Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01407 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Bernhard
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1998 geborene X.___ besuchte die Primarschule und ab 2011 die Sekundarschule C (Urk. 9/1/3). Am 11. Mai 2012 (Eingangsdatum) wurde er von seiner Mutter (Urk. 9/18) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 9/1). Die
IV-Stelle holte einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) des Bezirks Y.___ (Urk. 9/11) sowie einen Bericht seines Kinderarztes (Urk. 9/12) ein. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung unter Hinweis darauf, dass berufliche Massnahmen verfrüht seien und zunächst eine schulische Förderung zu erfolgen habe, ab (Urk. 9/16). Mit erneutem Gesuch vom 11. Juni 2013 wurde X.___ erneut zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (erstmaligen berufliche Ausbildung; Urk. 9/18), worauf ihm am 5. August 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten (Kosten der Ausbildungsbegleitung Z.___ durch die A.___, gemäss Kostenaufstellung vom 4. Juli 2014) der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter (BBT-Anlehre) an der Kantonsschule B.___ ab 1. September 2014 bis 31. August 2016 gewährt wurde (Urk. 9/33; vgl. auch Mitteilung vom 10. Oktober 2014 betreffend Kostengutsprache für die Mehrkosten für ein Bewerbungscoaching im Zusammenhang mit der BBT-Anlehre ab 1. Januar bis 31. August 2014, Urk. 9/39). Am 20. Mai 2016 wurde der Lehrvertrag vorzeitig per Ende Mai 2016 aufgelöst (Urk. 9/54; vgl. auch den Abschlussbericht Berufsbildung+ der A.___ vom 23. Mai 2016, Urk. 9/56). Die IV-Stelle hob daraufhin die Kostengutsprache vom 5. August 2014 vorzeitig per 31. Juli 2016 auf und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Mitteilung vom 4. Juli 2016, Urk. 9/68; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Juli 2016, Urk. 9/67).
1.2 Am 23. Juni 2016 (Eingangsdatum) erfolgte unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Lernschwäche sowie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle (Urk. 9/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 [Urk. 9/77], Einwand vom 9. November 2016 [Urk. 9/80]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch des Versicherten (berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 2 [= Urk. 9/83]).
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an sie zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 8). Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, fest und stellte für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erachten sollte, den Verfahrensantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2017 mitgeteilt, unter gleichzeitiger Bewilligung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.1.3 Neuropsychologische Defizite sind aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur relevant, wenn sie nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis).
1.1.4 Eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gilt demgegenüber in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbereich (IQ 70 bis 84 - vgl. Urteil 8C_119/2008 vom 22. Septem-ber 2008 E. 6.3.1 und ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invaliden-versicherung [IVG], 2. Aufl. 2010 S. 33; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vorliege; eine geringe Motivation stelle keine Erkrankung dar, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf Rentenleistungen bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, auf die RAD-Stellungnahme dürfe nicht abgestellt werden. Es lägen zahlreiche Beurteilungen der involvierten Fachpersonen vor, welche bestätigen würden, dass dem Beschwerdeführer nur eine 50%ige Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen könne, habe sich im Rahmen der Anlehre gezeigt und sei auch von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin bestätigt worden. Eine Betätigungsmöglichkeit werde im geschützten Rahmen erblickt (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei mit den vorliegenden medizinischen Akten nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere bedürfe es einer psychiatrischen Begutachtung, da nicht geklärt sei, ob die Motivationslosigkeit in der verminderten Intelligenz oder der Natur des Beschwerdeführers liege oder aber eine andere, möglicherweise erkärbare psychiatrische Ursache habe. Selbst Dr. med. C.___, FMH Neurologie, habe eine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Betreuung und Evaluierung sowie eine Ergotherapie mit Hirnleistungstraining zur Verbesserung der exekutiven und attentionalen Funktionen empfohlen. Aus diesen Gründen sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 8).
2.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2017 vor, es sei über alle rechtserheblichen Tatsachen Beweis geführt worden, weshalb sich weitere Untersuchungen erübrigen würden. Es gehe vorliegend um die Würdigung des erhobenen Sachverhalts und nicht die Beantwortung einer bislang vollständig ungeklärten Frage oder die Präzisierung bzw. Ergänzung von bereits getätigten Ausführungen. Sollte der Sachverhalt dennoch unvollständig sein, so komme im Lichte des einfachen, raschen und fairen Verfahrens nur die Einholung eines Gerichtsgutachtens in Frage (Urk. 12).
3.
3.1
3.1.1 Dem Bericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD) des Bezirks Y.___ vom 17. April 2012 (Urk. 9/12/5+7) ist zu entnehmen, insgesamt liege die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unterdurchschnittlichen Bereich einer Lernbehinderung (HAWIK-IV IQ: 74, PR 4.2). Eine individuelle Stärke bestehe im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken (88, PR 21.2). Auch das Arbeitsgedächtnis liege im unteren Durchschnittsbereich (84, PR 14.3). Die Leistungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit (76, PR 5.5) und im Sprachverständnis (71, PR 2.7) seien im schwachen Bereich (Urk. 9/12/5). Der Beschwerdeführer verfüge im sozialen Bereich und im Bereich der Arbeitshaltung über gute und gleichzeitig über seine hauptsächlichen Ressourcen. Den regulären kognitiven Anforderungen sei er aufgrund seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit, seines tendenziell eingeschränkten Arbeitsgedächtnisses sowie aufgrund seines langsamen Arbeitstempos nicht gewachsen. Entsprechend erreiche er die Lernziele des Niveau C nicht - auch nicht mit der aktuellen Klassengrösse von fünf Schülern. Für die berufliche Integration sei die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung angezeigt. Weiter brauche er eine emotionale Entlastung in Form einer Psychotherapie (Urk. 9/12/7).
3.1.2 Laut dem Nachtrag zum Untersuchungsbericht des SPD vom 26. Juni 2012 (Urk. 9/12/6) sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit Sonderschüler. Das Arbeitsverhalten sei aufgrund seiner psychischen Befindlichkeit stark eingeschränkt (Urk. 9/12/6).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 24. August 2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/12/1-4) fest, es bestünden keine Erkrankungen; es liege eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm unter anderem wegen Konzentrationsstörungen in Behandlung. Diese seien mit Förderungsmassnahmen besserungsfähig (Urk. 9/12/2).
3.3 Im Abschlussbericht Berufsbildung+ der A.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 9/56; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) wurde zum Gesamtverlauf festgehalten, dass die Leistungen des Beschwerdeführers gemäss Lehrbetrieb während der Probezeit am besten gewesen seien. Zu Beginn der Lehre sei er enger begleitet und in die Arbeiten sorgfältig eingeführt worden. Seither seien nur leichte Fortschritte bei den Routinearbeiten zu beobachten. Die Selbstkompetenz und Selbständigkeit seien ungenügend. Weil der Lehrbetrieb und das Team an die Grenzen der Belastbarkeit gestossen seien und der Beschwerdeführer nicht enger habe begleitet werden können, sei am 20. Mai 2016 vereinbart worden, die Anlehre vorzeitig per Ende Mai 2016 zu beenden. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im praktischen als auch im schulischen Bereich sei deutlich erkennbar. Unter dem Titel „Empfehlung Berufsbildung+“ wurde festgehalten, dass der Lehrbetrieb die Leistungsfähigkeit auf 50 % bei 100 % Arbeitsfähigkeit einschätze. In einem Rahmen mit enger Begleitung wäre auch der erste Arbeitsmarkt eine Option. Im ersten Arbeitsmarkt werde es keine Stellen mit der empfohlenen Rahmenbedingung geben. Deshalb empfehle die Berufsbildung+ den beruflichen Einstieg in einem geschützten Rahmen (Urk. 9/56).
3.4 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer habe die Anlehre zum Hauswartmitarbeiter in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes absolviert, begleitet durch die A.___. Schwierigkeiten bei der Ausbildung seien bereits vor Ende des ersten Ausbildungsjahres vorhanden gewesen. Es sei jedoch seitens aller Beteiligten versucht worden, den Beschwerdeführer durch die Ausbildung zu bringen. Im weiteren Verlauf hätten die Absenzen zu- und die Motivation abgenommen, so dass ein formelles Gelingen der Ausbildung eher unwahrscheinlich erscheine. Seitens des Lehrbetriebs sei eine fundierte Leistungsbeurteilung (50 % bei 100%iger Präsenz) erfolgt, auf welche abgestellt werden könne (Urk. 9/67/1).
3.5 Im Bericht von Dr. C.___ vom 1. September 2016 wurde ausgeführt, die aktuelle verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeige beim allseits präzise orientierten, indifferent und etwas gleichgültig wirkenden sowie antriebs- und affektarmen Beschwerdeführer albanischer Muttersprache mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsbreite, guter Anstrengungsbereitschaft und durchschnittlichem allgemeinem Leistungsniveau im Vordergrund stehende mehrheitlich schwere Einbussen in exekutiven und attentionalen Funktionen (Ideenproduktion, Konzentrationsleistung, phasische Alertness, Fehlerkontrolle). Ebenso zeige sich eine durch die attentionalen Einbussen akzentuierte und modalitätsunspezifische Lernstörung (schwankende und verzögerte Lernleistung) bei ansonsten unauffälliger Gedächtnisleistung. Hinzu kämen leichte konstruktiv-planerische Schwierigkeiten sowie auf sprachlicher Ebene eine leichte Auffassungsstörung, ein einfacher Sprachausdruck mit eingeschränktem Wortschatz und leichter Aprosodie und eine Lese- sowie Rechenstörung mit auch schriftsprachlichen Unsicherheiten. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene sprächen für Minderfunktionen vorwiegend bifronto-limbischer Hirnareale. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten auf Basis einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit einer Sprachverarbeitungsstörung sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten zu interpretieren, Differentialdiagnose: Konfundierung durch Fremdsprachigkeit. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, administrativen Verpflichtungen nachzukommen, sei dabei am ehesten vor dem Hintergrund der an die Entwicklungsstörung assoziierten Indifferenz zu interpretieren, wobei mit externer und enger Strukturierung eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten sei. Aufgrund der deutlichen exekutiven und attentionalen Einbussen sowie aufgrund der deutlichen Antriebsarmut sei aktuell von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus psychologischen Gründen sowie zur Stärkung der kognitiven Ressourcen und unter Berücksichtigung der guten Leistungsbereitschaft sei eine regelmässige, kognitiv einfache und eher repetitive Tätigkeit – beispielsweise im Bereich Hauswart – im geschützten Rahmen empfehlenswert. Dabei gelte es, den Einbussen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (ruhiges, gut strukturiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld mit Begleitung und Unterstützung auch beim Lernen: repetitives Lernen kleiner Einheiten mit regelmässigen Pausen). Hinsichtlich des Pensums sei ein zu Beginn geringes Pensum (beispielsweise täglich zwei bis drei Stunden) mit sukzessiver Steigerung und laufender Reevaluation der Gesamtsituation empfehlenswert, wobei aus rein neuropsychologischer Sicht – unter angemessenen Bedingungen sowie intensiver Begleitung und Coaching – auch ein über 50 % hinausgehendes Pensum möglich sei. Es sei eine fachpsychiatrische sowie psychotherapeutische Betreuung mit Evaluierung einer antidepressiven Behandlung (SSRI) zur Antriebssteigerung empfehlenswert. Sodann werde eine Ergotherapie mit Hirnleistungstraining zur Verbesserung der exekutiven und attentionalen Funktionen empfohlen (Urk. 9/74/3).
3.6 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige med. pract. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (Urk. 9/76/2-3) aus, aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine Erkrankung vor. Mit dem gemessenen IQ liege eine Normvariante vor, wozu das unterdurchschnittliche Abschneiden in der neuropsychologischen Testung passe. Eine geringe Motivation bleibe IV fremd. Der Beschwerdeführer sei in dem Sinne in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Hausabwartsmitarbeiter eingeschränkt, als ihm keine intellektuellen Herausforderungen zumutbar seien. Das Belastungsprofil laute folgendermassen: Routinearbeiten, ruhiges gut strukturiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld mit Begleitung beim Lernen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich ändern werde (Urk. 9/76/2-3).
4.
4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizinischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).
4.2
4.2.1 Vorweg zu nehmen ist, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis).
4.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, sind vorliegend – nebst der Stellungnahme des RAD (vgl. E. 3.6) – lediglich die von einem Psychologen verfassten Berichte des SPD vom 17. April und 26. Juni 2012 (vgl. E. 3.1), der Bericht des Kinderarztes Dr. D.___ vom 24. August 2012 (vgl. E. 3.2) sowie der Bericht von Dr. C.___ vom 1. September 2016 (vgl. E. 3.5) vorhanden. Der in den Berichten des SPD sowie von Dr. D.___ angeführte Intelligenzmangel ist - für sich betrachtet - nach der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes angesichts des vom SPD ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) von insgesamt 74 grundsätzlich nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG aufzufassen (vgl. E. 1.1.4). Die von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 1. September 2016 erhobenen deutlichen exekutiven und attentionalen Einbussen sind laut der zitierten Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich nur (aber immerhin) dann relevant, wenn sie durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (vgl. E. 1.1.3). Ob beim Beschwerdeführer ein solches Leiden besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten weder abschliessend bejaht noch abschliessend verneint werden. Abklärungsbedürftig erscheint sodann insbesondere auch die Ursache der von Dr. C.___ überdies festgestellten und gemäss ihrer Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – ebenfalls – beeinträchtigenden deutlichen Antriebsarmut des Beschwerdeführers.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen daher für eine zuverlässige Anspruchsprüfung weiterführende medizinische Abklärungen, namentlich auch eine – bislang nicht erfolgte - fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, in der Tat unabdingbar. Die vorliegenden Berichte der Berufsfachleute (vgl. E. 3.3 und E. 3.4) ändern daran nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) nichts.
4.3 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen erscheint – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angesichts der unvollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes durchaus statthaft (vgl. E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Grund zur Annahme besteht, dass es nach den zu tätigenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zu Weiterungen bezüglich des erwerblichen Sachverhaltes kommen könnte.
4.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatrische Abklärung veranlasse, danach allenfalls notwendig erscheinende weitere medizinische und/oder erwerbliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Rente) neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), und auf Fr. 600.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) vom Gericht festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Bernhard eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tamara Bernhard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann