Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01410
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, absolvierte in seiner Heimat die Hotelfachschule und verwertete seine Arbeitskraft seit der im Dezember 1979 erfolgten Einreise in die Schweiz überwiegend in der Gastronomie. Zuletzt führte er von 2003 bis zu dessen Schliessung im Jahr 2005 das Restaurant Y.___ in Winterthur (Urk. 11/85/16, 11/88/2).
Am 3. Juli 2012 (Urk. 11/6) meldete sich der Versicherte wegen Handgelenkbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 11/45) einen Rentenanspruch. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 11/50/3-7). Nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 11/45) am 13. Juni 2014 (Urk. 11/53) wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb das hiesige Gericht das eingeleitete Beschwerdeverfahren Nr. IV.2014.00489 mit Verfügung vom 20. Juni 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 11/56).
In der Folge holte die IV-Stelle bei den Fachärzten der Z.___ ein vom 17. November 2015 datierendes polydisziplinäres Gutachten (allgemein-internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) ein (Urk. 11/85). Nachdem sie einen aktuellen Auszug aus seinem Individuellen Konto (Urk. 11/88) beigezogen hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/91) die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente, berufliche Massnahmen) in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 23. September 2016 (Urk. 11/101) Einwände und reichte weitere medizinische Akten ein (Urk. 11/100). Nachdem sie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 11/102/2) eingeholt hatte, verfügte die IV-Stelle am 18. November 2016 (Urk. 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens.
2. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Wyss. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin unter Einreichung der RAD-Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (Urk. 11/107) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 bewilligte das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). Der Beschwerdeführer erstattete am 3. März 2017 (Urk. 14) seine Replik und die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 (Urk. 16) ihre Duplik. Mit Schreiben vom 25. April 2017 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. A.___ und der Neuropsychologin lic. phil. B.___ vom 7. April 2017 (Urk. 19) ein. Nachdem ihr dies mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht worden war, verzichtete die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2017 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, aus dem mit der Beschwerde vom 8. Mai 2014 eingereichten Bericht von Dr. A.___ und Prof. C.___ vom 7. Mai 2014 sei nicht klar hervorgegangen, ob ein Gesundheitsschaden aufgrund eines Suchtleidens vorliege. Aus diesem Grund sei eine polydisziplinäre Begutachtung auf internistischem, neurologischem, rheumatologischem und psychiatrischem Fachgebiet in Auftrag gegeben worden. Diese habe eine uneingeschränkte Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ergeben. Bei einem Invaliditätsgrad von 11 % bestehe kein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen würden nach einem Alkohol- und Benzodiazepin-Entzug wieder aufgenommen, da der fehlende Eingliederungserfolg auf die Sucht zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 2). In den im Vorbescheidverfahren neu eingereichten Arztberichten seien keine neu aufgetretenen, dauerhaften Veränderungen beschrieben worden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Dezember 2016 im Wesentlichen entgegen, mit dem Befund des Schädel-MRI vom 21. September 2016 sei bildgebend objektiviert, dass die von den behandelnden Psychiatern festgestellte Angstsymptomatik auf das hirnorganische Psychosyndrom zurückzuführen sei beziehungsweise zumindest von diesem unterhalten/gestützt werde. Damit sei auch die von den behandelnden Psychiatern sowie Prof. C.___ und Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die von den Z.___-Gutachtern getroffene Annahme, es sei von einer Primärsucht und damit nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, erweise sich demnach als falsch (Urk. 1 S. 5). Obschon diese Abklärungen für die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unerlässlich gewesen wären, seien anlässlich der Z.___-Begutachtung weder eine MRI-Untersuchung des Schädels noch eine gastroenterologische Untersuchung oder eine neuropsychologische Testung vorgenommen worden. Damit erweise sich das Z.___-Gutachten als unvollständig (Urk. 1 S. 7). In der RAD-Stellungnahme vom 14. November 2016 sei nicht auf den Befund des Schädel-MRI eingegangen und festgehalten worden, es lägen keine wesentlichen neuen Sachverhalte vor (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der Hirnschädigung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die Gehirnatrophie einen somatischen Gesundheitsschaden darstelle und als Folgeerkrankung des Alkoholkonsums versichert sei. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, der Rentenanspruch lasse sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, da der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin erneut in Verletzung von Art. 32 ATSG nicht vollständig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 (Urk. 10) verweist die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (Urk. 11/107). Darin führte Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Befund des Gehirn-MRT vom 21. September 2016 zeige eine mässige frontotemporale Atrophie. Es fehle jedoch ein Vergleich mit Voraufnahmen. Da nur mit einem Durchschnittskollektiv verglichen worden sei, sage der Befund allein nichts über die Hirnfunktion aus (Urk. 11/107/1). Die Annahme, wonach dieser Befund die bei der Testung durch Dr. A.___ festgestellten kognitiven Einschränkungen erkläre, sei unzutreffend. Die Befunde der Testung seien unspezifisch verändert gewesen. Zudem sei diese unter Alkoholeinfluss durchgeführt worden, weshalb sie jegliche Aussagekraft verliere. Weitere Abklärungen seien nur nach einer rund sechsmonatigen Alkoholabstinenz sinnvoll (Urk. 11/107/2).
2.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. März 2017 (Urk. 14) es könne nicht erheblich sein, ob die Atrophie im Vergleich zu einem Vorzustand oder im Vergleich zum Durchschnittskollektiv festgestellt worden sei. Es liege unbestrittenermassen eine frontotemporale Hirnatrophie und damit ein Gesundheitsschaden vor. Dr. A.___ und Prof. C.___ hätten am 7. Mai 2014 Funktionsstörungen temporo-frontaler Areale festgestellt und eine medizinisch-diagnostische Untersuchung inklusive Labor- und bildgebenden Untersuchungen empfohlen. Mit der MRI-Untersuchung vom 21. September 2016 hätten sich die von Dr. A.___ und Prof. C.___ festgestellten Beeinträchtigungen auch somatisch erklären lassen (Urk. 14 S. 2).
2.5 Mit Duplik vom 3. April 2017 machte die Beschwerdegegnerin erneut geltend, weitere Abklärungen könnten erst nach einer sechsmonatigen Abstinenz durchgeführt werden (Urk. 16).
2.6 Mit Eingabe vom 25. April 2017 (Urk. 18) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. A.___ und lic. phil. B.___ in ihrem Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 19) ein Fortbestehen der bereits dokumentierten Beeinträchtigungen unter Alkoholabstinenz festgehalten hätten.
3.
3.1 Auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wurde der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 von Dr. A.___ und Prof. C.___ verhaltensneurologisch und neuropsychologisch untersucht. Dabei hätten sich kognitive Funktionsschwächen mit Verminderung der geteilten Aufmerksamkeit, ein vermindertes konzeptuelles Denken und Umstellen sowie eine bei der Verarbeitung nichtsprachlicher Informationen stärker ausgeprägte anterograde Amnesie gezeigt. Es seien häufig Fehlerinnerungen wie Perseverationen und Konfabulationen aufgetreten. Im Weiteren habe ein Verhaltenssyndrom mit Depression und Angstsymptomen sowie Suchtverhalten (Äthyl und Nikotin) bestanden. Die aktuellen Befunde entsprächen Funktionsstörungen fronto-temporaler Areale und seien differentialdiagnostisch vereinbar mit einer durch psychiatrische Symptome aggravierten äthylisch-toxischen Störung. Aktuell bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Es werde eine medizinisch-diagnostische Untersuchung inklusive Labor- und bildgebenden Untersuchungen (Schädel-MRI) sowie eine stationäre Suchtbehandlung empfohlen (Urk. 11/50/12).
3.2
3.2.1 Die Z.___-Fachärzte erstatteten der Beschwerdegegnerin ihr polydisziplinäres Gutachten (Disziplinen: allgemein-internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten und die zwischen dem 9. April und dem 21. Mai 2015 durchgeführten persönlichen Untersuchungen (Urk. 11/85).
3.2.2 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein Zustand nach Arthrodese des linken Handgelenks bei posttraumatischer Handgelenksarthrose. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den folgenden Diagnosen bei (Urk. 11/85/35):
- Chronische Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.24) mit
- alkoholischer Hepatopathie und diskreter makrozytärer Anämie
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24)
- „Ganzkörperschmerz“ / multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom ohne klare Ursache
- Beginnende Gonarthrose links medial
- Lungenemphysem bei Nikotinabusus
- kleinere axiale Hiatushernie (Panendoskopie 28.09.2012)
- unklarer Gewichtsverlust
- Status nach Schlingenresektion eines einzelnen Rektalpolypen, Hämorrhoiden Grad I (Koloskopie 22.11.2012)
Nierencyste rechts und Lebercyste (CT 02.06.2015).
Sie beurteilten die bisherige Tätigkeit als Kellner spätestens seit dem Jahr 2012 als nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen seit dem 8. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestehe eine eingeschränkte Leistungs- und Arbeitsbereitschaft infolge der chronischen Alkohol- und der Benzodiazepinabhängigkeit. Da diese Störungsbilder nicht als anhaltender Gesundheitsschaden zu qualifizieren seien, führten diese weder retrospektiv noch aktuell zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Leidensangepasst seien leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten, die auch mit einem blockierten Handgelenk links durchgeführt werden könnten. Diese seien vollschichtig ohne Einschränkung der Leistung zumutbar (Urk. 11/85/37).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde vom 8. August bis am 15. September 2016 im F.___ der G.___ akutstationär behandelt. Am Austrittstag wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/100/3):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), DD: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)
- Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), DD: Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)
- Vitamin D-Mangel, nicht näher bezeichnet.
3.4 Aufgrund einer Schmerzexazerbation nach einem am 2. Juni 2016 erlittenen Sturz wurde das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers am 29. Juni 2016 im H.___ bildgebend untersucht (Urk. 11/100/6, 11/100/8 f.). Der Radiologe stellte in den anterior-posterior und lateral aufgenommenen Röntgenbildern eine skapholunäre Dissoziation (Auseinandergleiten der Handwurzelknochen Kahnbein [Os scaphoidum] und Mondbein [Os lunatum]) fest. Ulnarseitig (Ulna=Elle) habe sich eine kleine Kalzifikation an der Spitze des Griffelfortsatzes (Processus styloideus ulnae) und dorsal eine Verkalkung am Dreiecksbein (Handwurzelknochen, os triquetrum) gezeigt (Urk. 11/100/8). Auf der Grundlage einer durchleuchtungsgezielten Arthrographie und einer magnetresonanztomographischen Untersuchung des rechten Handgelenks stellte er zudem eine wahrscheinliche alttraumatische ligamentäre Abrissverletzung dorsal am Dreiecksbein fest. Zudem äusserte er aufgrund einer Weichteilreaktion den Verdacht auf eine handflächenseitige Kontusion der Speiche (Radius) in Handgelenksnähe. Eine minimale Weichteilreaktion habe sich auch im distalen Radioulnargelenk (Verbindung zwischen Radius und Ulna in Handgelenksnähe) gezeigt (Urk. 11/100/9).
3.5 Am 21. September 2016 wurde der Schädel des Beschwerdeführers auf Zuweisung der behandelnden Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, im J.___ magnetresonanztomographisch untersucht. Dabei wurde eine mässige frontotemporale Hirnatrophie sowie eine residuelle oder chronische Sinusitis maxillaris (Entzündung der Schleimhäute der Kieferhöhlen) festgestellt. Im Weiteren wurde der Befund als unauffällig beurteilt (Urk. 11/100/1).
3.6 Am 7. April 2017 untersuchten Dr. A.___ und die Neuropsychologin lic. phil. B.___ den Beschwerdeführer verhaltensneurologisch sowie neuropsychologisch und berichteten Dr. I.___ darüber (Urk. 19).
Sie hielten verglichen mit den Vorbefunden vom Mai 2014 ein weitgehend ähnliches klinisches Bild mit vordergründiger Antriebs- und Initiationsschwäche sowie Störungen im Bereich der höheren Frontalhirnfunktionen fest. Im Besonderen lägen Einschränkungen der mentalen Flexibilität und Ideenproduktion, der Handlungsplanung und Strukturierungsfähigkeit, der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie der Interferenzfestigkeit vor. Leichte, aber signifikante positive Veränderungen bestünden in qualitativer Hinsicht sowie im mnestischen Bereich im Sinne einer allgemeinen Verbesserung der Auffassungs-, Lern- und Abruffähigkeit. Auf Verhaltensebene dominierten eine leichte Antriebsminderung und eine psychomotorische sowie kognitive Verlangsamung. Es seien keine relevante Ermüdbarkeit oder Konzentrationsfluktuationen zu beobachten gewesen. Psychometrisch seien die allgemeine konzentrative Belastbarkeit, die Daueraufmerksamkeit sowie die gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit deutlich reduziert gewesen. Diese leichte Befundänderung lasse sich gut im Rahmen einer partiellen Erholung nach Entzugsbehandlung und Abstinenz von Alkohol sowie Benzodiazepinen erklären, was insgesamt für einen erfreulichen Befund spreche. Allerdings könnten weiterhin alters- und bildungsangepasst formal leichte bis mittelschwere kognitive Störungen im attentionalen exekutiven und mnestischen Bereich objektiviert werden. Diese würden auf eine Dysfunktion frontotemporaler Regelkreise mit klarem Fokus auf subkortikale Frontalhirnstrukturen weisen und seien phänomenologisch gut im Rahmen einer alkoholtoxischen Hirnschädigung bei bekanntem Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom/-überkonsum erklärbar. Hierzu passe auch der bildgebende Befund (Schädel-MRI September 2016) mit Atrophie hierfür sensitiver Hirnstrukturen (frontotemporal). Differentialdiagnostisch seien zusätzliche Störwirkungen im Rahmen der psychischen Erkrankung und Situation möglich (Urk. 19 S. 3).
4.
4.1 Die IV-Stelle berief sich zur Beurteilung des Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 17. November 2015 (Urk. 11/85) und legte gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 14. November 2016 (Urk. 11/102/2) der angefochtenen Verfügung unter anderem die Annahme zugrunde, die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte über die am 29. Juni 2016 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen enthielten eine falsche Seitenangabe. Entsprechend beträfen diese die bekannte Versteifung des linken Handgelenks (Arthrodese).
4.2. Gemäss den Berichten des H.___ vom 30. Juni 2016 waren zunehmende Schmerzen in der Handwurzel als Folge eines Sturzereignisses vom 2. Juni 2016 Grund für die bildgebenden Untersuchungen des Handgelenks (Urk. 11/100/6, 11/100/8). Bei bildgebenden Untersuchungen der blockierten linken Hand wäre indessen mit Sicherheit auch die eingesetzte und mit mehreren Schrauben fixierte Handgelenksarthrodeseplatte erwähnt worden (vgl. Operationsbericht vom 29. August 2012 [Urk. 11/25/4 f.] und Bericht über die ambulante Kontrolle vom 15. November 2012 [Urk. 11/25/1]). Am Ende eines allerdings nur in Form der Seite 2 vorhandenen H.___-Berichts wurde zudem darauf hingewiesen, bei der Festlegung des weiteren Vorgehens sei die medizinische Vorgeschichte mit der operativen Versteifung des linken Handgelenks zu berücksichtigen (Urk. 11/100/9). Ein solcher Hinweis ergibt nur bei einer Untersuchung der bereits 2012 operierten linken Hand einen Sinn. Schliesslich wurden im Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 7. April 2017 Probleme mit beiden Handgelenken erwähnt (Urk. 19 S. 2). Gegen eine falsche Seitenangabe spricht zudem, dass in den H.___-Berichten ausnahmslos das rechte Handgelenk als neuerdings betroffen genannt wird. Unter diesen Umständen ist - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - davon auszugehen, dass in den H.___-Berichten nicht bloss die bereits bekannte Problematik des versteiften linken Handgelenks wiedergeben, sondern effektiv über eine Beeinträchtigung der rechten Hand berichtet wurde.
Da der rheumatologische Z.___-Gutachter Dr. K.___ die rechte Hand des Beschwerdeführers anlässlich der klinischen Untersuchung vom 4. September 2015 noch als unauffällig beurteilt hatte (Urk. 11/85/117) und in den H.___-Berichten ein erst nachher stattgefundener Sturz vom 2. Juni 2016
als Ursache für die abzuklärenden Beschwerden genannt worden war (Urk. 11/100/6, 11/100/8), ist von einer zwischen der Erstattung des Gutachtens vom 24. November 2015 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2016 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter, entgegen der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___-Gutachten vertretenen Ansicht sei nicht mehr bloss von einer Primärsucht auszugehen. Die im Schädel-MRI abgebildete frontotemporale Hirnatrophie stelle einen versicherten Folgeschaden der Sucht dar (Urk. 1 S. 5).
4.3.2 Dr. A.___ und Prof. C.___ hatten bereits in ihrem - den Z.___-Gutachtern bekannten (vgl. Urk. 11/85/10 f., 11/85/25, 11/85/54 f., 11/85/68 f., 11/85/96 f., 11/85/113 f.) - Bericht aus dem Jahr 2014 kognitive Funktionsschwächen festgestellt und eine bildgebende Untersuchung des Schädels empfohlen (Urk. 11/50/12).
Mit seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 2. März 2015 wandte der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe der für die Begutachtung zu berücksichtigenden medizinischen Disziplinen (Urk. 11/67/1) ein, zu einer umfassenden medizinischen Abklärung gehöre auch eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 11/68). Darauf antwortete ihm die Beschwerdegegnerin am 5. März 2015 (Urk. 11/70), sofern die Gutachterstelle eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung als notwendig erachte, werde diese die IV-Stelle entsprechend informieren und eine solche durchführen.
In der Folge verzichteten die Z.___-Gutachter sowohl auf die Durchführung einer neuropsychologischen Testung als auch auf bildgebende Untersuchungen des Schädels. Beide Untersuchungen wurden vom Beschwerdeführer in der Folge selbst veranlasst (vgl. Urk. 11/100/1 [Bericht des J.___ über die MRI-Untersuchung des Schädels vom 21. September 2016] und Urk. 19 [Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 7. April 2017]). Der Beschwerdeführer hatte schon mit seinem Einwand vom 23. September 2016 (Urk. 11/101) unter anderem auch diesen Bericht des J.___ vom 21. September 2016 (Urk. 11/100/1) eingereicht. Dieser wurde dem RAD zwar vorgelegt, in dessen Stellungnahme vom 14. November 2016 jedoch nicht erwähnt (Urk. 11/102/2). Der darin festgehaltene Befund einer mässiggradigen frontotemporalen Hirnatrophie war für die Z.___-Gutachtern nicht erkennbar, da ihnen keine Ergebnisse einer bildgebenden Untersuchung des Schädels vorlagen. Dies relativiert die Feststellung des psychiatrischen Gutachters erheblich, wonach keine irreversiblen Folgeschäden infolge der Suchterkrankungen festzustellen seien (Urk. 11/85/82). Als Folge davon fehlt es in der angefochtenen Verfügung auch an einer lückenlosen Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Auswirkungen der magnetresonanztomographisch festgestellten frontotemporalen Hirnatrophie.
4.4
4.4.1 Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 7. April 2017 ein (Urk. 19) und machte geltend, aus dem neuen Bericht ergebe sich, dass die bereits früher festgestellten Beeinträchtigungen nun auch unter Alkoholabstinenz weiter bestünden. Nach Einschätzung von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ bestehe beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der zeitlichen und sachlichen Nähe zum vorliegenden Streitgegenstand sei der Bericht zu berücksichtigen.
4.4.2 Die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ und lic. phil. B.___ erfolgte auf Zuweisung von Dr. I.___ von der L.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. A.___ und lic. phil. B.___ nahmen am 7. April 2017 eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor, in welcher sie die kognitive Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten überprüften. Vom gleichen Tag datiert der Bericht darüber (Urk. 19).
Dr. M.___ und lic. phil. B.___ erkannten ein verglichen mit den im Mai 2014 erhobenen Vorbefunden ein weitgehend ähnliches Bild mit vordergründiger Antriebs- und Initiationsschwäche sowie Störungen im Bereich der höheren Frontalhirnfunktionen, insbesondere Einschränkungen der mentalen Flexibilität und Ideenproduktion, der Handlungsspannung und Strukturierungsfähigkeit, der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Interferenzfestigkeit. Im Weiteren nahmen Dr. A.___ und lic. phil. B.___ auf die von ihnen beschriebene, leicht positive Befundänderung Bezug, welche sich ihres Erachtens gut im Rahmen einer partiellen Erholung nach Entzugsbehandlung und Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen erklären lasse, was insgesamt für einen erfreulichen Befund spreche (Urk. 19 S. 3 f.). In der Anamnese hatten Dr. A.___ und lic. phil. B.___ in diesem Zusammenhang Bezug auf einen Bericht vom Januar 2017 genommen, aus dem sich unter anderem die Diagnosen psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Sedativa mit der Bemerkung „gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung“ ergeben würden. Wegen einer psychotherapeutischen Behandlung der Angst- und Panikstörung mit Benzodiazepinen sei es zu einer Abhängigkeit gekommen. Zudem habe der Versicherte vermehrt Alkohol konsumiert. Danach sei es beim Versicherten zu einer stationären Entzugsbehandlung im August/September 2016 gekommen (Urk. 19 S. 1).
Der Hinweis auf einen „Bericht 01/2017“ ist indessen sowohl hinsichtlich Verfasser und Absender also auch Adressat und vorab natürlich des Inhalts zu vage, als dass daraus für den vorliegenden Fall rechtserhebliche Tatsachen abgeleitet werden könnten. Weitere Untersuchungen dazu im Rahmen des Gerichtsverfahrens erübrigen sich, da ohnehin eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung notwendig ist.
4.4.3 Dr. A.___ und lic. phil. B.___ formulierten auch Empfehlungen zur Arbeitsfähigkeit. Sie hielten fest, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Art und Ausprägung der neuropsychologischen Defizite, psychiatrische Vorgeschichte, langjährige Arbeitslosigkeit, Alter des Versicherten) sei von keiner verwertbaren Arbeitsleistung auszugehen und ein Wiedereinstieg ins Berufsleben und eine Anstellung in der freien Wirtschaft als nicht realistisch zu beurteilen. Eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei ihres Erachtens dringend angezeigt (Urk. 19 S. 3 f.).
Diese Einschätzung reicht nicht aus, um die erwerbsbezogenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers festlegen zu können, zumal ihr lediglich eine ambulante neuropsychologische und verhaltensneurologische Verlaufsuntersuchung zugrunde liegt, welche die andern möglichen beteiligten Disziplinen nicht berücksichtigt. Ausserdem datiert sie vom 7. April 2017 und ist demnach erheblich später erfolgt, als die angefochtene Verfügung vom 18. November 2016 ergangen ist, während im Normalfall - wie vorliegend - der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017
E. 1.2 mit Hinweis).
4.5 Damit weist der Beschwerdeführer jedenfalls gesundheitliche Befunde auf, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist. Ergänzende Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die fehlenden medizinischen Abklärungen im Rahmen einer mehrdisziplinären Begutachtung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, um die Wechselwirkungen zwischen allfälligen zusätzlich zu berücksichtigenden und den bereits in die Beurteilung einbezogenen rheumatologischen Einschränkungen zu berücksichtigen.
4.6 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Sollte die Beschwerdegegnerin an der beabsichtigten, bisher aber nicht verbindlich verfügten Auflage einer sechsmonatigen Abstinenz vor der Durchführung weiterer Abklärungen festhalten, wird sie diesbezüglich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen haben.
4.7 Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Wyss keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen eingereicht hat, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Die von der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt Wyss auszurichtende Prozessentschädigung ist ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr.700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli