Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01417


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 12. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Knakowski-Rüegg

Ober Rennweg 10, 8633 Wolfhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1968 geborene X.___ war vom 23. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in einem 80 bis 100 %-Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 18. April 2010 war (Urk. 13/14 und Urk. 13/98). Am 22. November 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizung und eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Neurokompression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Die IV-Stelle liess die Versicherte bidisziplinär (Psychiatrie/Neurologie) begutachten (Urk. 13/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 ab Mai 2011 eine bis Januar 2012 befristete ganze Rente zu (Urk. 13/43 und Urk.13/45). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 13/60).

1.2    Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Begutachtungsstelle Z.___ des Universitätsspitals A.___ mit der versicherungsmedizinischen Begutachtung. Das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie) wurde am 31. Dezember 2014 erstattet (Urk. 13/91). Am 13. März 2015 wurde sodann eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 13/93). Mit Vorbescheid vom 17. März 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ab Mai 2011 bis April 2013 in Aussicht (Urk. 13/97). Auf Einwand der Versicherten (Urk. 13/103) hin änderte die IV-Stelle den Vorbescheid dahingehend ab, dass sie der Versicherten ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 eine halbe Rente in Aussicht stellte (Urk. 13/106). Auf erneuten Einwand der Versicherten (Urk. 13/107) hin, tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2016 ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 13/122 und Urk. 13/126 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr über Juli 2013 hinaus eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2017, Urk. 6 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Sie habe ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2013 auf eine halbe Rente. Da die Beschwerdeführerin ab 11. April 2013 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei der Rentenanspruch bis Ende Juli 2013 zu befristen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre Krankheit und ihre Beschwerden hätten sich seit Juli 2013 nicht verbessert. Sie leide noch immer unter starken Narbenschmerzen sowie unter belastungs- und bewegungsabhängigen Rückenschmerzen, die bis ins Gesäss und zum Kopf ausstrahlten. Noch immer könne sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr als maximal eine Stunde stehen oder sitzen. Noch immer seien Bückbewegungen schmerzhaft, könne sie Arbeiten über Schulterhöhe nicht ausführen, habe sie ein Schwächegefühl im Nackenbereich und fühle sie sich zeitweilig kraftlos (Urk. 6 S. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente zu Recht bis Ende Juli 2013 befristet worden ist.


3.    

3.1    Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 16. Dezember 2013, gestützt auf die medizinischen Akten sei weder die von der Beschwerdegegnerin von Mai 2011 bis Januar 2012 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit noch die anschliessende erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit einhergehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten erstellt (Urk. 13/60 S. 8). In erwerblicher Hinsicht lasse sich der Status der Beschwerdeführerin mangels Abklärungen nicht abschliessend festlegen (Urk. 13/60 S. 10).

3.2    Am 31. Dezember 2014 erstattete die Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die internistische und die neurologische Untersuchung vom 22. September 2014, die psychiatrische Untersuchung vom 25. September 2014 und die orthopädische Untersuchung vom 26. September 2014 stützt (Urk. 13/91).

    


    Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde die folgende genannt:

    Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)

- Status nach intermittierendem rechtsbetontem radikulärem Reizsyndrom L5 im Rahmen einer medio-lateralen Diskushernie LWK4/5 und Recessus lateralis Stenose L5 beidseits (MRT LWS 18.05.2010)

- Status nach Nervenwurzeldekompression L5 beidseits am 11.10.2012

    Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin berichte für die Zeit ab 2010 konsistent mit der Aktenlage über die schon damals beschriebenen lumbal betonten Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont und teilweise mit Taubheitsgefühl im rechten Bein. Sie berichte ebenfalls, dass sich diese Beschwerden seit der Rückenoperation deutlich gebessert hätten. Im Übrigen seien die Schmerzangaben eher vage. Die Beschwerdeführerin berichte über belastungsabhängige Schmerzen bei langem Gehen oder Stehen, bei Gehstrecken über einer Stunde, beim Bücken und Wiederaufrichten würden lumbale Schmerzen auftreten, nach längeren Gehstrecken auch beidseitig Oberschenkelschmerzen sowie ein muskuläres Ziehen. In der Untersuchungssituation falle zunächst eine völlig freie spontane Beweglichkeit auf, welche sowohl das Bewegen, Absitzen, Aufstehen, Entkleiden, Ankleiden, Abliegen und Aufsitzen von der Untersuchungsliege betreffe wie auch das Sitzen während der Anamnese und das Gehen ausserhalb der Untersuchungssituation. Aus orthopädischer Sicht könnten lediglich geringe Restbeschwerden festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit qualitativ im Sinne einer Rezidivprophylaxe einschränkten, indem schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten vermieden werden sollten. Auch in der neurologischen Untersuchung bestätige sich eine gegenüber dem Zeitpunkt der Voruntersuchung vom Februar 2012 in der B.___ Klinik (Prof. C.___) gebesserte Situation. Das im Februar 2012 noch vorhandene intermittierende rechtsbetonte radikuläre Reizsyndrom L5 liege aktuell nicht mehr vor und die Schmerzen lumbal seien in geringerem Masse vorhanden. Bei Status nach Nervenwurzelkompression L5 beidseits am 11. Oktober 2012 mit darunter vollständiger Rückbildung des radikulären Reizsyndroms bestehe aus neurologischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gesund. Psychiatrisch liessen sich keine Diagnosen stellen (Urk. 13/91 S. 18 ff.).

    Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung im Februar 2012 bei Status nach stattgehabter operativer Intervention und Diskushernienoperation deutlich und nachhaltig verändert. So fänden sich heute im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung am 22. Juni 2012 und zur Untersuchung bei Dr. med. D.___ vom 18. September 2012 keine Druckdolenzen paravertebral links und im Bereich des lumbosakralen Übergangs sowie keine Hyperextensionsbeschwerden mit Ausstrahlung im Bereich beider Beine Dermatom bezogen L5 beidseits mehr. Es bestehe lediglich noch eine anamnestisch hin und wieder auftretende ausstrahlende Beschwerdesymptomatik im Bereich beider Oberschenkel mit relativem Kraftverlust im Vergleich zur Situation vor den begonnenen Wirbelsäulenbeschwerden und ein Brennen im Bereich des Operationsgebietes (Urk. 13/91 S. 22).

    Das heute vorliegende Beschwerdebild sei ausgesprochen gering ausgeprägt, so dass orthopädischerseits von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollumfänglich und ganztägig ausgegangen werden könne. Falls die bisherige Tätigkeit diesem Profil entspreche, resultiere darin grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Für schwere körperliche Arbeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Vermeidung der Exazerbation bei Status nach Vorschädigung und operativer Intervention tieflumbal. Im Frühjahr 2011 habe bei kompressiv-bedingtem radikulärem Reizsyndrom L5 beidseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestanden; dies angesichts des Risikos einer Zunahme der Radikulopathie unter den genannten Tätigkeiten mit konsekutiv potentiell sensomotorischen Ausfällen. Damit dürfte vorübergehend auch für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Aufgrund des weiteren Verlaufs und der diagnostizierten Radikulopathie gelte die volle Arbeitsunfähigkeit jedoch darüber hinaus bis zur operativen Intervention am 11. Oktober 2012 und für einige Monate danach bis zur vollständigen Ausheilung. Anamnestisch habe sich nach der operativen Intervention eine kontinuierliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik im Bereich des Rückens und der Beine gezeigt (Urk. 13/91 S. 20 f.).

    Retrospektiv im Verlauf seit Frühjahr 2011 bis drei Monate postoperativ, das heisse bis zum 11. Januar 2013, sei die Beschwerdeführerin anamnestisch,
MR-tomographisch und aufgrund der Aktenlage für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. April 2013 sei sie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten 100 % und für schwere körperliche Arbeiten 50 % arbeitsfähig. Die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten beruhe auf der Überlegung, eine Exazerbation der Beschwerden im Bereich der vorgeschädigten voroperierten tieflumbalen Wirbelsäule zu vermeiden. Die postoperative Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bei schon lange vorbestehendem Verlauf beruhe auf der Erfahrung, dass sich solche schon länger bestehende Beschwerden nicht in kürzerer Zeit, sondern nur über einen längeren Zeitraum zu einer adäquaten Arbeitsfähigkeit zurückbildeten. Aus Erfahrung erscheine es daher plausibel, dass die ersten drei Monate postoperativ zwar zu einer deutlichen Beschwerdelinderung geführt hätten, aber die Beschwerdeführerin körperlich noch nicht soweit aufgebaut gewesen sei, dass sie mehr als eine 50%-ige körperliche Arbeit hätte ausführen können. Sechs Monate postoperativ müsse und dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Beschwerdeschilderung und aus der klinischen Erfahrung heraus wie heute arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 13/91 S. 21 f.).

3.3    Im Bericht der Universitätsklinik E.___, Orthopädie, vom 2. Juni 2015 betreffend die Konsultation vom 29. Mai 2015 wurde die folgende Diagnose genannt:

    Lumbalgie bei

- kleiner Bandscheibenprotrusion L4/5

- St. n. Dekompression L5 10/2012

    Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 29. Mai 2015 ergab eine kleine Rezidivhernie L4/L5 und eine Dorsaldeviation der Nervenwurzel L5 beidseits. Es wurde ausgeführt, es bestehe eine Lumbalgie nach dem oben genannten Eingriff. Diese sei erklärt durch beginnende Segmentdegenerationen. Durch eine operative Therapieoption würden unzuverlässige Resultate erreicht. Bezüglich Arbeitsplatzsuche werde eine Tätigkeit mit Wechselbelastung empfohlen (Urk. 13/110 = Urk. 7/3).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2015 fest, bei der klinisch rheumatologisch symptomorientierten Untersuchung habe keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können. Die rumpfstabilisierende Muskulatur sei deutlich insuffizient. Die paravertebrale Muskulatur beidseits sei hyperton und druckschmerzhaft. Die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin sei chronisch und komplex. Diagnostisch und therapeutisch seien bereits sehr viele Massnahmen, inklusive interdisziplinäre stationäre Rehabilitationsversuche, erfolgt. Die psychosoziale Konflikt-Situation verstärke das Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin (Urk. 13/110 = Urk. 7/4).

3.5    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 18. Januar 2016 zuhanden der IV-Stelle wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode (F32.00) ohne somatisches Syndrom und eine Periarthropathia genu beidseits genannt. Es wurde ausgeführt, zusammenfassend würden die Beschwerden mit Wirbelsäulenfehlhaltung, segmentalen Dysfunktionen thorako-lumbal sowie ausgeprägten cervical betonten para-/panvertebralen Myotendinosen als cervico-, thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierendem möglichem radikulärem Syndrom L5 rechts mit Schmerzen und Hypästhesie beurteilt. Hinweise für eine entzündliche Genese hätten sich weder klinisch noch anamnestisch noch MR-tomographisch gefunden. Rheumatologischerseits wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. August 2015 bis 13. September 2015, von 75 % vom 14. bis 20. September und von 50 % vom 21. bis 27. September 2015 attestiert. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigen Pausen und nicht nur repetitiven, den Rücken belastenden Tätigkeiten unter Vermeiden von Heben/Tragen von schweren Lasten (>15 kg) arbeitsfähig (Urk. 13/118 = Urk. 7/7).

3.6    Am 13. März 2015 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin wurde dabei auf 100 % Erwerbstätigkeit festgelegt (Urk. 13/93).


4.    

4.1    Das interdisziplinäre Gutachten vom 31. Dezember 2014 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet.

4.2    Die Gutachter kommen in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom leidet. Aus orthopädischer Sicht hätten lediglich geringe Restbeschwerden festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit qualitativ im Sinne einer Rezidivprophylaxe einschränkten, indem schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten vermieden werden sollten. Auch in der neurologischen Untersuchung habe sich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens vom Februar 2012 gebesserte Situation gezeigt. Das im Februar 2012 noch vorhandene intermittierende rechtsbetonte radikuläre Reizsyndrom L5 habe nicht mehr vorgelegen und die Schmerzen lumbal seien in geringerem Masse vorhanden gewesen. Bei Status nach Nervenwurzelkompression L5 beidseits am 11. Oktober 2012 mit darunter vollständiger Rückbildung des radikulären Reizsyndroms bestehe aus neurologischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das vorliegende Beschwerdebild sei ausgesprochen gering ausgeprägt, so dass orthopädischerseits von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ausgegangen werden könne. Retrospektiv im Verlauf seit Frühjahr 2011 bis drei Monate postoperativ, das heisst bis zum 11. Januar 2013, sei die Beschwerdeführerin anamnestisch,
MR-tomographisch und aufgrund der Aktenlage für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. April 2013 sei sie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten 100 % arbeitsfähig. Es sei plausibel, dass die ersten drei Monate postoperativ zu einer deutlichen Beschwerdelinderung geführt hätten, aber die Beschwerdeführerin noch nicht mehr als eine 50%-ige leichte körperliche Arbeit habe ausführen können. Auch aus dem Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 2. Juni 2015 und dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 18. Januar 2016 geht nichts anderes hervor. In beiden Berichten wird eine Tätigkeit mit Wechselbelastung empfohlen. Im Bericht des G.___ wird abgesehen von vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigen Pausen und nicht nur repetitiven, den Rücken belastenden Tätigkeiten unter Vermeiden von Heben und Tragen von schweren Lasten arbeitsfähig ist. Eine davon abweichende Einschätzung ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass das Gutachten vom 31. Dezember 2014 und der Bericht vom 18. Januar 2016 nicht mehr aktuell seien (Urk. 6 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus medizinischer Sicht verändert hätte und auch die Beschwerdeführerin keine Berichte eingereicht hat, die auf einen abweichenden medizinischen Sachverhalt hindeuten würden. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.

4.3    Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinische Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit 11. April 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Unter Gewährung einer Anpassungsfrist von drei Monaten hat die Beschwerdegegnerin die Rente somit zu Recht bis Ende Juli 2013 befristet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 30. Januar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögenssituation zu beurteilen.

    Gemäss Bescheinigung vom 1. Januar 2017 betrug der Saldo auf dem Sparkonto der Beschwerdeführerin bei der H.___ per 31. Dezember 2016 Fr. 44‘028.85 (Urk. 10/8). Damit verfügt sie bereits über genügend Mittel zur Bestreitung der Prozess- und Anwaltskosten. Daran ändern die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach in diesem Betrag Rentennachzahlungen der IV für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2013 enthalten seien (Urk. 8), nichts.

    Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt ausserdem per 31. Dezember 2016 über ein Vermögen von Fr. 36‘676.13 auf seinem Konto bei der Kantonalbank (Urk. 10/7). Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich um ein 3.-Säule-Guthaben, das sich der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auszahlen lassen (Urk. 8 und Urk. 10/11), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Leistungen aus einer der anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge um den Gegenwert von freiwilligen, steuerbegünstigten Ersparnissen handelt, die dem Begünstigten nach Eintritt der Fälligkeit zur freien Verfügung stehen und daher als Vermögenswerte anzurechnen sind (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.  151). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen somit über ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.--. Dieser Betrag übersteigt bei Weitem den gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag von Fr. 20‘000.-- für Ehepaare, so dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu bestreiten. Da es an der prozessualen Bedürftigkeit fehlt, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,




und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oliver Knakowski-Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht