Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01402


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, Mutter eines 2011 geborenen Sohnes, arbeitete zuletzt als Zustellerin bei der Y.___ in einem unregelmässigen Pensum (Urk. 7/22, Urk. 7/33-34). Am 12. November 2014 meldete sie sich wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 8. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/85).

    Die IV-Stelle erteilte der Versicherten diverse Kostengutsprachen für Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/67-69, Urk. 7/105, Urk. 7/115, Urk. 7/137).

1.2    Am 13. Mai 2016 meldete sich die Versicherte sodann zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/101).

    Die IV-Stelle holte daher einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung ein, welcher am 31. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/138-151) verneinte sie mit Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 7/152 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung.


2.    Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung rückwirkend ab 1. Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der hier anwendbaren Version ab 1. Januar 2015). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und E. 5). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern es können auch körperlich Behinderte lebenspraktische Begleitung beanspruchen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, Rz 8042 KSIH). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist sodann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass massgeblich nicht die Art der Dritthilfe sei, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).

1.4    Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden (Rz 8040 KSIH mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Positionswechsel, Körperpflege, Essen und Notdurft weiterhin selbständig sei. Bei der Fortbewegung ausser Haus für weitere Distanzen sei sie auf Begleitung angewiesen. Eine Anleitung/Begleitung oder Coaching, damit sie selbständig wohnen könne, sei nicht notwendig. Sie könne ihren Alltag selbständig planen und organisieren. Es könne ausschliesslich die minimale Grundsorge der versicherten Person angerechnet werden. Da die Unterstützung im Haushalt aufgrund körperlicher Einschränkungen notwendig sei, könne diese nicht bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden (S. 1). Es gelte der Bereich Fortbewegung als ausgewiesen. Jedoch könne mit einem Bereich keine Wartefrist eröffnet werden. Da bei Terminen und Pflege gesellschaftlicher Kontakte in weiterer Umgebung Dritthilfe benötigt werde, könne eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall zugesprochen werden. Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 (Einsetzen des Elektrorollstuhls) eröffnet werden. Zum heutigen Zeitpunkt sei diese noch nicht erfüllt.

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass eine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukomme, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer regelmässigen Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen könnten und bei welchen ohne eine solche ein Heimeintritt die Folge wäre. Regelmässig bedeute, über eine Periode von 3 Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Abklärungsbericht einzig bei der Wohnungspflege im engeren Sinn eingeschränkt, die einmal wöchentlich durch die Spitex erledigt werde (S. 1). Kleinere Einkäufe, einfache Mahlzeiten kochen und die Wäsche könne die Beschwerdeführerin noch selber tätigen. Es sei daher anzunehmen, dass ihr einfache Tätigkeiten wie Staubwischen noch möglich seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für die alltägliche Wohnungspflege ein Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich sei. Auch wenn die Wohnungspflege einmal nicht oder nicht gründlich erfolgen würde, wäre noch kein Heimeintritt sofort zwingend notwendig.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an Multipler Sklerose und habe seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Sie sei in der Haushaltführung und Fortbewegung erheblich eingeschränkt. Dass sie vorliegend in der Haushaltführung auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unbestritten. Streitig sei, ob diese einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung auslöse. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Vor diesem Hintergrund sei ihr Entscheid richtig. Doch widersprächen diese der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese mache es nicht zur Voraussetzung für die Anerkennung des Hilfebedarfs in der Haushaltführung, dass eine versicherte Person auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige. Auch bei uneingeschränkter geistig-psychischer Gesundheit erachte sie einen Hilfebedarf im Haushalt als relevant. Auch eine einzig körperlich Behinderte könne lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens beanspruchen.

    In der Replik (Urk. 9) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein wöchentlicher Bedarf von zwei Stunden durchaus ausgewiesen sei. Anfänglich hätten vorwiegend die Eltern, vorab ihre Mutter, die notwendigen Unterstützungsleistungen übernommen. Ab Juli 2015 sei zur Entlastung der Eltern zusätzlich die Haushalthilfe der Spitex eingeschaltet worden, welche jede Woche einen zweistündigen Einsatz leiste. Dazu komme seit Juni 2016 ein vierzehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stunden. Daneben werde sie regelmässig, das heisse fast täglich, auch von ihren Eltern unterstützt. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haushalttätigkeiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unterstützungsbedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung hat.


3.

3.1    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 16. Januar 2015 (Urk. 7/30/1-5) und nannten als Diagnose eine schubförmige multiple Sklerose. Sie führten aus, dass eine verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu sechs Stunden pro Tag zumutbar.

3.2    Die Ärzte des Z.___ führten am 30. Juni 2015 (Urk. 7/41/1) aus, dass seit Mitte März 2015 eine spastische Tonuserhöhung der Beine mit spastisch ataktischem Gangbild und Beinschwäche bestehe. Aktuell bestehe eine spastisch ataktische Gangstörung mit Paraparese der Beine und Fatigue. Die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten körperlichen und kognitiven Fatiguesymptomatik. Für eine genauere Einstufung der Symptomatik beziehungswiese der Arbeitsfähigkeit sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.

3.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. Juli 2015 (Urk. 7/48) über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sie führte aus, dass es in den vergangenen Wochen zu einem neuen Schub der multiplen Sklerose gekommen sei und die Gehfähigkeit sich deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei nun auf einen Rollator angewiesen und könne im Moment gar nicht arbeiten. In liegender Stellung könne sie ihre Beine nicht mehr bewegen. Die Beschwerdeführerin brauche nun Hilfe im Haushalt und es werde eine rollstuhlgängige Wohnung gesucht.

3.4    Am 23. September 2015 (Urk. 7/55) machte Dr. A.___ eine weitere Verschlechterung der Beschwerdeführerin geltend. Sie führte aus, dass insbesondere die Gehfähigkeit weiter abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und könne die Treppe bis zum dritten Stock kaum mehr bewältigen. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Juli 2015.

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, D.___, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 8. April 2016 (Urk. 7/85/1-18) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie führten aus, dass auch eine psychiatrische Begutachtung wegen nicht auszuschliessender dissoziativer Störung angezeigt wäre, die Beschwerdeführerin eine solche jedoch nicht wahrnehmen möchte (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 8):

- schubförmige Multiple Sklerose (MS), Erstdiagnose Juli 2014

- leichte kognitive Einschränkungen (ICD-10 F06.7)

Sie führten aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Zustelldienst wegen eingeschränkter Gehfähigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste leichte Tätigkeit im Sitzen mit überwiegendem Einsatz der voll funktionstüchtigen rechten Hand sei seit Juli 2015 zu 50 % möglich (S. 9 f.). Die Prognose sei ungewiss. Sollte die bisherige Krankheitsentwicklung allein der MS zuzuschreiben sein, dann sei allerdings von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 10). Eine Einschränkung im Alltag bestehe durch die Gangstörung und durch die verminderte Willküraktivität im Bereich der linken Hand (S. 11). Die linke dominante Hand sei verkrampft und für feinmotorische Aufgaben (Zeichnen) nur zeitlich beschränkt einsetzbar (Urk. 7/85/29).

Der Lebensbereich der Beschwerdeführerin beschränke sich auf die Betreuung ihres vierjährigen Sohnes. In welchem Ausmass eine Unterstützung im Haushalt stattfinde, entziehe sich ihrer Kenntnis, in den meisten Bereichen komme die Beschwerdeführerin aber nach gutachterlicher Einschätzung selbständig ordentlich zu recht (S. 15).

Gegenüber den Gutachtern berichtete die Beschwerdeführerin, dass einmal in der Woche Unterstützung bei der Haushaltarbeit durch die Spitex erfolge und auch die Mutter mithelfe. Sie koche das Mittagessen selber, anschliessend müsse sie sich hinlegen. Nachmittags spiele sie mit dem Kind (vgl. Urk. 7/85/20). Leichtere Hausarbeiten versuche sie selber zu erledigen. Für die Grundreinigung und den Grosseinkauf habe sie die Hilfe der Spitex. Kleinere Sachen kaufe sie auch schon mal selber ein (Urk. 7/85/28).

3.6    Am 31. August 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 22. August 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 7/136), wobei nebst der Beschwerdeführerin auch deren vierjähriger Sohn anwesend gewesen sei. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass der Alltag sehr anstrengend sei. Die Gehfähigkeit habe rapide abgenommen, weshalb sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl habe. Mit diesem könne sie die Wohnung gut verlassen und die notwendigsten Termine und Besorgungen erledigen. Ebenfalls könne sie damit mit ihrem Sohn ins Freie gehen. In der Wohnung bewege sie sich mit dem Rollator fort. Dank den Anpassungen und der gut eingerichteten Wohnung könne sie alle Zimmer mit dem Rollator erreichen und auch auf den Gartensitzplatz gelangen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie Linkshänderin sei. Sie könne die linke Hand nicht mehr vollumfänglich einsetzen, da sich Zeigefinger und Daumen nicht mehr strecken lassen würden. Sie werde von ihren Eltern regelmässig unterstützt. Die Eltern würden sie bei jeglichen Belangen unterstützen. Beispielsweise würden sie den Sohn hüten, sich um spezielle Besorgungen kümmern sowie Vorratseinkäufe erledigen und sie zu Terminen begleiten. Allerdings seien die Eltern gesundheitlich auch angeschlagen und würden an ihre Grenzen stossen. Der Sohn leiste im Alltag viel Unterstützung, obwohl er hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne. So würde er ihr zum Beispiel bei der Wäsche helfen oder Gegenstände bringen, welche sie schlecht erreichen könne. Damit der Sohn mit der gesamten Situation möglichst gut umgehen könne, besuche er regelmässig eine Psychologin. Einmal wöchentlich komme die Spitex für die oberflächliche Wohnungspflege. Von der Kirchengemeinde erhalte sie ebenfalls Unterstützung bei Bedarf (S. 2).

    Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin mit angepassten Kleidungsstücken selbständig an- und ausziehen könne. Verschlüsse seien schwierig zu bedienen, weshalb sie Hosen mit Gummizug und Shirts ohne Knöpfe trage. Sie besitze einen Knöpfer, allerdings sei es mit grossem Aufwand verbunden diesen zu bedienen. Den Reissverschluss an der Jacke könne die Beschwerdeführerin selbständig bedienen. Ebenfalls gelinge es ihr, die Schuhe selbständig an- und auszuziehen. Den BH könne die Kundin ebenfalls alleine bedienen. Die Kleider seien im Schrank auf gut erreichbarer Höhe eingeräumt, damit sie diese selbständig herausnehmen könne. Für einen regelmässigen Kleiderwechsel sowie angepasste Kleidung sorge die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb (S. 3 oben).

    Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Positionswechsel selbständig möglich seien. Das Aufstehen aus dem Bett gelinge ihr mittels erlernter Technik selbständig. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie an Durchschlafschwierigkeiten leide. Sie könne lange nicht einschlafen und wache oft wieder auf. Bis sie einschlafen könne sei es sicherlich 24:00 Uhr. Am Morgen stehe der Sohn um zirka 07:00 Uhr auf und dann müsse sie ebenfalls aufstehen. Medikamente zum Schlafen nehme sie keine ein, da sie die Verantwortung für den Sohn trage und gegebenenfalls reagieren können müsse in der Nacht (S. 3 Mitte).

    Zum Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie mit dem neuen Besteck, welches über breite Griffe verfüge, sämtliche Mahlzeiten selbständig zerkleinern und einnehmen könne. Sie habe ein Wiegemesser und könne so auch die Speisen für den Sohn zerkleinern. Das Trinken aus einem Becher gelinge ihr ebenfalls selbständig. Sie verzichte bewusst auf Gläser, falls ihr diese aus den Händen fallen würden. Es bestünden keine Kau- oder Schluckbeschwerden (S. 3 unten).

    Zum Bereich Körperpflege wird ausgeführt, dass ein Badelift sowie ein Haltegriff vorhanden seien. Ebenfalls sei eine Duschbrause mit Temperaturanzeige vorhanden, damit die Wassertemperatur korrekt eingestellt werden könne. Mit diesen Hilfsmitteln gelingt der Beschwerdeführerin das Duschen/Baden selbständig. Die Zahnpflege erledige sie mit der elektrischen Zahnbürste (S. 3 unten).

    Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich absolut selbständig sei. Es bestehe keine Inkontinenz. Die Verdauung sei intakt (S. 4 oben).

    Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass freies Gehen nicht mehr möglich sei. Seit Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin auf den Rollator angewiesen. Da sie mit dem Rollator ausser Haus nicht mehr sicher unterwegs sei, besitze sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Die Beschwerdeführerin berichte, dass dies eine grosse Erleichterung sei und sie die Wohnung nun wieder mit gutem Gewissen verlassen könne. Im Wohnhaus sei ein Lift vorhanden. Die Wohnung befinde sich sehr zentral und gleich um die Ecke befinde sich die Migros. Sie könne somit Kleinigkeiten selbständig einkaufen. Die Termine in der näheren Umgebung könne sie ebenfalls selbständig erreichen. Mit dem Sohn könne sie nun wieder problemlos ins Freie gelangen und Aktivitäten unternehmen. Ausflüge ins Nachbarsdorf seien mit dem Elektrorollstuhl ebenfalls möglich. Für weitere Distanzen, zum Beispiel nach Zürich ins Z.___, nehme die Beschwerdeführerin den Rotkreuzfahrdienst in Anspruch. Sie habe die öffentlichen Verkehrsmittel bereits einmal mit Begleitung ausprobiert, fühle sich jedoch noch unsicher. In der Wohnung gehe die Beschwerdeführerin am Rollator. Treppensteigen sei ihr nicht mehr möglich. Sie könne sich problemlos mitteilen. Ihre Termine verwalte sie selbständig. Da sie teilweise an Konzentrationsschwierigkeiten leide, schreibe sie sich sämtliche Termine und anfallende Aufgaben in die Agenda und auf eine Pinnwand. Mit dieser Strategie gelinge es ihr, die Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die freundschaftliche Kontaktpflege leide unter ihrer Diagnose, weshalb sie ausschliesslich zu ihren Eltern regelmässigen Kontakt habe. Einmal wöchentlich werde sie vom Besuchsdienst der Kirche besucht. Mit dem Sohn und den Katzen gehe jeden Tag etwas, so dass ihr bestimmt nicht langweilig werde. Zum Ausruhen höre sie gerne Hörbücher. Das Lesen sei aufgrund der Einschränkung in der linken Hand sowie der Augen zu anstrengend. Deshalb würden Hörbücher eingesetzt. An regelmässigen Terminen habe sie wöchentliche Kontrollen und Infusionstherapie im Z.___, zweimal wöchentlich Ergotherapie zu Hause und einmal wöchentlich Physiotherapie zu Hause (S. 4).

    Zur Frage des Bedarfs auf Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnesschädigung (zum Beispiel Sehschwäche) oder eines körperlichen Gebrechens wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl besitze. Freies Gehen sei ihr aufgrund der MS nicht mehr möglich. In der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollator fortbewegen. Im Freien sei sie auf ihren Elektrorollstuhl angewiesen. Es liege eine schwere körperliche Behinderung vor, bei welcher sich die Beschwerdeführerin trotz Benutzung eines Rollstuhles in weiterer Umgebung nicht ohne Dritthilfe fortbewegen könne. Gemäss KSIH RZ 8068 könne somit die Hilflosigkeit im Sonderfall anerkannt werden. Die Wartefrist könne ab Einsetzen des Elektrorollstuhls eröffnet werden (S. 4 f.).

    Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbständig planen und organisieren. Sie benötige keinerlei Unterstützung bei der Tagesstrukturierung sowie bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel bei Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene etc.). Bei der lebenspraktischen Begleitung könne die Kinderbetreuung nicht berücksichtigt werden. Es handle sich bei der lebenspraktischen Begleitung um die minimale Grundversorgung der versicherten Person. Die diversen Hilfestellungen im Haushalt fänden aufgrund der körperlichen Einschränkungen statt und könnten somit nicht kumulativ angerechnet werden. (KSIH RZ 8050, 8050.1) Die notwendige Unterstützung bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt könnten gegebenenfalls bei der Rentenprüfung berücksichtigt werden (S. 5).

    Zu Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen würden, wird ausgeführt, dass die Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex ausgeführt werde. Die Wäschepflege erledige die Beschwerdeführerin selbständig. Sie besitze eine eigene Waschmaschine in der Wohnung mit Tumbler-Funktion. Die Shirts und Pullover würden am Bügel getrocknet und die übrigen Kleidungsstücke würden an einem Stewi aufgehängt. Dies könne die Beschwerdeführerin in sitzender Position ausführen. Das Zusammenlegen sowie versorgen gelinge ihr ebenfalls selbständig. Einfache Mahlzeiten könne die Beschwerdeführerin selbständig zubereiten. Es sei eine Zeitlang der Mahlzeitendienst ausprobiert worden, allerdings hätten diese Gerichte der Beschwerdeführerin sowie dem Sohn nicht geschmeckt. Deshalb koche sie wieder selber. Die Post bewältige sie selbständig. Die Rechnungen zahle sie auf der Post ein. Termine koordiniere sie selbständig. Spezielle administrative Aufgaben, wie beispielsweise die IV Anmeldungen, würden gemeinsam mit der MS Gesellschaft ausgeführt, die sei nicht regelmässig (S. 5 unten).    

    Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird ausgeführt, dass es sich hierbei um funktionale Einschränkungen handle, weshalb der Bereich Fortbewegung zu berücksichtigen gelte (S. 5 unten).

    Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin nur im Bereich der Fortbewegung seit Juli 2015 auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Mit einem ausgewiesenen Bereich könne jedoch die Wartefrist nicht eröffnet werden (S. 6). Die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung seien nicht erfüllt. Medizinische Pflege sowie Überwachung seien nicht notwendig. Aufgrund der körperlichen Behinderung seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall erfüllt. Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 eröffnet werden, da zu diesem Zeitpunkt der Elektrorollstuhl eingesetzt werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei das Wartejahr noch nicht erfüllt, weshalb der Antrag abgelehnt werden müsse (S. 7).


4.

4.1    Vorliegend ist gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar aufgeführt und soweit auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt, ausser bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Urk. 7/136 S. 4).

    Ebenfalls unbestritten ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht, da wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden können. Das Wartejahr war bei Verfügungserlass jedoch noch nicht erfüllt.

4.2    Die Beschwerdeführerin ist sodann unbestrittenermassen in der Haushaltführung auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Anerkennung des diesbezüglichen Hilfebedarfs im Sinne eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung unter Verweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz 8050 und 8050.1, wonach die benötigte Hilfe im Haushalt nur kumulativ berücksichtigt werden könne, wenn die Beschwerdeführerin entweder bei der Tagesstrukturierung oder Alltagsbewältigung regelmässig Unterstützung benötige sowie mit der Begründung, dass die alltägliche Wohnungspflege einen Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche nicht überschreite (Urk. 6), ab.

    Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung allerdings auch vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen kann (vorstehend E. 1.3), was die Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund ihrer ebenfalls bestehenden körperlichen Beschwerden geltend macht (vgl. Urk. 1).

    Zur Notwendigkeit der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gilt es festzuhalten, dass die seit 1. Januar 2015 geltende Rz 8050.1 KSIH, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ zu einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen berücksichtigt werden kann, nicht mit der geltenden Rechtsprechung, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, E. 9), in Übereinstimmung zu bringen ist. Da Verwaltungsweisungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), ist diese Bestimmung vorliegend nicht zu beachten.

4.3    Dem Abklärungsbericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagssituationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt.

    So benötige sie keinerlei Unterstützung bei Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (Urk. 7/136 S. 5). Allerdings trägt der aktuelle Abklärungsbericht den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu wenig Rechnung. So kann dem Bericht zwar entnommen werden, dass die Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hingegen die Wäschepflege selbständig erledige und auch einfache Mahlzeiten selbständig zubereiten könne (Urk. 7/136 S. 5 unten). Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin ohne Hilfe der Eltern, insbesondere der Mutter, im Stande wäre, den Haushalt selbständig zu führen. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend (Urk. 9), dass seit Juni 2016 zum wöchentlichen Spitexdienst und zur fast täglichen Unterstützung der Eltern ein vierzehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stunden komme. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haushalttätigkeiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unterstützungsbedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin werden gestützt durch die von ihr eingereichte Aufstellung der Leistungen der Spitex und Putzagentur (vgl. Urk. 10). Bei der aktuellen Beurteilung der Hilflosigkeit durch die IVAbklärungsperson liegt diesbezüglich keine Erhebung des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Dritthilfe-Unterstützung vor.

4.4    Die Beschwerdegegnerin bestritt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfeleistungen im Haushalt durch die Mutter beziehungsweise die Spitex zwar nicht, machte allerdings geltend, dass diese Hilfestellungen unter einem Aufwand von zwei Stunden pro Woche lägen und nicht von einem zwingenden Heimeintritt bei Ausbleiben der Dritthilfe ausgegangen werden könne (Urk. 2, Urk. 6). Dieser Ansicht kann indessen nicht ohne weiteres gefolgt werden. So klärte die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Umfang der benötigen Dritthilfe gar nicht ab, weswegen auch nicht beurteilt werden kann, ob dieser die zum Erreichen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit erforderlichen zwei Stunden pro Wochen erreicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur in der oberflächlichen Wohnungspflege, sondern auch in elementaren Haushaltsarbeiten auf Dritthilfe angewiesen. Dies gilt es vorerst abzuklären und genau zu eruieren, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr selbständig ausüben kann. Erst wenn der tatsächliche zeitliche Aufwand der Dritthilfe feststeht, kann auch beurteilt werden, ob beim Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt zwingend zu erfolgen hätte und ob die Hilfeleistungen der Mutter beziehungsweise des erst fünfjährigen Sohnes über das hinausgehen, was ihnen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung erfolgt erst in einem zweiten Schritt (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine genügenden Abklärungen darüber getätigt hat, auf welche Hilfeleistungen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen angewiesen ist und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen. Damit kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist und somit - nach Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach