Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01408
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 23. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene und als Putzfrau/Wäschereiangestellte tätig gewesene X.___ meldete sich am 22. Oktober 2015 unter Hinweis auf einen Unfall am 4. Februar 2010, Arthrose im Knie und Depression bei der Invalidenversicherung für Berufliche Integration/Rente an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog den IK-Auszug sowie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/16) und lud die Versicherte zum Gespräch über die berufliche Situation ein (Urk. 6/25). Die verlangte Arbeitsvermittlung (so auch Urk. 6/20) wurde mit Mitteilung vom 11. Mai 2016 abgeschlossen (Urk. 6/47). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/50) wurde in der Folge ein entsprechender Anspruch mit Verfügung vom 22. Juni 2016 verneint (Urk. 6/54), denn die Versicherte werde diesbezüglich bereits durch die Organisation IPT-Integration für alle, Zürich, betreut, habe an verschiedenen Massnahmen/Kursen der Arbeitslosenversicherung teilnehmen können und ab 1. Februar 2016 eine Teilzeitstelle angetreten. Weiter verfügte die IV-Stelle am 6. Dezember 2016 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56) auch die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, dies mit der Begründung, die Versicherte sei ab 13. Juni 2013 wieder voll arbeitsfähig und könne ihrer Teilzeittätigkeit nachgehen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 erhob die Versicherte am 16. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin bereits einer Teilzeit-Tätigkeit nachgehe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie weiter aus, massgebender Sachverhalt sei derjenige zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses. In diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin ihrer Teilzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin nachgegangen; Ende April 2016 habe sie einen Arbeitsunfall gehabt, der zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen geführt habe. Mit Arztzeugnis vom 15. Juni 2016 habe der Hausarzt ihr ab dem 13. Juni 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine aktuelle Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und auch nicht geltend gemacht worden. Daraus resultiere, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt sei und damit ein Rentenanspruch nicht habe entstehen können. Bezüglich dem neuen Gesuch vom 6. Januar 2017 um Unterstützung mit beruflichen Massnahmen (Urk. 6/60) rechtfertige es sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie warte auf einen Termin für weitere Abklärungen und die Terminierung beidseitiger Knieoperationen, den gesundheitlichen Status abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen würden, und das Schreiben der Beschwerdeführerin einstweilen als Zusatzgesuch entgegenzunehmen (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr nicht mehr möglich, in der Reinigung tätig zu sein. Zudem habe sich ihre Situation verschlechtert (Urk. 1; siehe auch Urk. 6/60, Urk. 10 und 11).
3.
3.1 Im Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 6/17) zu Händen der IV-Stelle stellte Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD: F33.10), bestehend seit 2010, sowie einer medialen Gonarthrose links, aktiviert nach Kniedistorsion am 4. Februar 2010 (zum Unfall siehe auch Urk. 6/16/15 und 16). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (BMI 47.6), mindestens seit 2010. Er gab an, die Patientin sei bis zur Kniedistorsion 2010 beschwerdefrei und voll leistungsfähig gewesen. Seither immer wieder Schwellung linkes, in der letzten Zeit auch rechtes Knie. Abklärung 2013 durch Dr. med. Z.___, FMH Orthopädie A.___, welcher eine mittelschwere Gonarthrose, vor allem links, diagnostiziert habe. Seither sei die Gehbelastung deutlich eingeschränkt, sowohl geradeaus, wie auch beim Treppensteigen; das Knien sei nicht möglich. Die Arbeit als Putzfrau sei in der Folge sehr belastend geworden, und da die Patientin langsamer geworden sei, habe sie die Putzstellen jeweils nicht lange Zeit behalten können. Die Prüfung einer beruflichen Umstellung aus medizinischer Sicht befürwortete er und hielt eine behinderungsangepasste Tätigkeit 30-40 Stunden pro Woche seit dem 20. September 2015 für zumutbar (siehe dazu auch Ziff. 5.1: Medizinische Beurteilung der physischen und psychischen Ressourcen der Versicherten). Ergänzend fügte er an: «Normal gearbeitet bis 4.6.2013, anschliessend Arbeitseinsätze von RAV: zu 50 % 27.11.14 - 16.3.15, zu 100 % 18.3.15 – 30.5.15 und 13.7.15 -19.9.2015. Seit 20.9.2015 nicht mehr gearbeitet».
Seinen Ausführungen legte Dr. Y.___ einen Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juli 2013 bei (Urk. 6/17/8-9). In einem weiteren Schreiben vom 27. August 2013 (Überschrift «Betrifft Zumutbarkeit der Arbeit») an Dr. Y.___ (Urk. 6/38) hielt Dr. Z.___ fest, aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Sie könne eine hauptsächlich gehende Tätigkeit durchführen, wobei längere Gehdistanzen zu vermeiden seien, ebenso Gehen auf unebenem Boden oder viel Treppengehen. Eine dauernd sitzende oder auch hauptsächlich stehende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Regelmässige Hebebelastungen bis 10 kg seien ebenfalls zumutbar, höhere Lasten entscheidend eingeschränkt. Bezüglich Hantieren mit Werkzeugen sei die Beschwerdeführerin bei gesunden Armgelenken gut einsetzbar, aufgrund der Kraft nicht für schwer grob manuelle Tätigkeiten.
3.2 Am 30. Mai 2016 beantwortete Dr. Y.___ die ihm von der IV-Stelle gestellten Fragen (Urk. 6/51/1-7). Er führte im entsprechenden Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei am 23. April 2016 auf die rechte Körperseite gestürzt und habe eine massive Kontusion mit Hämatom vor allem über dem Trochanter rechts erlitten. Keine Fraktur. Sie sei aktuell deswegen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei in einer delegierten Psychotherapie gewesen während der Jahre 2002-2010. Aktuell sei eine Überweisung an einen Psychiater erfolgt (dieser habe jedoch keine neuen Patienten angenommen, aktuell scheine die Beschwerdeführerin einen Psychiater gefunden zu haben). Es sei mehrmals über eine Gewichtsreduktion gesprochen und die Beschwerdeführerin auch mehrmals diätetisch beraten worden. Das Erreichen eines Gewichts von 80 kg wäre nur mit einer Magenbypassoperation erreichbar, was aber der Beschwerdeführerin sicher nicht vorgeschrieben werden könne.
Er stellte weiter die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD: F33.0) seit 2002 und einer medialen Gonarthrose links, aktiviert nach einer Kniedistorsion am 4. Februar 2010. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er erneut Adipositas.
Als Befund stellte er eine Schwellung beider Knie mit leichtem Kniegelenkserguss fest. Radiologisch bestünden schwere Arthrosen, links stärker als rechts. Psychisch sei die Beschwerdeführerin noch oft traurig, aber nicht eigentlich freudlos und hoffnungslos. Zur Prognose gab er an, sie sollte eine geeignete Arbeit nach Abheilen des aktuellen Unfalls wieder durchführen können. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei bis zum 23. April 2016 zu circa 25 % arbeitsfähig gewesen, seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch 4-5 Stunden zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bei schwerer körperlicher Arbeit bestehe. Aktuell sie die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, aber eine 50 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sollte ab circa dem 10. Juni 2016 möglich sein.
3.3 Dr. Y.___ hielt im Arztzeugnis vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/53) zu Händen der Arbeitslosenversicherung fest, die Beschwerdeführerin sei wegen Unfall vom 23. April bis 12. Juni 2016 100 % arbeitsunfähig. Ab 13. Juni 2016 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Sie könne keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausführen, nicht über 1 km gehen, keine Lasten über 20 kg tragen.
3.4 RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 (Urk. 6/55/3-4) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose links, aktiviert nach Kniedistorsion am 4. Februar 2010 (Arztbericht Dr. Y.___) fest. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Adipositas, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode ICD-10 F33.0 seit 2002 (Arztbericht Dr. Y.___). Ein fachpsychiatrischer Arztbericht mit Befundung und Therapie liege nicht vor. Versicherungsmedizinisch liege aber kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.
Betreffend Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Wäscherei/Reinigungs-Mitarbeiterin hielt er fest, bei Schädigung des linken Kniegelenkes bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Als angepasste Tätigkeit («Belastungsprofil») könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden. Auch könne eine hauptsächlich gehende Tätigkeit, wobei längere Gehdistanzen zu vermeiden seien, durchgeführt werden. Zu vermeiden sei Gehen auf unebenem Boden oder viel Treppengehen.
In der bisherigen Tätigkeit in der Wäscherei/Reinigung sei die Beschwerdeführerin vom 20. September 2015 bis 23. April 2016 75 %, ab 24. April bis 12. Juni 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 13. Juni 2016 sei sie 100 % arbeitsfähig (Dr. Y.___). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit – siehe Bericht vom 27. August 2013 (Dr. Z.___).
Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht wahrscheinlich. Die Gonarthrose werde sich auf Dauer weiter verschlechtern und eine prothetische Versorgung notwendig werden. Allerdings gelte dann auch weiterhin das oben genannte Belastungsprofil. Als weitere medizinische Massnahmen nannte er die Fortsetzung der medizinischen Massnahmen und eine Gewichtsabnahme.
4.
4.1 Im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/55/4-5) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die erwähnten Angaben von RAD-Arzt Dr. B.___ (E. 3.4) fest, dass die Wartezeit am 20. September 2015 zu eröffnen sei, wobei aber bereits ab 12. Juni 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit «angestammt» bestehe. Es trifft zu, dass Dr. B.___ ab 20. September 2015 bis 12. Juni 2016 die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig - bis 23. April 2016 zu 75%, dann zu 100% - erachtete. Er wiederum stützte sich auf die entsprechenden Angaben von Dr. Y.___ (E. 3.2. und 3.3), welche er vollumfänglich übernahm. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 bei der IV-Stelle angemeldet hat, wäre der frühestmögliche Zeitpunkt zur Auszahlung einer Rente der 1. April 2016 gewesen. In jenem Zeitpunkt war aber die Beschwerdeführerin noch nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 1.2). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2013 bis Dezember 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung - bei einer von ihr angegebenen 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 6/27, vgl. auch IK-Auszug Urk. 6/11) - bezog und ab November 2014 bis September 2015 diverse RAV-Arbeitseinsätze – anfänglich im Umfang von 50 %, dann ab 18. März 2015 zu 100 % (vgl. E. 3.1) – machte, fehlen Anhaltspunkte für einen früheren Beginn der Wartezeit. Solange aber die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllt ist, kann auch kein Anspruch auf eine Rente entstehen. Das Fazit, dass die Beschwerdegegnerin auf ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss zog, nämlich «Abweisung, WZ (=Wartezeit) nicht erfüllt», ist demzufolge korrekt. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2016 (mit einem beigelegten Auszug über die relevanten gesetzlichen Grundlagen, unter anderem Art. 28 IVG), in welcher sie zur Hauptsache ausführte, es sei infolge wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine IV-Rente entstanden, erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2 Nachdem lediglich der (abgelehnte) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 bildete und dieser Zeitpunkt rechtsprechungs- und praxisgemäss auch die zeitliche Schranke der richterlichen Überprüfung bildet, ist hier weder auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2017, welches die Beschwerdegegnerin einstweilen als Zusatzgesuch entgegennahm (siehe E. 2.1), noch auf die weitere dem Gericht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überwiesene Korrespondenz (Urk. 10 und 11) näher einzugehen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger