Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01412
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 16. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juni 2003 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 9/29). Am 13. Februar 2006 stiess die Versicherte bei der Arbeit mit dem Kopf gegen eine Metallkante (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/43/223). Am 21. August 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. März 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/60). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/61) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. August 2010 ab (Urk. 9/70; Prozess Nr. IV.2009.00344). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010 bestätigt (Urk. 9/73). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung. Am 19. August 2013 (Urk. 9/93) teilte sie mit, dass sie die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls übernehme.
1.2 Am 6. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/99; Urk. 9/102; Urk. 9/109) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren ein, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 25. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 9/124/1-28). In der Folge holte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ ein (datierend vom 27. September 2016, Urk. 9/165/1-51). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/167) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2016 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/172 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 18) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (November 2016) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vom 2. März 2009 (Urk. 9/60) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung bestehe und die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 unten; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 9/166). In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte sie an, dass gestützt auf das Gutachten vom 27. September 2016 von einer Aggravation auszugehen sei (S. 2 oben). Aufgrund der ärztlichen Feststellungen sei aus rechtlicher Sicht ein Ausschlussgrund gegeben. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden müsse damit verneint werden (S. 2 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich aus dem Gutachten vom Mai 2015 und den weiteren Arztberichten klar ergebe, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ein neues Gutachten erstellen lassen (S. 2 oben). Dass sich die Beschwerdegegnerin nun auf das zweite Gutachten berufe, sei ihres Erachtens willkürlich. Andere Beurteilungen seien gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden. Sie verwies auf ein Schreiben der Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___, welches auf zahlreiche Mängel im neusten Gutachten hinweise (S. 2 Mitte). Falls ihrer Beurteilung nicht gefolgt werden könne, beantrage sie eine Beurteilung der divergierenden Aussagen der beiden Gutachten durch eine medizinische Fachperson (S. 3 oben).
3.
3.1 Der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. März 2009 (Urk. 7/52) wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. August 2010 zusammenfassend dargestellt (Urk. 9/70 S. 5 ff. Ziff. 3). Das Sozialversicherungsgericht stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 20. August 2008 ab (vgl. Urk. 9/70 S. 15 Ziff. 4.2 und S. 18 oben).
3.2 Die Ärzte des C.___ nannten im Gutachten vom 20. August 2008 (Urk. 9/38) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (S. 16 Ziff. 5.1). Daneben führten sie im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 16 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- beginnendes metabolisches Syndrom
- leichte Leberenzymerhöhung unklarer Aetiologie
- rezidivierende gastritische Beschwerden
Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde angegeben, die Untersuchung sei äusserst erschwert gewesen durch ständige Schmerzäusserungen, Gegenspannen, Abwehrhaltung und eine wiederholt durchbrechende Affektlabilität. Es sei festzuhalten, dass sich letztlich kein neurologisches Defizit objektivieren lasse, aber eine erhebliche Ausgestaltung angenommen werden müsse. Einige Befunde der klinischen Untersuchung (z.B. Prüfen des Lasègue) würden auf eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung hinweisen, andererseits sei bei der Affektlabilität auch die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Konversionsstörung in Betracht zu ziehen, was in das psychiatrische Fachgebiet falle (S. 15 Ziff. 4.2.4). Aufgrund des zervikozephalen Schmerzsyndroms seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten nicht zumutbar. Für alle übrigen, körperlich leichten Frauenarbeiten bestehe aus neurologischer Sicht bei zumutbarer Willensanstrengung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2.5).
Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht stehe das beginnende metabolische Syndrom im Vordergrund bei Adipositas. Daraus resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2).
Bei der psychiatrischen Exploration sei die Beschwerdeführerin mit schmerzverzerrtem Gesicht zusammengezuckt, als der Begutachter ihr zur Begrüssung die Hand gegeben habe. Auch eine leichte Berührung an der Schulter bei der Verabschiedung habe zu äusserst heftigen, demonstrativ anmutenden Schmerzäusserungen geführt. Wiederholt habe sie von ihren Schmerzen berichtet, dass diese ihr ein normales Leben verunmöglichen würden. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine lebhafte Mimik und Gestik gehabt. Die Stimmung sei klagsam, leicht herabgesetzt und der affektive Rapport distanziert gewesen. Immer wieder habe sie ihre Beschwerden in epischer Breite geschildert und sei zum Teil kaum in der Lage gewesen, auf die gestellten Fragen einzugehen. Das Denken sei formal unauffällig gewesen, inhaltlich seien die Klagen über ihre Beschwerden im Vordergrund gestanden (S. 10 Ziff. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 13. Februar 2006 an Schmerzen praktisch am ganzen Körper. Es sei zu einer massiven Schmerzausweitung gekommen. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Beschwerden fixiert und ziehe aus ihnen einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Sie müsse keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und werde von ihrem Ehemann und den Kindern umsorgt. Es zeigten sich ausgeprägte aggravatorische Verhaltensweisen. Das Schmerzverhalten sei sehr demonstrativ. Eine depressive Störung liege nicht vor. Die Stimmung sei zwar herabgesetzt, aber nicht eigentlich depressiv. Es werde auch keine psychopharmakologische Therapie durchgeführt (S. 11 Ziff. 4.1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (S. 11 Ziff. 4.1.5). Eine depressive Störung sei nicht nachweisbar und die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien ebenfalls nicht gegeben (S. 17 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend bestehe für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.9). Diametral dazu stehe die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich für arbeitsunfähig halte. Sie unterstreiche dies mit einem deutlichen, aggravatorischen Verhalten (S. 17 Ziff. 6.5).
4.
4.1 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ nannten im Bericht vom 29. August 2011 (Urk. 9/82) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts
- Morbus Sudeck rechter Vorderarm und rechte Hand unklarer Genese
- Verdacht auf Fibromyalgie (Dr. E.___ am 12. Oktober 2007)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Anpassungsstörung
- Adipositas
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ kamen im Rahmen einer Konsensbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (S. 6 unten). Die Beschwerdeführerin sei wegen der psychiatrischen Diagnose der Anpassungsstörung arbeitsunfähig und nicht primär und schon gar nicht ausschliesslich wegen der Aggravation (S. 7 oben). Sie habe Schmerzen, überzeichne deren Auswirkungen aber grotesk. Soweit fremdanamnestisch vom Ehemann erhoben, gebe es über die Zeit keine Ausnahmen von der Schmerzaggravation, die Beschwerdeführerin vergesse sich in ihrem Leidenszustand nie (S. 7 Mitte). Sie sei für die Umwelt geradezu erdrückend. Sie verlange im Rahmen ihrer Störung eine Vollversorgung ohne die geringste Eigenaktivität (S. 7 unten).
4.2 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ berichteten am 10. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/83), dass die Beschwerdeführerin seit 39 Sitzungen in ihrer Behandlung stehe, bei unverändertem Zustandsbild trotz medikamentöser Behandlung. Es handle sich um eine chronische Schmerzpatientin in einem imponierend schlechten Zustand und völliger Unfähigkeit zu gehen, die ständig auf Begleitung angewiesen sei und zuhause meist im Bett liege. Der 100% arbeitende Ehemann sowie die drei Söhne und die Schwiegertochter seien zuhause und würden nach Kräften helfen. Ein Handrollstuhl würde die Situation der Beschwerdeführerin sehr entlasten.
Im ergänzenden Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2013 (Urk. 9/84) diagnostizierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ neu eine schwere depressive Episode (S. 1 Mitte). Sie gaben an, dass die Prognose äusserst schlecht sei (S. 2 unten).
4.3 Im Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ vom 23. September 2013 (Urk. 9/108) wird anders als im Bericht vom 29. August 2011 die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr aufgeführt, jedoch neu eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (S. 3 oben). So habe das Beschwerdebild – auch die Schmerzen – seit 2010 zugenommen, mit vorherrschender Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Halluzinationen und Gewichtszunahme (von 60 kg auf heute 95 kg bei 165 cm; S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig auch in angepassten Tätigkeiten. Auch den Alltag könne sie nicht mehr bewältigen (S. 3 Mitte).
4.4 Das Gutachten der Ärzte der MEDAS Z.___ GmbH vom 25. Mai 2015 (Urk. 9/124/1-28) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 Mitte und S. 2 Mitte). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 21 Ziff. 1.1):
- Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
- Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlicher Störung
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es bestünden Inkonsistenzen zwischen der körperlichen Pflegebedürftigkeit und dem somatischen Status, was psychopathologisch am ehesten erklärbar sei durch regressives Verhalten. Auffällig sei das Fehlen angemessener Therapiemassnahmen (Spitex, stationäre Aufenthalte). Die Schwierigkeit sei die korrekte Zuweisung der Symptomatik zu entsprechenden Krankheitsbildern. Erschwert sei dies durchaus durch Aggravation. Es fänden sich Hinweise auf Störungen aus dem Bereich Schizophrenie. Es sei erforderlich, die Beschwerdeführerin zu einem stationären Aufenthalt zu verpflichten, um hier diagnostische Klarheit zu schaffen. Ohne diese werde eine Behandlung der möglichen und grundsätzlich behandelbaren Störung nicht stattfinden können (S. 20 Mitte). Es ergäben sich Hinweise auf ein Depressionsgeschehen, das Gesamtgeschehen sei aber nicht durch eine depressive Episode erklärbar. Dann ergäben sich durchaus auch Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die somatische Symptomatik und Hilflosigkeit könne aber auch durch regressives Verhalten im Rahmen der angenommenen psychotischen Störung erklärt werden. Unter der Diagnose einer Verhaltensauffälligkeit seien zahlreiche Phänomene zu beschreiben, etwa Aggravation, Symptomausweitung im Sinne einer passiv vermeidenden dysfunktionalen Schmerzbewältigung, insbesondere Persönlichkeitsregression. Auch fänden sich ein übertriebenes Schonverhalten, Verharren in Krankenrolle, eine subjektive Leistungsinsuffizienz und ein zunehmender sekundärer Krankheitsgewinn (S. 20 unten). Es finde sich eine Diskrepanz zwischen diagnostischen Annahmen und Therapie (zum Beispiel schwere Depression behandelt mit niedrig dosiertem Antidepressivum, Annahme psychotischer Symptomatik ohne Verabreichung von Neuroleptika, völliger Verzicht auf teilstationäre und stationäre Massnahmen, unzureichende Exploration der Beschwerdeführerin, Ehemann als Dolmetscher; S. 20 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei es gegenwärtig nicht möglich, eine Leistungsfähigkeit zu definieren (S. 21 oben).
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde festgestellt, dass ein psychiatrisches Krankheitsbild dominiere, das die Leistungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt einschränke. Eine sichere diagnostische Zuordnung könne zurzeit nicht getroffen werden, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erscheine aber am wahrscheinlichsten. Demgegenüber liege aus rheumatologischer Sicht kein Krankheitsbild vor, das die Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit einschränken würde (S. 23 oben). Auf der somatischen Ebene liessen sich kaum Beeinträchtigungen feststellen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem subjektiv ausgeprägten Schmerzempfinden und den objektiv geringen Befunden (S. 23 unten). Notwendig erscheine ein diagnostisch-therapeutischer mehrwöchiger stationärer Aufenthalt (S. 25 oben).
4.5 Vom 25. August bis 7. Oktober 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der F.___. Im Bericht der Ärzte der F.___ vom 17. November 2015 (Urk. 9/135) wurden folgende psychiatrischen Diagnosen und Belastungsfaktoren genannt (Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
Die Ärzte der F.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes (Ziff. 1.6). Aufgrund der seit mehreren Jahren anhaltenden Symptomatik sei eine Verbesserung eher unwahrscheinlich (Ziff. 1.4 am Ende).
4.6 Im Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ vom 30. Dezember 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/144) wurde festgehalten, dass keine Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung bestehe. Eine weitere Begutachtung werde keine hinreichende diagnostische Klärung bringen, sondern bei ausführlicher und objektiver Begutachtung lediglich weitere diagnostische Unsicherheiten bei aber klarer Invalidität aufgrund von körperlichen (Schmerzen, Harninkontinenz) und psychiatrischen (psychotisches Geschehen) Störungen (S. 2 unten).
4.7 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ hielten im Bericht vom 30. März 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/151/6-8) fest, dass die Beschwerdeführerin praktisch bettlägerig sei, abhängig vom Rollstuhl und praktisch gehunfähig, dies seit Jahren ohne geringste Anzeichen einer Verbesserung trotz diversen Behandlungen im G.___ sowie stationär. An eine Tätigkeit sei nicht zu denken bei vollständiger Abwesenheit einer Belastungsfähigkeit (S. 3 Mitte).
4.8 Im Bericht der Ärzte der F.___ AG vom 15. April 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/153) wurden dieselben psychiatrischen Diagnosen genannt wie im Bericht vom 17. November 2015. Eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandes wurde als schwierig, jedoch möglich beurteilt (Ziff. 1.4 am Ende). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über die Hospitalisationsperiode hinaus erfolgte nicht (vgl. Ziff. 1.6 und Ziff. 1.11).
4.9 Das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 27. September 2016 (Urk. 9/165/1-51) basiert auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 Mitte). Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronifiziertes, massiv überlagertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, deutlich rechtsbetont, genannt (S. 49 Ziff. 4.1).
Des Weiteren wurden unter anderem folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angeführt (S. 49 f. Ziff. 4.2):
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
- chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom mit Halbseitensensibilitätsstörung ohne hierfür adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat
- Adipositas Grad 2
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
- gemischte Harninkontinenz III
Aus allgemein-internistischer Sicht wurde ausgeführt, dass eine konklusive Untersuchung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens nur eingeschränkt möglich gewesen sei (S. 40 unten). Die deutlich vorgealterte, adipöse Beschwerdeführerin sitze somnolent im Rollstuhl. Der affektive Rapport sei kaum herstellbar, es bestehe eine deutlich gedrückte depressive Grundstimmung. Die Beschwerdeführerin sei sehr klagsam und jammerig (S. 40 Ziff. 2.1). Medizinisch-theoretisch ergebe sich eine zumutbare und verwertbare Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine Nähe zur Toilette müsse jedoch gewährleistet sein, schwere körperliche Arbeiten seien bei Adipositas Grad 2 und insuffizient eingestellter arterieller Hypertonie zu vermeiden (S. 49 oben).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin mit weitgehend unmöglicher Untersuchbarkeit elementare Voraussetzungen fehlen würden, damit eine seriöse gutachterliche Untersuchung und Leistungseinschätzung erbracht werden könne. Aufgrund dessen sei der Beweis einer Behinderung aus rheumatologischer Sicht nicht zu erbringen. Inkonsistent und diskrepant zu den Angaben chronisch invalidisierender Schmerzen mit Rollstuhlbedürftigkeit habe er eine unauffällige muskuläre Trophik insbesondere ohne Seitendifferenz im Bereich der oberen und unteren Extremitäten gefunden. Der in der Untersuchungssituation gezeigte plegische Arm dürfte aufgrund dieses Befundes im Alltag regelmässig eingesetzt werden (S. 42 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte, andauernd unter starken Schmerzen zu leiden. Sie sei nicht in der Lage, die Auswirkungen der Schmerzen im Alltag differenziert zu beschreiben. Auch sei sie der Meinung, dass die Schmerzen andauernd gleichförmig intensiv seien. Eine undifferenzierte Schmerzwahrnehmung sei atypisch für Patienten, die unter einer Schmerzerkrankung leiden (S. 42 Ziff. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin mache weniger einen schmerzerfüllt leidenden, sondern vielmehr einen müden Eindruck (S. 42 f.). Im Rahmen der strukturierten Untersuchung sei sie in der Lage, Fragen konkret und adäquat zu beantworten. Die Aufmerksamkeit sei nicht beeinträchtigt (S. 43 unten). Es fänden sich keine Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen oder für Sinnestäuschungen oder Wahrnehmungsstörungen (S. 43 f.). Die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei während der sechswöchigen Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik Schlössli nicht erhärtet worden (S. 44 Mitte). Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Genese der Müdigkeitsgefühle und der Depression Medikamente eine Rolle spielten. Bei der Beschwerdeführerin finde sich ein tiefes Tagesaktivitätsniveau (S. 44 unten). Das Gefühl, schwer krank zu sein, sei vorherrschend. Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Schmerzerleben und dem beobachtbaren Verhalten. Eine Simulation sei eher unwahrscheinlich. Es sei von einer Aggravation auszugehen, im Weiteren sei eine Symptomausweitung wahrscheinlich (S. 45 unten). Die Beschwerdeführerin sei medizinisch theoretisch voll arbeitsfähig. Ein andauernder invalidisierender Gesundheitsschaden bedingt durch eine psychiatrische Erkrankung sei nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit nachweisbar (S. 47 Mitte).
Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, dass im polydisziplinären Konsens der Beweis einer anhaltenden Behinderung nicht erbracht werden könne (S. 50 Ziff. 5.2). Zu den medizinischen Massnahmen wurde ausgeführt, die Medikamentenliste berge in der Kombination von Opiaten mit einem Antidepressivum, einem atypischen Antipsychikum und einem Benzodiazepin nicht nur ein erhebliches Nebenwirkungsrisiko, das einen Grossteil der Beschwerden erklären könnte, sondern sei gegen die Schmerzen auch nicht wirksam (S. 50 Ziff. 5.3).
4.10 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ nahmen am 1. Dezember 2016 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3) Stellung zum Gutachten der MEDAS A.___. Sie hielten fest, die psychiatrischen Experten der MEDAS Z.___ und der MEDAS A.___ referierten vollständig verschiedene Symptome und gelangten daher zu diametral unterschiedlichen Beurteilungen. Vor allem im Gutachten der MEDAS A.___ würden der Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt und die vorhandenen Symptome entweder nicht erfragt oder mit Aggravation wegdiskutiert, obschon ein mittlerweile 10jähriges schweres Krankheitsbild vorliege, welches progredient und therapieresistent sei (S. 3 Mitte).
4.11 Mit Schreiben vom 9. Juli 2017 (richtig: Juni 2017; Urk. 18) nahmen die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ erneut Stellung. Sie führten aus, dass eine sorgfältige Abklärung der psychotischen Anteile der Symptomatik fehle. Während des stationären Aufenthaltes habe sich ein viel differenzierteres Bild ergeben, als dies von den Gutachtern habe ermittelt werden können. Es sei ein psychotisches Geschehen in Zusammenhang mit der schweren Depression diagnostiziert worden (S. 1).
5.
5.1 Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich das Bild einer Beschwerdeführerin, die im Rollstuhl sitzt - was sie mit hoher Müdigkeit und Kraftlosigkeit begründet (Urk. 9/165/44 Mitte) –, über starke Schmerzen klagt, und aufgrund ihres Verhaltens fast nicht untersucht werden kann. Die Ärzte sind sich einig, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schmerzempfinden und den objektiv geringen Befunden besteht. Eine Aggravation ist wohl unbestritten und wird auch seitens der Ärzte der Medizinischen Zentren B.___ bestätigt.
5.2 Das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom September 2016 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie legten nachvollziehbar dar, weshalb der Beweis eines anhaltenden invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht erbracht werden könne. Zudem wiesen die Gutachter der MEDAS A.___ darauf hin, dass die eingenommenen Medikamente einige der Beschwerden erklären könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ vom Mai 2015 klar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe, vermag dies nicht zu überzeugen. So wurde im Gutachten der MEDAS Z.___ festgehalten, dass sich Hinweise auf Störungen aus dem Bereich der Schizophrenie fänden, des Weiteren auch Hinweise auf ein Depressionsgeschehen und auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Auch wurde eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt. Die Ärzte der MEDAS Z.___ hielten jedoch fest, dass derzeit weder eine diagnostische Zuteilung getroffen noch eine Leistungsfähigkeit definiert werden könne. Angesichts dessen war eine erneute Begutachtung notwendig. Eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit kann aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ somit nicht abgeleitet werden.
Die Ärzte der F.___ gingen in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, aus. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch explizit nur während des stationären Aufenthaltes.
Soweit die Ärzte der Medizinischen Zentren B.___ - bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung steht – weiterhin (seit Oktober 2006 [vgl. Urk. 9/70 S. 6 f.]) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich in einer Vertrauensstellung gegenüber der Beschwerdeführerin befinden (vgl. E. 1.6). Zudem ist auch nicht ganz klar, worauf sie die Arbeitsunfähigkeit stützen. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ hielten im August 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin wegen der psychiatrischen Diagnose der Anpassungsstörung arbeitsunfähig sei. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ nannten die Diagnose einer Anpassungsstörung im September 2013 nicht mehr, jedoch neu eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Im Dezember 2015 hielten sie fest, dass eine Invalidität aufgrund von körperlichen (Schmerzen, Harninkontinenz) und psychiatrischen (psychotisches Geschehen) Störungen vorliege.
5.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten der MEDAS A.___ abzustellen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein andauernder invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
Gemäss der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB), welche auch im Sozialversicherungsrecht gilt, trägt die versicherte Person die Beweislast für das Bestehen eines Gesundheitsschadens und für die Tatsachen, welche diesen als invalidisierend erscheinen lassen. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers (Art. 43 ATSG) resp. - im Beschwerdefall - des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG), nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend vermochte die Beschwerdeführerin trotz umfassenden Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen. Wie bereits im März 2009 ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und es besteht nach wie vor kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 16. November 2016 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Rechtsanwalt Georg Engeli reichte trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 15) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 1’850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni