Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01416


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Y.___

c/o Y.___


Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, absolvierte in Griechenland eine Verkaufslehre in einer Bäckerei und eine Ausbildung als Coiffeuse. In der Schweiz arbeitete sie als Küchenhilfe und Reinigungsangestellte (Urk. 11/93/45). Zuletzt war sie ab September 2000 im Postdienst der Y.___ tätig (Urk. 11/6/6 und 11/5). Wegen eines Wirbelsäulenleidens meldete sie sich im November 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/1). Diese holte diverse medizinische Berichte (Urk. 11/4, 11/8, 11/9, 11/12 und 11/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK, Urk. 11/5) sowie Auskünfte bei der Arbeitgeberin (Urk. 11/14) ein. Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/7) und veranlasste einen Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, der vom 9. Dezember 2006 datiert (Urk. 11/19). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/20/3) sprach sie der Versicherten am 10. April 2007 rückwirkend ab 1. September 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81 % zu (Urk. 11/25 und 11/28-29). Inzwischen hatte die Versicherte ihr zweites Kind zur Welt gebracht (Urk. 11/27).

1.2    Im Herbst 2007 liess die IV-Stelle die Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 11/31) und holte erneut Auskünfte bei der Y.___ (Urk. 11/33) sowie dem behandelnden Facharzt für Rheumatologie, Prof. Dr. med. Z.___, ein (Urk. 11/34). Mit formloser Mitteilung vom 19. November 2007 bestätigte sie die bisherige ganze Rente (Urk. 11/38). In der Folge reichte Prof. Z.___ das Formular für die Abklärung von Rentenansprüchen in den Europäischen Gemeinschaften (Urk. 11/41) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 11/40) ein.

    Die zweite Rentenrevision endete mit formloser Mitteilung vom 17. Dezember 2008, worin die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad feststellte (Urk. 11/54). Dabei stützte sie sich auf einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/46), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 11/48) und einen Verlaufsbericht von Prof. Z.___ (Urk. 11/49, ergänzend Urk. 11/52).

    Nach der Geburt des dritten Kindes im Februar 2010 (Urk. 11/56) leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte abermals einen Fragebogen ausfüllen (Urk.11/57) und verlangte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 11/58) sowie einen Verlaufs- (Urk. 11/62) und einen weiteren Bericht (Urk. 11/61) von Prof. Z.___ ein. Zudem holte sie einen neuen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, datiert vom 28. September 2010, ein (Urk. 11/65). Wie zuvor bestätigte sie mit formloser Mitteilung vom 29. Dezember 2010 den bisherigen Invaliditätsgrad (Urk.11/69), verneinte indessen mit Verfügung vom 14. Februar 2011 den Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit (Urk. 11/70). Im September 2012 reichte Prof. Z.___ auf Verlangen erneut einen Bericht ein (Urk. 11/80).

1.3    Im aktuellen Revisionsverfahren liess die IV-Stelle die Versicherte wiederum einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 11/82) und holte einen Verlaufsbericht bei Prof. Z.___ ein (Urk. 11/86). Hernach gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das psychiatrische Teilgutachten wurde am 4. Februar 2016 von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 11/92), das rheumatologische Teilgutachten am 19. Februar 2016 von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 11/93). Die gemeinsame bidisziplinäre Zusammenfassung datiert vom 19. Februar 2016 (Urk. 11/94). Das Gutachten wurde dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 11/95 f.). Anschliessend kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2016 die Einstellung ihrer Rente an (Urk. 11/97). Zum von der Versicherten dagegen erhobenen Einwand (Urk. 11/98; Begründung Urk. 11/103), unter Beilage einer Stellungnahme von Prof. Z.___ (Urk. 11/102) sowie einer E-Mail ihres Hausarztes (Urk. 11/104), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 11/106-109). Dazu reichte die Versicherte erneut eine Stellungnahme von Prof. Z.___ ein (Urk. 11/115-116). Die IV-Stelle liess sich dabei wiederholt vom RAD beraten (Urk. 11/3-5). Mit Verfügung vom 17. November 2016 hob sie die Rente der Versicherten auf das Ende des Folgemonats von deren Zustellung auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). Ende Dezember 2016 stellte sie alsdann die Rentenzahlungen ein (Urk. 11/121).

2.    

2.1    Gegen den Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ein rheumatologisches Obergutachten zu erstellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 (Urk. 5) reichte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach (Urk. 6). Nach Einsicht in beide Eingaben schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. September 2017 (Urk. 13) reichte die Versicherte eine aktuelle Knochendichtemessung (Urk. 14) nach, wozu sich die IV-Stelle am 25. September 2017 äusserte (Urk. 16). Diese Stellungnahme wurde der Versicherten am 26. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 15. August 2018 ersuchte das Gericht Prof. C.___, in Ergänzung seines Berichts, zur Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit der von ihm vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 19 und 20). Zu seinem Bericht vom 31. August 2018 (Urk. 24) äusserten sich die Parteien am 20. September 2018 (Urk. 26) respektive am 1. Oktober 2018 (Urk. 28).

2.2    Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 ordnete das Gericht ein rheumatologisches Gutachten an und gab den Parteien Gelegenheit, sich zum in Aussicht genommenen Gutachter, PD Dr. med. D.___, und dem vorgesehenen Fragenkatalog zu äussern (Urk. 30). Es folgten mehrere Eingaben der Parteien im Zusammenhang mit Ausstandsgründen gegen den Gutachter (Urk. 32-34, 36 und 38). Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 ernannte das Gericht Dr. D.___ zum Gutachter und bestätigte den Fragenkatalog (Urk. 40). Der Gutachtensauftrag wurde am 18. März 2019 erteilt (Urk. 43). Sein Gutachten erstattete Dr. D.___ am 26. November 2019 (Urk. 53). Die Versicherte nahm hierzu am 5. und 13. Dezember 2019 (Urk. 57 und 58; Beilagen Urk. 59), die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 (Urk. 60) Stellung. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 8. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 61). In der Folge lud das Gericht mit Verfügung vom 16. Januar 2020 die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess bei (Urk. 62). Deren Stellungnahme vom 9. März 2020 (Urk. 66) wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 67). Die von der Versicherten dazu eingereichte Stellungnahme vom 18. März 2020 (Urk. 69) wurde den übrigen Beteiligten am 24. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 70). Mit Eingabe vom 15. April 2020 (Urk. 72) reichte die Beschwerdegegnerin zwei in ihrem Dossier fehlende Unterlagen (Urk. 11/102, Urk. 11/109) auf Ersuchen des Gerichts nach (Urk. 73/1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Eine revisionsbegründende Änderung kann aber auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, Dr. D.___ habe über eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft sowie Selbstlimitierung berichtet, weshalb er die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch eingeschätzt habe. Im Verlauf sei von einer Verbesserung berichtet worden, womit ein Revisionsgrund ausgewiesen und insbesondere von einer Verbesserung im Haushalt ausgegangen werden müsse (Urk. 60). Das geklagte Ausmass der Beschwerden mit Bezug auf eine leichte körperliche Arbeitstätigkeit ausser Haus sei mit Blick auf die Geburt von drei Kindern und die Bewältigung des Alltags nicht vollends schlüssig (Urk. 28). Die Knochendichtemessung vom September 2017 belege zudem keine Veränderung zwischen der Messung von Dr. B.___ und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 16).

2.2    Die Beigelade argumentierte, das Gerichtsgutachten sei beweiskräftig. Dr. D.___ gehe von einer Anpassung an die reduzierte Belastbarkeit sowie einer Stabilisierung durch die medikamentöse Behandlung spätestens seit Juni 2012 aus. Dies zeige sich im Zumutbarkeitsprofil. Zuvor sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen (Urk. 66 Ziff. 8-12). Im Haushalt bestünden ebenfalls höchstens noch geringe Einschränkungen. Nach eigenen Angaben hätten die Alltagsbeschwerden nachgelassen, seit die Kinder älter seien. Die Beschwerdeführerin könne diese uneingeschränkt betreuen, Mahlzeiten zubereiten, Gymnastikübungen machen und nach Griechenland reisen. Früher habe sie nicht kochen oder länger als fünf Minuten stehen und kaum ausserhäuslichen Aktivitäten nachgehen können (Urk. 66 Ziff. 13 f.). Damit bestehe kein Rentenanspruch mehr. Ab. 1. Januar 2018 dürfte aufgrund von Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wieder ein solcher bestehen (Urk. 66 Ziff. 15 f.).

2.3    Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, ihr Gesundheitszustand habe sich, wenn überhaupt, verschlechtert, zumal die Knochendichte gemäss der Messung vom September 2017 um zirka 3 % abgenommen habe (Urk. 69 S. 3; Urk. 22; Urk. 13) respektive die Deformität vorangeschritten sei (Urk. 5). Unabhängig davon, ob die Werte im Bereich der Osteopenie oder Osteoporose gelegen hätten, habe sie zu Beginn mehrere Knochenbrüche erlitten (Urk. 1 Ziff. 5.6). Dass nunmehr mit Lasten von 7,5 statt 5 kg selten und körpernah hantiert werden könne, stelle keine wesentliche gesundheitliche Besserung dar (Urk. 69 S. 5). Gemäss Dr. D.___ gebe es ausdrücklich keine Hinweise, dass sich die Beschwerden, Befunde und Belastbarkeit namhaft verändert hätten. Damit fehle es an einem Revisionsgrund (Urk. 69 S. 3 f.; Urk. 57). Beim Invaliditätsgrad von 81 % sei bereits eine Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 69 S. 5). Im Übrigen sei auch im Alltag keine Anpassung erfolgt, vielmehr müsse ihr Ehemann von zuhause aus arbeiten und zusammen mit der Putzfrau den Haushalt besorgen. Dies habe Dr. D.___ unterschlagen. Auch miete sie auf der Fähre nach Griechenland eine Kabine, um sich hinzulegen (Urk. 69 S. 4 und 6; Urk. 58). Schliesslich sei die Invaliditätsbemessung nach der neuen gemischten Methode vorzunehmen, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6 S. 6 f.).


3.

3.1    Ein invalidisierendes psychisches Leiden wurde zu keinem Zeitpunkt dokumentiert (vgl. Urk. 11/20/3 unten; Urk. 11/92, insbesondere S. 19 und 21) und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 Ziff. 5.25). Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts aus rheumatologischer Sicht gab das Sozialversicherungsgericht eine Begutachtung bei Dr. D.___ in Auftrag.

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.2    Dr. D.___ hielt im Gutachten vom 26. November 2019 zusammenfassend fest, es bestehe ein dominierendes chronisches thorako-spondylogenes Syndrom mit zumindest intermittierend einer Tendenz zur Schmerzgeneralisierung, wobei in struktureller Hinsicht eine reduzierte Knochendichte, eine bioptisch verifizierte Osteoporose, mehrere inzwischen konsolidierte Brustwirbelkörper- und Rippenfrakturen ohne adäquates Trauma und als Folge davon eine weitgehend fixierte thorakale Hyperkyphose mit Kopfprotraktion und Flèche von aktuell 9 cm aufgetreten seien. Ferner lasse sich eine Tendenz zur Hyperlaxität bestätigen, wodurch eine Verschlechterung der Prognose der Osteoporose-Behandlung möglich, aber nicht sicher beweisbar sei. Die beschriebenen Beschwerden wie auch die objektiven Befunde würden im Wesentlichen den bei der Rentenzusprechung erhobenen entsprechen; neue Frakturen seien seither nicht beschrieben worden, wofür auch die gleichbleibende Körpergrösse spreche. Ein «Fibromyalgie-ähnliches» Schmerzsyndrom sei bereits initial beschrieben worden und entspreche einem heutigen unspezifischen Beschwerdeanteil. Es sei anzunehmen, dass die beobachtete Selbstlimitierung das Korrelat hierzu darstelle und einem weitgehend unwillkürlichen Verhalten zur Schmerzvermeidung entspreche. Bezüglich der Alltagsaktivitäten wie auch des Beschwerdeausmasses bestünden keine Hinweise, dass sich die Situation gegenüber dem Jahr 2007 namhaft verändert habe (Urk. 53
S. 25).

3.3    Ausgewiesen seien das Vorhandensein einer fixierten Wirbelsäulenfehlform, die hinsichtlich der rein strukturellen Situation als mässig zu bezeichnen sei, eine erheblich reduzierte Belastbarkeit gegenüber mehr als leichten axialen und mehr als sehr leichten Achsen abweichenden Belastungen sowie die Notwendigkeit von Wechselpositionen und die weitere Behandlungsbedürftigkeit der Grunddiagnose. Erschwert werde die Einschätzung aufgrund der Überlagerung durch ein schmerzvermeidendes Verhalten, das zu einer ausgeprägten Selbstlimitierung im Rahmen der Belastbarkeitstests führe. Die Konsistenz im Verhalten stehe aber in Übereinstimmung mit der Beschreibung von Alltagsaktivitäten wie auch einer geringen Trophik im Bereich der Hände als Hinweis auf geringe körperliche Aktivitäten. Dies ergebe doch einen erheblichen Schweregrad und begründe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 53 S. 25). Die Beschwerden seien unter Berücksichtigung der objektiven Befunde hinsichtlich der Wirbelsäulenfehlform, der Haltungsinsuffizienz, der Tendenz zur Hyperlaxität und der reduzierten Belastbarkeit der Knochenstrukturen grundsätzlich plausibel, allerdings ergäben sich bezüglich des gezeigten und beschriebenen Ausmasses der Einschränkungen gewisse Vorbehalte. Das beschriebene Ausmass lasse sich indessen nicht allein durch objektive und strukturelle Veränderungen begründen (Urk. 53 S. 27).

3.4    Zumutbar sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit im Sinne des Gehens, Stehens und Sitzens mit weitgehend freier Einteilung. Das Hantieren von seltenen Lasten sei möglich, achsennah bis 7,5 kg, achsenabweichend bis
5 kg ab Boden und horizontal und über Kopf bis 5 kg. Zudem sollte die Beschwerdeführerin nur selten in vorgeneigter Position, über Kopf und in stark rotierten Positionen mit der Brustwirbelsäule arbeiten. Zu vermeiden seien Ganzkörpervibrationen und nicht voraussehbare plötzliche Krafteinwirkungen auf die Wirbelsäule, zum Beispiel stehend in bewegten Verkehrsmitteln (Urk. 53 S. 27). In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von fünf Stunden pro Tag bei einem Pausenbedarf von einer Stunde zumutbar. So erhöhe sich der Pausenbedarf nach einem halben Tag überproportional. Leistungseinschränkungen bestünden dabei keine. Es resultiere eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum (Urk. 53 S. 29).

    Unter Berücksichtigung der Einschätzung der körperlichen Belastung durch die ehemalige Arbeitgeberin sowie der Beschreibung durch die Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im grösseren Mass im Sitzen erfolgt sei, teilweise in Wechselpositionierung, im Laufe des Tages wenig variiert habe und dabei selten auch bis mit bis zu mittelschweren Gewichten hantiert worden sei. Daraus ergebe sich eine zeitliche wie auch leistungsmässige Einschränkung, die im Vergleich zu einer optimal angepassten Tätigkeit etwas stärker sei. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht halbtags zumutbar, wobei zu den üblichen Pausen zusätzliche 30 Minuten zu berücksichtigen seien. Für das Zumutbarkeitsprofil übersteigende Gewichte benötige sie Hilfe. Dies entspreche einer Leistungsminderung von 10 %. Bezogen auf ein Vollzeitpensum betrage die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit somit 35 % (Urk. 53 S. 28). Diese Beurteilung gelte ab August 2012. Ab diesem Zeitpunkt sei als Folge der medizinischen Behandlung und angesichts der Anpassung an die reduzierte Belastbarkeit von einem stabilisierten Zustand auszugehen (Urk. 52 S. 28 u. S. 30).

3.5    Insgesamt erfüllt das Gerichtsgutachten somit die vom Bundesgericht formulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Entscheidgrundlagen. Neben den in der Untersuchung vom 24. und 25. Juni 2019 erhobenen klinischen Befunden, den Bildbefunden und den Angaben der Beschwerdeführerin würdigte Dr. D.___ auch das Ergebnis der von ihm veranlassten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Vorakten (Urk. 53, insbesondere S. 24 ff. und 31 f.). Dabei wies er auch auf erschwerte Umstände bei der Beurteilung in Form einer ausgeprägten Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin hin. Aufgrund der Konsistenz in allen Zeiten und Lebensbereichen sah er darin jedoch keine bewusste Aggravation, sondern ein «Angst-Vermeidens-Verhalten» als Ausdruck eines gewissen Leidensdrucks (Urk. 53
S. 32). Die von ihm letztlich festgestellten strukturellen Veränderungen sowie die damit einhergehende verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule stehen im Wesentlichen im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten. Eine Ausnahme bildet die von Dr. B.___ ohne nähere Begründung postulierte Gewichtslimite von 12,5 kg (Urk. 11/93/46), welche von Dr. D.___ unter Hinweis auf die anhaltend reduzierte Stabilität des Knochens nachvollziehbar als willkürlich beurteilt wurde (Urk. 53 S. 32).

    Diskrepanzen zeigen sich vor allem in der medizinischen Folgenabschätzung, welche indessen notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt. Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht bei somatisch wie auch bei psychisch dominierten Leiden keine Korrelation (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Das zumutbare Arbeitspensum bezogen auf ein Vollzeitpensum wurde von Prof. C.___ mit 25 % (vgl. Urk. 6 und 24), von Prof. Z.___ mit 0 % (vgl. Urk. 11/86/2) und von Dr. B.___ mit 100 % (Urk. 11/93/43 f. und 9/93/45 f.) veranschlagt. Schlüssig führte Dr. D.___ hierzu aus, mit der Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit stelle Dr. B.___ den Gesundheitszustand und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich derjenigen eines gesunden Mitarbeiters am gleichen Arbeitsplatz gleich. Dies scheine unter Berücksichtigung des diskutierten Schweregrades [des Leidens] auch bei strenger Haltung eines Gutachters nicht wirklich glaubwürdig. Dies gelte umso mehr, als Dr. B.___ die zur Rentenzusprechung im Jahr 2007 führenden Einschätzungen als zutreffend bezeichnet habe; es überzeuge nicht und beruhe auf rein selektiven Argumenten, eine folglich massive Verbesserung des Gesundheitszustandes, die zur vollen Arbeitsfähigkeit führe, unter Berücksichtigung rein struktureller Elemente zu begründen. Nachvollziehbar sei hingegen eine vorübergehende Verschlechterung der Gesundheitssituation durch zwei zusätzliche Wirbelkörperfrakturen mit konsekutiv etwas vergrössertem Kyphosewinkel, wie sie von Prof. Z.___ postuliert worden sei. Die von diesem als klinisch relevant eingestufte Messung der Kopfprotraktion sei allerdings nicht über die Zeit dokumentiert und auch wenn die Knochenqualität durch die klinisch postulierte Bindegewebeschwäche weniger gut beeinflussbar sei, schliesse dies eine gewisse Adaption hinsichtlich der Funktion im Laufe der Zeit nicht aus (Urk. 53 S. 32). Ergänzend ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

3.6    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis letztlich nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 3).

    Nach dem vorstehend Ausgeführten ist kein zwingender Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vorliegend vom Gerichtgutachten abzuweichen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, die dem von Dr. D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, seit Sommer 2012 medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ beträgt abzüglich des erhöhten Pausenbedarfs und des Hantierens mit Gewichten, die über das Zumutbare hinausgehen, noch 35 %. Da die ganze Rente mit Verfügungen vom 10. April 2007 (Urk. 11/28-29) auf der Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zugesprochen wurde (Urk. 11/25), ist daher im Weiteren zu klären, ob ein materieller Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist oder eine aus rechtlicher Sicht nicht relevante abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorliegt.


4.

4.1    Wie eingangs bereits dargelegt, schliessen identisch gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus (vgl. E. 1.2). Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder aber es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder stattdessen eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 2.1.3).

4.2    In diesem Sinne hängt der Beweiswert des zwecks Rentenrevision erstellten Gerichtsgutachtens von Dr. D.___ auch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es nämlich in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.3    Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich vorliegend unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung am 10. April 2007 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal der medizinische Sachverhalt in den bisherigen Revisionsverfahren allein anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres behandelnden Arztes geprüft wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), weshalb die gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV ergangenen formlosen Mitteilungen betreffend den unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden können (vgl. im Detail: Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 und 8C_185/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2).

4.4    Dr. D.___ führte hierzu aus, es gäbe keine Gründe, weshalb sich die Gesundheitssituation seit dem Jahr 2007 namhaft verändert haben sollte. Dies entspreche im Wesentlichen auch der subjektiven Einschätzung. Verändert hätten sich möglicherweise die Anforderungen im Haushalt, wobei die Familie bei der ursprünglichen Erhebung noch kleiner, aber die Kinder noch jünger gewesen seien. Da keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, bestehe diesbezüglich auch keine Referenz. Objektive Verlaufsparameter würden zumindest im Referenzzeitraum in den Jahren 2007 bis 2016 respektive - unter Einbezug der Bildgebung vom 28. Dezember 2017 - auch später keine messbare Veränderung zeigen. Die Argumentation von Dr. B.___ und auch die von Prof. Z.___ gingen an der eigentlichen Problemstellung vorbei. Die zentrale Frage der Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2007 werde durch deren Darlegungen nicht beantwortet. Ein gebesserter Gesundheitszustand liege nicht vor, zumindest was die Beschwerden, die klinischen Befunde und die radiologische Situation anbelange. Dies schliesse indessen nicht aus, dass sich im Laufe der Zeit eine gewisse Anpassung an die Beschwerden und die Einschränkungen im Alltag ergeben habe. Dies begründe eine im Verlauf anzunehmende etwas höhere Belastbarkeit, die dem aus heutiger medizinischer Sicht Zumutbaren entspreche. Ob dies reiche, eine früher zugesprochene Rente aufzuheben, könne nicht beurteilt werden (Urk. 53 S. 26). Dem fügte Dr. D.___ hinzu, dies sei kein Widerspruch, zumal bekanntlich keine lineare Verknüpfung zwischen Gesundheitszustand und Funktionsfähigkeit bestehe. Eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit sei, unabhängig von der Entwicklung der Knochendichte, aber mit dem Argument fehlender frischer Frakturen, gegeben (vgl. Urk. 53 S. 31).

    Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit, so Dr. D.___ ferner, lasse sich nur bedingt aufzeigen, da die Dokumentation im Referenzzeitraum sehr dürftig sei und der Effekt der Behandlung respektive der Anpassungen an die Erfordernisse des Alltags durch die nochmalige Schwangerschaft und Stillperiode wahrscheinlich beeinflusst worden sei. Letztlich bestehe eine Progredienz nach dem Jahr 2006, wann genau eine stabile Situation eingetreten sei, lasse sich jedoch nicht sicher eruieren. Rein empirisch sei von einem stabilen Zustand spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Stillperiode der letzten Schwangerschaft, das heisst ab August 2012, auszugehen. Die in den Jahren 2014 und 2018 durchgeführten Operationen hätten jeweils kurzfristig eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von einem Monat bewirkt (Urk. 53 S. 30). Unter der Annahme, dass sich im Laufe der Zeit einerseits eine gewisse Anpassung an die reduzierte Belastbarkeit sowie eine gewisse Stabilisierung durch die medikamentöse Behandlung mit fehlenden neuen Frakturen ergeben habe, anderseits keine objektiven Hinweise auf eine Veränderung der Beschwerden und Befunde begründbar sei, dürfte der heutige Zustand weitgehend demjenigen ab Juni [richtig: August] 2012 entsprechen (Urk. 53 S. 28).

4.5    Damit erfüllt das Gerichtsgutachten auch sämtliche beweisrechtlichen Anforderungen, welchen bei der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts in Revisionsfällen zusätzlich Beachtung zu schenken ist. Unerheblich ist, dass Dr. D.___ nur bedingt Aussagen betreffend den konkreten Verlauf des Grades der Arbeitsfähigkeit zu machen vermochte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2017 vom 25. April 2018 E. 6.2.1). So legte er die damit verbundenen Probleme (dürftige Dokumentation, weitere Schwangerschaft und Stillzeit, Selbstlimitierung) offen und beantwortete die Frage, wie auch diejenige der aktuellen Arbeitsfähigkeit, notgedrungen medizinisch-theoretisch.

    Hervorzuheben ist, dass Prof. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 ebenfalls ausdrücklich festhielt, dass eine gewisse Gewöhnung der Beschwerdeführerin an die Situation des Zustandes mit Frakturen und konsekutiver Kyphose der Brustwirbelsäule mit chronischer Überlastung der gesamten Rückenmuskulatur sicher stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich an diese Situation adaptieren müssen (vgl. Urk. 11/115/2). Ebenso gab diese in der Begutachtung gegenüber Dr. D.___ an, dass sich keine wesentliche Änderung ergeben habe, sondern sie sich mit der Zeit an die Probleme angepasst habe und versuche, trotzdem ein einigermassen normales Leben zu führen (Urk. 53 S. 16; vgl. ferner auch die Angaben in der psychiatrischen Exploration, Urk. 11/92/11). Zudem sind seit mehreren Jahren keine neuen Knochenfrakturen mehr belegt. Das Auftreten solcher wurde von den behandelnden Arztpersonen höchstens vermutet (vgl. Urk. 11/104, 11/115/1). Darüber hinaus hatte Prof. Z.___ noch am 14. Juni 2015 berichtet, die Beschwerdeführerin nehme täglich unter anderem 3 g Dafalgan ein (vgl. Urk. 11/86/3), wobei die Beschwerdeführerin selbst in der ersten Begutachtung vom 8. Februar 2016 die Einnahme von zwei Tabletten Dafalgan pro Tag, die letzte am selbigen Morgen, bestätigt hatte (vgl. Urk. 11/93/33). In der gleichentags erfolgten Blutuntersuchung liess sich dieses Medikament indessen nicht nachweisen (vgl. Urk. 11/93/47).

4.6    Schliesslich ist der Beigeladenen beizupflichten, dass sich auch im Privatleben der Beschwerdeführerin zahlreiche Hinweise auf einen besseren Umgang mit ihrem Leiden und einer daraus folgenden höheren Leistungsfähigkeit ergeben. Bei der ersten Haushaltsabklärung am 18. Dezember 2006 wurde eine Einschränkung von knapp 63 % festgestellt. Damals gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht mehr kochen, sondern nur noch Essen aufwärmen, weil sie nicht länger als fünf Minuten stehen könne. Die Reinigung von Küche und Bad sowie die Wohnungspflege, inklusive Abstauben, müsse ihr Ehemann übernehmen. Sie selbst könne nur leichte Aufräumarbeiten erledigen, im Notfall etwas mit dem Lappen vom Boden aufwischen, maximal ein Lavabo oberflächlich reinigen, das Duvet etwas aufschütteln oder kleine Wäschestücke im Sitzen zusammenlegen (vgl. Urk. 11/19/4 f.). Um die Körperpflege des Kindes kümmere sich grösstenteils der Ehemann. Sie könne es nicht mehr baden, seit es sechs Monate alt sei. Ausserhäusliche Tätigkeiten seien ihr praktisch nicht möglich und sie vermöge nur kurze Spaziergänge zu machen (vgl. Urk. 11/19/5 f.).

    Im Rahmen der zweiten Haushaltsabklärung vom 27. September 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht länger als zehn Minuten sitzen, sie liege praktisch den ganzen Tag. Der neu hinzugekommene Schwindel verunmögliche es ihr unter anderem auch im Haushalt mitzuhelfen. Da ihr Ehemann im Homeoffice arbeite, benötige sie keine Dritthilfe für den Haushalt und die Kinderbetreuung (vgl. Urk. 11/65/2). Ihre übrigen Angaben entsprachen weitestgehend denjenigen im Jahr 2006, weshalb im Aufgabenbereich eine annähernd unveränderte Einschränkung von 62 % resultierte (vgl. Urk. 11/65/3-6).

    Gemäss Einschätzung von Prof. Z.___ vom 14. Juni 2015 ist die Beschwerdeführerin heute indessen - nach Abzug der Ruhepausen von insgesamt vier Stunden – täglich 9 Stunden als Hausfrau und Mutter dreier Kinder tätig, wobei er ihre Leistungsfähigkeit als um 50 % vermindert beurteilte (vgl. Urk. 11/86/2). Sie selbst gab in der Begutachtung vom 8. Februar 2016 an, regelmässig
20 Minuten gymnastische Übungen und einen Spaziergang von 30 Minuten mit Pausen nach jeweils 10 Minuten zu machen. Sie schwimme gerne und gehe mit ihrer Familie ins Hallenbad. Ihr Ehemann gehe zwischen 10 und 11 Uhr aus dem Haus und komme erst gegen 20 oder 21 Uhr nach Hause. Sie betreibe zudem eine eigene Seite bei Facebook, die Bilder und Texte lade sie mit ihrem Tablet hoch. Sie verfüge über ein Auto und fahre kurze Strecken selbst. Die Sommerferien 2015 habe sie bei ihren Eltern in Athen verbracht. Die Familie sei mit dem Auto dorthin gefahren und von Ancona bis nach Griechenland mit der Autofähre gereist (vgl. Urk. 11/93/31 f.). Schliesslich äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ im Juni 2017 dahingehend, sich hauptsächlich um die Kinderbetreuung, einschliesslich Hausaufgaben, zu kümmern und die Mahlzeiten zuzubereiten. Kurzzeitig helfe sie im Haushalt mit, wobei sie jederzeit die Möglichkeit habe, sich 10 Minuten hinzulegen. Sie gehe regelmässig mit dem Ehemann und den Kindern spazieren. Die Ferien im Sommer würden sie jeweils in Griechenland verbringen. Manchmal würden sie fliegen, manchmal mit dem Auto und der Fähre fahren, wobei sie hinten im Auto und in der Kabine auf der Fähre liegen könne (vgl. Urk. 53 S. 17 f.).

4.7    Zusammenfassend ist gestützt auf die Feststellungen der Mediziner und die Angaben der Beschwerdeführerin von einem inzwischen wesentlich besseren Umgang mit den Beschwerden auszugehen, der sich sichtlich in der Bewältigung des Alltags und der Gestaltung der Freizeit manifestiert. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr fähig, wesentlich länger als 5 oder 10 Minuten zu sitzen oder zu stehen, andernfalls weder ein Flug, noch eine siebenstündige Autofahrt, noch kurze Strecken am Lenkrad eines Autos oder netto 9 Stunden Haushaltsarbeit mit Kinderbetreuung pro Tag möglich wären. Auch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer gewachsenen Familie haben deutlich zugenommen. Sodann ist davon auszugehen, dass sie die Einnahme von Schmerzmitteln reduziert hat. Eine tatsächliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch eine bessere Leidadaption ist daher nach sorgfältiger Prüfung überwiegend wahrscheinlich, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen ist. Dies rechtfertigt eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der im Gerichtsgutachten festgelegten Arbeitsfähigkeiten.


5.

5.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wie bereits bei der Zusprechung der Rente (vgl. Urk. 11/25) als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt, Kinderbetreuung) tätig zu qualifizieren ist. Dies ist mit Blick auf ihre konsistenten Angaben in den Haushaltsabklärungen (vgl. Urk. 11/19/2 und 11/65/1) sowie das Alter ihres jüngsten Kindes, geboren im Februar 2010 (Urk. 11/65/1), nicht zu beanstanden.

5.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welches Berechnungsmodell der gemischten Methode vorliegend Anwendung findet, hat das Bundesgericht bereits entschieden. Die Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung indessen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. November 2016 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

5.3    Zur Ermittlung der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute als gesunde Person mit einem Arbeitspensum von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ tätig wäre. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht in dieser Tätigkeit indes nur noch eine Leistungsfähigkeit von 35 %. Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 30 % und folglich – gewichtet mit 50 %ein Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsanteil von 15 %. Im Übrigen legen die Angaben der Y.___ im Fragebogen vom 19. Januar 2006 nahe, dass die Höhe der jährlich ausbezahlten Boni von höchstens Fr. 2'500.-- nicht vom Pensum abhing (vgl. Urk. 11/6/7), was den Invaliditätsgrad jedoch nur minim beeinflusst. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in einer an ihr Leiden angepassten Tätigkeit einen höheren Verdienst erzielen und so im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ihre Erwerbseinbusse verringern könnte.

5.4    Gemäss den Angaben der Y.___ hätte die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 80 % im Jahr 2007 jährlich Fr. 42'050.-- verdient (Urk. 11/33/4 und 11/33/8). Wie erwähnt wurde ihr gemäss den IK-Einträgen (vgl. Urk. 11/5) und Angaben der Y.___ (vgl. Urk. 11/6/7) zusätzlich ein variierender Bonus ausbezahlt, der im Jahr 2003 Fr. 1'500.-- und in den beiden Folgejahren jeweils Fr. 2'500.--, durchschnittlich also Fr. 2’166.-- betrug. Damit hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 im Rahmen des hypothetisch von ihr im Gesundheitsfall ausgeübten 50%-Pensums einen Verdienst von Fr. 28’447.-- (= [42'050 : 8 x 5] + 2’166) erzielt. Unter Berücksichtigung der nominalen Entwicklung der Frauenlöhne (Stand 2’454 im Jahr 2007, Stand 2’709 im Jahr 2016; Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018 und 1976-2009) resultiert für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 31’403.-- (= 28’447: 2454 x 2709).

    Hinsichtlich des Invalideneinkommens ergibt sich anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 [Zentralwert für Hilfsarbeiten]) ein Monatslohn für Frauen von Fr. 4’300.--; angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2673 im Jahr 2014 und 2'709 im Jahr 2016), an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und an das in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeitspensum von 50 % errechnet sich ein Einkommen von Fr. 27’259.-- (= 4300 x 12 : 2673 x 2709 : 40 x 41.7 x 0.5) im Jahr 2016.

    Auf das auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelte Invalideneinkommen gewährt die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Zumutbar sind der Beschwerdeführerin gemäss Dr. D.___ wechselbelastende Tätigkeiten mit seltenem Hantieren von Lasten bis 5 (achsennah auch bis 7,5) kg. Nur selten sollte sie in vorgeneigter Position, über Kopf oder in «stark» rotierten Positionen mit der Brustwirbelsäule arbeiten. Ganz zu vermeiden hat sie Ganzkörpervibrationen und nicht voraussehbare plötzliche Krafteinwirkungen auf die Wirbelsäule (vgl. E. 3.4). Damit besteht für die Beschwerdeführerin noch ein genügend grosses Spektrum an Verweistätigkeiten, so dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Lohneinbusse zu erwarten ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Dem erhöhten Pausenbedarf trug Dr. D.___ bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung. Im Übrigen weisen die Statistiken bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für eine Vollbeschäftigung aus, weshalb sich auch unter dem Aspekt Teilzeitarbeit kein Abzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3).

    Wird dem Valideneinkommen von Fr. 31’403.-- das Invalideneinkommen in einer leidensadaptierten Tätigkeit von Fr. 27’259.-- gegenübergestellt, resultiert eine Einkommenseinbusse von 13,2 %. Gewichtet mit 50 % resultiert ein massgebender Teilinvaliditätsgrad für den erwerblichen Bereich von 6,6 %.

5.5    Die Einschränkung im Aufgabenbereich wurde im Abstand von drei Jahren bereits von zwei verschiedenen Abklärungspersonen untersucht und übereinstimmend mit 62,8 respektive 62 % beurteilt (Urk. 11/19/7 und 11/65/6). Inzwischen sind die drei Kinder älter geworden, was für die Beschwerdeführerin mit einer geringeren körperlichen Belastung bei der Kinderbetreuung verbunden ist. Durch die Mithilfe der Kinder erfährt sie mittlerweile sogar eine gewisse Entlastung im Haushalt (etwa beim Abwaschen, vgl. Urk. 11/92/12). Aus medizinischer Sicht besteht gemäss Gerichtsgutachten ein stationärer Befund bei verbessertem Umgang mit den Beschwerden (vgl. E. 4). Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass eine erneute Abklärung eine höhere Einschränkung im Aufgabenbereich für das Jahr 2016 ergäbe. Es resultiert somit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von maximal 31,4 %. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin inzwischen eine Reinigungskraft angestellt hat (vgl. Urk. 58 und 59/1-2), zumal von einem weitgehend unveränderten medizinischen Sachverhalt, aber deutlich gebesserten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (Bezug einer Eigentumswohnung und Anschaffung zweier Fahrzeuge; vgl. Urk. 11/65/3 unten und 11/92/8) auszugehen ist.

5.6    Addiert man die Teilinvaliditätsgrade für den Erwerbsanteil (6,6 %) und den Aufgabenbereich (31,4 %), resultiert eine Gesamtinvaliditätsgrad von 38 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.


6.    

6.1    Zusammenfassend ist nach Einsicht in das Gerichtsgutachten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.2    Wurde eine Rente – wie vorliegend mit Verfügung vom 17. November 2016 – vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert, so wird nach Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Gemäss dem neuen Berechnungsmodell wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, neu auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und anschliessend die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den sie hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

    Aufgrund der ermittelten Einkommen und der bislang angenommenen Einschränkung im Aufgabenbereich (vgl. E. 5.4 und 5.5) sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung erfüllt, wobei die Beschwerdeführerin bereits die Anwendung des neuen Berechnungsmodells verlangte (vgl. Urk. 69
S. 7 Rz 4.9). Da rechtsprechungsgemäss der Verfügungszeitpunkt die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1), ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese prüft, ob unter der geänderten Verordnung ein neuer Rentenanspruch entstanden ist.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 1’000.– anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese prüfe, ob aufgrund der seit 1. Januar 2018 geltenden Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein neuer Rentenanspruch entstanden ist.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage je einer Kopie von Urk. 71, 72 u. 73/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage je einer Kopie von Urk. 71, 72 u. 73/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBonetti