Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01400




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistandschaft

Obfelderstrasse 41 b, Postfach 729, 8910 Affoltern am Albis


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1959 geborene X.___ ist gelernte Datatypistin und reiste 1990 aus dem heutigen Kroatien in die Schweiz ein. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Versicherte überwiegend als Hausfrau tätig; sie ist mittlerweile Mutter von vier Kindern (Urk. 8/6, Urk. 8/13). Mit Scheidungsurteil vom 20. Mai 2011 wurden die noch minderjährigen drei Kinder unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt, unter Hinweis darauf, dass die Tochter zurzeit in der Z.___ wohne und dies so bleibe. Weiter wurde vorgemerkt, dass die beiden jüngsten Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht seien (Urk. 8/5 S. 4 f.). Seit dem 6. Juli 2012 besteht bezüglich der Versicherten eine Beistandschaft (Urk. 8/8). Infolge psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 25. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/15). Diese klärte in der Folge die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 25. März 2013, Urk. 8/24), stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2013 und Wirkung ab 1. Februar 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/29) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 16. September 2013 fest (Urk. 8/39 ff.). Am 20. September 2013 wurde die Versicherte mittels ärztlich ausgestellter FU (fürsorgerischer Unterbringung) in das A.___ eingewiesen, wo sie sich bis zum 24. September 2013 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 8/75).

    Im Juni 2015 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/49). In diesem Zusammenhang erfolgte die psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2016; Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/70) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. November 2016 fest (Urk. 8/80 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 15. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; weiter sei der Beschwerde die ihr entzogene aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


1.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).




2.

2.1    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt war und seit gut dreieinhalb Jahren eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über 55 Jahre alt, aufgrund des kurzen Rentenbezugs aber keine Beratung oder Begleitung nötig sei (Urk. 8/69 S. 5). Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kumulativ zu erfüllen. Vielmehr genügt es, wenn eine versicherte Person allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters sich nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. Demnach kann die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug eine Eingliederungshilfe zu gewähren. Entsprechend der Ausführungen von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 15. Juni 2016 sind Eingliederungsmassnahmen zudem möglich und zumutbar (Urk. 8/63 S. 44).

2.2    Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Dabei kann aufgrund der bislang ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen (Urk. 8/63 S. 43 unten) nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungs-massnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerdegegnerin bislang verzichtet, ohne hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsbereitschaft über verlässliche Angaben zu verfügen.

2.3    Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

    Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty