Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01421
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war von 2008 bis 2012 als selbständiger Physiotherapeut in einer eigenen Praxis tätig (Urk. 7/193/18, Urk. 7/193/23). Am 20. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Handgelenksverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte ihm am 23. Oktober 2012 (Urk. 7/41) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 7/98) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, nachdem der Versicherte Begutachtungstermine nicht wahrgenommen und eine Bereitschaftserklärung nicht innert Frist eingereicht hatte. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/101). In der Folge konnte ein Gutachten erstellt werden, das am 25. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/193). Nach erfolgter Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/206) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/211, Urk. 7/221-222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/230 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2016 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer vollen (richtig: ganzen) Rente. Eventuell seien zusätzliche tatsächliche, medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) und Duplik vom 26. April 2017 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Triplik vom 12. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit November 2011 ununterbrochen bei Psychiatern, Psychologen, Psychotherapeuten oder Suchtberatern in Behandlung (S. 4 ff. Ziff. 5). Gemäss dem eingeholten und vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als aussagekräftig beurteilten Gutachten sei ab März 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (S. 6 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen sei ferner ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen angezeigt (S. 7 f. Ziff. 7) und von einem höheren Valideneinkommen auszugehen (S. 8 f. Ziff. 8). Sollte keine ganze Rente zugesprochen werden, seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (S. 10 Ziff. 9), und es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung angezeigt (S. 11 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Verfahrens ist die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/41) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen anzugehen. Wenn sich die Verhältnisse änderten, könne er ein neues Gesuch in Briefform einreichen. Dies hat nach Lage der Akten bis heute nicht stattgefunden.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. August 2011 (Urk. 7/12) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 21. Januar 2011 (Ziff. 1.2). Er sei am 20. Januar 2011 mit dem Fahrrad auf das rechte Handgelenk gestürzt (Ziff. 1.4). Als Diagnose nannte sie die Traumatisierung einer alten proximalen Scaphoid-Pseudarthrose rechts mit Zustand nach Rekonstruktion im April 2005 (Ziff. 1.1).
Der behandelnde PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, A.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom 26. September 2011 aus, der Beschwerdeführer könne seine Administrativaufgaben vollumfänglich erfüllen, für manuelle Tätigkeiten in seinem physiotherapeutischen Unternehmen sei er jedoch nicht einsatzfähig. Deshalb sei er weiterhin in seinem bisherigen Beruf zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/5-6 S. 2 Mitte).
3.2 Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 28. September 2012 (Urk. 7/44 = Urk. 7/48 = 7/53/1-3) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Juli 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- pathologisches Spielen (F63.0)
Am 17. Dezember 2012 teilten sie der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei nunmehr bei der Integrierten Suchthilfe der B.___ in Behandlung (Urk. 7/47). Dort wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2013 (Urk. 7/49) mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nie vorstellig geworden und am 6. November 2013 (Urk. 7/82), er sei nur zweimal dort gewesen. Es sei nicht klar, ob er sich wieder melden würde, den letzten Termin habe er ohne Vereinbarung eines neuen abgesagt (vgl. nachstehend E. 3.4).
3.3 Nach Abklärungsgesprächen am 12. Februar 2013 (Urk. 7/59) und 3. Juni 2013 (Urk. 7/74) weilte der Beschwerdeführer vom 18. Juni bis 6. August 2013 in der C.___ Klinik, worüber am 23. August 2013 berichtet wurde (Urk. 7/77/3-5 = Urk. 7/169/4-6). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, vom Typ des Pegeltrinkens, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- pathologisches Spielen (F63.0)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betreffend wurde ausgeführt, die schon vor Eintritt diagnostizierte Depression habe sich im Verlauf der Therapie als PTBS (mehrere schwere Unfälle, gewalttätiger Angriff durch Familie oder Bekanntenkreis, sexuelle Angriffe durch fremde Personen, Gefangenschaft und mehrere Mal fast ertrunken) erwiesen (S. 2 oben).
3.4 Vom 5. bis 20. August 2014 weilte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der C.___ Klinik, worüber am 21. August 2014 berichtet wurde (Urk. 7/113/1-3 = Urk. 7/169/1-3). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
- anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- pathologisches Spielen (F63.0)
Der medikamentös gestützte körperliche Entzug sei ohne Komplikationen verlaufen (S. 1 oben). Trotz der Notwendigkeit einer weitergehenden Entwöhnungstherapie und Behandlung der depressiven Symptomatik habe der Beschwerdeführer am 20. August 2014 gewünscht, nach Hause auszutreten (S. 2 Mitte). Der Austritt sei gegen den erteilten Rat erfolgt (S. 1 Mitte).
3.5 Vom 9. Oktober 2013 bis 25. März 2015 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei der Integrierten Suchthilfe der B.___, worüber am 25. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/168). Es fanden zwei Sitzungen statt, die dritte sagte der Beschwerdeführer per E-Mail ab (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 21. Juli 2015 (Urk. 7/143) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 18. Dezember 2014 zweimal pro Monat (Ziff. 3.1). Er nannte folgende Diagnosen (1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25)
Die Ressourcen betreffend führte er aus, aufgrund des langdauernden desolaten psychischen Zustandes sei die Ausübung sowohl der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit auf lange Sicht ausgeschlossen (Ziff. 2.1).
3.7 Am 25. April 2016 erstatteten die Ärzte des E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/193/1-65). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 18 ff.) und die von ihnen am 8. und 11. Dezember 2015 und 27. Januar 2016 (S. 1 unten) erhobenen internistischen (S. 23 ff.), rheumatologischen (S. 30 ff.), neuropsychologischen (S. 36 ff.) und psychiatrischen (S. 43 ff.) Befunde.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. 6.1):
- Status nach Scaphoid-Rekonstruktion rechts mit Resektion der Pseudarthrose, Beckenspaninterposition und Osteosynthese mit zwei axialen Herbert-Schrauben am 21. April 2005 wegen veralteter proximaler Scaphoid-Pseudarthrose mit kleinem proximalem nekrotischem Scaphoidfragment bei / mit
- erneuter Traumatisierung durch Sturz auf rechten Vorderarm 20. Januar 2011
- persistierender dorsaler intercalierter Segmentinstabilität (DISI)
- radiologisch progredienter Radiokarpalarthrose (Röntgen Dezember 2015)
- Selbstlimitierung im Zusammenhang mit psychischer Situation möglich
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. 6.2) nannten sie eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.0) und eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2).
In ihrer Beurteilung (S. 60 ff.) führten sie aus, aktuell im Vordergrund stehe, dass sich der Versicherte unverstanden fühle und froh sei, endlich einen Psychiater gefunden zu haben, zu dem er ein gutes Vertrauensverhältnis aufbauen könne. Er könne sich aktuell nicht vorstellen, wie er aus seinem Loch herauskommen sollte. Alles sei kaputt. Selbsteinschätzend beurteile er sich als nicht mehr arbeitsfähig (S. 60 Mitte).
Die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 49-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in deutlich depressivem, körperlich unauffälligem Allgemeinzustand. Es fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Normale Leberfunktionswerte deuteten nicht auf einen vermehrten Alkoholkonsum hin. Die deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden Serum Medikamentenspiegel wiesen auf eine mangelhafte Therapie-Adhärenz hin (S. 60 unten). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 61 oben).
In rheumatologischer Hinsicht sei der klinische Befund schwierig zu objektivieren wegen Dagegensperren zur Verhinderung einer Schmerzauslösung vor allem bei den Bewegungstests bei insgesamt tiefer Schmerzschwelle. Für sämtliche Tätigkeiten ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorderarmes und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in allen Richtungen inklusive repetitivem kräftigem Faustschluss bestehe im Sinne einer Verweistätigkeit rein aus rheumatologischen Gründen ab sofort eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Als Gegenhand könne der rechte Arm für leichtere Arbeiten voll eingesetzt werden (S. 61).
In neuropsychologischer Hinsicht lasse die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 60 f.).
Aus psychiatrischer Sicht habe im Zusammenhang mit der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut im März 2012 eine depressive Entwicklung begonnen. In dieser Zeit sei auch der Beginn eines vermehrten Alkoholkonsums dokumentiert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht Arbeitsunfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht, jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Es fänden sich auch Hinweise auf eine regressive Haltung und auf Aggravation, sodass die Funktionsstörungen nicht rein psychiatrisch erklärt werden könnten. Die Medikamentenspiegel im Serum lägen unterhalb des therapeutischen Bereichs und liessen auf eine mangelhafte Therapieadhärenz schliessen. Eine Serumspiegel-gesteuerte Pharmakotherapie sei zu empfehlen. Von März 2012 bis Juli 2013 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Seit August 2013 sei bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 62).
In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit - ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorderarmes und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in allen Richtungen, inklusive repetitivem kräftigem Faustschluss, Vermeiden geistig-seelischer Belastungen wie Tätigkeiten mit erhöhtem interaktivem Konfliktpotential, Publikumskontakt, wechselnden Arbeitszeiten, Zeitdruck und Stress - bestehe aus interdisziplinärer Sicht ab Untersuchungsdatum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 62 f. Ziff. 7.7).
Betreffend berufliche Massnahmen führten die Gutachter aus, um einer weiteren regressiven Entwicklung vorzubeugen, erachteten sie die Wiedereingliederung als medizinisch sinnvoll und erwarteten in Abhängigkeit des Therapieerfolges eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und empfählen die Neubeurteilung innert Jahresfrist (S. 63 Ziff. 7.9).
3.8 Gemäss Feststellungsblatt vom 15. August 2016 (Urk. 8/210) führte med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, am 24. Mai 2016 aus, auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden (S. 18 oben). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S. 18 Mitte). Er empfahl eine vorgezogene medizinische Neubeurteilung nach zirka 12 Monaten nach Durchführung medizinischer Massnahmen (S. 18 unten).
Am 11. August 2016 führte die dossierverantwortliche Sachbearbeiterin aus, gesamthaft gesehen handle es sich um ein nicht ausreichend therapiertes Leiden. Der Beschwerdeführer nehme weder eine intensive regelmässige Therapie wahr noch die Medikamente korrekt ein. Der Leidensdruck für eine adäquate Therapie sei nicht ausreichend hoch. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Begutachtung aggravierte Reaktionen gezeigt, was sie zum Fazit veranlasste „In einer angepassten Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit“ (S. 19).
3.9 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. August 2016 (Urk. 7/206) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer konsultiere seine Hausärztin einmal pro Monat (wegen Zeugnis) und seinen Psychiater alle 4-6 Wochen zur Gesprächstherapie (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Die E.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich angepasster Tätigkeit, wobei sie die postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der psychiatrischen Diagnose (mittelgradige depressive Episode) begründeten (vorstehend E. 3.6). Der zuständige RAD-Arzt kam zum Schluss, darauf sei abzustellen (vorstehend E. 3.7).
Dennoch ging die Beschwerdegegnerin ‚aufgrund der medizinischen Beurteilung‘ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/209). Bei der ‚medizinischen Beurteilung‘, auf welche sie Bezug nahm, handelte es sich in Wirklichkeit um die bereits erwähnten Ausführungen der Sachbearbeiterin (vorstehend E. 3.7).
4.2 Dem kann so nicht gefolgt werden. Einmal ist es die gesetzliche Aufgabe des RAD, die massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, festzusetzen (Art. 59 Abs. 1 Abs. 2bis IVG). Sodann sind die Auswirkungen einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit differenziert zu prüfen und können nicht (mehr) mit dem blossen Hinweis auf fehlenden Leidensdruck oder ungenügende Therapiebefolgung verneint werden (vgl. zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4), sondern sind auch in diesen Fällen im Rahmen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren zu prüfen (vorstehend E. 1.2). Damit sei schliesslich auch darauf hingewiesen, dass eine summarische Prüfung durch medizinische (und juristische) Laien mit Sachbearbeitungsfunktion, zumal wenn sie überdies wie vorliegend geradezu salopp und handgestrickt wirkend erfolgt, den Anforderungen der Rechtsprechung an ein faires Beweisverfahren nicht zu genügen vermag.
4.3 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den aktuellen Anforderungen genügende Prüfung der Auswirkung der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit vornehme. Denkbar ist etwa, dass sie von den E.___-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme einholt, in welcher sich diese substantiiert zu den Standardindikatoren äussern, dies allenfalls unter zusätzlichem Hinweis auf die seitens der Sachbearbeitung getätigten Überlegungen (vorstehend E. 3.7) und die festgestellte Therapiefrequenz (vorstehend E. 3.8).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.4 Der Beschwerdeführer sei schliesslich darauf hingewiesen, dass er bei einzelnen in der Beschwerde (Urk. 1) vertretenen Standpunkten kaum damit rechnen kann, dass ihm seitens des Gerichts gefolgt würde, was er im Interesse der Verfahrensökonomie berücksichtigen möge. Dies betrifft namentlich den allfälligen Abzug vom statistischen Tabellenlohn (S. 7 f. Ziff. 7): Inwiefern eine - laut Gutachten aktuell kompensierte - Alkoholproblematik einen Abzug rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann muss die Bezugnahme auf die Situation von Grenzgängern bei einem Versicherten, der in der Schweiz arbeitet, aber auch wohnt, als mehr als grenzwertig bezeichnet werden. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von rund Fr. 85'833.-- im Jahr 2011 schliesslich wurde von ihr sorgfältig ermittelt und schlüssig begründet (vgl. Urk. 8/206 S. 7 Mitte). Dass es, wie beschwerdeweise behauptet, „mindestens“ Fr. 100'000.-- betrage solle (S. 9 oben, S. 10 Mitte), ist reine Spekulation, die in den verfügbaren Geschäftszahlen keine Stütze findet.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt, steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher