um ein depressives Syndrom. Hinweise auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis lägen nicht vor. Die Angstsymptomatik sei unter das depressive Syndrom zu subsumieren. Die vordiagnostizierten multiplen Phobien würden sich im aktuellen Untersuchungsbefund nicht abbilden (Urk. 7/159 S. 24-26).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Versicherte sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/159 S. 34).


4.    

4.1    Das psychiatrische Gutachten vom 3. März 2016 beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/159 S. 21 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/159 S. 13 ff.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/159 S. 3 ff.). Der Gutachter setzte sich mit den früheren Beurteilungen auseinander und legte dar, inwiefern diesen gefolgt werden könne (Urk. 7/159 S. 25-27).

4.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters zu folgen. Sie leide zusätzlich unter einer Angst- und Persönlichkeitsstörung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb sie maximal zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5). Zudem reichte sie eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 3/1).

    Bereits im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 23. Dezember 2010 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters nicht abgestellt werden kann. Diese Ausführungen, insbesondere die Hinweise darauf, dass weder die Untersuchungsdauer noch die Einholung von fremdanamnestischen Angaben für die Beweiskraft eines Gutachtens entscheidend sind, haben nach wie vor Gültigkeit, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil IV.2009.00842 vom 23. Dezember 2010 E. 4.4.4). Der Bericht des behandelnden Psychiaters weist zudem Widersprüche auf. So führte er aus, die Ängste der Beschwerdeführerin hätten sich äusserlich inzwischen sichtbar gelegt. Sie könne wieder kleineren Aktivitäten nachgehen, so z.B. einen Ausflug mit ihrer Tochter unternehmen. Früher sei sie schneller überfordert gewesen. Das habe sich deutlich gebessert (Urk. 3/1 S. 1). Weshalb sich trotz dieser gesundheitlichen Verbesserung die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 20 % verringert haben sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht plausibel. Aus diesen Gründen kann der Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht gefolgt werden.

4.3    Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung in einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Streitig ist, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.

4.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E. 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

4.5    Im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 23. Dezember 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die therapeutischen Optionen bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft seien (Urteil IV.2009.00842 vom 23. Dezember 2010 E. 4.4.3). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass durch eine fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich Pharmakotherapie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Aus den Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin trotz dieser Empfehlung erst im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Jahr 2014 dazu entschloss, ein Antidepressivum einzunehmen (Urk. 7/148 S. 2). Bereits im Jahr 2012 hatte sie indessen ihre Therapiefrequenz stark verringert (Urk. 1 S. 3). Inzwischen begibt sie sich lediglich noch alle zwei bis drei Wochen in Therapie (Urk. 7/159 S. 21). Der begutachtende Psychiater wies darauf hin, dass bei der medikamentösen Behandlung Optimierungsbedarf bestehe (Urk. 7/159 S. 31). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden kann, dass das psychiatrische Leiden therapieresistent ist. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Wie nachstehend dargelegt wird, ist ein Rentenanspruch auch unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wie sie vom Gutachter Dr. C.___ attestiert wurde, zu verneinen.


5.    

5.1    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig, weil ihre Tochter inzwischen fast volljährig sei und im Haushalt seit längerer Zeit diverse Aufgaben übernehme (Urk. 7/149).

    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1994 – also bereits vor der Geburt ihrer Tochter - nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig war. Gegenüber der begutachtenden Psychiaterin gab sie im Jahr 2004 an, sie habe nach dem Studium keine Vollzeitstelle antreten wollen, um genügend Freizeit zu haben. Bei der zweiten Arbeitsstelle habe sie vollzeitlich arbeiten müssen, habe aber gemerkt, dass das zu viel sei. Daher habe sie später immer nur 60 % - 70 % gearbeitet. Sie habe geschaut, dass es zum Überleben gerade reiche (Urk. 7/25 S. 6). Obwohl ihr im B.___-Gutachten vom 25. September 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, geht aus dem IK-Auszug hervor, dass sie diese Restarbeitsfähigkeit nie verwertete. Seit dem Jahr 2006 ging die Beschwerdeführerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (Urk. 7/140). Auch wenn ihre Tochter inzwischen keine Betreuung mehr benötigt und ihr im Haushalt eine Hilfe ist, kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass ihr im Jahr 2015 ein grösseres Erbe zufiel (Urk. 1 S. 3) und sie daher finanziell nicht auf einen vollen Lohn angewiesen ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde sie ohne Gesundheitsschaden einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, wie dies bereits in der Vergangenheit vor der Geburt ihrer Tochter der Fall war. Da ihr Aufgabenbereich gemäss ihren Schilderungen zwischenzeitlich wegfiel, ist jedoch zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihr Pensum im Gesundheitsfall gesteigert hätte, dies auf maximal 80 %.

5.3    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.4    Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden heute einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % nachgehen würde. Wie bereits mit Urteil vom 23. Dezember 2010 festgestellt wurde (vgl. Urteil IV.2009.00842 E. 4.2), gab die Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf als Architektin nicht aus gesundheitlichen Gründen auf. Als Valideneinkommen kann daher entgegen ihrer Ansicht nicht auf den Lohn einer Architektin zurückgegriffen werden. Vielmehr ist auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zurückzugreifen. Gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ ist ihr eine Tätigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten als kaufmännische Angestellte sowie in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens muss auf die Tabellenlöhne abgestellt werden, weshalb es genügt, die Prozentzahlen gegenüberzustellen.

5.5    Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (BGE 142 V 290 E. 7). Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich. Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit somit ein Invaliditätsgrad von 30 % ([{80 % - 50 %}x 100 : 80] x 0.8).

    Ein Invaliditätsgrad von 30 % ergibt keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG).


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob die diagnostizierte depressive Episode therapieresistent ist, kann damit offen gelassen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger