Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01405
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 18. März 2004 (Urk. 10/4), am 2. Mai 2007 (Urk. 10/14) und am 30. März 2011 (Urk. 10/40) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 eine halbe Rente ab Februar 2012 zu (Urk. 10/78).
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 3. Juli 2014 (Urk. 10/96) holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 10/99, 10/101) und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 17. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 10/131).
Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die 2012 zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 10/134). Dagegen erhob dieser am 6. September 2016 Einwände (Urk. 10/141).
Mit Verfügung vom 14. November 2016 hob die IV-Stelle die 2012 zugesprochene Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/144 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 13. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent-scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Voraussetzung einer Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die Leistungszusprache hat sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (S. 2 oben). Hingegen sei die 2012 erfolgte Rentenzusprache aus näher dargelegten Gründen zweifellos unrichtig gewesen (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei die 2012 erfolgte Beurteilung, nicht aber jene im 2015 erstatteten Gutachten, überzeugend und nachvollziehbar (S. 5 f.). Die 2012 erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durchaus vertretbar und sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 6 f.).
3.
3.1 Med. pract. Y.___ attestierte mit Formular vom 22. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. Februar 2011 bis auf weiteres (Urk. 10/39/3).
3.2 Dr. med. Z.___, Oberarzt der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik A.___, nannte im Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 10/39/1-2) über die gleichentags erfolgte Untersuchung folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links bei Status nach mikroendoskopischer Dekompression L5/S1 links und Entfernung einer Diskushernie am 17. Mai 2006
- Status nach Schussverletzung Oberschenkel rechts mit offener Femurfraktur und Gefässnervenverletzung 1995 im Irak und multiple Operationen
- Status nach Resektion des Knochensporns am Oberschenkel rechts medial und Darstellung des Gefässbündels 1999 im B.___
Als Befund wurde unter anderem ein deutlich schmerzbedingtes Hinken berichtet (S. 1 unten). Die Beinschmerzen seien gut mit der Rezidiv-Diskushernie zu vereinbaren (S. 2 oben).
Im Bericht vom 26. Mai 2011 (Urk. 10/46/5-6) an die Beschwerdegegnerin nannte Dr. Z.___ die schon erwähnten Diagnosen (Ziff. 1.1). Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms bei Segmentdegeneration L5/S1 links sei die frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte aber möglich sein (S. 1 Mitte). Empfohlen sei eine erneute Dekompressionsoperation (Ziff. 1.5).
Im Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 10/47/6-7) führte Dr. Z.___ unter anderem aus, eine - von ihm empfohlene - weitere Operation komme für den Patienten nicht in Betracht, so dass nur die Fortsetzung der Schmerz- und Physiotherapie bleibe. Der Patient berichte jetzt, er habe bis Sommer 2010 als Pizza-Kurier zu zirka 30 % gearbeitet (S. 2 oben).
3.3 Med. pract. Y.___ führte am 9. Juni 2011 aus, der Gesundheitszustand sei gleichbleibend, der Beschwerdeführer klage weiterhin über starke, persistierende Schmerzen. Er sei für leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 30 bis 40 % arbeitsfähig (Urk. 10/47/5).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Beurteilung vom 24. Juni 2011 (Urk. 10/58 S. 3 f.) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine Rezidiv-Diskushernie links mit Segmentdegeneration bei Zustand nach mikroendoskopischer Dekompression L5/S1 und Entfernung einer Diskushernie am 17. Mai 2006 (S. 4 oben).
Betreffend Arbeitsunfähigkeit gebe es seitens der Ärzte der Universitätsklinik A.___ keine Aussage, vom Hausarzt med. pract. Y.___ werde eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % ohne Heben und Tragen von schweren Lasten angegeben (S. 4).
Ab 9. Juni 2011, dem Datum des Attests von med. pract. Y.___, sei (wieder) von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % für die bisherige Tätigkeit als Pizzakurier und andere angepasste Tätigkeiten auszugehen. Die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils einer anpassten Tätigkeit, nämlich körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder Rumpfdrehungen (S. 4 Mitte).
3.5 Dr. Z.___ berichtete am 22. September 2011 über eine Verlaufskontrolle mit MRI (Urk. 10/54).
Am 11. November 2011 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 10/55) und führte aus, der Patient berichte, er habe mit Physiotherapie Fortschritte gemacht, er könne besser gehen und seine Haltung sei auch besser, Ausstrahlungen ins linke Bein habe er auch weniger (S. 1 unten). Er sei mit dem Patienten so verblieben, dass er die Physiotherapie fortsetzen werde, eine Operation sei im Moment nicht nötig (S. 2 oben).
3.6 Gemäss Feststellungsblatt vom 7. März 2012 (Urk. 10/58) ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Folge - ausgehend von den Feststellungen des RAD (vgl. S. 4 unten) - einen Invaliditätsgrad von 51 %, indem sie das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und unter Vornahme eines Abzugs (für Teilzeit) von 5 %, ermittelte (Urk. 10/57).
Dementsprechend erfolgte mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 die Zusprache einer halben Rente ab Februar 2012 (Urk. 10/78).
4.
4.1 Am 15. Juni 2014 wurde über eine gleichentags erfolgte Notfallkonsultation in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ berichtet (Urk. 10/99/7-9), welche der Beschwerdeführer aufgesucht hatte, weil die (20-jährige) Tochter die Familie verlassen hatte (S. 3 oben). Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Anspannung (ICD-10 F43.23) genannt (S. 1 Mitte).
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 10/99/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. September 2013 (Ziff. 1.2), und nannte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerzstörung und eine reaktive Depression (Ziff. 1.1). Die Arbeitsunfähigkeit solle durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin festgelegt werden (Ziff. 1.6).
4.3 Med. pract. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Schreiben vom 12. August 2014 (Urk. 10/101) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Juni 2011 nicht verändert. Am 27. Juli 2014 sei er wegen einer akuten Cholezystitis operiert worden (vgl. Urk. 10/102), der Verlauf sei gut und komplikationslos gewesen.
4.4 Am 25. Mai 2016 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sein Fachgutachten (Urk. 10/131/50-105), dies gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 f., S. 8), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 f.) und die von ihm am 25. Mai 2016 (S. 6 oben) erhobenen Befunde (S. 11 ff.).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit generalisierter Bewegungseinschränkung bei betonter Osteochondrose im Segment L5/S1 ohne Radikulopathie
- in Fehlstellung ausgeheilte II.-gradig offene Fraktur des rechten Femur aufgrund einer Projektilverletzung sowie Läsion des begleitenden Gefäss- und Nervenbündels
Die Konsistenz betreffend führte der Gutachter unter anderem aus, das Aktivitätsniveau des Probanden im Alltagsleben sei nicht so erheblich eingeschränkt wie seine subjektiv beklagten Beschwerden es erwarten liessen. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich mehrfach Inkonsistenzen gezeigt (S. 49 Ziff. 5), so der - näher erläuterte - Waddell’sche Stauchungstest (S. 49 f. Ziff. 1), eine beim Einsatz eines normalen Laserpointers aufgetretene Aggravation (S. 50 Ziff. 2), und die rund 5 Jahre zurückliegende letzte Konsultation eines Facharztes (S. 50 Ziff. 3). Insgesamt könne sich der Berichterstatter des Eindrucks einer bewusstseinsnahen Beschwerdeakzentuierung seitens des Versicherten nicht erwehren (S. 50 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gemäss den erhobenen Befunden sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäule sowie in Bezug auf die unteren Extremitäten in der biomechanischen Funktion seines rechten Beines eingeschränkt mit einer hieraus unweigerlich resultierenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit (S. 51 oben). Die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ergäben nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: Für eine überwiegend mittelschwere körperliche Arbeit in Zwangshaltungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (S. 51 Mitte). Des Weiteren bestünden Einschränkungen für (S. 51 f.):
- Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg ohne technische Hilfsmittel
- Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel
- repetitive stereotype Bewegungsabläufe
- Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken
- mehr als gelegentliches Arbeiten in Zwangshaltungen
- Gehen auf unebenem Gelände
- Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen
- mehr als gelegentliches Treppensteigen
- Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung
- Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen
- Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund
- mehr als gelegentliches Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperextension der Lendenwirbelsäule)
Weiter führte der Gutachter aus, er sehe den Beschwerdeführer unter Wahrung der eben genannten qualitativen Schonkriterien in einer leidensadaptierten, wechselnd belastenden, optimal angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (S. 52 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte er aus, gemäss dem vorliegenden Dossier habe der Beschwerdeführer zuletzt als Pizzakurier gearbeitet. In dieser als adaptiert einzustufenden überwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlich intermittierend wechselnd belastender gehender und stehender Körperposition sei er unter Verweis auf das aufgeführte positive und negative Leistungsbild seit seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen, datierend auf den 30. März 2011, uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 52 unten Ziff. 1).
Unter retrospektiver Betrachtung des vorliegenden Dossiers sowie insbesondere nach Analyse der vorliegenden Bildgebung sowie der aktuellen klinischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit entsprechend dem genannten positiven und negativen Leistungsprofil seit seiner drittmaligen Antragstellung zum Bezug von Leistungen, datierend auf den 30. März 2011, aus rein orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht quantitativ zu 100 % arbeitsfähig (S. 53 oben Ziff. 2).
Aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht liege beim Beschwerdeführer ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden. Die Rentenzusprache sei gestützt auf den hausärztlichen Bericht vom 9. Juni 2011 erfolgt, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % für leichte Tätigkeiten attestiert worden sei. Der Oberarzt der Universitätsklinik A.___ habe jedoch bereits im Mai 2011 den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten als quantitativ uneingeschränkt arbeitsfähig gesehen (S. 54 Ziff. 1).
Weiter führte der Gutachter aus, er gehe mit der von Dr. Z.___ am 26. Mai 2011 abgegebenen Einschätzung (vgl. vorstehend E. 3.2) uneingeschränkt einig. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht lägen keine objektivierbaren massgeblichen Befunde vor, welche den Beschwerdeführer daran hinderten, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pizzakurier als auch eine allfällig adaptierte Tätigkeit zeitlich unlimitiert auszuüben (S. 55 oben).
4.5 Am 26. Mai 2016 erstattete Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, sein Fachgutachten (Urk. 10/131/5-49). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 28 ff.) und die von ihm am 25. Mai 2016 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 36 ff.).
Er führte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 43 Ziff. 1) und nannte als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 2) einen chronischen Schmerz, einen Status nach Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Anspannung (F43.23) aus dem Sommer 2014 sowie psychosoziale Probleme mit / bei Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0) und Familienzerrüttung durch Trennung (Z63.5).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe seit der letzten Rentenrevision ein unveränderter Gesundheitszustand. Eine psychiatrische Störung mit handicapierenden Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit habe nicht vorgelegen und liege nicht vor. Im Rahmen der Anpassungsstörung könne es zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gekommen sein (S. 43 lit. F).
4.6 In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 17. Juni 2016 (Urk. 10/131/1-4) nannten Prof. G.___ und Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit generalisierter Bewegungseinschränkung bei betonter Osteochondrose im Segment L5/S1 ohne Radikulopathie
- in Fehlstellung ausgeheilte II.-gradig offene Fraktur des rechten Femur aufgrund einer Projektilverletzung sowie Läsion des begleitenden Gefäss- und Nervenbündels
Sodann nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten) einen chronischen Schmerz, einen Status nach Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Anspannung (F43.23) aus dem Sommer 2014 sowie psychosoziale Probleme mit / bei Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0) und Familienzerrüttung durch Trennung (Z63.5).
Zur Arbeitsfähigkeit nahmen sie Bezug auf das orthopädische Leistungsbild und attestierten in der als adaptiert einzustufenden überwiegend sitzenden Tätigkeit als Pizzakurier mit gelegentlich intermittierend wechselnd belastender gehender und stehender Körperposition eine seit dem 30. März 2011 bestehende uneinge-schränkte Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben).
5.
5.1 Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2012 stützte sich auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___, der davon ausging, seitens der Ärzte der A.___ gebe es keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4).
Diese Annahme war unzutreffend. Dr. Z.___ von der A.___ nannte im Mai 2011 als relevante Diagnose eine Rezidiv-Diskushernie L5/S1 und erachtete die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer als nicht mehr möglich; eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte aber möglich sein (vorstehend E. 3.2). Dies ist entgegen der Annahme von Dr. C.___ sehr wohl eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit, auch wenn sie sehr knapp gehalten war. Ihr lässt sich eine qualitative Limitierung entnehmen, nämlich eine Beschränkung auf leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten. Eine zusätzliche quantitative Limitierung im Sinne einer lediglich teilweisen Arbeitsfähigkeit für qualitativ angepasste Tätigkeiten nannte Dr. H.___ nicht. Im Ergebnis attestierte er somit eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
5.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die nicht näher begründete Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30-40 % seitens des behandelnden Arztes (vorstehend E. 3.3) als zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin hätte entweder der Invaliditätsbemessung die fachärztlich attestierte volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zugrunde legen müssen, oder - hätte sie (auch) diese als zu wenig einlässlich begründet erachtet - zusätzliche Abklärungen tätigen müssen.
Als fehlerhaft erweist sich die Leistungszusprache auch insofern, als - im März 2012 - auf die im Juni 2011 erstattete RAD-Beurteilung abgestellt wurde, ohne dass die zwischenzeitlich von Dr. Z.___ im September und November 2011 eingegangenen Berichte dem RAD unterbreitet und in die Beurteilung einbezogen wurden, obwohl sie auf eine mögliche Zustandsverbesserung hindeuteten, indem eine bisher empfohlene Operation der Diskushernie nicht mehr als nötig erachtet wurde (vorstehend E. 3.5).
5.3 Zusammenfassend steht fest, dass die 2012 erfolgte Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen ist. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der betreffenden Verfügung als rechtens.
5.4 Gemäss dem 2016 erstatteten Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, das sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Jedoch sind ihm überwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlich intermittierend wechselnd belastender gehender und stehender Körper-position uneingeschränkt möglich. Die von ihm früher ausgeübte Tätigkeit wurde und wird diesem Belastungsprofil gerecht (vorstehend E. 4.6).
Damit steht - zumal das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.4) erfüllt - fest, dass die gesundheitliche Einschränkung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
Angesichts dieser vollen Arbeitsfähigkeit besteht kein Rentenanspruch, so dass sich die angefochtene Verfügung auch in dieser Hinsicht als rechtens erweist.
Sie ist mithin zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat die Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2 Ziff. 4), nicht genutzt. Sie ist deshalb ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher